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BGH · IV ZR 315/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 315/90

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu dem Zweck der Erfüllung von Forschungsaufgaben auf dem Gebiet des Nahverkehrs und zur Erprobung eines "bedarfsgesteuerten Rufbus-Systems". Nach Darstellung des Klägers wurde die Versicherung von sieben Arbeitnehmern über andere Mitglieder der Kasse als Pflichtversicherung fortgesetzt. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, es sei im Einklang mit § 12 Abs.3 der maßgeblichen Satzung zu einer einverständlichen Beendigung der Mitgliedschaft der Beklagten zu dem 30. Oktober 1987 einem der ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten eine Versorgungsrente als Altersversorgung zu gewähren habe, fordert er von ihr den genannten Ausgleichsbetrag. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Seine Auffassung, die Mitgliedschaft der Beklagten sei "durch konkludente Vereinbarung zwischen den Parteien nach § 12 Abs.3 der Satzung mit Wirkung per 30.9.1987 beendet worden", wird von der Begründung des Urteils nicht getragen . Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 22. Er gehe davon aus, daß die Beklagte mit der Beendigung der Mitgliedschaft zu dem 30. Daß sie selbst von einer Beendigung ihrer Mitgliedschaft ausgegangen sei, weise ihr Schreiben vom 24. In ihm sei nicht nur im Betreff von "Beendigung der Mitgliedschaft" die Rede; vielmehr heiße es im Text: "... b) Arbeitgeber, die nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sofern sie unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) vom 6.3.1967 fallen, (2) durch Kündigung der Kasse, die mit einer Frist von sechs Monaten zu dem Schluß eines Kalenderjahres auszusprechen und förmlich zuzustellen ist ..., "(1) Das ausscheidende Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwertes der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus a) Leistungsansprüchen von Personen, bei denen der Versicherungsfa.il in einer Pflichtversicherung auf Grund, eines Arbeitsverhältnisses bei dem ausgeschiedenen Mitglied eingetreten ist ,.., zu zahlen ... (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflichtversicherungen der Arbeitnehmer des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder fortgesetzt wurden. Monats vor dem Ausscheiden beim Mitglied beschäftigt waren, fortgesetzt, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß der Ausgleichsbetrag nur in Höhe des Bruchteils zu zahlen ist, um den die Zahl, der Arbeitnehmer, deren Pflichtversicherungen fortgesetzt wurden, hinter 80 v.H. der Zahl der Arbeitnehmer, die am Ersten des 36. Gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen hat das ausscheidende Mitglied die Kosten des versicherungsmathematischen Gutachtens zu tragen, das zur Ermittlung des genannten Barwertes der auf der Kasse lastenden Verpflichtungen erforderlich ist. b) Ausgehend von seinem RechtsStandpunkt, daß die Mitgliedschaft der Beklagten zu dem 30. September 1987 geendet habe, hat der Kläger unter dem 19. September 1987 in Betracht und hatte sich die Zahl der pflichtversicherten Beschäftigten der Beklagten nach dem 1. 9 Solange die Beklagte nicht als Mitglied ausgeschieden ist und bei der unstreitig weiterbeschäftigten Arbeitnehmerin die Voraussetzungen der bisherigen Versicherungspflicht nicht entfallen sind - wozu tatrichterliche Feststellungen bislang fehlen -, bleibt die Beklagte verpflichtet, für diese Arbeitnehmerin gemäß §§ 61, 62 der Satzung Umlagen zu zahlen. Es hat demnach maßgebliche Auswirkungen auf die Zahlungspflichten eines ausscheidenden Mitglieds, welcher Zeitpunkt für eine vertragliche Beendigung seiner Mitgliedschaft gewählt wird. e) Das Berufungsurteil läßt auch nicht erkennen, ob das Berufungsgericht bei der Bewertung der für sich betrachtet aussagekräftigen Abmeldung aller bislang beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten bedacht hat, daß ursprünglich die Beklagte zu dem 30. September 1987 aufgelöst werden sollte, womit ihre Mitgliedschaft zwangsläufig, d.h. ohne Kündigung des Klägers und ohne eine vertragliche Vereinbarung, geendet hätte (vgl. Sie hat hierzu aber in ihrer im Berufungsurteil in Bezug genommenen Berufungserwiderung vorgebracht, der Kläger habe auch nach Verständigung von dieser Weiterbeschäftigung unter dem 13. 3. Bislang ist kein Verhalten der Beklagten festgestellt, aus dem der Kläger entnehmen durfte, daß sie mit der Mitgliedschaftsbeendigung gerade zu dem 30. Nach dem bislang vorliegenden Schriftverkehr der Parteien durfte der Kläger das Schweigen der Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 7. September 1987 tatsächlich den für die Beklagte günstigsten Zeitpunkt gewählt hatte; er konnte nämlich nicht erwarten, daß die Beklagte, die sich zu keinem Zeitpunkt mit der

Zitierte Normen: § 147 BGB
ArbeitnehmerMitgliedBerufungsgerichtSatzungKlägerMitgliedschaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 315/90
URTEIL
Verkündet am;
26. Februar 1992 Estel
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Da:. Ritter,
 Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1992
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat die gesetzliche Aufgabe, den Arbeitnehmern der Mitglieder seiner Zusatzversorgungskasse eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitsund Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte an ihn einen sogenannten Ausgleichsbetrag in der geltend gemachten Höhe von 45.642 DM zu zahlen hat.
Der Landkreis B. und die Stadt F. gründeten mit Vertrag vom 27. April 1979 die Beklagte,
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eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu dem Zweck der Erfüllung von Forschungsaufgaben auf dem Gebiet des Nahverkehrs und zur Erprobung eines "bedarfsgesteuerten Rufbus-Systems". Die Beklagte wurde Mitglied der Zusatzversorgungskasse des klagenden Kommuna1verbändes. Ihre dem Kläger zunächst mitgeteilte Auflösung zu dem 30. September 1987 ist unterblieben. Vielmehr schieden der Landkreis B. und die Stadt F. aus der Beklagten aus. Mit Vertrag vom 9. November 1987 übertrugen sie sämtliche Geschäftsanteile der Beklagten an deren Geschäftsführer. Die Beklagte besteht fort. Sie stellte zu dem 30. September 1987 ihre Umlagenzahlungen ein, obwohl sie eine der bisherigen Mitarbeiterinnen weiterbeschäftigte. Ihre übrigen Arbeitnehmer schieden zu dem. 30. September 1987 aus ihren bisherigen Beschäftigungsverhältnissen aus. Nach Darstellung des Klägers wurde die Versicherung von sieben Arbeitnehmern über andere Mitglieder der Kasse als Pflichtversicherung fortgesetzt.
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, es sei im Einklang mit § 12 Abs. 3 der maßgeblichen Satzung zu einer einverständlichen Beendigung der Mitgliedschaft der Beklagten zu dem 30. September 1987 gekommen. Unter Berufung darauf, daß er seit 1. Oktober 1987 einem der ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten eine Versorgungsrente als Altersversorgung zu gewähren habe, fordert er von ihr den genannten Ausgleichsbetrag. Er leitet dieses Begehren aus § 13 Abs. 1 und 2 der Satzung her.
Die Beklagte bringt vor, zu einer Beendigung ihrer Mitgliedschaft durch Kündigung oder vertragliche Vereinbarung,
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die beiden hier allein nach der Satzung in Betracht kommenden Beendigungsmöglichkeiten, sei es bislang nicht gekommen.
Sie bestreitet die Ausgleichsforderung nach Grund und Höhe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidunqsqründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Seine Auffassung, die Mitgliedschaft der Beklagten sei "durch konkludente Vereinbarung zwischen den Parteien nach § 12 Abs. 3 der Satzung mit Wirkung per 30.9.1987 beendet worden", wird von der Begründung des Urteils nicht getragen .
1. Das Berufungsgericht führt aus:
Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 1987 (Anlage 12) und 22. April 1988 (Anlage 14) wegen der Aufhebung der Mitgliedschaft angesprochen gehabt habe, ohne eine Antwort zu erhalten, habe er unter dem 7. Juni 1988 seinen Hinweis wiederholt, daß die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr gegeben seien. Er gehe davon aus, daß die Beklagte mit der Beendigung der Mitgliedschaft zu dem 30. September 1987 einverstanden sei. Darin habe ein neues Angebot zu dem Abschluß eines Aufhebungsvertra-
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ges gelegen. Ausnahmsweise habe der Kläger das weitere Schweigen der Beklagten hier als Annahme seines Angebots verstehen dürfen. Es seien alle Beschäftigten der Beklagten bei dem Kläger per 30. September 1987 abgemeldet worden, obwohl die Beklagte noch eine Person weiterbeschäftigt habe. Beiträge habe sie nicht mehr entrichtet. Daß sie selbst von einer Beendigung ihrer Mitgliedschaft ausgegangen sei, weise ihr Schreiben vom 24. November 1988 aus. In ihm sei nicht nur im Betreff von "Beendigung der Mitgliedschaft" die Rede; vielmehr heiße es im Text: "... gegen die ... Forderungen eines Ausgleichsbetrages im Zuge der Beendigung der Mitgliedschaft legen wir hiermit Einspruch ein ...". Der gleiche Betreff sei auch noch in den Schreiben vom 2. Juni 1989 und 2. Juli 1989 von der Beklagten gewählt worden, im Text sei nie die Rede davon, die Mitgliedschaft bestehe weiterhin . Deshalb könne von einer konkludenten Angebotsannahme ausgegangen werden.
2. Dem kann nicht gefolgt werden.
a)	Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen der Parteien ist die Satzung vom 29. April 1976 (veröffentlicht im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg Nr. 50 vom 26. Juni 1976) in der Fassung ihrer 8. Änderung vom 20. März 1986 (veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 39 vom 14. Mai 1986). Gemäß § 10 Abs. 1 können Mitglieder der Kasse sein:
"a.) Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Sparkassen und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die rechtsfähigen Verbände dieser juristischen Personen,
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b)	Arbeitgeber, die nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sofern sie unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) vom 6.3.1967 fallen,
c)	andere Arbeitgeber, die nicht juristische
 Personen des öffentlichen Rechts sind, sofern sie
 aa) überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder
 bb) als gemeinnützig anerkannt sind und auf sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluß ausübt."
Gemäß § 11 wird die Mitgliedschaft durch Aufnahme begründet. Das Mitgliedschaftsverhältnis ist als privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem jeweiligen Arbeitgeber und der Versorgungskasse ausgestaltet; gemäß § 14 ist Versicherungsnehmer der - hier allein eine Rolle spielenden - Pflichtversicherung das Mitglied, d.h. der jeweilige Arbeitgeber. Die Mitgliedschaft endet gemäß § 12
(1)	wenn das Mitglied aufgelöst oder in eine andere juristische Person übergeführt wird (was hier beides nicht der Fall ist),
(2)	durch Kündigung der Kasse, die mit einer Frist von sechs Monaten zu dem Schluß eines Kalenderjahres auszusprechen und förmlich zuzustellen ist ...,
(3)	durch Vereinbarung des Mitglieds mit der Kasse.
§ 13 der Satzung hat in seinen Absätzen 1 und 2 (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
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"(1) Das ausscheidende Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwertes der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus
a) Leistungsansprüchen von Personen, bei denen der Versicherungsfa.il in einer Pflichtversicherung auf Grund, eines Arbeitsverhältnisses bei dem ausgeschiedenen Mitglied eingetreten
 ist ,.., zu zahlen ...
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflichtversicherungen der Arbeitnehmer des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder fortgesetzt wurden. Wurden die Pflichtversicherungen zu einem geringeren Teil als 80 v.H. der Zahl der Arbeitnehmer, die am Ersten des 36. Monats vor dem Ausscheiden beim Mitglied beschäftigt waren, fortgesetzt, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß der Ausgleichsbetrag nur in Höhe des Bruchteils zu zahlen ist, um den die Zahl, der Arbeitnehmer, deren Pflichtversicherungen fortgesetzt wurden, hinter 80 v.H. der Zahl der Arbeitnehmer, die am Ersten des 36. Monats vor dem Ausscheiden beim Mitglied beschäftigt waren, zurückbleibt. Pflichtversicherungen, die in dem Zeitraum von 36 Monaten im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungs-falles geendet haben, gelten als fortgesetzte Pflichtversicherungen."
Gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen hat das ausscheidende Mitglied die Kosten des versicherungsmathematischen Gutachtens zu tragen, das zur Ermittlung des genannten Barwertes der auf der Kasse lastenden Verpflichtungen erforderlich
 ist.
b) Ausgehend von seinem RechtsStandpunkt, daß die Mitgliedschaft der Beklagten zu dem 30. September 1987 geendet habe, hat der Kläger unter dem 19. April 1.989 gegenüber den
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beiden aus der Beklagten bereits ausgeschiedenen Gesellschaftern, dem Landkreis B. und der Stadt F., folgende Berechnung seiner Ausgleichsforderung aufgemachts
 Zahl der Pflichtversicherten am 1. Oktober 1984 (d.h. innerhalb der letzten 36 Monate vor dem Ausscheiden, vgl. § 13 Abs. 2)	17
fortführungspflichtige Pflichtversicherungen
(gemäß § 13 Abs. 2) 80% von 17 aufgerundet	14
tatsächlich fortgeführte Pflichtversicherungen	7
Ausgleichsbetrag demnach! 1/2 des laut Angaben des Klägers in einem versicherungsmathematischen Gutachten ermittelten Barwertes seiner Rentenverpflichtung gegenüber einem
 früheren Arbeitnehmer der Beklagten, nämlich
90.534 DM : 2	=	45.267 DM
zuzüglich der Kosten von 375 DM für das Gutachten.
c) Diese systematisch im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 des § 13 der Satzung stehende Berechnung zeigt, daß den entscheidenden Ausgangspunkt die Zahl der am Ersten des 36. Monats vor Mitgliedschaftsbeendigung bei dem Mitglied beschäftigten pflichtversicherten Arbeitnehmer abgibt.
Kommt ein späterer BeendigungsZeitpunkt für die Mitgliedschaft der Beklagten als der 30. September 1987 in Betracht und hatte sich die Zahl der pflichtversicherten Beschäftigten der Beklagten nach dem 1. Oktober 1984 schon verringert, so kann der Kläger jedenfalls nicht den zu dem 30. September 1987 errechneten Ausgleichsbetrag beanspruchen.
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Solange die Beklagte nicht als Mitglied ausgeschieden ist und bei der unstreitig weiterbeschäftigten Arbeitnehmerin die Voraussetzungen der bisherigen Versicherungspflicht nicht entfallen sind - wozu tatrichterliche Feststellungen bislang fehlen -, bleibt die Beklagte verpflichtet, für diese Arbeitnehmerin gemäß §§ 61, 62 der Satzung Umlagen zu zahlen. Es hat demnach maßgebliche Auswirkungen auf die Zahlungspflichten eines ausscheidenden Mitglieds, welcher Zeitpunkt für eine vertragliche Beendigung seiner Mitgliedschaft gewählt wird.
d)	Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht dies bei seiner Auslegung, die es zu dem Ergebnis gelangen ließ, die Mitgliedschaft habe vereinbarungsgemäß zu dem
30. September 1987 geendet, berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteile vom 7. April 1978 - V ZR 141/75 - WM. 1978, 794 unter II 2? vom 14. Juni 1989 - VIII ZR 176/88 - WM 1989, 1387 unter II 1 b; vom 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90 -WM 1992, 32 unter II 1 b aa).
e)	Das Berufungsurteil läßt auch nicht erkennen, ob das Berufungsgericht bei der Bewertung der für sich betrachtet aussagekräftigen Abmeldung aller bislang beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten bedacht hat, daß ursprünglich die Beklagte zu dem 30. September 1987 aufgelöst werden sollte, womit ihre Mitgliedschaft zwangsläufig, d.h. ohne Kündigung des Klägers und ohne eine vertragliche Vereinbarung, geendet hätte (vgl. § 12 Abs. 1 der Satzung). Die Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf eine Privatperson ist erst später vereinbart worden.
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Zwar hat die Beklagte auch in der Folgezeit keine Umlagen für die bei ihr weiterbeschäftigte Arbeitnehmerin gezahlt. Sie hat hierzu aber in ihrer im Berufungsurteil in Bezug genommenen Berufungserwiderung vorgebracht, der Kläger habe auch nach Verständigung von dieser Weiterbeschäftigung unter dem 13. Januar 1988 keinen neuen Umlagensatz festgesetzt, wie dies § 62 der Satzung vorsehe. Ihre, der Beklagten, Lohnbuchhaltung sei einem Steuerberater übertragen gewesen, der diese Verpflichtung möglicherweise nur aus Unkenntnis nicht bedient habe.
3. Bislang ist kein Verhalten der Beklagten festgestellt, aus dem der Kläger entnehmen durfte, daß sie mit der Mitgliedschaftsbeendigung gerade zu dem 30. September 1987 einverstanden sei. Ihr Verhalten mag erkennen lassen, sie verschließe sich nicht grundsätzlich der Erkenntnis, daß ihre Mitgliedschaft auf einem der von der Satzung vorgegebenen Wege beendet werden müsse. Das genügt aber nicht für eine durch schlüssiges Handeln zu dem Ausdruck gebrachte Zustimmung zu einer Beendigung zu dem von dem Kläger gewünschten Zeitpunkt, den er - wie unstreitig - mit einer ihm jederzeit möglichen ordentlichen und förmlich zuzustellenden Kündigung nicht hätte durchsetzen können.
Nach dem bislang vorliegenden Schriftverkehr der Parteien durfte der Kläger das Schweigen der Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 7. Juni 1988 allenfalls dann als konkludente Annahme seines Angebots ansehen, wenn er mit dem 30. September 1987 tatsächlich den für die Beklagte günstigsten Zeitpunkt gewählt hatte; er konnte nämlich nicht erwarten, daß die Beklagte, die sich zu keinem Zeitpunkt mit der
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Zahlung eines Ausgleichsbetrages abfinden wollte, ohne ausreichende Informationen rechtliche Vorteile preisgeben würde.
Sollte das Berufungsgericht erneut eine konkludente Annahme des im Schreiben des Klägers vom 7. Juni 1988 liegenden Angebots in Erwägung ziehen, wird zu beachten sein, daß Äußerungen der Beklagten in Briefen vom 24. November 1988 sowie im Juni und Juli 1989 schon aus rechtlichen Gründen,
§ 147 Abs. 2 BGB, unabhängig von ihrem Aussagewert, kaum mehr als Annahme eines bereits vom 7. Juni 1988 datierenden Vertragsangebotes in Betracht kommen dürften.
Dr. Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs	Dr.	Ritter
 Römer
Dr. Schlichting