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BGH · IY ZR 315/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 315/56

Der Senat hat in einem Beschluß vom 20- Juni 1956 IV 2H 201/55 (LM § 11 GIG Nr 1 = NJW 1956, 1402) näher ausgeführt, daß der Streitwert in Ehesachen nach § 11 Abs 1 GKG in aller Regel auf 2 „000,/— DM und nur in besonderen Fällen unter Berücksichtigung des Einkommens, des Vermögens und der sozialen Stellung der Ehegatten höher festzusezzen ist. Der Gesetzgeber hat jedenfalls in § 24 Abs 2 KostO die Begriffe “regelmäßig” und "ausnahmsweise” gegenübergestellt und damit dem ersteren dort einen Sinn gegeben, wie er ihm nach der hier vertretenen Auffassung auch in § 11 Abs 1 GKG zukommt (vgl Lauterbach MDR 1954, 129 /T30 Fußnote 18J) > Die entscheidende Frage bleibt, wie das Verhältnis zwischen Regel und Ausnahme in § 11 Abs 1 GIG beschaffen ist und wo die Grenze zwischen beiden liegt: Daß Ausnahmen von der Regel nicht eben häufig sein sollen, schließt der Wortlaut des Gesetzes mindestens nicht aus; dagegen entspricht eine solche Auslegung den mit der Vorschrift verfolgten Zwecken, für die ohne eine gesetzliche Fik- Der Ausgangspunkt der Überlegung muß vielmehr sein, daß der Regelwert ’’nach Lage des Falles” erhöht werden kann, daß aber unter ihn im Gegensatz zu anderen nichtvermögensrechtliehen Streitigkeiten auch dort, wo das an sich angebracht wäre, nicht heruntergegangen werden darf -.Andererseits kommt eine Festsetzung des Streitwerts auf den zulässigen Höchstbetrag in Ehesachen praktisch weder nach der hier vertretenen Auffassung noch' dann in Betracht, wenn man. solute Höchstgrenze weix heraufsetzt, besagt nichts Entscheidendes dafür, in welchem Umfang es Ausnahmen von der Regel zuläßt, Die Erwägung, daß der an sich nicht hohe Regelstreitwert in Ehesachen von 2 ,000,— DM auf eine dementsprechend geringe Bewertung der Ehe selbst schließen lasse, und daß''deshalb verhältnismäßig bald eine Abweichung von diesem Regelstreitwert geboten sei, greift nicht durch, Yfie bereits in dem Beschluß vom 20, Juni 1956 ausgeführt ist, besagt die Vorschrift des .§ 11 Abs 1 GKG nicht, daß der Streitgegenstand im Eheprozeß wertmäßig einem vermögensrechtlichen Anspruch mit einem entsprechenden Streitwert gleichsteheo Der Wert der Ehe, um die es in dem betreffenden Prozeß geht, kann niemals nach der Hohe des Streitwerts" bemessen werden. Es mag vielleicht sein, daß die sich nach einem Wert von 2 OOO,— DM bestimmenden-Gerichts- und Anwaltsgebühren mit Rücksicht auf die gesunkene Kaufkraft des Geldes trotz der eingeführten Zuschläge zu den Gebühren der Bedeutung dieser Rechtsstreitigkeiten nicht mehr voll entsprechen und daß deshalb eine allgemeine Erhöhung des Regelstreitwerts möglicher Weise angebracht sein könnte; das ist aber eine die Gesetzgebung angehende Frage, und derartige Erwägungen sind für die Auslegung der geltenden Vorschrift ohne Bedeutung* Eine zu differenzierte Abstufung der Streitwerte in den. Eine derartige Gesetzesauslegung wäre in sich widerspruchsvoll und im Ergebnis unangebracht■„ Gewiß ist es allgemein für die Höbe der Gebühren nicht maßgebend, ob die Parteien, die mit ihnen belastet werden, zu ihrer Aufbringung imstande sind; mit Recht ist aber darauf hingewiesen worden, daß Sachen, die im Armenrecht durchgeführt werden müssen, nicht über den Regelfall hinausgehen und deshalb nicht nach § 11 Abs 1 GKG eine höhere Bewertung erfordern (Lauterbach NJW 1954, 1912 /T914/) • Im' übrigen ist es nur bedingt richtig, daß eine Bestimmung des Streitwerts Dieser Aufwand soll durch die in § 11^Abs 1 GKG getroffene Regelung vermieden werden= Statt mehr oder weniger unsichere Methoden tu einer differenzierten Berechnung des Streitwerts zu entwickeln, die im Gesetz keine Grundlage haben und bei denen auch die Richtigkeit der gefundenen^ Ergebnisse fragwürdig bleibt, ist es sachgerechter, den Streitwert höher als in dem von dem Gesetz angenommenen Regelfall nur dann festzusetzen, wenn der Sachverhalt'unter Berücksichtigung des Einkommens, des Vermögens und der sozialen Stellung der Ehe- Diese Auslegung des Gesetzes vermeidet bei der praktischen Anwendung zwar gewiß nicht alle,' aber doch einen erheblichen Teil der Schwierigkeiten, die die Feststellung eines Streitwerts für nichtvermögensrechtliche Prozesse immer mit sich bringt0 Sie stützt sich nicht auf Grundsätze, die von außen in das Gesetz hereingetragen werden, ebne daß die innere Notwendigkeit dieser Grundsätze einsichtig' ist; bemerkt sei dazu, daß es auch für die Heranziehung des § 10 Abs 2 GKG, wie sie befürwortet worden ist, an einer zureichenden .Begründung fehlt, Baß der Regelstreitwert nur in be- ' sonderen Ausnähmefällen zu erhöhen ist, entspricht nach alledem dem Sinn des Gesetzes und steht mit dem Wortlaut des § 11 Abs 1 GKG voll in Einklang, Eine feste Richtlinie dafür, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt und wie dann der Streitwert zu bemessen ist, läßt sich, nicht geben. Diese Unsicherheit, mit der die Anwendung des § 11 Abs 1 GKG belastet bleibt, ist unvermeidlich; sie ist darin begründet, daß die Erhöhung des Streitwerts eine Entscheidung des richterlichen Ermessens sein muß (LG Gießen NJW1957, 549) = Die Unsicherheit ist aber erträglich, da der Regelstreitwert nur dann überschritten werden darf, wenn eine deutliche und in die Augen springende Abweichung vom Normalen vorliegt.

Zitierte Normen: § 11 GKG § 24 KostO § 11 GKG
StreitwertsGesetzEhesachenGKGStreitwertregelnhochBeschluß

Volltext der Entscheidung

ür das Nachs chlagewerk!
icht für die Amtliche Sammlung!
2439
Gesetz;
GKC § 11
Rechtssatz;
Es wird daran festgehalten, daß der Streitwert in Ehesachen in aller Regel auf 2.000,— DM und nur in deutlich vom Normalen abweichenden Ausnahmefällen höher festzusetzen ist..
Aktenzeichens IY ZR 315/56
Besohl, - des BGH v, 20* März 1957	OLG	Frankfurt/Iffain
IV.ZR 315/56
Beschluss
 In Sachen
 des Dipl,-Ing, Hans H der Ui
 in Sl
 IcTm Auf
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter.: Rechtsanwal-
gegen
 Prau Charlotte	geb0	in	K(
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Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmäehtigter% Rechtsanwalt
 Hel
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20o Mirz 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Äscher,
 Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 beschlossen?
Der Beschluß der 10« Zivilkammer des Landgerichts in Prankfurt/iüain vom 5 o März 1955 wird aufgehoben, . ■
Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug sowie für den Revisionsrechtszug auf 2,000,— DM festgesetzt,
 
G- r ü n d e |
Der Senat hat in einem Beschluß vom 20- Juni 1956 IV 2H 201/55 (LM § 11 GIG Nr 1 = NJW 1956, 1402) näher ausgeführt, daß der Streitwert in Ehesachen nach § 11 Abs 1 GKG in aller Regel auf 2 „000,/— DM und nur in besonderen Fällen unter Berücksichtigung des Einkommens, des Vermögens und der sozialen Stellung der Ehegatten höher festzusezzen ist. Die von dem 2, Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Bremen und dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt/feain (NJW 1957? 269, 270) sowie von einigen Schriftstellern (Pohlmann NJW 1956, 1756, Schultz MDR 1956, 652 /Ü53/) dagegen neuerdings vorgetragenen Einwendungen geben dem Senat keine Veranlassung, seine ständige Rechtsprechung in dieser Frage zu ändern.
Mit der Annahme, daß der Sinn des in § 11 Abs 1 GIG gebrauchten Wortes “regelmäßig” weniger weit gehe als derjenige der Wendung “in aller Regel”, und daß deshalb jenem Worte nicht
 der Sinn dieser Wendung gegeben werden dürfe, ist für die Aus-
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legung und Anwendung der Vorschrift nichts gewonnen. Es kann dahinstehen, ob nach dem allgemeinen Sprachgebrauch beide Begriffe überhaupt derart voneinander unterschieden sind, daß an sich daraus bei der Gesetzesauslegung bestimmte Folgerungen gezogen werden könnten. Der Gesetzgeber hat jedenfalls in § 24 Abs 2 KostO die Begriffe “regelmäßig” und "ausnahmsweise” gegenübergestellt und damit dem ersteren dort einen Sinn gegeben, wie er ihm nach der hier vertretenen Auffassung auch in § 11 Abs 1 GKG zukommt (vgl Lauterbach MDR 1954, 129 /T30 Fußnote 18J) > Die entscheidende Frage bleibt, wie das Verhältnis zwischen Regel und Ausnahme in § 11 Abs 1 GIG beschaffen ist und wo die Grenze zwischen beiden liegt: Daß Ausnahmen von der Regel nicht eben häufig sein sollen, schließt der Wortlaut des Gesetzes mindestens nicht aus; dagegen entspricht eine solche Auslegung den mit der Vorschrift verfolgten Zwecken, für die ohne eine gesetzliche Fik-
tion gar nicht mögliche Streitwert!estsetzung in nichtvermögenrechtlichen Streitigkeiten klare, möglichst unkomplizierte Grundlagen zu geben0
Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß der in § 11 Abs 1 GiCG für die nichtvermögensrechtliehen Streitigkeiten angenommene Regelwert von 2,000,— DM bei einem-Teil von ihnen, nämlich in den Ehesachen, wegen deren besonderer Bedeutung nicht unterschritten werden darf und also gleichzeitig den Mindestwert darstellt. Es ist nach der gesetzlichen Regelung nicht so, daß der Streitwert in Ehesachen innerhalb eines Rahmens von 2,000,— DM bis zu einer Million XMfestzusetzen wäre . Der Ausgangspunkt der Überlegung muß vielmehr sein, daß der Regelwert ’’nach Lage des Falles” erhöht werden kann, daß aber unter ihn im Gegensatz zu anderen nichtvermögensrechtliehen Streitigkeiten auch dort, wo das an sich angebracht wäre, nicht heruntergegangen werden darf -. Andererseits kommt eine Festsetzung des Streitwerts auf den zulässigen Höchstbetrag in Ehesachen praktisch weder nach der hier vertretenen Auffassung noch' dann in Betracht, wenn man. ihn nach einem bestimmten Vielfachen des Einkommens der Eheleute oder anderen differenzierten Methoden berechnet«, Daß das Gesetz die ab-
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solute Höchstgrenze weix heraufsetzt, besagt nichts Entscheidendes dafür, in welchem Umfang es Ausnahmen von der Regel zuläßt,
 Die Erwägung, daß der an sich nicht hohe Regelstreitwert in Ehesachen von 2 ,000,— DM auf eine dementsprechend geringe Bewertung der Ehe selbst schließen lasse, und daß''deshalb verhältnismäßig bald eine Abweichung von diesem Regelstreitwert geboten sei, greift nicht durch, Yfie bereits in dem Beschluß vom 20, Juni 1956 ausgeführt ist, besagt die Vorschrift des .§ 11 Abs 1 GKG nicht, daß der Streitgegenstand im Eheprozeß wertmäßig einem vermögensrechtlichen Anspruch mit einem entsprechenden Streitwert gleichsteheo Der Wert der Ehe, um die es in dem betreffenden Prozeß geht, kann niemals nach der Hohe des Streitwerts" bemessen
 werden. Es mag vielleicht sein, daß die sich nach einem Wert von 2 OOO,— DM bestimmenden-Gerichts- und Anwaltsgebühren mit Rücksicht auf die gesunkene Kaufkraft des Geldes trotz der eingeführten Zuschläge zu den Gebühren der Bedeutung dieser Rechtsstreitigkeiten nicht mehr voll entsprechen und daß deshalb eine allgemeine Erhöhung des Regelstreitwerts möglicher Weise angebracht sein könnte; das ist aber eine die Gesetzgebung angehende Frage, und derartige Erwägungen sind für die Auslegung der geltenden Vorschrift ohne Bedeutung* Eine zu differenzierte Abstufung der Streitwerte in den. einzelnen Ehesachen, die notwendig nach wirtschaftlichen und ähnlichen Gesichtpunkten erfolgen müßte, könnte übrigens gerade der verfehlten Auffassung Vorschub leisten, daß der Wert der Ehe als solcher sich zu einem erheblichen Teil nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die beteiligten Ehegatten bestimme=
Von besonderer Bedeutung ist der Einwand, daß die Gerechtigkeit eine differenzierte Abstufung der Streitwertfestsetzungen verlange, weil sonst die Bevölkerungsschichten mit höherem Einkommen durch Ehestreitigkeiten finanziell vergleichsweise weniger belastet würden als der Durchschnitt der Bevölkerung» In diesem Zusammenhang ist zunächst nochmals auszuführen, daß eine solche differenzierte Abstufung von vornherein nicht in Betracht kommt, soweit die Streitwerterhöhung dazu führen würde, daß beiden Parteien oder auch nur einer von ihnen in weiterem Umfang als sonst das Armenrecht bewilligt werden müßte. Eine derartige Gesetzesauslegung wäre in sich widerspruchsvoll und im Ergebnis unangebracht■„ Gewiß ist es allgemein für die Höbe der Gebühren nicht maßgebend, ob die Parteien, die mit ihnen belastet werden, zu ihrer Aufbringung imstande sind; mit Recht ist aber darauf hingewiesen worden, daß Sachen, die im Armenrecht durchgeführt werden müssen, nicht über den Regelfall hinausgehen und deshalb nicht nach § 11 Abs 1 GKG eine höhere Bewertung erfordern (Lauterbach NJW 1954, 1912 /T914/) • Im' übrigen ist es nur bedingt richtig, daß eine Bestimmung des Streitwerts
 
nach festen Richtlinien, insbesondere nach einem Vielfachen des
 Brutto-,oder Nettoeinkommens der Eheleute, zu einer angemessenen und gerechten Heranziehung der Parteien zu den Prozeßkosten ent-
sprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt .- Schon der Umstand, daß es bisher nicht möglich gewesen ist, in der Recht sprechung zu einheitlichen Faktoren zu gelangen, mit denen das monatliche Einkommen zu vervielfachen ist, und daß auch noch darüber gestritten wird, ob das Brutto- oder Nettoeinkommen zugrunde, zu legen ist, sollte zu denken geben. Zu viele verschiedene und im einzelnen unsichere und schwer zu erfassende Gesichtspunkte -die nicht stets gleichbleibenden allgemeinen wirtschaftlichen Ver-^ hältnisse und die besonderen Verhältnisse der jeweiligen Ehepartner und ihrer Familie - müßten berücksichtigt werden, als daß von der Anwendung einer solchen Regel hinreichend zuverlässige Ergebnisse erwartet werden könnten, Lie Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen für die Wertfestsetzung würde angesichts des Umstandes, daß die Beteiligten häufig nicht bereit sind, dem Gericht einen umfassenden und erschöpfenden Bifeblick in ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben, einen unangemessenen Aufwand mit vielfach fraglichem Ergebnis erfordern. Dieser Aufwand soll durch die in § 11^Abs 1 GKG getroffene Regelung vermieden werden= Statt mehr oder weniger unsichere Methoden tu einer differenzierten Berechnung des Streitwerts zu entwickeln, die im Gesetz keine Grundlage haben und bei denen auch die Richtigkeit der gefundenen^ Ergebnisse fragwürdig bleibt, ist es sachgerechter, den Streitwert höher als in dem von dem Gesetz angenommenen Regelfall nur dann festzusetzen, wenn der Sachverhalt'unter Berücksichtigung des Einkommens, des Vermögens und der sozialen Stellung der Ehe-
gatten deutlich seinen AusnähmeCharakter erweist. Diese Auslegung des Gesetzes vermeidet bei der praktischen Anwendung zwar gewiß nicht alle,' aber doch einen erheblichen Teil der Schwierigkeiten, die die Feststellung eines Streitwerts für nichtvermögensrechtliche Prozesse immer mit sich bringt0 Sie stützt sich nicht auf Grundsätze, die von außen in das Gesetz hereingetragen werden,
 ebne daß die innere Notwendigkeit dieser Grundsätze einsichtig' ist; bemerkt sei dazu, daß es auch für die Heranziehung des § 10 Abs 2 GKG, wie sie befürwortet worden ist, an einer zureichenden .Begründung fehlt, Baß der Regelstreitwert nur in be- ' sonderen Ausnähmefällen zu erhöhen ist, entspricht nach alledem dem Sinn des Gesetzes und steht mit dem Wortlaut des § 11 Abs 1 GKG voll in Einklang,
 Eine feste Richtlinie dafür, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt und wie dann der Streitwert zu bemessen ist, läßt sich, nicht geben. Diese Unsicherheit, mit der die Anwendung des § 11 Abs 1 GKG belastet bleibt, ist unvermeidlich; sie ist darin begründet, daß die Erhöhung des Streitwerts eine Entscheidung des richterlichen Ermessens sein muß (LG Gießen NJW1957, 549) = Die Unsicherheit ist aber erträglich, da der Regelstreitwert nur dann überschritten werden darf, wenn eine deutliche und in die Augen springende Abweichung vom Normalen vorliegt. Beispielsweise wird unter gewöhnlichen Verhältnissen der. in einer Eingangsstelle des höheren Dienstes befindliche Beamte und der ihm entsprechende freiberuflich Tätige^noch nicht mit einer Erhöhung’ des Streitwerts zu rechnen brauchen (so auch LG Gießen aaO),
Danach kommt hier eine Erhöhung des Regelstreitwerts nicht in Betracht, Der als Diplomingenieur bei einem größeren Unternehmen beschäftigte Kläger hat nach seihen Angaben ein monatliches Bruttoeinkommen, das 1,000,— DM etwas übersteigt; die Beklagte hat, wie die Ausführungen der Parteien in dem seinerzeit vor dem Oberlandesgericht schwebenden Verfahren'über die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses ergeben, ein gewisses Vermögen, das noch etwa 10,000,—DM betragen mag. Diese Einkommensund Vermögensverhältnisse sind, ihsbesondeie wenn man dazu berücksichtigt, daß zwei aus der Ehe hervorgegangene minderjährige Kinder vorhanden sind, nicht so beschaffen, daß von einem Aus-
 
nahmefall gesprochen werden kann, der eine höhere Streitwertfestsetzung erfordert.5 auch sonst sind keine Umstände ersieht- .
lieh, die zu einer solchen Beurteilung Anlaß geben könnten,'In
 Qb erlandesgeriqbt Übereinstimmung mit dem /, Sas lur’den Berufungsrechtszüg bereits einen entsprechenden Beschluß erlassen hat, ist der Streitwert deshalb für die Revisionsinstanz auf 2,000,— UM festzusetzen Nach § 18 Abs 1 Satz 4 OKU ist ferner der Beschluß des Landgerichts, durch den der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 5^000,— DM festgesetzt worden ist, aufzuheben und auch für diese Instanz ein Streitwert von 2.000,— IM festzusetzen

Schmidt
 Ascher
Johannsen
 Wüstenberg
Wilden