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BGH · IV ZR 315/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 315/62
TätigkeitEntschädigungBerufungsgerichtBEGdosKlägerMärzBremenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
BEG §§ 64 Abs» 1 Satz 1, 87, 88 Nr. T
Sine Benachteiligung im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen im Altreichsgebiet liegt nicht vor, wenn ein im Inland zu dem Im- und Exportkaufmann ausgebildeter Verfolgter aus Verfolgungsgründen gehindert wird, eine ihm durch im Inlande mit einer ausländischen Firma geschlossenen Vertrag eingeräumte Stellung als kaufmännischer Angestellter im Ausland anzutreten*
BGH, Urt. v, 15o Mai ‘»963 - IV ZR 315/62 - OLG Bremen
Iß- Bremen
IV ZR 315/62
Verkündet ora 15. Mai 1963
Hoeppe, Justizangootellte als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kurt avenue Pi
- Prozeßbovollmächtigtor:
Klägers und Revisionoklägero, Rechtsanwalt	flHB	in
 gegen
die Preio Hansestadt Bremen,
 vertreten durch den Senator für Arbeit in Bremen,
 Beklagte und Revisionsboklagte,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 8o Kai 1963 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Ascher und der Bundesrichtor Johannscn, Wilden, Br, Loewenhoim und Br« Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Entochädigungsoenats dos Hanseatischen Ober-landesgerichts in Bremen vom 19« Oktober 1962 wird zurückgev/iesen«
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfroi«.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der jetzt 45 Jahre alte Kläger besuchte die höhere Schule bis zur mittleren Reife und befand sich vom 1« April 19-5.ebiü 31« März 1938 in der kaufmännischen Lehre bei einer Tabakgroßhandlung in Br^H» In Anbetracht seiner Schulaus-bildung und seines Alters kürzte das Unternehmen die Lehrzeit auf 2 Jahre ab0 Am 25« Februar 1938 schlossen der Kläger, und die Hamburger Vertretung der Firma	die	ihren
°itz in Pufl^ Ca^ (VflHHHfe) hatte, einen Vertrag, durch den der Kläger für die Dauer von 3 Jahren als kaufmännischer Angestellter bei einem monatlichen Entgelt von 500 Bolivar im ersten, von 550 Bolivar im zweiten und 600 Bolivar im dritten Jahre (100 Bolivar = 78,19 EM) in die Dienste des Unternehmens in Vf||treten sollte« Die Möglichkeit einer Verlängerung des Vertrages war vorgesehen«
Auf seinen Antrag hin erteilte das Wehrbezirkskommando Bremen dem damals wehrpflichtigen Kläger am ?5« März 1938 die Genehmigung zur Ausreise in das Ausland für die Zeit vom 15o März 1938 bis 31» März 1940« Auf Veranlassung eines Bekannten, der die den Nationalsozialismus ablehnende Gesinnung dos Klägers kannte und der sie über einen Hitlerjugendführer zur Kenntnis der Kreisleitung der NSDAP in Bremen brachte, erschienen kurz darauf Beamte der Gestapo in der Wohnung der Bltcrn des Klägers und zogen dessen Reisepaß ein« Bemühungen des Vaters des Klägers, die Aufhebung dieser Maßnahme zu erreichen, blieben erfolglos« Die Gaulcitung Weser-Bms der NSDAP teilte ihn am 31« Mai 1938 mit, die Ausreisegenehmigung könno für den Kläger erst dann gegeben werden, wenn er den Beweis erbringe, daß er den Nationalsozialismus zu vertreten wisse«
nm ^ m
Auf diese Weise an der Ausreise gehindert, trat der Kläger als. kaufmännischer Angestellter mit einem Monatsgehalt von etwa 100 RM wiederum in die Dienste der Tabakgroßhandlung, bei der er seine Lehrzeit verbracht hatte«.
Im Oktober 1938 loistete er einer Einberufung zu dem:- Reichs-arbeitedienst Folge, in April 1939 wurde er Soldat und verblieb bis Kriegsende im Wehrdienst* Nach dem Kriege war er in Frankreich als Landarbeiter, Gärtner, Kammerdiener und Handelsvertreter tätig"
Der Kläger beanspruezt Entschädigung wegen Schadens in beruflichen Fortkommen mit der Begründung, durch die verfolgungsbedingte Verhinderung der Ausreise nach VflHHP sei ihn eine sich ihm bietende Lebensstellung entgangen* Die Beklagte hat seinen dahingehenden Antrag abgelehnt, weil ein Entschädigungstatbestand nicht gegeben sei* Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage auf Zahlung von 26 062*20 DM erhoben*
Er hat vorgotragen, er habe trotz abgeschlossener Berufsausbildung als Exportkaufmann infolge der Verhinderung der Ausreise durch die NSDAP keine seiner Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen können* Die Tätigkeit bei der bisherigen Lohrfirma sei nicht als solche anzusehen, wie sich bereits aus der Tatsache ergebe, daß sie nur mit 100 RM monatlich vergütet worden sei* Die Stellung in
 hätte das ~rei~ bis Vierfache erbracht. Er habe auch nicht die Absicht gehabt, nach Deutschland zurückzu-kehren. In V^HHB^ hätte er nicht zu dem Wehrdienst in Deutschland gezwungen worden können. Seine Verdienstminderung betrage in der Zeit vom 1, Mai 1938 bis 30, April 194-5 etwa 25 200 KM,
— 4 —
Für diesen Zeitraum habe er eine KapitalentSchädigung von 5 185 DE zu beanspruchen« Erst ab U März I960 habe er in Frankreich eine ausreichende Xiebensgrundlage gefunden. Bis zu diesem Zeitpunkt stehe ihm eine weitere Entschädigung von 20 062,20 DM zu«
Das Landgericht hat der Klage durch Teiiurteil in Höhe von 1 225p90 DM für die Zeit vom 1«. Mai 1938 bis 31o März 1940 stattgegeben und sich die Entscheidung über den weitergohenden Anspruch Vorbehalten,
 Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingclogto Das Oberlandesgericht hat, unter Änderung des landgerichtlichen Teilurteils, die Xlage abgewiesen«.
Mit d'er im Berufungsürteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter* Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen«
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet«
.1-
Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Entschädigung wogen Schadens im beruflichen Fortkommen versagt, weil dor fcstgestellto Sachverhalt im BEG nicht vorgesehen und die entsprechende Anwendung eines im Gesetz enthaltenen Ent-schüdigungstatbestandes auf den vorliegenden Eall nicht gerechtfertigt sei.
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Allerdings sei der-Kläger Verfolgter im Sinne der §§ 19 2 BEG; denn* trotz bereits erteilter Ausreisegenehmigung dos Wehrbezirkskommandos* habe die Gestapo dem Kläger seinen Reisepaß entzogen* weil er als politischer Gegner des Nationalsozialismus denunziert worden sei* und auf diese Weise seine Ausreise nach Venezuela vereitelt« Auch seien die Voraussetzungen der §§ 64 Abs« 1 * 65 BEG erfüllt; denn die Verhinderung der Ausreise habe für ihn zur Folge gehabt« daß ihn für drei Jahre ein monatlicher Verdienst von 500 bio 600 Belivar (= etwa 390 bis 468 RI.I) entgangen sei* während er in Deutschland mit einem Verdienst von monatlich:-etwa 100 Hü habe vorlieb nehmen müssen«, Er habe den Schaden in der Nutzung seiner Arbeitskraft im Reichsgebiet erlitten; denn dort sei er von der Verfolgung erfaßt worden«, Die Maßnahme habe sein berufliches Fortkommen als Exportkaufmann wesentlich beeinträchtigt; denn für eine solche Tätigkeit sei Ausländserfahrung förderlich«,
Dagegen seien die Voraussetzungen der §§ 87* 88 BEG nicht gegeben« Der Kläger sei mit der Vereitelung der Ausreise wedor durch Entlassung noch durch vorzeitiges Ausscheiden noch durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschädigt worden«, Ebensowenig sei § 114 BEG erfüllt; denn der Kläger habe nach Verhinderung seiner Ausreise eine tarifmäßig bezahlte und seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bei seiner früheren Lehrfirma ausüben können« Auch ein Anspruch aus § 115 BEG entfalle; denn die Berufsausbildung des Klägers sei mit Abschluß seiner kaufmännischen Lohre am 31 * März beendet gewesen, Die erstrebte Tätigkeit im Ausland sei lediglich für seine Fortbildung als Exportkaufmann förderlich* aber nicht
 
für die BerufsAusbildung unerläßlich gewesen« Pur eine Kr-Weiterung der im Gesetz vorgesehenen Bntschädigungstat-bestände durch entsprechende Anwendung der genannten Bestimmungen auf den festgestellten Sachverhalt sei kein Raum«
IX«
Die Revision meint«, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen der §§ 114» 115 BEG zu Unrecht verneint«,
§ 11’5 BEG sei gegeben«, weil der Kläger nicht nur die Chance höheren Verdienstes in	verloren	habe«,	sondern
 hauptsächlich9 weil er von der erstrebten Vervollständigung seiner - bis dahin noch nicht abgeschlossenen - Ausbildung zu dem Exportkaufmann ausgeschlossen worden sei« Er habe in VflHBK zunächst zwecks Beendigung seiner Ausbildung eine bezahlte Praktikantcnstollung erlangen und dann erst in eine reine Erwerbstätigkoit mit entsprechend hoher Bezahlung übernommen werden sollen«
Zugleich sei der Kläger dergestalt an der Aufnahme einer Erwerbstatigkeit im Auslande gehindert worden9 daß jedenfalls auch eine entsprechende Anwendung des § 114 BEG wogen des hier vorliegenden Ausnahmefnlles gerechtfertigt sei«
III«.
Die Angriffe der Revision haben keinen Erfolg*
1« Der Vortrag des Klägers P er habe in	nicht
 lediglich eine Erworbstätigkeit ausüben9 sondern in erster
•»
 
Linie seine bis dahin nicht vollendete Ausbildung zu dem Exportkaufmann zu dem Abschluß, bringen sollen., scheitert an den ohne Rechtsirrtum getroffenen und von der Revision auch mit einer Proseßrügc nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts« Biese gehen dahin? die Berufsausbildung des Klägers sei mit Abschluß seiner kaufmännischen Lehre am 31* März 1958 beendet gewesen* die erstrebte '.Tätigkeit im Ausland habe lediglich seiner Fortbildung als Exportkaufmann gedient« Mit seiner Folgerung, damit sei die berufliche Ausbildung des Klagers nicht unterbrochen worden, weil der Verfolger eben nur seine Weiterbildung gehindert habe, befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 27» Januar 1961 - IV ZR 240/60 LM Mr. 8 zu § 87 BEG 1956)*
2«, Ebenso befindet sich die Revision im Irrtum, wenn sie glaubt, das Berufungsgericht habe im vorliegenden Palle den §114 BEG analog anwonden müssen«
Allerdings ist auch im Entschädigungsrecht die Anwendung der Grundsätze der Analogie nicht nur möglich., sondern;, wie auch sonst überall, insoweit geboten, als dies dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht, also nur in besonders liegenden Ausnahmcfallen (Urteil dos Senats vom 29ö .April 1959 - IV ZR 310/58 LM Er. 1 0 zu § 51 BEG 1956; Blessin/Ehrig/ Wilden, Bundeccntschädigungsgosctso, § 91 BEG, Anm„ 3* S« 681 )> Die Entstehungsgeschichte dos § 114 BEG ergibt nichts dafür« daß der Gesetzgeber an eine derartige Ausweitung dieser Bestimmung in einem Falle, wie dom vorliegenden,gedacht hat (Deutscher Bundestag, 2« Wahlperiode 1953» Brucksacho 1949?
Amtliche Begründung zu § 50 e? S, 154)« Dem Berufungsgericht ist daher suzustiir.men ? wenn es die Auffassung vertritt ? ein Auenahmefull, der nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes eine Erweiterung des 5 114 BBG rechtfertige und gebiete? liege hier nicht vor* Hit Hecht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge folgendes aus geführt: Wach 5 114 BiiG solle nicht derjenige eine Entschädigung erhalten? der in seiner Brwerbstätigkcit beschränkt? sondern nur derjenige? der von ihr ausgeschlossen werden sei? der sie “nicht habe auf-nehmen können“« Der klüger sei aber im Reichsgebiet von einer seiner Ausbildung entsprechenden ArwerbStätigkeit weder ausgeschlossen noch in ihr beschränkt worden; denn er habe bis zur ilnberufung sum Reichsarbeitsdionst und zur Wehrmacht ungehindert einer Tätigkeit in seinem erlernten Beruf nachgehen kennen,. Mit dem Landgericht sei anzuiiehmen? daß er nach Verhinderung der Ausreise die Möglichkeit einer besser bezahlten Tätigkeit im Inland gern wahrgenommen hätte« Innerhin sei er aber bei seinem Arbeitgeber tarifgemäß bezahlt worden? und es sei nichts dafür ersichtlich? daß nationalsozialistische /orfolgungsmaßnahmen ihn daran gehindert hätten? eine besser bezahlte Stellung zu erhalten« Der .Kläger weise selbst mit Kocht darauf hin? daß für ihn? wie für jeden Gleichaltrigen? die Einberufung zu dem Heichsarbeitsdienst und zu dem. V/ehrdienst in Kürze bevorgeatanden und daß er jeden Arbeitgeber vor Abschluß eines ßienetvortrsges auf diese Tatsache habe auf-merksam machen müssen« Der vorliegende Pall s.ei im Grundsatz nicht wesentlich anders zu beurteilen als die verfol&ungsbc-dingte Verhinderung der Erlangung eines günstigeren Arbeitsplatzes ira Inland ohne gleichseitige Vereitelung einer der-Ausbildung entsprechenden Erw erbst at i g k eit« Pur einen solchen Wachteil sehe aas BHG aber die Gewährung einer Entschädigung
 
nicht vor. L's sei deshalb auch nicht gerechtfertigt, dem Kläger im .<oge erweiternder üechtsanwendung über die im Gesetz footgologten Entochädigungstatbestündc hinaus eine Knt s chüd igung suzuerkennen6.
3- Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch zuzuatimwea wenn es ausführt, die Voraussetzungen der §§ 87? 88 BBG seien nicht gegeben«, Im Hinblick auf § 88 Hr. 1 BUG ist. ergänzend noch auf folgendes hinzuweisen:
Hach dieser Vorschrift gilt § 87 BSG sinngemäß, wenn dem Verfolgten von seinem Arbeitgeber unter Beachtung der gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen gekündigt worden ist, sofern nach der Verkehrssitte oder den Umständen des Kinzolfallco das Arbeitsverliültnis fortgesetzt worden wäre, wenn keiner der '/crfolgungugründe des § 1 3BC Vorgelegen hätte. Es wäre an den Ball zu denken, daß die Auflösung des zwischen dem Kläger und der Birma in lu^BP Ca^|^	geschlossenen	Vertrages	auf
 einer tarifmäßigen Kündigung der Arbeitgeberin beruht, weil der Kläger (aus verfolgungsbedingten Gründen) seinen Menst nicht antreten und damit seine Pflichten als Arbeitnehmer nicht erfüllen konnte« Kino Entschädigung des Klägers wegen üchadena im beruflichen Bortkommen aus diesem Grunde scheitert aber daran, dai‘3 gemäß § 64 Abs. 1 Satz T BKG die - nicht nur geringfügige - Benachteiligung im beruflichen 1‘ortkomnen im Zuge einer im Hoichsgebiot nach dem Stande vom 31. fezcinber 1937 begonnenen Verfolgung erfolgt sein muß«.
Nach ständiger Eechtsprechung dos erkennenden Senate (Urteile von 29. Juni 1957 - IV ZU 94/57 IM Kr. 3 au
... 1 0 „
§ 64 BEG 1956 = IlzYi 1957, 329 Nr. 29, und vom 21« Oktober 1959 - IV ZR 10^59	LM Nr. 17 zu § 64 BEG 1956 ■ RzW I960,
127 Nr. 28) kommt es für die Frage, ob ein Verfolgter infolge einer im Altreich3gcbiet begonnenen Verfolgung im beruflichen (oder wirtschaftlichen) Fortkommen geschädigt worden ist, nicht darauf an* wo die Verfolgungshandlung begonnen hat* sondern wo der Verfolgte erstmals von der Verfolgungshandlung erfaßt worden ist. Denn der Zweck der in § 64 Abs« 1 BEG enthaltenen Beschränkung der Entschädigungsfälle geht dahin«, einen Entschädigungsanspruch da nicht zu gewähren, wo der Ver_ folgungctatbectand zun Altreichsgebiot keine Beziehungen hat« Deshalb hat der Senat eine Entschädigung in den Fällen versagt, in denen deutsche Firmen im Auslände selbständige, dort ansässige jüdische Vertreter hatten und unter dem Einfluß der Kncscngcsotsgcbung dos Britten Reiches die Beziehungen zu ihnen losten (Urteil des Senats vom 25«. Februar 1959 - IV ZR 187/58 LM Nr. 12 zu § 64 BEG 1956 = RsW 1959, 259 Nr. 19)«. Ebenso hat der Senat (Urteil vom 27. April i960 - IV ZR 301/59 IM Nr. 24 zu § 64 BEG 1956 » RzV/ I960, 388 Nr. 51) einem aus Deutschland ausgewandorten Arbeitnehmer, der durch Verfolgungs-maßnahmen während einer vorübergehenden Rückkehr nach Deutschland daran gehindert wurde, seine Beschäftigung im Ausland fortzusetzen, wegen des ihn etwa hierdurch im beruflichen Fortkommen erwachsenen Schadens eine Entschädigung nach dem 3EG versagt«» In diesem Zusammenhang hat der Senat insbesondere darauf hingewiesen, daß in § 89 BEG eine Verpflichtung des Arbeitgebers auf Einräumung eines Arbeitsplatzes normiert, diese Verpflichtung aber nur einen im Geltungsbereich des BEG ansässigen Arbeitgeber auferlegt wird. Ebenso ist § 88 Nr. 3 BEG, wo eine Entschädigung in Fällen des Verlustes eines Arbeitsplatzes bei Auswanderung, Flucht, Ausweisung oder
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It -
Deportation gewährt wird? nur sinnvoll, wenn ein im Alt-reichogebict lpkaliaicrtcs Arbeitsverhältnio von diesen Maßnahmen betroffen wird*
Der Schwerpunkt der auf Grund des Vertrages mit der Firma	in	Fuflk	Ca^mi	vom	Kläger beabsichtigten
 Erwerbotätigkeit und damit der wirtschaftliche Mittelpunkt der hierin konzentrierten Lebensinteressen des Klägers lag nicht im Altrcichsgebiet, wo allerdings der Kläger sich noch befand und auch der Vertrag (mit der Hamburger Vertretung der genannten Firma) abgeschlossen wurde, sondern in	v;o	<3io	Arbeitgeberin	ihren	Sitz	hatte,	wo::	die
 Arbeit zu verrichten und v/o der Lohn zu zahlen war* Die ver-folgungebedingte Verhinderung des Klägers, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in VflBB aus Deutschland absuroisen, genügt nicht, um allein deswegen eine Lokalisierung des gesamten Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 64 Abs, 1 Satz 1 BEG im Altreichogebiet anzunehmen« Der Kläger ist vielmehr insoweit in seinem beruflichen Fortkommen im Auslände getroffen und geschädigt worden; zu dem Altroichsgobiet hatte die in VgHH^ vom Kläger beabsichtigte Tätigkeit keine Beziehungen* Vielmehr muß dasjenige, was in dem vorerwähnten Urteil des Senats vom 27® April I960 für die Fortsetzung einer Tätigkeit des ^erfolgten im Auslände ausgeführt worden ist, sinngemäß auch für den Beginn einer Tätigkeit des Verfolgten im Auslände gelten*.
Eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen kann der Kläger auch aus diesen Gründen nicht verlängern
 Dahor lot die Revision mit der sich aus den §§ 2C9 Abs, 19 225 Abs* 1 BEG, 97 Abs» 1 ZEG ergebenden Kostenfolge zurück zuY/o is enc
 Ascher
Johannsen
 Wilden
Dr« Loewenheim Br0 Graf