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BGH · IV ZR 315/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 315/59

Verkündet an 29- Juni I960 ■■HM, Justizangestellter alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen den Schlachter Fl SVMBBfestr. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 4° Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29* April 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. suchten und eines vollendeten schweren Diebstahls auf Grund der Ziffern II, 13rund XIV der PolenstrafrechtsVO zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren verschärften Straflagers verurteilt» Der Kläger hat die Strafe, nachdem er sich zunächst im Gefängnis Lübeck-Lauerhof befunden hatte, vom 13« Mai 1943 an in dem Zuchthaus Crone a.d.Brahe verbüßt; von dort ist er nach seiner Angabe u.a. in das Konzentrationslager Stutfc-hof gekommen. seinen Beschluß jedoch wieder auf, da die erneute Überprüfung ergeben habe, daß der Kläger 1940 nach Deutschland zwange-verpflichtet und später wegen krimineller Delikte zu 6 Jahren verschärften Straflagers verurteilt worden sei. In dem sich hieran anschließenden gerichtlichen Verfahren (20 OE 198/53 LG Kiel) machte der Kläger den Anspruch auf Haftentschädigung für die Zeit vom 5o Januar 1943 bis zu dem 3* Mai 1945 geltend. Das Berufungsgericht hat durch das Urteil vom 29« April 1959 die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit und im beruflichen Fortkommen - den letzteren für die Zeit vom 19« Dezember 1942 -an -dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverv/iesen. 1» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs* 3 Ziff.2 BEG gelte, weil er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen, die den Gegenstand seiner Verurteilung durch das Sondergericht bildeton, in Abwehr der Verfolgung begangen habe, den Beweggrund seiner Handlungen aber verbergen konnte» Gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen keine Bedenken, ln dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Sondergerichts vom 6. Zutreffend geht es davon aus, daß das Verhalten des Klägers, wenn überhaupt, dann nur insofern als ein Vorschubleisten gewertet werden könne, als er die Hausgehilfin GflBl EhflHl aus freien Stücken bei der Gestapo wegen verbotenen Umgangs mit einem französischen Kriegsgefangenen angezeigt habe. Das Gericht kommt zu seiner Feststellung auf Grund einer eingehenden Würdigung des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts, des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Inhalts der beigezogenen Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren. 3* Zu Unrecht greift die Revision auch die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß dem Kläger die beantragte Entschädigung nicht gemäß § 7 Abs. 1 3EG wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegebener Erklärungen über Grund und Höhe des Anspruchs versagt werden könne. Yi’enn das Berufungsgericht bei der Entscheidung dieser Frage nicht zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Kläger vorsätzlich oder auch nur grob fahrlässig unrichtige Angaben über Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs gemacht habe, so ist auch diese tatsächliche Feststellung im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg angreifbar. § 415 ZPO, der die Beweiskraft öffentlicher Urkunden regelt, ist aber eine Vorschrift von allgemeiner, das gesamte gerichtliche Prozeßverfahren beherrschen den Bedeutung« Sie muß daher auch auf das Entschädigungsvorfahren Anwendung finden. Der im Protokoll hierfür angegebene Grund, daß der Kläger zur Zelt nicht schreiben könne, da sein rechter Arm verletzt sei, ist nicht ausreichend, um trotz Fehlens dieses Formerfordernisses eine gültige Urkunde im Sinne der §§ 415 ZPO, 177 FGG annehmen zu können« Die Unterschrift muß in jedem Falle eigenhändig vollzogen werden (vgl« Keidel FGG 7* Auflage, An. Das beklagte Land kann jedoch nicht mit Erfolg geltend machen, daß die nach § 177 FGG notwendigen Feststellungen nur in der beglaubigten Abschrift fehlten, während sie in der Urschrift vorhanden gewesen seien« Eine solche allgemeine, ohne Angabe von Beweismitteln vorgetragene Behauptung reicht auch im Bereich des Offizialprinzips nicht aus. ‘io Rechtliehen Bedenken begegnet dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch seine Festnahme durch die Gestapo und die Verbüßung der langjährigen gegen ihn erkannten Freiheitsstx*afe seinen Arbeitsplatz bei dem Bauern KalMlin Nttw/Kreis Herzogtum verloren und hierdurch einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten. Diese Fragen v/ird das Berufungsgericht unter Heranziehung der damals für den Einsatz polnischer Zivilgefangener geltenden Vorschriften prüfen müssen und danach zu entscheiden haben, ob der Kläger durch seine Verhaftung einen Arbeitsplatz im Sinne des BEG verloren hat. 5o Das Urteil des Berufungsgerichts begegnet ferner‘rechtlichen Bedenken insoweit, als es den Anspruch des Klägers wegen Schadens an Körper und Gesundheit dem Grunde nach bejaht hat. Das Berufungsgericht hält es wegen der harten Behandlung, die dem Kläger als erkanntem Juden während der Haftzeit allen Erfahrungen entsprechend zuteil geworden ist, für wahrscheinlich, daß der Kläger - wenn möglicherweise auch nur für einen begrenzten Zeitraum -um wenigstens 25 v.K. an seiner Erwerbsfähigkeit durch die Verfolgung geschädigt war oder noch ist. Wenn bei dieser Sachund Rechtslage das Zwischenurteil des Berufungsgerichts Bestand haben würde, so würde das beklagte Land Gefahr laufen, mit seiner Einwendung, daß der Kläger einen verfolgungsbedingten Geoundheitsschaden überhaupt nicht erlitten habe, im Ver- fahren Uber die Höhe des Gesundheitsschadens ausgeschlossen zu werden* Auch durfte in einem Grundurteil der Anspruch nicht fUr einen bestimmten Zeitraum als dem Grunde nach gerechtfertigt bezeichnet werden.

Zitierte Normen: § 413 ZPO § 177 FGG § 88 BEG § 304 ZPO
FeststellungGrundBerufungsgerichtBEGAnspruchBauerKlägerUrkunde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein
BEG § 88 Nr. 3
2430 098
Zur Frage des Verluetes des Arbeitsplatzes eines polnischen Zwangsarbeiters infolge Freiheitsentziehung.
BGH, ürt»v• 29o Juni I960 - IV ZR 315/59 OLG Schleswig
LG Kiel
IV ZR 315/59
Verkündet an 29- Juni I960 ■■HM, Justizangestellter alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
den Schlachter Fl SVMBBfestr. 1
in Ll
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der IV- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni I960 unter Mitwirkung der BunoHsrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg? bilden und.-.,.;., Loewcnheim -für Recht erkannt;
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 4° Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29* April 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der am VA November 1908 in KflHM/Polen geborene Kläger ist Jude* Er wurde Ende 1939 zur Arbeitsleistung nach Deutschland z^angsverpflichtet, wobei er seine jüdische Abstammung verbergen konnte* Im Frühjahr 1942 kam er, nachdem er bis dahin auf verschiedenen Arbeitsstellen tätig gewesen war, als landwirtschaftlicher Arbeiter zu dem Bauern KalA in NVHB/Kreis Herzogtum LMBHVV.
Im Dezember 1942 wurde gegen die gleichfalls bei dem Bauern KaWfc beschäftigte Hausangestellte GVflk EhflHfc (jetzt verehelichte ReflHHA) ein Ermittlungsverfahren wegen verbotenen Umgangs mit einem der beiden französischen Kriegsgefangenen, die ebenfalls auf dem Hofe eingesetzt waren, eingeleitet« In diesem Verfahren wurde von dem damaligen Kriminaloberassistenten der Gestapo - Staatspolizeistelle Kfll, Grenzpolizeikommissariat LlHI - am 15. Dezember 1942 eine Erklärung des Klägers zu Protokoll genommen. Die Hausangestellte EhlMk wurde später durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Sondergerichts vom 3. März 1943 wegen verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen in einem schweren Fall zu 2 Jahren Zuchthaus und 2 Jahren Ehrverlust verurteilt; sie hat die Strafe zu dem größten Teil verbüßt.
Während die Ermittlungen gegen die Hausangestellte EhMVl liefen, flüchtete der Kläger noch im Dezember 1942 von dem Bauernhof und hielt sich verborgen. In den Nächten zu dem 21. Dezember bis zu dem 23« Dezember 1942 drang er jedoch wieder in den Hof dos Bauern Kattfc ein, um dort Lebensmittel zu entwenden; beim zweiten Male hatte er damit Erfolg. Am 3* Januar 1943 wurde der Kläger gestellt und festgenommen. Durch das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Sondergerichts vom 6. Mai 1943 wurde er wegen eines ver-
 
suchten und eines vollendeten schweren Diebstahls auf Grund der Ziffern II, 13rund XIV der PolenstrafrechtsVO zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren verschärften Straflagers verurteilt» Der Kläger hat die Strafe, nachdem er sich zunächst im Gefängnis Lübeck-Lauerhof befunden hatte, vom 13« Mai 1943 an in dem Zuchthaus Crone a.d.Brahe verbüßt; von dort ist er nach seiner Angabe u.a. in das Konzentrationslager Stutfc-hof gekommen. Gegen Ende des Krieges kam er mit einem Schiffs-transport nach Schleswig-Holstein, wo er am 3« Mai 1945 in der Neustüdter Bucht von englischen Truppen befreit wurde»
Im Mai 1950 beantragte der Kläger beim Sonderhilfsausschuß des Kreises Oldenburg/Holstein seine Anerkennung als rassisch Verfolgter» Um seine Angaben glaubhaft zu machen, gab er am 10» Juni 1950 dem Amtsgericht in Neu-stadt/Holstein die folgende eidesstattliche Versicherung ab, die er beim Sonderhilfsausschuß einreichte:
‘’Ich wurde Anfang November 1939 in Kowarczov/ in Polen wegen meiner jüdischen Abstammung verhaftet und in einem Transport nach Mölln in Deutschland gebracht» Hier wurde ich einem Arbeitskommando zugeteilt und mußte in Nüsse bei einem Bauern arbeiten» Anfang Dezember 1939 flüchtete ich von meiner Arbeitsstelle und hielt mich bis zu dem Dezember 1941 verborgen» Da ich Deutschland nicht verlassen konnte, habe ich mich einem Transport polnischer Arbeiter wieder angeschlosoen und als polnischer Arbeiter bei dem Bauern Kaths in Nüsse bis zu dem 4* Januar 1943 gearbeitet» Hier wurde ich dann durch die Gestapo als Jude entdeckt und am 5. Januar 1943 verhaftet und in das Strafgefängnis Lübeck-Lauerhof eingeliefert. Hier verblieb ich bis 13*5.1943« Von hier erfolgte meine Verlegung in das Zuchthaus Krone bei Brahe. Endo 1943 wurde ich dann in das KZ-Lager Stutthof bei Danzig überführt, wo ich bis zu dem 25- April 1945 verblieb. An diesem Tage wurde ich einem Transport zugeteilt und auf Schiffen verladen. Am 3» Mai 1945 erfolgte dann meine Befreiung durch englische Truppen in der Neustädter Bucht.”
Der Kläger wurde am 12. Juni 1950 als Opfer des Nationalsozialismus anerkannt. Am 8. Februar 1951 hob der Ausschuß
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seinen Beschluß jedoch wieder auf, da die erneute Überprüfung ergeben habe, daß der Kläger 1940 nach Deutschland zwange-verpflichtet und später wegen krimineller Delikte zu 6 Jahren verschärften Straflagers verurteilt worden sei. Der Innenminister des beklagten Landes lehnte sodann durch den Bescheid vom 15« Januar 1951 den Antrag des Klägers auf Haft-ontschädigung mit der gleichen Begründung ab«, Die Beschwerde des Klägers hiergegen wurde von dem Sonderhilfsausschuß des Landes zurückgewiesen. In dem sich hieran anschließenden gerichtlichen Verfahren (20 OE 198/53 LG Kiel) machte der Kläger den Anspruch auf Haftentschädigung für die Zeit vom 5o Januar 1943 bis zu dem 3* Mai 1945 geltend. In dem Vergleich vom 16. Februar 1955 verpflichtete sich das beklagte Land, an den Kläger zur Abgeltung des Haftentschädigungsanspruchs den 3etrag von 3-000 DM zu zahlen.
Am 27« September 1954 hat der Kläger beim Landesentschädigungsamt des beklagten Landes neben anderen Ansprüchen auch Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit und im beruflichen und wirtschaftlichen Fort-koMmen angemeldet. Durch den Bescheid vom 27* November 1956 hat das Landesentschädigungsamt die Ansprüche des Klägers abgelehnt. Mit der Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit und im beruflichen Fortkommen weiter. Das Landgericht hat durch das Urteil vom 6. November 1957 die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat durch das Urteil vom 29« April 1959 die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit und im beruflichen Fortkommen - den letzteren für die Zeit vom 19« Dezember 1942 -an -dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverv/iesen.
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Mit der vom ernennenden Senat durch den Beschluß vom 25. November 1959 zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag,
 die Klage abzuweisen,
 weiter«,
Der Kläger beantragt,
 die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe;
1» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs* 3 Ziff. 2 BEG gelte, weil er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen, die den Gegenstand seiner Verurteilung durch das Sondergericht bildeton, in Abwehr der Verfolgung begangen habe, den Beweggrund seiner Handlungen aber verbergen konnte» Gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen keine Bedenken, ln dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Sondergerichts vom 6. Mai 194-3 ist der Kläger ausdrücklich als Jude bezeichnet. Auch die Revision greift das Urteil insoweit nicht an.
2. Bedenkenfrei verneint das Berufungsgericht weiter, daß der Kläger deshalb von der Entschädigung ausgeschlossen sei, weil er der NS-Gewaltherrschaft gemäß § 6 Abs. 1 Ur. 1 BEG Vorschub geleistet habe. Zutreffend geht es davon aus, daß das Verhalten des Klägers, wenn überhaupt, dann nur insofern als ein Vorschubleisten gewertet werden könne, als er die Hausgehilfin GflBl EhflHl aus freien Stücken bei der Gestapo wegen verbotenen Umgangs mit einem französischen Kriegsgefangenen angezeigt habe. Eine solche freiwillige Anzeige des Klägers hat das Berufungs-
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gericht nicht als erwiesen angesehen« Diese Feststellung liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher einer Nachprüfung im Revisionsrechtszug entzogen. Das Gericht kommt zu seiner Feststellung auf Grund einer eingehenden Würdigung des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts, des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Inhalts der beigezogenen Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren. Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätzo oder zwingende Verfahrensvorschriften sind bei der tatsächlichen Wertung des festgestellten Sachverhalts nicht verletzt.
3* Zu Unrecht greift die Revision auch die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß dem Kläger die beantragte Entschädigung nicht gemäß § 7 Abs. 1 3EG wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegebener Erklärungen über Grund und Höhe des Anspruchs versagt werden könne. Das Berufungsgericht geht bei dieser Annahme mit Recht davon aus, daß die Frage, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllt seien, in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliege. Yi’enn das Berufungsgericht bei der Entscheidung dieser Frage nicht zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Kläger vorsätzlich oder auch nur grob fahrlässig unrichtige Angaben über Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs gemacht habe, so ist auch diese tatsächliche Feststellung im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg angreifbar. Zwar legen, wie die Revision mit Recht ausführt, die Ausführungen des Berufungsgerichts, cs bestehe die Möglichkeit, daß der Richter, vor dem der Kläger am 10. Juni 1930 vor dem Amtsgericht in Neustadt vernommen worden sei, diesen mißverstanden habe, die Annahme nahe, daß das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung des § 413 ZPO verkannt habe. Daß diese Vorschrift auch für das gerichtliche Entschädigungsverfahren gilt, unterliegt keinem Zweifel. Zwar gelten nach § 209 3EG die
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Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Entschädigungsverfahren nur sinngemäß. § 415 ZPO, der die Beweiskraft öffentlicher Urkunden regelt, ist aber eine Vorschrift von allgemeiner, das gesamte gerichtliche Prozeßverfahren beherrschen den Bedeutung« Sie muß daher auch auf das Entschädigungsvorfahren Anwendung finden. Nach der genannten Vorschrift begründen Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde inner halb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugev.iesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgang« Die Wirkung der Vorschrift erstreckt sich insbesondere auch auf den Inhalt der Urkunde (Stein/Jonas Anm. II 2 zu § 415 ZPO). Gegenüber dieser Beweiskraft ist nur der Beweis, daß der Vorgang unrichtig beurkundex sei, zulässig (§ 415 Abs. 2 ZPO). Eine dahingehende Peststeilung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es läßt nur die '‘Möglichkeit11 offen, daß der vernehmende Richter den Kläger mißverstanden habe. Gleichwohl dringen die Angriffe der Revision nicht durch. Die Öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO genießt die erhöhte Beweiskraft nur, wenn die vorgeschriebene Form in allen wesentlichen Punkten beachtet ist. Da es sich um eine im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommene gerichtliche Urkunde handelt, mußte gemäß v 177 FGG im Protokoll festgestellt werden, daß das Protokoll vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und von ihnen eigenhändig unterschrieben worden ist. An der Erfüllung dieser Formvorschriften fehlt es im vorliegenden Fall« Insbesondere ist nicht festgestellt, daß der Kläger das Protokoll unterschrieben hat. Im Gegenteil ist aus
 dem Protokoll ersichtlich, daß der Kläger seine eigenhändige Unterschrift nicht geleistet hat. Der im Protokoll hierfür
 angegebene Grund, daß der Kläger zur Zelt nicht schreiben könne, da sein rechter Arm verletzt sei, ist nicht ausreichend, um trotz Fehlens dieses Formerfordernisses eine gültige Urkunde im Sinne der §§ 415 ZPO, 177 FGG annehmen zu können« Die Unterschrift muß in jedem Falle eigenhändig vollzogen werden (vgl« Keidel FGG 7* Auflage, Anm. $ b zu § 177)* Allerdings befindet sich bei den Akten nur eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung der Urkunde. Das beklagte Land kann jedoch nicht mit Erfolg geltend machen, daß die nach § 177 FGG notwendigen Feststellungen nur in der beglaubigten Abschrift fehlten, während sie in der Urschrift vorhanden gewesen seien« Eine solche allgemeine, ohne Angabe von Beweismitteln vorgetragene Behauptung reicht auch im Bereich des Offizialprinzips nicht aus. Die bei den Akten befindliche Urkunde ist daher frei zu würdigen. Das hat das Berufungsgericht ohne erkennbai'en Rechtsirrtum getan. Wenn es unter Würdigung aller erkennbaren tatsächlichen Umstände zu dem Ergebnis kommt, daß der Kläger bei
 Abgabe der - objektiv teilweise unrichtigen - Erklärung weder vorsätzlich noch grobfahrlässig gehandelt habe, so sind hiergegen keine Bedenken zu erheben. Allgemeine Denkoder Erfahrungssätze sind bei dieser dem Bereich des tatsächlichen angehörenden Würdigung nicht verletzt} auch zwingende Verfahrensvorschriften sind nicht außer acht gelassen«
‘io Rechtliehen Bedenken begegnet dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch seine Festnahme durch die Gestapo und die Verbüßung der langjährigen gegen ihn erkannten Freiheitsstx*afe seinen Arbeitsplatz bei dem Bauern KalMlin Nttw/Kreis Herzogtum	verloren
 und hierdurch einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten. Der Kläger war bei dem Bauern als polnischer Zwangsarbeiter tätig. Er wurde dem Bauern durch die deutschen Behörden, die ihn zu dem Zwecke des Arbeitseinsatzes verhaftet
 und aus Polen nach Deutschland verschleppt hatten, zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt» Bin privates Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Bauern bestand nicht» Schon in der Entscheidung vom 14» Januar 1959 - IV ZR 163/58 - (LM Nr» 5 zu § 88 BEG * RzW 1959» 232^2) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß unter Arbeitsplatz im Sinne des § 88 BEG nur ein Arbeitsverhältnis verstanden werden könne, das in den Rahmen des normalen Arbeitsund Erwerbslebens falle« Aus diesem Grunde hat der erkennende Senat in der genannten Entscheidung verneint, daß ein Verfolgter, der vor seiner
 Verhaftung als Notstandsarbeiter beschäftigt war, durch die Freiheitsentziehung einen Arbeitsplatz im Sinne des § 88
Ziff. 3 BEG verloren habe» Ob diese Grundsätze auch im vorliegenden Falle angewendet werden müssen, kann auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht mit Sicherheit gesagt werden» Ungeachtet des auf den Kläger ausgeübten Zwangs
 kann ein vertragsähnliches Dienstverhältnis angenommen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen» Daß ein privates Dienstverhältnis regelmäßig eine gewisse Dauer voraussetzt, steht nicht entgegen» Beide Parteien rechneten damit, daß der Klüger bei dem Bauern Kaths längere Zeit tätig sein würde.
Es kommt daher für die Beantwortung der zu entscheidenden Frage auf die tatsächliche	des	Arbeitsverhältnisses
 an« Die Entlohnung, die Arbeitsdauer, die Freizeit sind ebenso von Bedeutung, wie die Regelung der Sozialversicherung. Diese Fragen v/ird das Berufungsgericht unter Heranziehung der damals für den Einsatz polnischer Zivilgefangener geltenden Vorschriften prüfen müssen und danach zu entscheiden haben, ob der Kläger durch seine Verhaftung einen Arbeitsplatz im Sinne des BEG verloren hat.
5o Das Urteil des Berufungsgerichts begegnet ferner‘rechtlichen Bedenken insoweit, als es den Anspruch des Klägers wegen Schadens an Körper und Gesundheit dem Grunde nach bejaht hat. Die von der Rechtsprechung und im Schrifttum für den Erlaß eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs
 nach § 304 ZPO aufgestellten Grundsätze sind vom Berufungsgericht verkannt* Zwar ist es zutreffend, daß ein Schaden als Voraussetzung für den Erlaß eines Grundurteils nicht unumstößlich festzustehen braucht« Es genügt vielmehr, daß nach der Sachlage und beim regelmäßigen Verlauf der Dinge ein ziffernmäßig feststellbarer Schaden “wahrschein-lich" eingetreten ist. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedoch nicht aus, um diese Schlußfolgerung zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hält es wegen der harten Behandlung, die dem Kläger als erkanntem Juden während der Haftzeit allen Erfahrungen entsprechend zuteil geworden ist, für wahrscheinlich, daß der Kläger - wenn möglicherweise auch nur für einen begrenzten Zeitraum -um wenigstens 25 v.K. an seiner Erwerbsfähigkeit durch die Verfolgung geschädigt war oder noch ist. Diese Annahme des Berufungsgerichts findet jedoch in dem festgestellten Sachverhalt koine hinreichende Grundlage. Gewiß war die Behandlung in einer Haftanstalt und vor allem in einem Konzentrationslager in zahllosen Fällen hart und grausam.
Damit ist jedoch noch nichts darüber festgestellt, daß der Kläger über die Haftzeit hinaus $>n seiner Gesundheit einen nicht unerheblichen Gesundheitsschaden im Sinne der §§ 28 ff BEG erlitten hat« Es fehlt sogar an einex* Feststellung, daß der Kläger während der Haftzeit an seinem Körper oder an seiner Gesundheit Überhaupt geschädigt worden ist. Wenn es nach der Darstellung des Klägers auch wahrscheinlich ist - sachdienliche Feststellungen fehlen auch insoweit daß er heute an seiner Gesundheit erheblich geschädigt ist, so fehlt es doch an jeder Wahrscheinlichkeit dafür, daß dieser Schaden verfolgungsbedingt ist. Wenn bei dieser Sachund Rechtslage das Zwischenurteil des Berufungsgerichts Bestand haben würde, so würde das beklagte Land Gefahr laufen, mit seiner Einwendung, daß der Kläger einen verfolgungsbedingten Geoundheitsschaden überhaupt nicht erlitten habe, im Ver-
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fahren Uber die Höhe des Gesundheitsschadens ausgeschlossen zu werden* Auch durfte in einem Grundurteil der Anspruch nicht fUr einen bestimmten Zeitraum als dem Grunde nach gerechtfertigt bezeichnet werden.
Nach alledem war auf die Bevision des beklagten Landes das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Baske	Bundesrichter Johannsen	Wüstenberg
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Raske
Wilden	Pr.	Loewenheim