geheiratet hatte- Ihr Ehemann v/ar sogenannter Arier« Er war durch Urteil des Volksgerichtshofs vom 27« Oktober 1943 wegen defartistischer Äußerungen zu dem Tode verurteilt worden, weil er im September 1943 in in einer Gaststätte gegenüber mehreren ihn unbekannten Frauen geäußert hatte; "Er habe fast den Eindruck, als gebe cs in L^m^ noch Leute, die an den Sieg glaubten; seit Himmler an der Spitze stehe, könnten die Männer* i Berlin verrecken; die Parteifunktionäre hätten sich bereits in Sicherheit gebracht; heutzutage sei alles Lüge und Propaganda, und es sei ihm unklar, warum die Soldaten an der Front ihr Leben einsetzen müßten«," Durch rechtskräftigen Bescheid vom 25« Juli 1952 ist der Klägerin eine Witwenrente von l6o,- DH zuerkannt worden, die ihr auch noch laufend aus ge zahlt wird. ist jedoch durch den Bescheid von 18c April 1957 abge-lehnt worden^ weil der Verstorbene als Mitglied der ESBAP und des HS PK von der Entschädigung ausgeschlossen sei und die AusnahnehcStimmung des § 6 Abs« 1 Ziff, 1 2o Kalbsatz BEG auf ihn wogen seines frühzeitigen Ein-tritts in die Partei und wegen mangelnder V/id erstand s-handlungcn im Sinne dieser Vorschrift nicht angewendet werden könne« Sic hat in erster Linie die Auffassung vertreten* daß der Beklagte an seinen ursprünglichen auf Grund der Bestimmungen des BorlEG erlassenen Bescheid vom 25 «> Juli J952 gebunden sei« Im übrigen hat sie geltend gemacht* daß ihr Ehemann ein Gegner des Hationalsozialismus gewesen sei* was daraus hervorgehe* daß er seine jüdische Schwiegermutter in seinen Haushalt auf genommen habe und sich nicht habe scheiden lassen und auch allgemein unerschrocken seine Meinung gegen das nationalsozialistische Regime geäußert habe« Zum mindesten sei er nur nominelles Mitglied der BSDAP gewesen* so daß die Ausnahme Vorschrift des § 6 Abs* 1 Ziff« 1 2o Halbsatz BEG auf ihn anzu» enden sei* weil er für seine antinationalsozialistische Ansicht zu dem Tode verurteilt worden sei« 2* Bas Berufungsgericht hat bei dieser Prüfung frei von Rechtsirrtum festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin mit seinen politischen Äußerungen, derentwegen er vom Volksgerichtshof zu dem Tode verurteilt worden ist, bewußt seine politische Einstellung gegen den Nationalsozialismus ; hat zu dem Ausdruck bringen wollen, so daß er als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG anzusehen ist» schaft gehendeit habe und der Verfolgte unter Einsatz von Freiheit, leib oder Loben den Nationalsozialismus aus den Gründen dos § 1 BEG bekämpft habe und deshalb verfolgt worden seio Es möge sein, daß der verstorbene Ehcmain der Klägerin lediglich nominelles Mitglied der NSDAP oder des NSFK gewesen sei, obwohl sein Eintritt in die NSDAP vor der sogenannten Machtübernahme nicht für eine bloß formelle Zugehörigkeit spreche. Biese Frage sei jedoch für die Entscheidung unerheblich, weil der Ehemann der Klägerin jedenfalls den Nationalsozialismus durch seine Äußerung in'Lauenburg nicht bekämpft habe. Diese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken» Es ist zunächst nicht unbedenklich* daß das Berufungsgericht eine Absicht des Ehemannes der Klägerin« mit seinen Äußerungen seine Tischnachbarinnen in seinem Sinne zu beeinflussen* deshalb glaubt ..nicht': ? feststollch zu können* weil diese Äußerungen bei Gelegenheit eines Tischgespräches gemacht worden sind* das zunächst ein anderes Thema zu dem Gegenstand hatte» Die Ausführungen des Beruf gerichts lassen nicht erkennen* ob es dabei berücksichtigt hat* daß der Ehemann der Klägerin die ihm zur Last gelegten politischen Äußerungen in Lauenbufg schon nach der* Anklage- schrift nicht nur bei einer, sondern auch noch bei einer anderen Gelegenheit gemacht, und daß er, wie das Berufungsgericht (BIT So 6) footstelltj, auch £onst nach dem vom Berufungsgericht angeführten zahlreichen Zeugenaussagen wiederholt seine antinationalsozialioticchc Einstellung bekundet hatte» Bas war nach der unbestrittenen Behauptung der Klägerin insbesondere euch dadurch geschehen-, daß er an der Ehe mit ihr, der Klägerin ungeachtet ihrer Abstammung fcstgohalton, seine jüdische Schwiegermutter in seinen Haushalt aufgenommen und sich wegen des Foothaltens an seiner Ehe den Ausschluß aus der 1TSBAP zugezogen hat. Ob das Berufungsgericht auch bei Berücksichtigung dieser Tatsachen eine Beeinflussungsabsicht des Ehemannes der Klägerin und damit die Voraussetzungen für den Begriff des Bekämpfcns? insbesondere die Voraussetzung, daß die in Betracht kommenden Handlungen aus einer gewissen Planung her---, vorgegangen und auf das Ziel, dem Nationalsozialismus Abbruch zu tun, gerichtet gewesen sein müssen, verneint haben würde und ohne Rechtsirrtun verneinen konnte, erscheint zweifelhafte Pom Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß bloße gelegentliche Unlustäußerungen ebensowenig ausreichen, ein Bekämpfen des Nationalsozialismus anzunchmen wie Erklärungen, in denen eich jemand als Gegner des’nationalsozialistischen Systems bekennt. Io die Parteifunktionäre haben sich bereits in Sicherheit gebracht; heutzutage ist rl los Lüge und Propaganden ich habe noch nie Heil Hitler gesagt; wenn jemand in Bayern Heil Hitler sagt, so kann:er verhungern; und .wenn er mit dem Parteiabzeichen in die Berge steigt, so kommt er nicht wieder zurück” sowie die von zahlreichen Zeugen bekundeten weiteren Äußerungen (A 47 - A 54) geeignet waren, zahlreiche Menschen in ihren Glauben an den Nationalsozialismus unsicher zu machen,, Wie die Durchführung und der Ausgang dos gegen den Verstorbenen eingeleitoten Strafverfahrens zeigt, haben die nationalsozialistischen Behörden die Auswirkungen derartiger Äußerungen auf die Stimmung der Bevölkerung gefürchtet und sind mit den schärfsten Mitteln, auch zun Zwecke der Abschreckung, gegen sie vorgogangen, Stellen deshalb diese Äußerungen des Ehemannes der Klägerin sich in ihrer Gesamtheit als ein Bekämpfen des Nationalsozialismus in den vorcrörterten Sinne dar, so wäre ein Entschädigungsanspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Ehemann der Klägerin nur wegen eines Teils dieser Äußerungen verfolgt worden ist, Bio Annahme des Berufungsgerichts, cs könne nicht festgestollt werden, daß der Ehemann der Klägerin den Nationalsozialismus bekämpft habe, kann deshalb keinen Bestand haben.
2544 069 IV ZR 315/58 Verkündet am 6p Mai 1959 Scliorm? Justizangestoliter als Urkundsbeamtor dor (Jeschüftssteile Im Hamen dos Volkes In dem Entschädigungsreehtsstrcit der verwitweten Erau Jenn in Bi S t Ilee geh« W| Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmachtigtes Rechtsanwälte Br,und ini gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres., Berlin-Wilmersdorf;, Fehrbelliner Platz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten, -'Muiz t f 4 • i ■ $ » hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Uaaß und Wilden für Recht erkannt? Bas Urteil des 17o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12» Juni 1958 wird aufgehoben, Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuruckverwiesen«. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin, die nach äer nationalsozialistischen Rassenlehre als jüdischer Mischling ersten Grades galt, ist die Witwe des am 13. Dezember 1943 hinge richte ten Ingenieurs Friedrich den ö^-° im ^aäre 1933 geheiratet hatte- Ihr Ehemann v/ar sogenannter Arier« Er war durch Urteil des Volksgerichtshofs vom 27« Oktober 1943 wegen defartistischer Äußerungen zu dem Tode verurteilt worden, weil er im September 1943 in in einer Gaststätte gegenüber mehreren ihn unbekannten Frauen geäußert hatte; "Er habe fast den Eindruck, als gebe cs in L^m^ noch Leute, die an den Sieg glaubten; seit Himmler an der Spitze stehe, könnten die Männer* i Berlin verrecken; die Parteifunktionäre hätten sich bereits in Sicherheit gebracht; heutzutage sei alles Lüge und Propaganda, und es sei ihm unklar, warum die Soldaten an der Front ihr Leben einsetzen müßten«," Der Ehemann der Klägerin war von Mai 1932 bis zu dem Januar 1937 Mitglied der USDAP und wurde dann aus der Partei entlassen, weil er sich von der Klägerin nicht hatte scheiden lassen wollen. Er war weiter seit 1934 'Mitglied des ÜTSFK« Durch rechtskräftigen Bescheid vom 25« Juli 1952 ist der Klägerin eine Witwenrente von l6o,- DH zuerkannt worden, die ihr auch noch laufend aus ge zahlt wird. Mit Antrag vom 2o0 Juli 1956 hat sie ihro Ansprüche wogen Schadens an Leben und wegen der von ihrem Ehemann erlittenen Freiheitsentziehung auf Grund der Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes ängemeldct. Ihr Antrag - 3 ~ ist jedoch durch den Bescheid von 18c April 1957 abge-lehnt worden^ weil der Verstorbene als Mitglied der ESBAP und des HS PK von der Entschädigung ausgeschlossen sei und die AusnahnehcStimmung des § 6 Abs« 1 Ziff, 1 2o Kalbsatz BEG auf ihn wogen seines frühzeitigen Ein-tritts in die Partei und wegen mangelnder V/id erstand s-handlungcn im Sinne dieser Vorschrift nicht angewendet werden könne« Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben mit den Antrag* unter Aufhebung des Bescheides den Beklagten zu verurteilen* ihr 1« wegen Schadens an Leben eine Witwenrente und Kapitalentschädigung gemäß den Bestimmungen des BSG zu gewähren* 2* 45o*~ DM als Entschädigung für Schaden an Freiheit nach ihrem verstorbenen Ehemann zu zahlen« Sic hat in erster Linie die Auffassung vertreten* daß der Beklagte an seinen ursprünglichen auf Grund der Bestimmungen des BorlEG erlassenen Bescheid vom 25 «> Juli J952 gebunden sei« Im übrigen hat sie geltend gemacht* daß ihr Ehemann ein Gegner des Hationalsozialismus gewesen sei* was daraus hervorgehe* daß er seine jüdische Schwiegermutter in seinen Haushalt auf genommen habe und sich nicht habe scheiden lassen und auch allgemein unerschrocken seine Meinung gegen das nationalsozialistische Regime geäußert habe« Zum mindesten sei er nur nominelles Mitglied der BSDAP gewesen* so daß die Ausnahme Vorschrift des § 6 Abs* 1 Ziff« 1 2o Halbsatz BEG auf ihn anzu» enden sei* weil er für seine antinationalsozialistische Ansicht zu dem Tode verurteilt worden sei« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Berufung der Klägerin wurde vom Kammergericht ohne Zulassung der Revision zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der -XL-ägeri»JVurde die Revision vom erkennenden Senat zuge-lassen, ‘Kit diesem daraufhin von ihr eingelegten Rechtsmittel verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag: . weiter«, Das beklagte Band hat sich in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen* Entscheid imgsgründe; Ip Da das beklagte Land sich trotz ordnungsmäßiger Ladung in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht hat vertreten lassen, ist entsprechend dom in der Ladung enthaltenen Hinweis auf', die einseitige mündliche Verhandlung der Klägerin entschieden worden«, XI* 1c Die Klägerin erstrebt über die ihr bereits durch rechtskräftigen Bescheid vom 25° Juli 1952 zugesprochene Rente hinaus dio höhere Rente bez\v0 Kapital ent Schädigung, \ dio ihr nach dem Bundesentschädigungsgesotz zustohen würde, wenn sie nach diesem Gesetz als Hinterbliebene ihros getöteten Mannes wegen Schadens an Leben entschädigungs-berochtigt wäre (§ 15 ff BEG)«, Außerdem beansprucht sic - wohl als Erbin ihres verstorbenen Mannes - eine Kapitalentschädigung für die von ihrem ^ Manne erlittene Freiheitsentziehung (§§ 45j 45y46 BEG)° ; ' '' Pas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausge-gangen, daß der Klägerin die Honte, die ihr auf Grund des Berliner Sntschädigungsgosotzcs bereits rechtskräftig zuerkannt ist, in jedem Pall ungeschmälert verbleibt, daß ihr aber die von ihr begehrte höhere Rente nur zugesprochen werden kann, wenn die Voraussetzungen hierfür nach dem Bundesentschädigungsgesetz gegeben sind, und daß die präge, ob letzteres der Pall ist, unabhängig von den Peststellungen des rechtskräftigen Bescheides neu zu prüfen ist (vgla BGH in RzW 1956, 60 • van Bam/Loos § 234 Anm« 6)0 2* Bas Berufungsgericht hat bei dieser Prüfung frei von Rechtsirrtum festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin mit seinen politischen Äußerungen, derentwegen er vom Volksgerichtshof zu dem Tode verurteilt worden ist, bewußt seine politische Einstellung gegen den Nationalsozialismus ; hat zu dem Ausdruck bringen wollen, so daß er als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG anzusehen ist» Bor Anspruch der Klägerin scheitere jedoch, so meint das Berufungsgericht, daran, daß ihr verstorbener Ehemann Mitglied der NSBAP und einer ihrer Gliederungen, nämlich dos IJSPK, gewesen sei» Bieses sei ein absoluter Ausschlie-ßungsgrundo Es sei unerheblich, aus welchen Gründen der Kläger den Organisationen beigetreten sei, wielange er Mitglied und aus welchen Gründen er später aus der NSBAP entlassen worden.sei« Bie Mitgliedschaft in der NSBAP oder einer ihrer Gliederungen schließe den Anspruch auf Entschädigung nur dann nicht aus, wenn es sich um eine nominelle Mitglied- schaft gehendeit habe und der Verfolgte unter Einsatz von Freiheit, leib oder Loben den Nationalsozialismus aus den Gründen dos § 1 BEG bekämpft habe und deshalb verfolgt worden seio Es möge sein, daß der verstorbene Ehcmain der Klägerin lediglich nominelles Mitglied der NSDAP oder des NSFK gewesen sei, obwohl sein Eintritt in die NSDAP vor der sogenannten Machtübernahme nicht für eine bloß formelle Zugehörigkeit spreche. Biese Frage sei jedoch für die Entscheidung unerheblich, weil der Ehemann der Klägerin jedenfalls den Nationalsozialismus durch seine Äußerung in'Lauenburg nicht bekämpft habe. Ein "Bekämpfon" erfordere seinem Begriff nach Handlungen, die geeignet seien, der Herrschaft des Nationalsozialismus Abbruch zu tun oder ihre schlimmen Folgen zu mildern. Zwar sei cs nicht nötige daß derartige Handlungen Aussicht auf Erfolg hätten, ent-scheidendj sei aber, daß sic aus einer gewissen Planung horvorgegangen und sinnvoll auf das Ziel, den Nationalsozialismus Abbruch zu tun, gerichtet gewesen seien (vgl, BGH RzY/ 57? 116). Ein Bekämpfen erfordere sonach mehr als die Kundgabe einer antinationalsozialistischcn politischen Einstellung. Diese reiche aus, um einen Geschädigten als Verfolgten im Sinne dos § 1 BEG anzusehen« Sie reiche aber n aus, um einem Mitglied der NSDAP, das von der Entschädigung grundsätzlich ausgeschlossen sei, ausnahmsweise Entschädigung zu gewähren« Es lasse sich aber nicht feststcllcn, daß der Ehemann der Klägerin den Nationalsozialismus bekämpft habe und deswegen verfolgt worden sei. Die Umstände des Falles, die sich aus der noch vorhandenen Anklageschrift aus dem Strafprozeß vor dem Volksgerichtshof ergäben, und auch der Inhalt der Äußerungen, die dem Ehemann in diesem Verfahren zurLast gelegt worden seien, sprächen dagegen, daß dieser j i icht i - 7 ~ im Restaurant in Lauenburg den Nationalsozialismus planvoll habe bekämpfen wollen,, Sa lasse sich nicht ermitteln, daß der Ehemann der Klägerin seine Tischnachbarinnen in seinem Sinne habe beeinflussen wollen« Es sei vielmehr so gewesen* daß er sich zunächst ernsthaft über das schlechte Essen beschwert und es dann in Laufe des Gesprächs zu seinen antinationalsozialistischen Äußerungen gekommen sei« her Ehemann der Klägerin sei nicht politisch organisiert gewesene Er habe keiner Widerstandsgruppe angehört und sich im wesentlichen auch nicht politisch betätigt« Er könne also auch diese Äußerungen auch nicht getan haben* um damit den Nationalsozialismus ernsthaft zu bekämpfen«.Er habe damit auch nicht andere zu seiner Ansicht bekehren,, sondern nur seine Meinung und Unzufriedenheit mit dem System zu dem Ausdruck bringen wollen» Ein systematisches oder planvolles Bekämpfen des Nationalsozialismus sei also nicht ersichtlich, III, Diese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken» Es ist zunächst nicht unbedenklich* daß das Berufungsgericht eine Absicht des Ehemannes der Klägerin« mit seinen Äußerungen seine Tischnachbarinnen in seinem Sinne zu beeinflussen* deshalb glaubt ..nicht': ? feststollch zu können* weil diese Äußerungen bei Gelegenheit eines Tischgespräches gemacht worden sind* das zunächst ein anderes Thema zu dem Gegenstand hatte» Die Ausführungen des Beruf gerichts lassen nicht erkennen* ob es dabei berücksichtigt hat* daß der Ehemann der Klägerin die ihm zur Last gelegten politischen Äußerungen in Lauenbufg schon nach der* Anklage- schrift nicht nur bei einer, sondern auch noch bei einer anderen Gelegenheit gemacht, und daß er, wie das Berufungsgericht (BIT So 6) footstelltj, auch £onst nach dem vom Berufungsgericht angeführten zahlreichen Zeugenaussagen wiederholt seine antinationalsozialioticchc Einstellung bekundet hatte» Bas war nach der unbestrittenen Behauptung der Klägerin insbesondere euch dadurch geschehen-, daß er an der Ehe mit ihr, der Klägerin ungeachtet ihrer Abstammung fcstgohalton, seine jüdische Schwiegermutter in seinen Haushalt aufgenommen und sich wegen des Foothaltens an seiner Ehe den Ausschluß aus der 1TSBAP zugezogen hat. Ob das Berufungsgericht auch bei Berücksichtigung dieser Tatsachen eine Beeinflussungsabsicht des Ehemannes der Klägerin und damit die Voraussetzungen für den Begriff des Bekämpfcns? insbesondere die Voraussetzung, daß die in Betracht kommenden Handlungen aus einer gewissen Planung her---, vorgegangen und auf das Ziel, dem Nationalsozialismus Abbruch zu tun, gerichtet gewesen sein müssen, verneint haben würde und ohne Rechtsirrtun verneinen konnte, erscheint zweifelhafte Pom Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß bloße gelegentliche Unlustäußerungen ebensowenig ausreichen, ein Bekämpfen des Nationalsozialismus anzunchmen wie Erklärungen, in denen eich jemand als Gegner des’nationalsozialistischen Systems bekennt. Es darf aber nicht übersehen werden, daß Häufigkeit und inhaltliche Schärfe solcher Äußerungen in Verbindung mit der. gesamten dauernd an den Tag gelegten Haltung dos Äußernden ein starkes Indiz dafür sein können, daß er eine systematische Propaganda gegen den Nationalsozialismus betrieben, d»h« mit seinen einzelnen Äußerungen jeweils den Zweck verfolgt hat, die dem Regime günstige Stimmung der Bevölkerung zu untergraben, Baß aber eine derartige mündliche Agitation gegen die hätior- nalsozialißtischo Gewaltherrschaft ein Bekämpfen im Sinne des § 6 Abs„ 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BEG ist, hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen wiederholt anerkannt (Urteile vom 6„ März -1957 - XV ZE 267/56 - und vom 27p März 1957 ~ IV ZR 5/57 -)* Baß der Ehemann der Klägerin in diesem Sinne planmäßig eine dem Nationalsozialismus feindliche Propagande betrieben habe, konnte das Berufungsgericht vor allem nicht schon deshalb vorneinon«, v/eil der Ehemann der Klägerin nicht politisch organiniert gewesen sei* keiner V/iderstandsgruppc angehört und sich im wesentlichen auch nicht politisch betätigt habe« Bas Behlen eines solchen organisatorischen Zusammenhalts mit. gleichgesinnten Gegnern des Nationalsozialismus mag im einzelnen Palle dagegen sprechen, in einem bestimmten antinationalsozialistischen Verhalten ein planvolles zielstrebiges Bekämpfen des Nationalsozialismus zu erblicken, es schließt jedoch den Begriff des Bokämpfens nicht schlechthin aus» Auch die Aktion eines einzelnen, z«, B» etwa das Verteilen eines solbstverfertigton Flugblattes oder da3 Ankleben eines Plakates, wie es zur Bekämpfung der kommunistischen Gewaltherrschaft in der Sowjctzono vorgekommon ist, kann ein planmäßiges und sinnvolles Bekämpfen einer Gewaltherrschaft darstpllen« Entscheidend ist, ob dio Handlung hinsichtlich ihrer möglichen und vom Verfolgten -auch als möglich erkannten Wirkung nach der Anschauung der damaligen Machthaber als ein wirksamer Angriff auf den Bestand der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft angesehen wurde* Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts erscheint es aber keineswegs ausgeschlossen, daß insbesondere die Äußerung ^des Ehemannes der Klägerin? "Seit Himmler ah. der Spitze steht, können die Männer in Berlin verrecke*i$ Io die Parteifunktionäre haben sich bereits in Sicherheit gebracht; heutzutage ist rl los Lüge und Propaganden ich habe noch nie Heil Hitler gesagt; wenn jemand in Bayern Heil Hitler sagt, so kann:er verhungern; und .wenn er mit dem Parteiabzeichen in die Berge steigt, so kommt er nicht wieder zurück” sowie die von zahlreichen Zeugen bekundeten weiteren Äußerungen (A 47 - A 54) geeignet waren, zahlreiche Menschen in ihren Glauben an den Nationalsozialismus unsicher zu machen,, Wie die Durchführung und der Ausgang dos gegen den Verstorbenen eingeleitoten Strafverfahrens zeigt, haben die nationalsozialistischen Behörden die Auswirkungen derartiger Äußerungen auf die Stimmung der Bevölkerung gefürchtet und sind mit den schärfsten Mitteln, auch zun Zwecke der Abschreckung, gegen sie vorgogangen, Stellen deshalb diese Äußerungen des Ehemannes der Klägerin sich in ihrer Gesamtheit als ein Bekämpfen des Nationalsozialismus in den vorcrörterten Sinne dar, so wäre ein Entschädigungsanspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Ehemann der Klägerin nur wegen eines Teils dieser Äußerungen verfolgt worden ist, Bio Annahme des Berufungsgerichts, cs könne nicht festgestollt werden, daß der Ehemann der Klägerin den Nationalsozialismus bekämpft habe, kann deshalb keinen Bestand haben. Bas Berufungsgericht wird diese Frage unter Berücksichtigung der hier erörterten Gesichtspunkte erneut zu prüfen haben. In Falle ihrer Bejahung kann euch die Frage, ob der Ehemann der Klägerin nur ein nominelles Mit- . glied der NSBAP gewesen ist, nicht dahingestellt bleiben. Für die Entscheidung dieser Frage Werden hier vor allem die Grundsätze maßgebend sein, die der erkennende Senat in dem Urteil vom 2„/4o August 1958 - IV ZR 56/58 (IM Nr. 19 zu § 6 BEG 1956) auf gestellt hat. Ist such diese Frage 11 - zu bejahen, so bedarf es ferner noch näherer Feststellungen zu der Frage der Höhe der von der Klägerin begehrten Entschädigung« Auch die Frage, ob die Klägerin hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Freiheitsschadens Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes geworden ist, ist bisher nicht geprüft worden* Aus den dargelegten Gründen war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Ascher Raske Johannsen Bundesrichter Maaß Wilden ist ortoabv/osend und daher verhindert zu unterschreiben«