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BGH

Gericht: BGH

Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24«September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, DroLoewenheim, Dr,Graf und von der Mühlen . Über diese Ansprüche hat er sich mit dem beklagten Lande am 14oApril 1961 aussergerichtlich verglichen. Land- und Oberlandesgericht haben die Anmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs als verspätet angesehen ( § 189 BEG ) und sich mit dem Anspruch selbst nicht befasst. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lässenen Revision hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Berufung des Klägers gemäss den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen stattzugeben, hilfsweise : den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/e i s en. Das Berufungsurteil beruht auf der Anwendung von § 189 Abs. 1 und 3 BEG und der sich darauf gründenden Rechtsgrundsätze über die sogenannte Nachschiebung von Einzelansprüchen. an einer Entscheidunggüber den Entschädigungsanspruch gehindert gesehen, weil der Entschädigungsantrag verspätet gestellt sei» Der Rechtsstreit ist deswegen in'sinngemässer Anwendung von § 538 Abs» 1 Nr» 2 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen» Zwar handelt es sich bei der Fristgebundenheit des Antrages in § 189 Abs» 1 BEG nicht um eine der in § 274 Abs» 2 ZPO aufgeführten prozesohindernden Einreden» Bereits das Reichsgericht hat aber § 538 Abs» 1 Nr» 2 ZPO für entsprechend an -wendbar erklärt, wenn im ersten Rechtsgang aus anderen als den in § 274 ZPO aufgezählten verfahrensrechtlichen Gründen das Landgericht von seinem Standpunkt aus überhaupt kein sachliches Urteil fällen konnte. Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten,auf welches die Vorschriften und Rechtsgrundsätze des ordentlichen Prozesses ohnehin nur sinngemäss anzuwenden sind (§ 2o9 Abs. 1 BEG), ist es sachdienlich,die Sache nicht an das Berufungsgericht,sondern an das Gericht der ersten Instanz zurückzuverweisen , wenn sich beide Instanzen mit dem Entschädigungsanspruch selbst nicht befaßt haben, sondern den Anspruch deswegen verneint haben, weil allgemeine Voraussetzungen des Anspruchs, wie z.B. der Antrag nach § 189 BEG etwa die Passivlegitimation des beklagten Landes, fehlen , während nach Ansicht des Revisionsgerichts über den Anspruch selbst entschieden werden muss ( BGH in RzW 1964, 239 Nr. 37 )» Die Klärung weit zurückliegender-Tatbestände und umstrittener ursächlicher Zusammenhänge in einer ersten Tatsacheninstanz und die Überprüfung des gewonnenen Ergebnisses in einer weiteren Tatsacheninstanz sind für eine gerechte Entscheidung über die Ansprüche der Verfolgten angemessen»

Zitierte Normen: § 31 BEG § 538 ZPO
LandInstanzBEGAnspruchLandgerichtZPOKlägerverspäten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5/64	URTEIL	Verkündet	am
29»September 1965 Broeske
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Strickers Paul H BflHHIB?	U.S.Ao,
 Avenue
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr»
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Inneren in Hl Li
! Beklagten und Revisionsbeklagten .
2
K.
5
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24«September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, DroLoewenheim, Dr,Graf und von der Mühlen . ■
für.Recht erkannt :
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2oZivilsenats des Oberlandesgerichts'Öelle vom 3o Juli 1964 aufgehoben und das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 23»Oktober 1963 geändert.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hannover zurückverwiesen,
 Uber die Kosten des Revisionsverfahrens entscheidet das Landgericht,'
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger hat als rumänischer Jude in einem Ghetto und einem Zwangsarbeiterlager gelebt. Am 1,Januar 1947 befand er sich im DP-Lager Bergen-Beisen,
‘	Mit	Formularantrag	vom 23«April 1954 meldete er
 Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsentziehung an. Über diese Ansprüche hat er sich mit dem beklagten Lande am 14oApril 1961 aussergerichtlich verglichen.
Mit einem bei der Entschädigungsbehörde am 5»Juni 1961 eingegangenen Schreiben vom 31oMai 1961 verlangte der Kläger
 
erstmalig Entschädigung wegen Gesundheitsschadens. Das beklagte Land «lehnte diesen Anspruch mit der Begründung ab, die verfolgungsbedingten Leiden hätten zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v,H«
( § 31 BEG ) nicht geführt.
Die Klage gegen diesen Bescheid blieb in beiden Instanzen erfolglos. Land- und Oberlandesgericht haben die Anmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs als verspätet angesehen ( § 189 BEG ) und sich mit dem Anspruch selbst nicht befasst. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lässenen Revision hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Berufung des Klägers gemäss den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen stattzugeben, hilfsweise : den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/e i s en.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im Ergebnis Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf der Anwendung von § 189 Abs. 1 und 3 BEG und der sich darauf gründenden Rechtsgrundsätze über die sogenannte Nachschiebung von Einzelansprüchen. Es erübrigt sich jedoch, zu der Gesetzesauslegung und - anwendung des Berufungsgerichts Stellung zu nehmen. Nach § 189 a Abs. 1 BEG in der Passung des Schlussgesetzes vom 14.September 1965 -BGBl. I S. 1315 - können Einzelansprüche bis zu dem 31.Dezember 1965 angemeldet werden, wenn ein Antrag auf Entschädigung innerhalb der in § 189 Abs. 1 BEG bestimmten Frist gestellt worden ist. Diese Bestimmung ist nach Art. XII Nr. 6 des BEG- Schlussgesetzes seit dem 18.September 1965 in Kraft und im Revisionsrechtszuge zu berücksichtigen.
 
Da der Kläger 1954 Entschädigung beantragt hat, konnte er seinen Gesundheitsschadensanspruch auch nach Abschluss des früheren Entschädigungsverfahrens wirksam anmelden. 'Das ist mit" demSchreiben vom 31 «Hai 1961 geschehen» Einer Wiederholung des Antrages bedarf es nicht ; der damalige Antrag kann nach Änderung des Gesetzes nicht mehr als verspätet behandelt werden»
Im vorliegenden Palle hat sich bereits das Landgericht
✓
an einer Entscheidunggüber den Entschädigungsanspruch gehindert gesehen, weil der Entschädigungsantrag verspätet gestellt sei» Der Rechtsstreit ist deswegen in'sinngemässer Anwendung von § 538 Abs» 1 Nr» 2 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen» Zwar handelt es sich bei der Fristgebundenheit des Antrages in § 189 Abs» 1 BEG nicht um eine der in § 274 Abs» 2 ZPO aufgeführten prozesohindernden Einreden» Bereits das Reichsgericht hat aber § 538 Abs» 1 Nr» 2 ZPO für entsprechend an -wendbar erklärt, wenn im ersten Rechtsgang aus anderen als den in § 274 ZPO aufgezählten verfahrensrechtlichen Gründen das Landgericht von seinem Standpunkt aus überhaupt kein sachliches Urteil fällen konnte. Dem ist der Bundesgerichtshof gefolgt ( BGHZ 14 j 11(14) .) /weil die Parteien andernfalls eine Instanz verlieren und dies zu vermeiden der Grundgedanke der Regelung in § 538 ZPO sei.
Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten,auf welches die Vorschriften und Rechtsgrundsätze des ordentlichen Prozesses ohnehin nur sinngemäss anzuwenden sind (§ 2o9 Abs. 1 BEG), ist es sachdienlich,die Sache nicht an das Berufungsgericht,sondern an das Gericht der ersten Instanz zurückzuverweisen , wenn sich beide Instanzen mit dem Entschädigungsanspruch selbst nicht befaßt haben, sondern den Anspruch deswegen verneint haben, weil allgemeine Voraussetzungen des Anspruchs, wie z.B. der Antrag nach § 189 BEG
/
 
etwa die Passivlegitimation des beklagten Landes, fehlen , während nach Ansicht des Revisionsgerichts über den Anspruch selbst entschieden werden muss ( BGH in RzW 1964,
 239 Nr. 37 )» Die Klärung weit zurückliegender-Tatbestände und umstrittener ursächlicher Zusammenhänge in einer ersten Tatsacheninstanz und die Überprüfung des gewonnenen Ergebnisses in einer weiteren Tatsacheninstanz sind für eine gerechte Entscheidung über die Ansprüche der Verfolgten angemessen»
Ascher Wilden	Dr»Loewenheim	Dr. Graf >von der Mühlen