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BGH · IV ZR 315/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 315/65

Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch weiter. Der Betrag sei nicht als Einlage und damit als eigener Vermögensbeitrag zur Verwirklichung eines Gesellschaftszwecks unter Mitübernahme des unternehmerischen Risikos, sondern als verzinsliches Darlehen gegeben worden, zu dessen Sicherung der Ehemann dine Hypothek an dem Ge-schäftsgrundstück bestellt habe, talinen Anteil am Geschäftsvermögen oder am Ertrag des Geschäfts habe die Klägerin nicht erworben. Oktober 1952 über das Geschäft und den Umfang der Mitarbeit der Klägerin zu berücksichtigen, obwohl sich nicht mehr feststellen läßt, auf welche Person diese Auskunft zurückgeht. Auch die von der Revision gerügte Ablehnung der Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen, die in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ferner vermöchten die Aussagen der Zeugen, deren Zuverlässigkeit wegen des Zeitablaufs die gleichen Bedenken entgegenstünden, die die Klägerin gegen die Aussagen der vernommenen Zeugen erhebe, die durch die Beweisaufnahme und die Ortsbesichtigung sowie den übrigen Akteninhalt vermittelte Überzeugung des Berufungsgerichts von der Art und dem Umfang der Arbeitsleistung der Klägerin im Erwerbsgeschäft ihres Ehemannes nicht in der Weise zu ändern, daß nunmehr die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 66 ff oder der Im Übrigen dürfen auch im Entschädigungsverfahren nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung v§ 209 Abs. 1 BEG) Beweisanträge nur unter den Voraussetzungen abgelehnt werden, unter denen die Ablehnung in einem Verfahren, in dem der Beibringungsgrundsatz gilt, zulässig ist. Das kann aber nur unter besonderen Umständen und mit größter Zurückhaltung angenommen werden, weil die Vorwegnahme der Beweiswürdigung unzulässig ist [Urteil des Senats vom 20. Nach der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahme und dem Schluß der Verhandlung hatte die Klägerin in einem ihr vorbehaltenen beweiswürdigenden Schriftsatz unter Bezugnahme auf entsprechende von ihr früher vorgelegte Schriftsätze nur noch darauf verwiesen, daß ;sie Willy Sfl^pund Moris ihre Brüder, Marga B10HHB? Daraus ergibt sich, daß die Klägerin nur noch auf der Vernehmung dieser Zeugen nach Maßgabe ihrer in dem nachgereichten Schriftsatz in Bezug genommenen Erklärungen bestehen wollte. Die Angabe der Klägerin, die Zeugen würden für Art und Umfang der Arbeitsleistung der Klägerin und ihres Ehemannes benannt, ist so allgemein gehalten, daß sie den gesetzlichen Anforderungen, die an einen nach den Regeln des Zivilprozeöses zu behandelnden Beweisantrag gestellt werden müssen, nicht genügt. Insbesondere nachdem das Berufungsgericht eine Beweisaufnähme durchgeführt hatte, bei der zu der Präge, in welcher Weise und in welchem Umfang die Klägerin in dem Geschäft mitgearbeitet hatte, bestimmte Tatsachen (bekurAJ'öffevWöfden’ü Der im Entschädigungsverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ;'§ 176 Abs. 1 BEG> nötigte das Berufungsgericht, Anregungen der Parteien zur Erhebung von Beweisen, auch wenn es sich glicht um formgerecht gestellte Bev/eisan träge handelte, nachzugehen, sofern dadurch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten war. Eine solche Vernehmung darf im Entschädigungsverfahren nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es sollten dadurch überhaupt erst neue beweiserhebliche Tatsachen, für die es bisher an Unterlagen fehle, ermittelt und in das Verfahren eingeführt werden .’Urteil des Senats vom 28. Soweit das Gericht sieh nicht an die für die Behandlung formgerecht gestellter Beweisanträge geltenden Regeln zu halten hat, hat es vielmehr in Ausübung der ihm obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amtsvwegan festzustellen, darüber zu befinden, ob von der Erhebung von Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten ist. Das Berufungsgericht ist nach der Durchführung einer Beweisaufnähme, bei der es auch eine Ortsbesichtigung vorgenommen hat, zu der Auffassung gelangt, daß damit der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt sei. Es ist keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes, daß es aus diesem Grunde der Anregung de© Klägerin, die von ihr zusätzlich benannten Zeugen eben*? Das Gericht hatte darüber zu befinden, ob sich ihm auf Grund der bisherigen Verhandlung und Beweisaufnahme der Sachverhalt so deutlich abzeichnete, daß es die Möglichkeit eines Nachweises der Klagegrundlageno gung des § 176 Abs. 2 BEG durch die Vornahme zusätzlicher Ermittlungen ausschließen konnte. Die Vernehmung weiterer Zeugen war auch nicht, wie die Revision meint, deshalb geboten, weil sich aus den Aussagen dieser Zeugen Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der bisher gehörten Zeugen ergeben könnte? Das Berufungsgericht konnte unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Klägerin ihrem Ehemann zu dem Betrieb seines Geschäfts ihre Mitgift von 6.000,- RM als ein hypothekarisch gesichertes Darlehen IQab, die zwischen beiden bestehenden Beziehungen dahin würdigen, daß es sich nicht um ein Gesellschaftsverhältnis handelte. Die später getroffenen weiteren Feststellungen über den Umfang des Geschäfts und der Mitarbeit der Klägerin sprechen, auch wenn die Klägerin früher Verkäuferin und Dekorateurin in der Textilbranche war, nicht für das Bestehen einer Innengesellschaft oder eines sonstigen Gesellschaftsverhältnisses, Das angefochtene Urteil ist auch unangreifbar, soweit in ihm verneint ist, daß zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann ausdrücklich oder stillschweigend ein Dienstverhältnis vereinbart worden sei, oder daß es jedenfalls später wieder aufgehoben worden sei. Ebensowenig sind die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen zu beanstanden, es sei nicht festzustellen, daß die Mitarbeit der Klägerin in dem Geschäft ihres Ehemannes das übliche Maß überschritten habe. Der Umfang der Mitarbeit der Klägerin konnte auf Grund dessen, was unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse über das Geschäft des Ehemannes und die Tätigkeit der Klägerin festgestellt worden ist, dahin bewertet werden, daß diese Mitarbeit sich im Rahmen des Üblichen hielt und keine eigene Erwerbstätigkeit darstellte. Nach alledem ist die Klage mit Recht abgewiesen worden, und die Revision der Klägerin gegen das die Klagabweisung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts muß zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 1356 BGB § 209 BEG § 373 ZPO § 179 BEG
GeschäftTatsacheBerufungsgerichtBeweisaufnahmeEhemannZeugeVernehmungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
BGHZ:
3*
nein
BEG § 176 Abs. 1, § 2o9 Abs. 1? ZPO § 286 A
Zur Frage, wie im gerichtlichen Entschädigungsverfahren formgerecht gestellte Beweisanträge einer Partei und formlos gegebene Anregungen zu Beweiserhebungen unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu behandeln sind.
BGH, Urt. vom 12. April 1967 - IV ZR 315/65 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR_315/65
URTEIL
Verkündet am
12. April 1967 Broeske,
 Jus tizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Fanny W - Prozeßbevollmächtigter:
El
 id Street,
 Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Baden-Württemherg ,
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in
 Stuttgart,
Beklagten und Revisionsbekla^tei
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg,
 Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand^
Die am MHHHP 1394 geborene Klägerin &st Jüdin. Sie war mit dem am	1379	geborenen ebenfalls
 jüdischen Kaufmann Julius W®(B^ verheiratet. Dieser betrieb in	au^ einem eigenen Hausgrundstück
 am Marktplatz ein Ladengeschäft mit vornehmlich Herren-und Damenkonfektion. Wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mußte das Grundstück am 28, Oktober 1938 verkauft werden.
Noch in demselben Jahr wanderten die Eheleute in die Vereinigten Staaten von Amerika aus.
 
Dem Ehemann wurde wegen Verdrängung aus einer
 selbständigen Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 1. November 1953 an eine Berufsschadensrente und
 für die vorhergehende Zeit ein Jahresbetrag der
 Rente auf der Grundlage einer Einstufung in den
a
mittleren Dienst zuerkannt. Der Ehemann ist am 13. Februar 1958 gestorben. Seitdem erhält die Klägerin die entsprechende Witwenrente.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei in dem in betriebenen Geschäft selbst erwerbstätig gewesen und durch die rassische Verfolgung aus dieser Erwerbstätigkeit verdrängt worden. Sie habe nach der Verheiratung in dem Geschäft weiterhin ihren früheren Beruf als Verkäuferin und Dekorateurin in der Textilbranche ausgeübt und sich an dem Geschäft finanziell beteiligt, indem sie ihre bare Mitgift in Höhe von 6.000,- RM zu dem Zweck der Errichtung einer Abteilung für Damen- und Kinderbekleidung eingebracht habe, zu deren Sicherung der Ehemann eine Hypothek an dem Grundstück bestellt habe. Sie habe ihre Arbeitskraft ganztägig zur Verfügung gestellt; im Haushalt sei sie durch eine Hausangestellte entlastet gewesen. Sie habe das Unternehmen gleichberechtigt mit ihrem Ehemann geführt und sei seinen Weisungen nicht unterworfen gewesen.
Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Sie hat die Rente gewählt.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Die von der Klägerin erhobene Klage und die von ihr eingelegte Berufung sind erfolglos geblieben.
 
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch weiter.
Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zu-rückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat eine Schädigung der Klägerin in der Nutzung ihrer Arbeitskraft verneint. Wenn auch die Klägerin ihrem Ehemann einen Betrag von 6.000 RM für den Betrieb seines Geschäfts gegeben habe, so habe doch zwischen den Eheleuten kein Gesellschaftsverhältnis bestanden. Der Betrag sei nicht als Einlage und damit als eigener Vermögensbeitrag zur Verwirklichung eines Gesellschaftszwecks unter Mitübernahme des unternehmerischen Risikos, sondern als verzinsliches Darlehen gegeben worden, zu dessen Sicherung der Ehemann dine Hypothek an dem Ge-schäftsgrundstück bestellt habe, talinen Anteil am Geschäftsvermögen oder am Ertrag des Geschäfts habe die Klägerin nicht erworben. Ihre Mitarbeit sei ferner nicht über das übliche Maß, das sie nach § 1356 BGB a.P. zu leisten verpflichtet gewesen sei, hinausgegangen. Das wird im einzelnen unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Bekundungen der vernommenen Zeugen, begründet.
Die Revision macht geltend, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt, den es seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt habe. Die von ihr erhobenen Rügen greifen jedoch nicht durch.
 
Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehindert, bei der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse eine in dem Verwaltungsverfahren des Ehemannes erteilte Auskunft des Bürgermeisteramts vom 8. Oktober 1952 über das Geschäft und den Umfang der Mitarbeit der Klägerin zu berücksichtigen, obwohl sich nicht mehr feststellen läßt, auf welche Person diese Auskunft zurückgeht. Mindestens war es zulässig, die Auskunft im Zusammenhang mit den sonstigen Ergebnissen der Beweisaufnahme zu verwerten, wie es geschehen ist.
Auch die von der Revision gerügte Ablehnung der Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen, die in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Zeugen den Sachvortrag der Klägerin bestätigen würden. Damit allein sei dieser jedoch, so.heißt es in dem angefochtenen Urteil, nicht bewiesen. Die Vernehmung der Zeugen im Wege der Rechtshilfe vermittle nicht den persönlichen Eindruck, auf den angesichts der gegebenen Beweislage zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit nicht verzichtet werden könne. Ferner vermöchten die Aussagen der Zeugen, deren Zuverlässigkeit wegen des Zeitablaufs die gleichen Bedenken entgegenstünden, die die Klägerin gegen die Aussagen der vernommenen Zeugen erhebe, die durch die Beweisaufnahme und die Ortsbesichtigung sowie den übrigen Akteninhalt vermittelte Überzeugung des Berufungsgerichts von der Art und dem Umfang der Arbeitsleistung der Klägerin im Erwerbsgeschäft ihres Ehemannes nicht in der Weise zu ändern, daß nunmehr die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 66 ff oder der
 
§§ 87 ff. BEG festgestellt werden könnten. Auch habe die bisherige Beweiserhebung den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt.
Eidesstattliche oder sonstige schriftliche Erklärungen der nicht vernommenen Zeugen liegen nicht vor.
Es ist also nicht darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aussteller solcher Erklärungen vernommen werden müssen, und die Sache gibt keinen Anlaß, zu den Einwendungen Stellung zu nehmen, die gegen die darüber ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats erhoben worden sind. Im Übrigen dürfen auch im Entschädigungsverfahren nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung v§ 209 Abs. 1 BEG) Beweisanträge nur unter den Voraussetzungen abgelehnt werden, unter denen die Ablehnung in einem Verfahren, in dem der Beibringungsgrundsatz gilt, zulässig ist. Bezieht sich der Beweisantrag auf Tatsachen, auf die es für die Entscheidung ankommt, so darf die Beweiserhebung nur unterbleiben, wenn der völlige Unwert des Beweismittels feststeht, insbesondere, wenn unter Berücksichtigung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die neu beantragte Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben werde. Das kann aber nur unter besonderen Umständen und mit größter Zurückhaltung angenommen werden, weil die Vorwegnahme der Beweiswürdigung unzulässig ist [Urteil des Senats vom 20. Oktober 1965 - IV ZR 227/64).
Diese Grundsätze nötigten das Berufungsgericht nicht, weitere Zeugen zu vernehmen.
 
Nach der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahme und dem Schluß der Verhandlung hatte die Klägerin in einem ihr vorbehaltenen beweiswürdigenden Schriftsatz unter Bezugnahme auf entsprechende von ihr früher vorgelegte Schriftsätze nur noch darauf verwiesen, daß ;sie Willy Sfl^pund Moris	ihre	Brüder,
 Marga B10HHB? ihre Nichte, sowie Carrie Wef^und Leo KflHHpals Zeugen für die Art und den Umfang ihrer Arbeitsleistung und der Arbeitsleistung ihres Ehemannes benannt habe. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin nur noch auf der Vernehmung dieser Zeugen nach Maßgabe ihrer in dem nachgereichten Schriftsatz in Bezug genommenen Erklärungen bestehen wollte. Dabei handelt es sich aber nicht um ordnungsmäßig gestellte Beweisanträge im Sinne des Zivilprozeßrechts. Nach § 373 ZPO erfordert der Antritt des Zeugenbeweises nicht nur die Benennung der Zeugen, sondern auch die Bezeichnung der Tatsachen, 'jü'ber die die Vernehmung stattfinden soll. Die Tatsachen sind hinreichend bestimmt zu bezeichnen. Die Angabe der Klägerin, die Zeugen würden für Art und Umfang der Arbeitsleistung der Klägerin und ihres Ehemannes benannt, ist so allgemein gehalten, daß sie den gesetzlichen Anforderungen, die an einen nach den Regeln des Zivilprozeöses zu behandelnden Beweisantrag gestellt werden müssen, nicht genügt. Die Klägerin hätte sich näher darüber erklären müssen, welche Tatsachen sie durch die Zeugen beweisen wollte. Es reicht nicht aus, daß sie in anderem Zusammenhang Behauptuiig<|ö über ihre Tätigkeit in dem Geschäft aufgestelltohatte. Insbesondere nachdem das Berufungsgericht eine Beweisaufnähme durchgeführt hatte, bei der zu der Präge, in welcher Weise und in welchem Umfang die Klägerin in dem Geschäft mitgearbeitet hatte, bestimmte Tatsachen (bekurAJ'öffevWöfden’ü
 
waren, hätte deutlich gesagt werden müssen, was noch durch die Zeugen, auf deren Vernehmung die Klägerin beharrte, bewiesen werden sollte. Da das nicht geschehen ist, standen die Regeln über die Ablehnung von Beweisanträgen dem Verfahren des Berufungsgerichts nicht entgegen.
Damit ist nicht gesagt, daß das Gericht der Benennung der Zeugen von vornherein jede Beachtung hätte versagen dürfen. Der im Entschädigungsverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ;'§ 176 Abs. 1 BEG> nötigte das Berufungsgericht, Anregungen der Parteien zur Erhebung von Beweisen, auch wenn es sich glicht um formgerecht gestellte Bev/eisan träge handelte, nachzugehen, sofern dadurch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten war. Eine solche Vernehmung darf im Entschädigungsverfahren nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es sollten dadurch überhaupt erst neue beweiserhebliche Tatsachen, für die es bisher an Unterlagen fehle, ermittelt und in das Verfahren eingeführt werden .’Urteil des Senats vom 28. Oktober 1966 - IV ZR 143/65.’. Der Amtsermittlungsgrundsatz zwingt das Gericht aber nicht, ausnahmslos alle Zeugen zu vernehmen, deren Vernehmung eine Partei angeregt oder beantragt hat. Soweit das Gericht sieh nicht an die für die Behandlung formgerecht gestellter Beweisanträge geltenden Regeln zu halten hat, hat es vielmehr in Ausübung der ihm obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amtsvwegan festzustellen, darüber zu befinden, ob von der Erhebung von Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten ist.
Es kann im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes davon absehen, eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen, wenn es davon überzeugt ist, daß diese Beweisaufnahme für das
 
Ergebnis des Rechtsstreits keine Bedeutung haben kann. Es würde dem Grundsatz, daß Entschädigungsverfahren mit besonderer Beschleunigung durchzuführen s?ind ,’§ 179 Abs. 1 BEG), und der im Interesse der Gesamtheit der Verfolgten bestehenden Notwendigkeit, die Entschädigung baldmöglichst zu dem Abschluß zu bringen, wider-sprechen, falls das Gericht jeder Anregung zur Erhebung von Beweisen nachgehen müßte, auch wenn es nach verantwortlicher Prüfung von vornherein die Nutzlosigkeit eines solchen Verfahrens erkennt.
Das Berufungsgericht ist nach der Durchführung einer Beweisaufnähme, bei der es auch eine Ortsbesichtigung vorgenommen hat, zu der Auffassung gelangt, daß damit der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt sei.
Es ist mithin davon überzeugt, daß sich durch eine . Vernehmung weiterer Zeugen an dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie es sich ihm darstellt, nichts ändern werde. Es ist keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes, daß es aus diesem Grunde der Anregung de© Klägerin, die von ihr zusätzlich benannten Zeugen eben*? falls zu hören, nicht gefolgt ist. Das Gericht hatte darüber zu befinden, ob sich ihm auf Grund der bisherigen Verhandlung und Beweisaufnahme der Sachverhalt so deutlich abzeichnete, daß es die Möglichkeit eines Nachweises der Klagegrundlageno
 gung des § 176 Abs. 2 BEG durch die Vornahme zusätzlicher Ermittlungen ausschließen konnte. Die Vernehmung weiterer Zeugen war auch nicht, wie die Revision meint, deshalb geboten, weil sich aus den Aussagen dieser Zeugen Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der bisher gehörten Zeugen ergeben könnte? denn dafür, ‘daß die
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in den Vereinigten Staaten lebenden Zeugen in dieser Richtung Angaben machen könnten, waren in dem Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten; insbesondere hatte die Klägerin nicht vorgetragen, daß die von ihr genannten Personen Tatsachen zu bekunden hätten, die gegen die Glaubwürdigkeit anderer Zeugen sprechen würden. Es darf auch nicht als eine Diskriminierung der nicht vernommenen Zeugen verstanden werden, wenn das Berufungsgericht nach durchgeführter Bev/ei sauf nähme ihre Aussagen nicht mehr als geeignet angesehen hat, eine Änderung seiner Überzeugung zu bewirken. Es war sachgemäß, daß das Berufungsgericht zunächst die ihm unmittelbar erreichbaren Zeugen hörte und dabei die Örtlichkeit in Augenschein nahm, und daß es sich dann darüber schlüssig wurde, ob es noch der Vernehmung von im Ausland lebenden Zeugen bedurfte. Die Verneinung dieser Präge auf Grund des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme ist nicht rechtsfehlerhaft wegen des zusätzlichen, aber die Entscheidung nicht allein tragenden Hinweises, daß angesichts der gegebenen Be-v/eislage zur Beurteilung der Glaubv/ürdigkeit der Zeugen nicht auf ihren persönlichen Eindruck verzichtet v/erden könne.
Auch im übrigen ist das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht konnte unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Klägerin ihrem Ehemann zu dem Betrieb seines Geschäfts ihre Mitgift von 6.000,- RM als ein hypothekarisch gesichertes Darlehen IQab, die zwischen beiden bestehenden Beziehungen dahin würdigen, daß es sich nicht um ein Gesellschaftsverhältnis handelte. Zutreffend hat es dabei ferner die von dem Ehemann bei der Hypothekenbestellung abgegebene Erklärung in Rechnung gestellt, seine Ehefrau sei gegen Entgelt in seinem Geschäft als Gehilfin tätig und werde diese Tätigkeit auch noch in der Zukunft fortsetzen. Es trifft deshalb
 
nicht zu, daß das Berufungsgericht allein darauf abgestellt hat, welchen Charakter die Hingabe der Mitgift für das Geschäft gehabt habe. Es ist kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf sonstige erhebliche Umstände nicht ausdrücklich eingegangen ist. Die später getroffenen weiteren Feststellungen über den Umfang des Geschäfts und der Mitarbeit der Klägerin sprechen, auch wenn die Klägerin früher Verkäuferin und Dekorateurin in der Textilbranche war, nicht für das Bestehen einer Innengesellschaft oder eines sonstigen Gesellschaftsverhältnisses,
 Das angefochtene Urteil ist auch unangreifbar, soweit in ihm verneint ist, daß zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann ausdrücklich oder stillschweigend ein Dienstverhältnis vereinbart worden sei, oder daß es jedenfalls später wieder aufgehoben worden sei. Ebensowenig sind die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen zu beanstanden, es sei nicht festzustellen, daß die Mitarbeit der Klägerin in dem Geschäft ihres Ehemannes das übliche Maß überschritten habe. Es ist nicht richtig, daß, wie die Revision meint, die Haushaltsführung insbesondere beim Vorhandensein von Kindern die geschäftliche Mitarbeit der Ehefrau durchweg als unüblich erscheinen lasse. Der Umfang der Mitarbeit der Klägerin konnte auf Grund dessen, was unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse über das Geschäft des Ehemannes und die Tätigkeit der Klägerin festgestellt worden ist, dahin bewertet werden, daß diese Mitarbeit sich im Rahmen des Üblichen hielt und keine eigene Erwerbstätigkeit darstellte.
Nach alledem ist die Klage mit Recht abgewiesen worden, und die Revision der Klägerin gegen das die Klagabweisung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts muß zurückgewiesen werden.
Die Kpstenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1,
§ 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Raske	Johannsen	Wüstenberg
 Maaß
Br. Graf