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BGH · IV ZR 316/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 316/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 10.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
Vorsitzende30MärzHarsdorf-GebhardtZPOSacheKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 316/06
BESCHLUSS
vom 30. März 2009 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 12.961,20 €
Gründe:
1	Die	Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-
lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 10. Februar 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2	Das	Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Se-
nat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
Terno	Seiffert	Wendt
 Felsch
Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.05.2004 -6 0 18/04 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2006 - 12 U 256/04 -