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BGH · 17 ZK 316/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 17 ZK 316/55

Bas Verfahren ist gerichtsgebühren= und auslagenfrei; der Klager hat jedoch dem beklagten Lande die außergerichtlichen Kosten der Revision zu ersetzen. Mit einer früheren Klage ist er vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in Stuttgart im Jahre 1951 abgewiesen worden, weil er sich nach der Ansicht beider Berichte nicht im Sinne des § 6 Abs 1 Nr 3 EG in die deutsche Rechts^ und Wirtschaftsordnung'eingegliedert hatte und deshalb das beklagte Land nicht passiv legitimiert war. 5) Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger DM 25.000,— als Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zu bezahlen. Auch bei dieser Festnahme habe sich die Behörde mit den Verbindungen der PPS in das Warschauer Ghetto befaßt. Bas Landgericht hat die Klage im wesentlichen deshalb abgewiesen, weil die Glaubwürdigkeit des Klägers durch unüberwindliche Zweifel erschüttert worden sei und deshalb nicht festgestellt werden könne, daß er überzeugtes Mitglied der PPS gewesen und aus diesem Grunde verfolgt worden sei. Mai 1942 bei der Kontrolle der Müllabfuhr aus dem Warschauer Ghetto einige Pakete der dort illegal gedruckten Zeitung "Robotnik* gefunden worden seien, die er auf seinem Fahrzeug im Müll versteckt habe herausschmuggeln wollen. 1) Es habe sich nicht davon überzeugen können, daß der Kläger ein überzeugter Gegner der nationalsozialistischen Weltanschauung und die fat, derentwegen er verhaftet worden sei, Ausfluß dieser ideologischen Gegnerschaft gewesen sei.. Deshalb könne ihm auch vom Wesen des Nationalsozialismus und dessen Auseinandersetzung mit dem Sozialismus nichts aufgegangen sein. 2) Auch wenn die Tat des Klägers, die zu seiner Verhaftung geführt habe, Ausfluß seines Nationalbewußtseins gewesen sei, so sei er damit hoch nicht im Sinne des § 76 BEG aüs Gründen der Nationalität verfolgt worden. a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Angehörigen der verbotenen polnischen sozialistischen Partei (PPS) seitens der deutschen Dienststellen vielfach wegen ihrer politischen Gegnerschaft, also wegen ihrer gegen den Nationalsozialismus als solchen gerichteten politischen Überzeugung, verfolgt worden sind (vgl hierzu Blessin-Wilden BEG § 1 Anm 9 S 81). Es hat aber in dem Einzelfalle des Klägers festgestellt, daß er - trotz Zugehörigkeit zur PPS - nicht aus einer solchen Überzeugung heraus gehandelt habe und nur wegen eines Einsatzes für die gegen die Besetzung als solche gerichtete Warschauer Untergrundbewegung verfolgt worden sei. b) Selbst wenn der Kläger aus einer politischen Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus heraus gehandelt hätte, stände bisher - auch nach seinen eigenen Angaben - nicht fest, daß dem Verfolger diese politische Gegnerschaft bekannt geworden ist und daß die Gewalt- Der Kläger hat seihst nicht behauptet, daß die deutschen Bienststel-len seine Zugehörigkeit zur PPS gekannt hätten. Wäre er als Mitglied der verbotenen PPS bekannt gewesen oder erkannt worden, so hätte ihn die Besatzungsmacht weder mit der Müllabfuhr aus dem Ghetto beauftragt noch hätten ihn die deutschen Behörden gegen Kaution freigelassen. c) Nach allem bleibt die revisionsmäßig unangreifbare Feststellung bestehen, daß der Kläger nur wegen seines Einsatzes für eine Untergrundbewegung gegen den militärischen Eroberer verfolgt worden ist. Bie Widerstandsbewegungen in den von Deutschland besetzten Ländern richteten sich in der Regel gegen Deutschland als Besatzungsmacht ohne Rücksicht auf das hinter ihr stehende politische System und nicht gegen den Nationalsozialismus als solchen (Becker-Huber-Küster BEG § 1 Anm 5 b am Ende S 43j vgl auch Blessin-Wilden BEG § 1 Anm 10 S 82). Der Kläger ist jedoch nach den Feststellungen des * Berufungsgerichts nicht wegen seiner Nationalität, also nicht deshalb verfolgt worden, weil er Pole ist, sondern deshalb, weil er durch den Zeitungstransport mittelbar der gegen die deutsche Besatzungsmacht gerichteten Untergrundbewegung "neue Nahrung zugeführt und damit die militärische Sicherheit untergraben hat," las Berufungsgericht stellt hierzu rechtlich bedenkenfrei weiter fest, es wäre auch ein Deutscher, der bei der Beförderung verbotener polnischer Zeitungen ertappt worden wäre, in gleicher Weise verfolgt worden« Die Revision beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf die vom Berufungsgericht zu § 76 BIG zugrundegelegte Begriffsbestimmung des Nationalverfolgten, aus Gründen der Nationalität sei verfolgt, wem wegen seiner Zugehörigkeit zu einem oder wegen seines Einsatzes für einen fremden Staat Unrecht zugefügt worden sei (so auch Becker-iluber-Küster BEG § 76 Anm 1 S 631). »Wortlaut noch der Sinn des § 76 BEG rechtfertigen es, die Vorschrift auch auf Personen anzuwenden, die wegen ihres "Einsatzes für einen fremden Staat" verfolgt worden sind. Unter einer Verfolgung "aus Gründen der Nationalität" ist vielmehr nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Verfolgung wegen der "Zugehörigkeit zu einem fremden Staat", allenfalls wegen eines Einsatzes für den eigenen - nichtdeutschen -Heimatstaat zu verstehen (vgl auch Blessin-Wilden BEG .§ 76 Anm 1 S 326 f). Die Revision verkennt überdies - wenn die weitergehende Begriffsbestimmung richtig wäre -, daß der Kläger nach der Unterstellung des Berufungsgerichts nicht wegen seines Einsatzes für seinen Heimatstaat schlechthin, sondern wegen seiner darüber hinausgehenden Tätigkeit gegen die deutsche Besatzungsmacht verfolgt worden ist (vgl hierzu auch Blessin-Wilden BEG § 76 Anm 2 S 327, insbesondere über die Teilnahme am sog» Warschauer Aufstand im August/September 1944)-

Zitierte Normen: § 6 EG § 76 BEG § 561 ZPO § 1 BEG
BasBerufungsgerichtBEGPPSZeitungKlägerEinsatzRevision

Volltext der Entscheidung

. 2474 074
17 ZK 316/55
Verlcundet am 7» März 1956 Scho rin. Just, Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Tankwarts Alexander B
Straße
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Bres.
id
 gegen
das land Baden-Württemberg - vertreten durch das Landes-amt für die 7/iedergutmachung - Stuttgart, Neue Weinsteige 21,
Beklagten,Berufungsbeklagtmund Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br. Kregel, Br. v. Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das am 26./27. Juli 1955 an Ver-kündungs Statt zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird zurückgewiesen.
Bas Verfahren ist gerichtsgebühren= und auslagenfrei; der Klager hat jedoch dem beklagten Lande die außergerichtlichen Kosten der Revision zu ersetzen.
Von Rechts wegen
2 -

Tatbestands
 Der Kläger ist am
1920 in Struga bei
»Varschau geboren« Er ist von Nationalität Pole« Er macht Entschädigungsansprüche wegen Schäden an Freiheit, Gesundheit und im wirtschaftlichen Fortkommen geltend. Mit einer früheren Klage ist er vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in Stuttgart im Jahre 1951 abgewiesen worden, weil er sich nach der Ansicht beider Berichte nicht im Sinne des § 6 Abs 1 Nr 3 EG in die deutsche Rechts^ und Wirtschaftsordnung'eingegliedert hatte und deshalb das beklagte Land nicht passiv legitimiert war.
Seine heuen Anträge gemäß dem Bundesentschädigungs-gesetz hat das Landesamt für die Wiedergutmachung mit Bescheid vom 16. August 1954 abgelehnt. Hiergegen hat er mit folgenden Anträgen Klage erhobens
1.) Bas beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger DM -3.000,.— als Haft ent Schädigung zu bezahlen.
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land dem Kläger weitere DM 900,— HaftentSchädigung schuldet.
3)	Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger Heil-* verfahren zu gewähren.
4)	Fas beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen Gesundheitsschadens zu gewähren.
5)	Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger
DM 25.000,— als Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zu bezahlen.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe, nachdem er 7 Jahre die Elementarschule und 3 Jahre.eine Berufsschule besucht habe, vom Jahre 1937 ab in der staatlichen Auto- und Tankfabrik MU w in W	als	Metall-
 
schieifer gearbeitet und sei hier durch Vermittlung seiner Arbeitskameraden zunächst in die Gewerkschaft der Metallarbeiter und kurze Zeit später in die PPS eingetretenc Pie Gestapobehörden des Generalgouvernements hätten entsprechend dem NS-Programm die PPS, die der sozialdemokratischen Partei entsprochen habe, verboten und deren Anhänger verfolgt. Pie PPS habe trotz des Verbotes ihre Tätigkeit fortgesetzt und in kleineren Gruppen weitergearbeitet. Er habe zu einer Gruppe gehört, die von einem Tadeusz Bgeleitet worden sei. Bis zu dem Jahre 1941 habe er nur an heimlichen Veranstaltungen der PPS teilgenommen und die illegal gedruckte PPS-Zeitung "Robotnik" in seinem Betrieb vertrieben. Mit'dem Eintritt in das Geschäft seines Bruders habe er wichtige Aufträge für die PPS übernommen. Von der deutschen Besatzungsmacht mit der Müllabfuhr aus dem Ghetto beauftragt, habe er aus dem Ghetto, wo die PPS illegale Bruckereien unterhalten und den verbotenen "Robotnik" gedruckt habe, jeweils mehrere Pakete Zeitungen im Müll versteckt auf seinem t»agen herausgebracht, wo sie dann auf dem Müllabladeplatz von einer als Lumpensammlerin getarnten Prau abgeholt und an die PPS weitergeleitet worden seien.
Auf diese weise sei auch anderes Informationsnaterial zwischen Ghetto und PPS befördert worden. Am 14. Mai 1942 sei sein Fahrzeug beim Verlassen des Ghettos gründlich durchsucht worden, wobei die Zeitungen zu Tage gekommen seien. Paraufhin sei er verhaftet und von der Feldgendarmerie 5 Tage über Herkunft und Bestimmung der Zeitungen vernommen worden. Am 19. Mai 1942 sei er in das Gefängnis Pawiak verbracht und dort bis zu dem 15. Januar 1943 festgehalten worden.
An diesem Tage sei es seinem Bruder, der über gute Beziehungen zu deutschen Behörden verfügt habe, ge-
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lungen, ihn gegen Zahlung einer Kaution von 40.000,— Mark und die Verpflichtung, weitere 40.000,— Mk nachzuzahlen, freizuhekommen. Um seiner Wiederverhaftung zu entgehen, habe er in der Folgezeit seine Wohnung gewechselt und sich verborgen gehalten, sei aber dann doch am 14. September 1943 in der Wohnung seiner Eltern wieder verhaftet worden. Auch bei dieser Festnahme habe sich die Behörde mit den Verbindungen der PPS in das Warschauer Ghetto befaßt. Am 15. September 1943 habe ihn die Feldgendarmerie der Gestapo übergeben. Biese habe ihn zunächst nach Auschwitz gebracht und am 5. November 1943 nach Buchenwald verlegt, v/o er am 11. April 1945 befreit worden sei. In Buchenwald habe er sich eine Lungentuberkulose zugezogen.
Bas Landgericht hat die Klage im wesentlichen deshalb abgewiesen, weil die Glaubwürdigkeit des Klägers durch unüberwindliche Zweifel erschüttert worden sei und deshalb nicht festgestellt werden könne, daß er überzeugtes Mitglied der PPS gewesen und aus diesem Grunde verfolgt worden sei. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Ber Kläger verfolgt mit ihr, nachdem er zunächst (S 2 des Schriftsatzes vom 9. November 1955) den Anspruch auf Kapital ent Schädigung auf 14.800,— BM bemessen hatte, jet2t folgende Klaganträge weiters
 Bas Land Baden-Württemberg wird verurteilt,
1) a) dem Kläger BM 3.900,— Haftentschädigung zu bezahlen,
b)	dem Kläger Heilverfahren für Lungentuberkulose zu gewähren,
c)	dem Kläger eine KapitalentSchädigung von BM 9.376,— für Gesundheitsschaden zu bezahlen,
d)	an den Kläger ab 1.11.1953 eine monatliche Rente von BM 150,— zu bezahlen,
 
2) hilfsweise dem Kläger ab 1.11.1953 nach § 76 EEG ~	~	eine	monatliche Rente von DM 100,—
zu bezahlen.
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent s chei dungsgründe%
I. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers als währ unterstellt, er sei festgenommen worden, weil am 14. Mai 1942 bei der Kontrolle der Müllabfuhr aus dem Warschauer Ghetto einige Pakete der dort illegal gedruckten Zeitung "Robotnik* gefunden worden seien, die er auf seinem Fahrzeug im Müll versteckt habe herausschmuggeln wollen. Das Berufungsgericht verneint jedoch Ansprüche aus den §§ 1, 76 BEG mit folgenden Erwägungen«
1) Es habe sich nicht davon überzeugen können, daß der Kläger ein überzeugter Gegner der nationalsozialistischen Weltanschauung und die fat, derentwegen er verhaftet worden sei, Ausfluß dieser ideologischen Gegnerschaft gewesen sei.. Er sei mit der Lehre des Sozialismus nicht vertraut gewesen. Deshalb könne ihm auch vom Wesen des Nationalsozialismus und dessen Auseinandersetzung mit dem Sozialismus nichts aufgegangen sein. Las Berufungsgericht trage daher Bedenken, anzunehmen, sein Einsatz für die Untergrundbewegung habe dem Nationalsozialismus als Weltanschauung gegolten. Las schließe nicht aus, daß die verbotene. PPS, mit der er Verbindung gehalten haben wolle, den Landesfeind auch als politischen Gegner bekämpft habe. Beim Kläger ständen aber seine eigenen Angaben der Annahme entgegen, es sei ihm um mehr gegangen als um den Kampf gegen den fremden Eroberer. jc*r habe sich bezeichnenderweise auch in seiner An-
meldung vom 22. November 1949 als "Mitglied und Freiheitskämpfer im Kampfe um die vaterländische Freiheit" bezeichnet.
2) Auch wenn die Tat des Klägers, die zu seiner Verhaftung geführt habe, Ausfluß seines Nationalbewußtseins gewesen sei, so sei er damit hoch nicht im Sinne des § 76 BEG aüs Gründen der Nationalität verfolgt worden.
II.	Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch.
1}JBu § 1 BEG*
a)	Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Angehörigen der verbotenen polnischen sozialistischen Partei (PPS) seitens der deutschen Dienststellen vielfach wegen ihrer politischen Gegnerschaft, also wegen ihrer gegen den Nationalsozialismus als solchen gerichteten politischen Überzeugung, verfolgt worden sind (vgl hierzu Blessin-Wilden BEG § 1 Anm 9 S 81).
Es hat aber in dem Einzelfalle des Klägers festgestellt, daß er - trotz Zugehörigkeit zur PPS - nicht aus einer solchen Überzeugung heraus gehandelt habe und nur wegen eines Einsatzes für die gegen die Besetzung als solche gerichtete Warschauer Untergrundbewegung verfolgt worden sei. Eine solche Feststellung ist denkgesetzlich möglich. Sie ist auch sonst revisionsmäßig nicht angreifbar und daher für las Revi-sionagericht bindend (§ 561 Abs 2 ZPO).
b)	Selbst wenn der Kläger aus einer politischen Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus heraus gehandelt hätte, stände bisher - auch nach seinen eigenen Angaben - nicht fest, daß dem Verfolger diese politische Gegnerschaft bekannt geworden ist und daß die Gewalt-
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maßnahmen gegen den Kläger hierdurch ausgelöst worden sind» Bas wäre im Rahmen des § 1 BE.G erforderlich (vgl U.I BEG § 1 ITr 1; NJW RzW 1956, 19). Der Kläger hat seihst nicht behauptet, daß die deutschen Bienststel-len seine Zugehörigkeit zur PPS gekannt hätten. Seine eigene Barstellung spricht gegen eine solche Kenntnis. Wäre er als Mitglied der verbotenen PPS bekannt gewesen oder erkannt worden, so hätte ihn die Besatzungsmacht weder mit der Müllabfuhr aus dem Ghetto beauftragt noch hätten ihn die deutschen Behörden gegen Kaution freigelassen. Auch die zweite Verhaftung am 14. September 1945 führt der Kläger selbst nicht auf seine Zugehörigkeit zur PPS zurück, sondern darauf, daß der zweite 2eil der Kaution nicht bezahlt worden sei (vgl Klagschrift vom 17.Oktober 1950 S 3 - Bl 3 in EGR 1095 Entschädigungskammer II Stuttgart).
c)	Nach allem bleibt die revisionsmäßig unangreifbare Feststellung bestehen, daß der Kläger nur wegen seines Einsatzes für eine Untergrundbewegung gegen den militärischen Eroberer verfolgt worden ist. Bas begründet keinen Ersatzanspruch nach § 1 BEG. Bie Widerstandsbewegungen in den von Deutschland besetzten Ländern richteten sich in der Regel gegen Deutschland als Besatzungsmacht ohne Rücksicht auf das hinter ihr stehende politische System und nicht gegen den Nationalsozialismus als solchen (Becker-Huber-Küster BEG § 1 Anm 5 b am Ende S 43j vgl auch Blessin-Wilden BEG § 1 Anm 10 S 82).
2) Zu $ 76 BEG:
Bie Verfolgung wegen Widerstandes gegen den militärischen Eroberer gibt auch keine Entschädigungsansprüche nach § 76 BEG. Denn diese Vorschrift setzt eine Verfolgung aus Gründen der Nationalität voraus.
 
Der Kläger ist jedoch nach den Feststellungen des * Berufungsgerichts nicht wegen seiner Nationalität, also nicht deshalb verfolgt worden, weil er Pole ist, sondern deshalb, weil er durch den Zeitungstransport mittelbar der gegen die deutsche Besatzungsmacht gerichteten Untergrundbewegung "neue Nahrung zugeführt und damit die militärische Sicherheit untergraben hat," las Berufungsgericht stellt hierzu rechtlich bedenkenfrei weiter fest, es wäre auch ein Deutscher, der bei der Beförderung verbotener polnischer Zeitungen ertappt worden wäre, in gleicher Weise verfolgt worden«
Die Revision beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf die vom Berufungsgericht zu § 76 BIG zugrundegelegte Begriffsbestimmung des Nationalverfolgten, aus Gründen der Nationalität sei verfolgt, wem wegen seiner Zugehörigkeit zu einem oder wegen seines Einsatzes für einen fremden Staat Unrecht zugefügt worden sei (so auch Becker-iluber-Küster BEG § 76 Anm 1 S 631). Diese Begriffsbestimmung ist ^u weit1*,. Weder ä'etf:. »Wortlaut noch der Sinn des § 76 BEG rechtfertigen es, die Vorschrift auch auf Personen anzuwenden, die wegen ihres "Einsatzes für einen fremden Staat" verfolgt worden sind. Unter einer Verfolgung "aus Gründen der Nationalität" ist vielmehr nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Verfolgung wegen der "Zugehörigkeit zu einem fremden Staat", allenfalls wegen eines Einsatzes für den eigenen - nichtdeutschen -Heimatstaat zu verstehen (vgl auch Blessin-Wilden BEG .§ 76 Anm 1 S 326 f). Etwas anderes ist auch der bei Becker-Huber-Küster aaO angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts in München (NJW RzW 1955, 54) nicht zu entnehmen. Die Revision verkennt überdies - wenn die weitergehende Begriffsbestimmung richtig wäre -, daß der Kläger nach der Unterstellung des
 Berufungsgerichts nicht wegen seines Einsatzes für seinen Heimatstaat schlechthin, sondern wegen seiner darüber hinausgehenden Tätigkeit gegen die deutsche Besatzungsmacht verfolgt worden ist (vgl hierzu auch Blessin-Wilden BEG § 76 Anm 2 S 327, insbesondere über die Teilnahme am sog» Warschauer Aufstand im August/September 1944)-
III.	Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus den §§ 87 BEG, 97 ZPO zurückzuweisen,
 Sehmidt Ascher Kregel v. Werner Wüstenberg