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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1956 wird zurückgewiesen Der Kläger hat die Kosten der Revision zu Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien haben am 9- April 1938 in Kassel die Ehe geschlossen» Aus dieser sind eine am 9» Februar 1939 geborene Tochter und ein am 5- Januar 1943 geborener Sohn hervorgegangen » Der Kläger war bis zu dem Ende des Krieges in Kassel beschäftigt» Die eheliche Wohnung befand sich zunächst dort. Noch vor dem Ende des Krieges verzog sie dann wieder in die Nähe von Kassel, und zwar nach Altenburg bei Gensungen/Felsberg, Der Kläger fand im Herbst 1947 eine Stellung in Frankfurt/Main, und seit 1948 oder 1949 lebte er mit seiner Familie in Neu-Isenburg bei Frankfurtl Der letzte- eheliche Verkehr fand Ende des Jahres '950 oder Anfang 1951 statt, An einem Tage Ende März 1951 versuchte die Beklagte, sich das Leben zu nehmen, indem sie aus einem Fenster ihrer im drit- Er nahm jedoch die häusliche Gemeinschaft mit ihr nicht mehr auf und zog mit den Kindern der Parteien zu seiner Mutter nach Schönberg, Jetzt leben die Kinder bei der Beklagten, die in Kassel eine Wohnung innehat: ©er Kläger hat im April 1952 Klage erhoben und zunächst beantragt, die Ehe gemäß § 32 EheG aufzuheben, da die Beklagte zur Zeit der Eheschließung an einer auf erblicher Veranlagung beruhenden geistigen Erkrankung gelitten habe, die im Frühjahr "951 zu dem Ausbruch gekommen sei, von der er, der Kläger, vorher In der Nachkriegszeit habe die Beklagte mehrfach in der ehelichen Wohnung in Altenburg in seiner, des Klägers, Abwesenheit den Ingenieur Mandlinger, der dort geschäftliche Besprechungen zu führen gehabt habe, aufgefordert, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, und ihm ihre Bereitschaft dazu unmißverständlich zu erkennen gegeben, es sei aber nur zu dem Austausch von Zärtlichkeiten zwischen beiden gekommen. Sie hat die ihr vorgeworfenen Verfehlungen bestritten, insbesondere auch in Abrede gestellt, daß sie sich gegenüber iuandlinger in der vom Kläger behaupteten Weise verhalten habe, Diese angeblichen Vorfälle hätten nicht ehezerrüttend gewirkt, Mandlinger habe, dem Kläger bereits im Jahre 1951 von ihnen berichtet . Der Kläger habe sie, die Beklagte, gleichwohl weiterhin in den Krankenanstalten, in denen sie sich damals befunden habe, besucht und sie bei ihrer Entlassung abgeholt; derartige angebliche Verfehlungen seien deshalb jedenfalls verziehen und könnten von dem Kläger auch wegen Fristablaufs nicht mehr vor-gebraeht werden. 1949 habe er ehewidrigen Umgang mit der unverheirateten Jutta Die-sing gehabt , Diese habe im Jahre 1948, als der Kläger noch ri>hne seine Familie in Brankfurt gelebt habe, einmal bei ihm in seinem Zimmer übernachtet, Ende 1950 oder Anfang 1951 habe er in Kaiserslautern eine Brau mit dem Vornamen Elisabeth kennengeiernt, zu der er ebenfalls in nicht einwandfreie Beziehungen getreten sei. Für die spätere Zeit hat der Kläger derartige Beziehungen zu einer Angestellten des Unternehmens, bei dem er tätig ist, nicht in Abre- Mit der Revision,.die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, begehrt der Kläger, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen, p Das Berufungsgericht hat in dieser Äußerung zu Brau Mandlinger keine schwere Eheverfehlung erblickt, ihr jedoch entnommen, daß die Beklagte sich geistig unnötig mit Man(^ beschäftigtec- Ihr Verhalten diesem gegenüber, durch das sie ihre Pflicht zur ehelichen Treue.und zur Achtung des anderen Ehegatten verletzte, hat es dagegen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der.Kläger sie vernachlässigte und lieblos behandelte, als schwere Eheverfehlung gewertete In dem angefochtenen Urteil wird ferner ausgeführt, daß das Verschulden der Beklagten nicht durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen war, da die depressive Psychose, unter der sie im Jahre 1951 stand, nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof, Ir., Stutte zur Zeit ihres ehewidrigen Verhaltens noch nicht vorhanden war. Das Berufungsgericht hat auch die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger Kenntnis - mindestens nähere Kenntnis - von der Verfehlung der Beklagten erst erlangte, als er bereits die häusliche Gemeinschaft mit ihr aufgehoben hatte und die -‘-'he zerrüttet war, daß aber diese Verfehlung ein Grund mehr für ihn war, nicht zu der Beklagten zurückzukehren, und daß sie die 2) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß das Hecht des Klägers auf Scheidung wegen der Verfehlungen, die die Beklagte gegenüber beging, nicht nach § 50 EheG Dezember 1951 erfolgte, keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien mehr, Einzelheiten über das Verhalten der Beklagten bei den Besprechungen mit erfuhr aber der Kläger erstmals im Jahre 1953; das Berufungsgericht ist auch indies er Hinsicht der Darstellung des Zeugen ManJBBüfcgefolgt, Es hat nicht für erwiesen gehalten, daß der Kläger vor dem 1-. Juni 1951 auch nur andeutungsweise von dem Scheidungsgrund Kennt nis erlangte, Mit dieser Formulierung ist freilich die Möglichkeit, daß der Kläger doch schon früher Andeutungen über das Verhalten der Beklagten erhielt, nicht ausgeschlossen; das angefoch tene Urteil ergibt aber, daß die wesentlichen Umstände der Ver- Es hat festgestellt, daß auch der Kläger sich erheblicher Eheverfehlungen schuldig gemacht hat, nämlich nach seiner eigenen Darstellung ehewidriger Beziehungen zu Frau Koepke und seit dem Selbstmordversuch der Beklagten solcher Be- Es hat die beiderseitigen Ehewidrigkeiten nach ihrer Art, Schwere und Ursächlichkeit gegeneinander abgewogen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich nicht gerechtfertigt sei. In dem angefochtenen Urteil heißt, es dazus Pie Verfehlungen des Klägers seien ihrer Art nach ungleich schwerer als die der Beklagteno Deren ehewidriges Verhalten habe sich auf den verhältnismäßig kurzen Zeitraum eines halben Jahres beschränkt, Demgegenüber unterhalte der Kläger nun schon seit dem Jahre 1944 Beziehungen zu anderen Frauen, die er teilweise selbst als schwere EheVerfehlungen zugestehe. Auch die Ursache für die Verfehlungen der Beklagten liege vor allem darin, daß der Kläger sie vernachlässigt und sich .anderen Frauen zugewendet habe. Sein Scheidungsbegehren sei sittlich nicht gerechtfertigt Die Revision wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Eingehung eines neuen ehewidrigen Verhältnisses seitens des Klägers nach dem Selbstmordversuch der Beklagten als einen umstand gewertet habe, der. Zwar könne diese Berechti-Jl gung auch dann zu verneinen sein, wenn die Verfehlungen des klagenden Ehegatten nicht für die Ehewidrigkeiten des beklagten Ehepartners ursächlich, gewesen seien; hier sei aber die auch von der Beklagten verursachte Zerrüttung der Ehe mit zu berücksichtigen, die es rechtfertige, das Verhalten des Klägers milder zu beurteilen. Wenn die Verfehlung der Beklagten nach den getroffenen Feststellungen auch darin ihre Ursache habe, daß der Kläger seine Ehefrau vernachlässigt und sich anderen Frauen zugewendet habe, so stelle sie doch keine verständliche Reaktion auf diese Ehewi clrigke.it en dar. Dürfe ein Ehegatte auch bei schweren Verfehlungen des anderen seinem Zorn nicht hemmungslos freien Lauf lassen, so gestatteten Ehewidrigkeiten eines Gatten es dem anderen erst recht nicht, sich seinerseits ehewidrig einzulassen, Demnach könne die Beklagte sich auf dieses spätere Verhalten des Klägers, das eine Folge der von ihr mitverschuldeten-Zerrüttung der Ehe sei, nicht berufen. Wenn der Kläger sich durch den Ende März 1951 unternommenen Verzweiflüngsschri tt•, seiner Ehefrau nicht von weiteren Ehewidrigkeiten ahhalten ließ, so darf, er gewiß nicht deshalb an der Ehe festgehalten werden, weil ein solches Verhalten besonders verwerflich sei und er mit der Abweisung seiner Scheidungsklage, wie die Revision sich ausdrückt, "bestraft" werden müsse, Wohl aber kann ein solches Verhalten als ein. Die späteren Verfehlungen des Klagers konnten auch als solche entsprechend ihrer Schwere unabhängig von dem, was sie für die frühere Zeit bewiesen, bei der Gesamtabwägung des Verhaltens beider Ehegatten in Rechnung gestellt werden, Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des-Reichsgerichts in seiner in FaznRZ 1957?

Zitierte Normen: § 43 EheG § 97 ZPO
VerfehlungschwerBerufungsgerichtEheKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

IV^ZR_3J5/56
Verkündet	2439	202
Ito Protokoll am 20. März 1957
Just oAngest 0 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im N a m e n d es Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Dipl »Ingo Hans H |Bk in SflBHftii UT, Auf der HflU iPv
 Klägers und Revisionsklägers-, Prozeßbevollmächtigiers Rechtsanwalt
 in Kl
 Frau Charlotte HflHBstr » fl|9
Beklagte und Revisionsbekla^te9 - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20., März 1957 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Schmidt, der Bundes' richter Ascher * Johannsen5 Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt %
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frank-furt/Main vom 18. Oktober 1956 wird zurückgewiesen Der Kläger hat die Kosten der Revision zu
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Parteien haben am 9- April 1938 in Kassel die Ehe geschlossen» Aus dieser sind eine am 9» Februar 1939 geborene
 Tochter und ein am 5- Januar 1943 geborener Sohn hervorgegangen » Der Kläger war bis zu dem Ende des Krieges in Kassel beschäftigt» Die eheliche Wohnung befand sich zunächst dort. Während des Krieges begab sich die Familie des Klägers wegen der Luftangriffe , denen die Stadt Kassel ausgesetzt war, zu der Mutter des Klager nach Schönberg i.T. und lebte einige Zeit dort. Noch vor dem Ende des Krieges verzog sie dann wieder in die Nähe von Kassel, und zwar nach Altenburg bei Gensungen/Felsberg, Der Kläger fand im Herbst 1947 eine Stellung in Frankfurt/Main, und seit 1948 oder 1949 lebte er mit seiner Familie in Neu-Isenburg bei Frankfurtl Der letzte- eheliche Verkehr fand Ende des Jahres '950 oder Anfang 1951 statt,
 An einem Tage Ende März 1951 versuchte die Beklagte, sich das Leben zu nehmen, indem sie aus einem Fenster ihrer im drit-
ten Stock befindlichen Wohnung in Neu-Isenburg spränge Sie erlitt schwere Verletzungen und wurde zunächst in das Krankenhaus in Offenbach verbracht„ Von dort kam sie zur Behandlung einer depressiven Psychose in die Nervenklinik in Frankfurt/Main-Nie-derrad und später in die Heilanstalt in Eichberg-Von dort holte sie der Kläger, der sie mehrmals besucht hatte, bei ihrer Entlassung am 1, Dezember 1951 ab. Er nahm jedoch die häusliche
 Gemeinschaft mit ihr nicht mehr auf und zog mit den Kindern der Parteien zu seiner Mutter nach Schönberg, Jetzt leben die Kinder bei der Beklagten, die in Kassel eine Wohnung innehat:
©er Kläger hat im April 1952 Klage erhoben und zunächst beantragt, die Ehe gemäß § 32 EheG aufzuheben, da die Beklagte zur Zeit der Eheschließung an einer auf erblicher Veranlagung beruhenden geistigen Erkrankung gelitten habe, die im Frühjahr "951 zu dem Ausbruch gekommen sei, von der er, der Kläger, vorher
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aber nichts gewußt habe und bei deren Kenntnis er die Ehe nicht eingegangen wäre. Der Kläger ist dann? während der Rechtsstreit im ersten Rechtssuge anhängig war, zur Scheidungsklage übergegangen und hat den .Antrag auf Aufhebung der Ehe nicht mehr gestellt. Vielmehr hat er vor dem Landgericht beantragt, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten nach § 43 EheG zu scheiden
 Er hat behauptet, die Beklagte habe den Haushalt vernachlässigt und ihn, den Kläger, ohne Grund beschimpft-. Während des Krieges habe sie einmal gesagt, sie wünsche, daß er im Osten verrecke. In der Nachkriegszeit habe die Beklagte mehrfach in der ehelichen Wohnung in Altenburg in seiner, des Klägers, Abwesenheit den Ingenieur Mandlinger, der dort geschäftliche Besprechungen zu führen gehabt habe, aufgefordert, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, und ihm ihre Bereitschaft dazu unmißverständlich zu erkennen gegeben, es sei aber nur zu dem Austausch von Zärtlichkeiten zwischen beiden gekommen. Die Beklagte habe ferner die Kinder gegen ihn, den Kläger, beeinflußt. Durch ihr Verhalten habe sie die Ehe schuldhaft unheilbar zerrüttet.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfs-weise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären.
Sie hat die ihr vorgeworfenen Verfehlungen bestritten, insbesondere auch in Abrede gestellt, daß sie sich gegenüber iuandlinger in der vom Kläger behaupteten Weise verhalten habe, Diese angeblichen Vorfälle hätten nicht ehezerrüttend gewirkt, Mandlinger habe, dem Kläger bereits im Jahre 1951 von ihnen berichtet . Der Kläger habe sie, die Beklagte, gleichwohl weiterhin in den Krankenanstalten, in denen sie sich damals befunden habe, besucht und sie bei ihrer Entlassung abgeholt; derartige angebliche Verfehlungen seien deshalb jedenfalls verziehen und könnten von dem Kläger auch wegen Fristablaufs nicht mehr vor-gebraeht werden. Auf die Entwicklung, die die eheliche Gesinnung des Klägers genommen habe, hätten sie keinen Einfluß gehabt.
Der Kläger selbst habe häufig ehewidrige Beziehungen zu anderen Brauen unterhalten * Nach 1943 habe er mindestens drei Jahre lang in solchen Beziehungen zu der verheirateten Brau Roep-ke gestanden, Sie, die Beklagte, habe ihm seinerzeit verziehen, er habe aber Brau	noch im Jahre 1952 besucht. Von 1944 bis
1949 habe er ehewidrigen Umgang mit der unverheirateten Jutta Die-sing gehabt , Diese habe im Jahre 1948, als der Kläger noch ri>hne seine Familie in Brankfurt gelebt habe, einmal bei ihm in seinem Zimmer übernachtet, Ende 1950 oder Anfang 1951 habe er in Kaiserslautern eine Brau mit dem Vornamen Elisabeth kennengeiernt, zu der er ebenfalls in nicht einwandfreie Beziehungen getreten sei. Mit ihr habe er sich dann nochmals in Kaiserslautern getroffen, und im März 1951 habe sie, die Beklagte, einen an den Kläger gerichteten Brief dieser Brau vorgefundeh. Auch zu der im Hause seiner Mutter in Schönberg wohnenden unverheirateten Dorothea Schflp sei er in unerlaubte Beziehungen getreten. Seit 1950 unterhalte der Kläger schließlich ein ehewidriges Verhältnis zu einer Angestellten des Unternehmens, bei dem er beschäftigt sei. Außerdem habe er gespielt uni getrunken und sie, die Beklagte, mit dem Geld sehr knapp gehalten. Er habe sich mehr und mehr von ihr abgewendet und sei lieblos und verletzend gegen sie gewesen. Sein Verhalten habe sie dazu gebracht, daß sie den Versuch gemacht habe, sich das leben zu nehmen.
Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, von den an land-linger gestellten unsittlichen Anträgen der Beklagten habe er erstmals ganz allgemein durch eine eidestattliche Erklärung erfahren, die Mandlinger unter dem 10.Januar 1953 in dem die Kinder der Parteien betreffenden Sorgerechtsverfahren abgegeben habe j näheres habe ihm ManMHB erst später erzählt. Er, der Kläger, gebe zu, im Jahre 1943 etwa ein halbes Jahr lang ehewidrigen Um-' gang mit Brau RofHfc gehabt zu haben. Im übrigen habe er bis März 1951 zu keiner Brau ehewidrige Beziehungen unterhalten. Für die spätere Zeit hat der Kläger derartige Beziehungen zu einer Angestellten des Unternehmens, bei dem er tätig ist, nicht in Abre-
de gestellt.
 
Das Landgericht hat die Ehe geschieden und festgestellt, daß beide Parteien die Schuld an der Scheidung trügen, das Verschulden des Klägers jedoch überwiege.
. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision,.die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, begehrt der Kläger, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen,	p
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen
 Entscheidungsgründe t
I, Daß die Beklagte seit dem Beginn des Rechtsstreits prozeßfähig ist, ist nach dem Gutachten des Oberarztes der üniversitätsnervenklinik in Marburg, Prof, Drl Stutte, der die Beklagte in der Zeit vom 21 . Juli '1952 bis zu dem 1, August 1952 in der Klinik beobachtet hat, nicht zu bezweifeln, Dach
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diesem Gutachten bestand bei der Beklagten zu der Zeit, als sie
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nach dem Selbstmordversuch in den Krankenanstalten war, eine | depressive Psychose, die als Gemütskrankheit zu werten war, doch war die depressive Phase ; sür Zeit der von dem Gut-achter vorgenommenen Untersuchungen restlos abgeklungen, ohne Defektsymptome zu hinterlassen, und die Beklagte war zu dieser Zeit wieder völlig gesunde Das ist auch für den 31- März 1952 anzunehmen, den Tag, an dem die Beklagte ihrem Prozeßvertre-
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ter der ersten und zweiten Instanz Vollmacht erteilte, und für j den weiteren Verlauf des Rechtsstreits9	I
II, 1) Das Berufungsgeribht hat als erwiesen angesehen,
 
daß die Beklagte im Jahre 1947 mehrmals dem Ingenieur Mand-linger anläßlich geschäftlicher Besprechungen, die sie für den abwesenden Kläger mit ihm führte, unsittliche Anträge unterbreitete.: Wie in dem angefochtenen Urteil festgestellt ist, stellte sie sich bei der Verabschiedung so an der Wohnungstür auf, daß Man^mi^p sie berühren mußte, und dabei forderte sie ihn unmißverständlich zu dem Geschlechtsverkehr auf, indem sie ihn einmal fragte, ob er Schutzmittel bei sich habe, und bei seinem nächsten Besuch, ob er das "Werkzeug” mitgebracht habe,. Zwar kam es nicht zu dem Ehebruch zwischen beiden, doch tauschten sie Küsse und Zärtlichkeiten aus. Bei einer anderen Gelegenheit sprach die Beklagte zu der Ehefrau des Manflm^ scherzhaft von einem Austausch der Ehemänner r
Das Berufungsgericht hat in dieser Äußerung zu Brau Mandlinger keine schwere Eheverfehlung erblickt, ihr jedoch entnommen, daß die Beklagte sich geistig unnötig mit Man(^ beschäftigtec- Ihr Verhalten diesem gegenüber, durch das sie ihre Pflicht zur ehelichen Treue.und zur Achtung des anderen Ehegatten verletzte, hat es dagegen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der.Kläger sie vernachlässigte und lieblos behandelte, als schwere Eheverfehlung gewertete In dem angefochtenen Urteil wird ferner ausgeführt, daß das Verschulden der Beklagten nicht durch eine krankhafte
 Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen war, da die depressive Psychose, unter der sie im Jahre 1951 stand, nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof, Ir., Stutte zur Zeit
 ihres ehewidrigen Verhaltens noch nicht vorhanden war. Das Berufungsgericht hat auch die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger Kenntnis - mindestens nähere Kenntnis - von der Verfehlung der Beklagten erst erlangte, als er bereits die häusliche Gemeinschaft mit ihr aufgehoben hatte und die -‘-'he zerrüttet war, daß aber diese Verfehlung ein Grund mehr für ihn war, nicht zu der Beklagten zurückzukehren, und daß sie die
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Zerrüttung, die die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwarten läßt, vertiefte
 Für das .Scheidungsbegehren des Klägers sind damit in dem angefochtenen Urteil die Voraussetzungen des § 43 Satz 1 EheG einwandfrei festgestellt
2)	Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß
 das Hecht des Klägers auf Scheidung wegen der Verfehlungen, die die Beklagte gegenüber	beging,	nicht	nach	§	50	EheG
erloschen ist. Nach den getroffenen Feststellungen besteht spätestens seit der Entlassung der Beklagten aus der Heilanstalt, die am 1. Dezember 1951 erfolgte, keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien mehr, Einzelheiten über das Verhalten der Beklagten bei den Besprechungen mit	erfuhr	aber	der
 Kläger erstmals im Jahre 1953; das Berufungsgericht ist auch indies er Hinsicht der Darstellung des Zeugen ManJBBüfcgefolgt,
 Es hat nicht für erwiesen gehalten, daß der Kläger vor dem 1-. Juni 1951 auch nur andeutungsweise von dem Scheidungsgrund Kennt nis erlangte, Mit dieser Formulierung ist freilich die Möglichkeit, daß der Kläger doch schon früher Andeutungen über das Verhalten der Beklagten erhielt, nicht ausgeschlossen; das angefoch
 tene Urteil ergibt aber, daß die wesentlichen Umstände der Ver-
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fehlungen dem Kläger nach der Überzeugung des Berufungsgerichts erst im Jahre 1953 bekannt wurden. Die Frist des § 50 Abs 1 Satz EheG ist also überhaupt nicht mehr in Lauf gesetzt worden (§ 50 Abs 1 Satz/EheG), Auch von einer Verzeihung der Verfehlungen kann nicht gesprochen werden.
3)	Das Berufungsgericht hat jedoch die Vorschrift des
§ 43 Satz 2 EheG für anwendbar gehalten und die Klage aus diesem Grunde abgewiesen. Es hat festgestellt, daß auch der Kläger sich erheblicher Eheverfehlungen schuldig gemacht hat, nämlich nach seiner eigenen Darstellung ehewidriger Beziehungen zu Frau Koepke und seit dem Selbstmordversuch der Beklagten solcher Be-
Ziehungen zu einer Angestellten des Unternehmens, bei dem er selbst beschäftigt ist. Das Verhalten des Klägers gegenüber Jutta	unc* ^er ^rau? mit der er sich in Kaiserslautern
 traf, entsprach nach der Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht den ihm durah die Ehe auferlegten Pflichten, wenn ihm in dieser Hinsicht auch keine schweren EheVerfehlungen nachzuweisen sind. Gegenüber der Beklagten zeigte sich der Kläger, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, grob, abstoßend und lieblos, ohne daß darüber jedoch nähere Feststellungen getroffen worden sind=. In seiner Gesamtheit hat das Berufungsgericht auch dieses Verhalten als schwere Eheverfehlung gewertet.
Es hat die beiderseitigen Ehewidrigkeiten nach ihrer Art, Schwere und Ursächlichkeit gegeneinander abgewogen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich nicht gerechtfertigt sei. In dem angefochtenen Urteil heißt, es dazus
 Pie Verfehlungen des Klägers seien ihrer Art nach ungleich schwerer als die der Beklagteno Deren ehewidriges Verhalten habe sich auf den verhältnismäßig kurzen Zeitraum eines halben Jahres beschränkt, Demgegenüber unterhalte der Kläger nun schon seit dem Jahre 1944 Beziehungen zu anderen Frauen, die er teilweise selbst als schwere EheVerfehlungen zugestehe. Auch die Ursache für die Verfehlungen der Beklagten liege vor allem darin, daß der Kläger sie vernachlässigt und sich .anderen Frauen zugewendet habe. Unmaßgeblich sei, daß die Verfehlungen des Klägers teilweise verziehen seien, denn ein Urteil über die sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens sei nur möglich,, wenn auf alle Verfehlungen, die sich die Ehegatten gegenseitig verwürfen, eingegangen werde«
Der Selbstmordversuch der Beklagten sei auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen. Dieser habe seine Frau zu der Verzweiflungstat getrieben. Hach den Feststellungen des Sachverstän-
 
digen beruhe der Selbstmordversuch nicht auf einer krankhaften Veranlagung der Beklagten, Er sei nur dadurch erklärlich, daß sich der Kläger von der Beklagten abgewendet und anderen Frauen zugewendet habe. Sofort nach dem Selbstmordversuch habe der Kläger ein anderes ehewidriges Verhältnis mit einer Angestellten seines Unternehmens angeknüpft. Nach den Wirkungen; die sein vorangegangenes Verhalten auf die Beklagte ausgeübt habe, sei das als besonders verwerflich anzusehen. Auch diese Verfehlung sei hier zu berücksichtigen, da nicht notwendig ein ursächliches Verhältnis zwischen der Verfehlung des klagenden und derjenigen des beklagten Ehegatten bestehen müsse und es auch nicht entscheidend^ sei, wann die Beklagte von dem Verhältnis erfahren habe. Bei der ^ Abwägung sei weiter zu berücksichtigen, daß die Ehe der Parteien bereits seit 18 Jahren bestehe und zwei noch minderjährige Kinder vorhanden seien, die noch der Erziehung bedürften. Aus diesen Gründen fielen die Vorwürfe, die der Kläger gegen die Beklagte erhebe, gegenüber seinem eigenen Verhalten leichter ins Gewicht. Sein Scheidungsbegehren sei sittlich nicht gerechtfertigt
 Die Revision wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Eingehung eines neuen ehewidrigen Verhältnisses seitens des Klägers nach dem Selbstmordversuch der Beklagten als einen umstand gewertet habe, der. gegen die sittliche Berechtigung des Scheidungsbegehrens spreche. Zwar könne diese Berechti-Jl gung auch dann zu verneinen sein, wenn die Verfehlungen des klagenden Ehegatten nicht für die Ehewidrigkeiten des beklagten Ehepartners ursächlich, gewesen seien; hier sei aber die auch von der Beklagten verursachte Zerrüttung der Ehe mit zu berücksichtigen, die es rechtfertige, das Verhalten des Klägers milder zu beurteilen. Wenn die Verfehlung der Beklagten nach den getroffenen Feststellungen auch darin ihre Ursache habe, daß der Kläger seine Ehefrau vernachlässigt und sich anderen Frauen zugewendet habe, so stelle sie doch keine verständliche Reaktion auf diese Ehewi clrigke.it en dar. Dürfe ein Ehegatte auch bei schweren Verfehlungen des anderen seinem Zorn nicht hemmungslos freien Lauf
 lassen, so gestatteten Ehewidrigkeiten eines Gatten es dem anderen erst recht nicht, sich seinerseits ehewidrig einzulassen, Demnach könne die Beklagte sich auf dieses spätere Verhalten des Klägers, das eine Folge der von ihr mitverschuldeten-Zerrüttung der Ehe sei, nicht berufen. Sofern man dem nachträglichen Verhalten des Klägers die Wirkung eines Scheidungsausschlusses beilege, messe man der Aufrechterhaltung der Ehe den vharakter einer Strafe bei, was unzulässig sei.
Die Bedenken der Revision greifen nicht durch.
Wenn der Kläger sich durch den Ende März 1951 unternommenen Verzweiflüngsschri tt•, seiner Ehefrau nicht von weiteren Ehewidrigkeiten ahhalten ließ, so darf, er gewiß nicht deshalb an der Ehe festgehalten werden, weil ein solches Verhalten besonders verwerflich sei und er mit der Abweisung seiner Scheidungsklage, wie die Revision sich ausdrückt, "bestraft" werden müsse, Wohl aber kann ein solches Verhalten als ein. besonders deutliches Beweisanzeichen dafür gewertet werden, daß es ihm allgemein auch schon lange zuvor an der rechten ehelichen Gesinnung und der Rücksichtnahme auf seine Ehefrau fehlte, wodurch:diese nach den getroffenen Feststellungen schon mehrere Jahre vorher zu ihren'eigenen schweren Ehewidrigkeiten veranlaßt wurde. Die späteren Verfehlungen des Klagers konnten auch als solche entsprechend ihrer Schwere unabhängig von dem, was sie für die frühere Zeit bewiesen, bei der Gesamtabwägung des Verhaltens beider Ehegatten in Rechnung gestellt werden, Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des-Reichsgerichts in seiner in FaznRZ 1957? 88 f Nr 34 abgedruckten Entscheidung vom Io 12,1956 - IV ZR 166/56 - bereits ausgesprochen, daß für die Anwendbarkeit des § 43 Satz 2 EheG ein Zusammenhang der beiderseitigen Verfehlungen keine unbedingt notwendige Voraussetzung ist >
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die
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Prüfung der Frage? ob das nach § 43 Satz 1 EheG zunächst begründet erscheinende Scheidungsbegehren im Hinblick auf die von dem Kläger selbst begangenen Verfehlungen gemäß § 43 ^atz 2 EheG sittlich nicht gerechtfertigt ist? eine Berücksichtigung aller Verfehlungen?; die die Ehegatten sich gegenseitig vorvv'erfen? verlangt unabhängig davon? inwieweit diese Verfehlungen verziehen sind; denn nur wenn eine solche umfassende Untersuchung des Verhaltens beider Ehegatten vorgenommen wird? kann die unter allgemein gültigen sittlichen Gesichtspunkten zu treffende Entscheidung so ergehen? wie es bei der konkreten Sachlage dem Sinn und Wesen der Ehe entspricht (OGHZ 2? 285 £289? 290/; vgl auch das angeführte Urteil des Senats)0
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Diese umfassende Wertung der beiderseitigen Verfehlungen der Parteien hat das Berufungsgericht vorgenommen. Es hat die Grundlagen und das Wesen der Ehe nicht verkannt? wenn es zu dem Ergebnis gelangt ist? daß der Kläger im Hinblick auf sein eigenes Versagen in der Ehe deren Scheidung nicht wegen des von ihm ausgelösten Fehltritts der Beklagten verlangen kann. Das ange-fochtene Urteil ergibt?: daß die Beklagte schon? als sie sich selbst schwer gegen die Ehe verging? unter der Vernachlässigung seitens des Klägers litt? der vorher ein ehewidriges Verhältnis
 zu Fr&u RoflB unterhalten hatte? und daß dieses sein Verhalten, eine wesentliche Ursache für ihre eigene Ehewidrigkeit war, Da-
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bei war es nicht ei forderlich ? daß das Berufungsgericht näher darlegte? wie sich diese klar zutage getretene Vernachlässigung im einzelnen äußerte:
Es ist von dem Berufungsgericht auch mit Recht als besonders bedeutungsvoll beurteilt worden, daß das nicht ehegemäße? lieblose Verhalten des Klägers die Beklagte schließlich zu einem Selbstmordversuch triebe Wie das Berufungsgericht festgestellt hat? ist diese Handlung der Beklagten nicht aus einer krankhaften Veranlagung? sondern nur daraus zu erklären? daß
 sich der Kläger von der Beklagten abgewendet und anderen Frauen zugewendet hatte, Damit aber tritt die besondere Verantworbung des Klägers für die Beklagte hervor, die durch ihn nicht nur zu einer schweren Ellewidrigkeit, sondern auch zu einem ernsthaften Selbstmordversuch mit allen seinen schweren körperlichen und seelischen Folgen getrieben worden ist« Mit Recht ist das Berufungsgericht unter diesen Umständen zu dem Ergebnis gelangt, daß die von ihm spat aufgedeckte Verfehlung der Beklagten, die an der Ehe festhält, ihm nicht das Recht gibt, die Ehe zur Auflösung zu bringen, Die sonstigen Verfehlungen, die der Kläger der Beklagten zu dem Vorwurf gemacht hat - Haushaltsvernachlässigung, Beschimpfungen und Verwünschungen, Beeinflussung der Kinder - treten gegenüber
 den groben Treuepflichtverletzungen des Klägers und auch gegenüber derjenigen der Beklagten stark zurück Die Beurteilung des
 Scheidungsbegehrens des Klägers könnte nicht anders sein, wenn seine darüber aufgestellten Behauptungen erwiesen wären,* das Be-
rufungsgericht brauchte sich daher nicht besonders mit ihnen zu befassen! Zutreffend hat es jedoch die Dauer der Ehe und das Vorhandensein der beiden aus ihr hervorgegangenen minderjährigen Kinder, die noch der Erziehung bedürfen, in Rechnung gestellt
III, Die Klage ist deshalb mit Recht abgewiesen worden, und die Revision mußte als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs ' 1 ZPO.
Schmidt
 Ascher
Johannsen
 Wüstenberg
Wilden