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BGH · IV ZR 315/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 315/55

Rechtssatzs Die Bestimmung des § 1300 BGB über den Kranzgeldanspruch der unbescholtenen Verlobten wird in ihrer Geltung durch den Grundsatz der rechtlichen Gleichstellung von Mann und* Frau nicht berührt« ' . Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Ehefrau Anneliese W Straße geb, in Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Pr, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Pr«Kregel, Siemer und Wüstenberg für Recht. Nach Weihnachten 1950 entstanden zwischen den Parteien Unstimmigkeiten, insbesondere auch zwischen dem Vater der Klägerin und dem Beklagten über die Präge des künftigen ehelichen Wohnsitzes der Parteien. Der Vater der Klägerin plante, für die Parteien eine Wohnung in seinem Wohnort auf einem von ihm angekauf- Sie hatte mit ,diesem nochmals eine Aussprache, in der sie versprach, sich selbst bei ihrem Vater für die Hergabe des Baukostenzuschusses einzusetzen. Am Ende dieses Gesprächs legte die Klägerin ihren Verlobungsring und das Bild des Beklagten auf den Tisch und erklärte, "es habe keinen Zweck mehr". Der Beklagte gibt diese Äußerung zu, behauptet aber, er sei durch die Äußerung der Klägerin, daß sie nicht auf ihn angewiesen sei, herausgefordert worden» In Wirklichkeit treffe es nicht zu, daß er mit einem anderen Mädchen am Edersee gewesen1 sei. Das ist Deine eigene Angelegenheit, Ich komme heute nach reiflicher Überlegung zu der Meinung, daß es für Dein späteres Leben besser sein wird, wenn Du bei Deiner Familie bleibst und einen Mann heiratest, der in seinen Wohnsitz nimmt«, Der beste Mensch auf dieser Welt ist für Dich Dein Vater und nicht ich. Sie behauptet, die Barteien seien sich nach der Verlobung zunächst darüber einig gewesen, daß sie ihren ehelichen Wohnsitz in GMHM nehmen wollten auf dem vom Vater der Klägerin zu kaufenden und dann in der Tat gekauften Grundstück. Später habe der Beklagte dann seine Ansicht geändert und verlangt, daß sie nach £■■■ in eine von seinem Vater auszubauende Wohnung zögen. Ihr Vater habe auf Grund der ursprünglichen Zusage des Beklagten, nach zu ziehen, bereits eine Bauzeichnung anfertigen lassen für 230,- DM, die noch nicht bezahlt sei. Sein Schreiben vom 22«, April 1954 sei keine Auflösung des Verlöbnisses» Die Klägerin habe nämlich das Verlöbnis schon vorher selbst dadurch aufgehoben, daß sie am 16. Auf das Schreiben der Klägerin vom zweiten Ostertag 1954 sei er nicht mehr eingegangen, weil ihr Vater ihm schon 1952 und 1953 zugesagt habe, das Projekt zu unter- Im übrigen sei er selbst aus wichtigen Gründen, nämlich wegen des Zerwürfnisses mit seinem Schwiegervater in der Wohnungsfrage und weil die Klägerin sich geweigert habe, ihm bei der Eheschließung an den von ihm bestimmten Wohnsitz zu folgen, zu dem Rücktritt berechtigt gewesen» Er habe sich häufig Lebensmittel nach mitgebracht, die Klägerin sei andererseits auch im Hause seiner Eltern bewirtet worden und er habe ihr Geschenke'im Wert von 600,-DM gemacht. Der Kranzgeldanspruch sei ungerechtfertigt, weil die Klägerin selbst und von sich aus Wert auf die geschlechtlichen Beziehungen gelegt habe. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Kranzgeldanspruch - vor allem mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Verheiratung der Klägerin -nur in Höhe von 600,- DM zuerkannt. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß es sich bei den von der Klägerin unter Berufung auf § 1298 BGB eingeklagten Bewirtungskosten um Aufwendungen handele, die die Eltern der Klägerin in Erwartung der Ehe gemacht hätten. Daß Bewirtungskosten Aufwendungen sein können, die im Sinne des § 1298 Abs 1 BGB in Erwartung der Ehe gemacht sind, hat auch das Reichsgericht (LZ 1917 > 868) angenommen. Gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz dieser Bewirtungsaufwendungen hatte der Beklagte geltend gemacht, daß die Klägerin ihrerseits bei seinen Eltern beköstigt worden sei. ihrer Eltern durch die Vorteile, die sie infolge der Bewirtung der Klägerin bei seinen Eltern gehabt hätten, ausgeglichen sei, Biese Rüge muß schon daran scheitern, daß der Beklagte über die Art und Höhe der von ihm oder von seinen Eltern gemachten Aufwendungen keine näheren Angaben gemacht und dazu keine Beweismittel vorgebracht hatte. Bas Berufungsgericht konnte daraufhin nicht feststellen, daß und in welcher Höhe die Klägerin infolge etwaiger Aufwendungen des Beklagten oder seiner Eltern ihrerseits Unkosten erspart hatte. Insbesondere hat er nicht dargelegt, daß die Eltern der Klägerin durch diese Geschenke einen Vorteil gehabt haben, durch den der ihnen durch die Bewirtung des Beklagten entstandene Schaden ausgeglichen oder vermindert wäre. Was den Kranzgeldanspruch der Klägerin anlangt, so tritt der Senat der Auffassung des Berufungsgerichts bei, daß die Bestimmung des § 1300 BGB in ihrer Geltung durch den Grundsatz der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau nicht berührt wird. Bie rechtliche Stellung der Frau soll so sein, daß sie es in bezug auf die äußeren (vor allem die wirtschaftlichen,' beruflichen und sozialen) Bedingungen ihrer Existenz grundsätzlich nicht schwerer hat als der Mann, ihr Selbst zu verwirklichen, also unter Bewahrung ihrer Wesensart ihre Persönlichkeit frei zu entfalten, Ber recht'verstandene Gleichheitsgrundsatz schließt hiernach eine Rücksicbt- Die Rechtsordnung hat deshalb auch, wie das Oberlan-desgericht in Koblenz (FamRZ 1954, 19 £?Q/) zutreffend ausführt, von jeher der besonderen läge und Wesensart der Frau Rechnung tragend Vorschriften zu ihrem Schutz getroffen, um Gefahrnisse von ihr abzuwenden, die sich gerade aus ihrer Stellung als Frau ergeben, Vorschriften, die für den Mann entbehrlich sind, weil ihm infolge seiner .Andersartigkeit solche Gefahren nicht oder jedenfalls nicht in gleichem Maße drohen. Auch bei der Bestimmung des § 1300 BGB, wonach die unbescholtene Verlobte von ihrem Verlobten ein Kranzgeld verlangen kann, wenn sie ihm die Beiwohnung gestattet hat und er ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurückgetreten ist oder durch sein Verschulden die Auflösung des Verlöbnisses veranlaßt hat, handelt es sich um eine derartige Schutsvorschrift zugunsten der Frau. Für die im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidende Frage ist allein erheblich, ob § 1300 BGB nach seinem Sinn und Zweck dem Grundsatz der Gleichberechtigung entgegensteht, also eine unzulässige Bevorzugung der Frau um ihres Geschlechtes willen bedeutet. Im besonderen soll § 1300 BGB der Frau einen gewissen materiellen Ausgleich fUr die nachteiligen Auswirkungen gewähren, denen sie bei der Auflösung des Verlöbnisses in besonderem Maße ausgesetzt ist und die für sie, wie dargelegt, allgemein eine Existenzerschwerung bedeuten können. Ein solcher Ausgleich ist, auch wenn der Schaden, den sie erlitten hat, in seinem Kern dadurch nicht wieder gutgemacht werden kann, nicht unbillig. Dieser Zweck selbst und seine - wenigstens unvollkommene - Erreichung stehen mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung in Einklang, denn sie sind lediglich darauf gerichtet, der besonderen Schutz Bedürftigkeit der Frau gerecht zu werden, die infolge ihrer besonderen Wesensart bei ihr eintritt, wenn ihre Verlobung unter den tatsächlichen Voraussetzungen des § 1300 BGB gelöst wird. Daß die im § 1300 BGB geforderten tatsächlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Kranzgeldanspruches in der vom Berufungsgericht zugesprochenen Höhe im vorliegenden Rail gegeben sind, hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum festgestellt.

Zitierte Normen: § 1300 BGB
VaterBGBElternParteiKlägerinMann

Volltext der Entscheidung

für das NachschlagewerkI . Für die Amtliche Sammlung!
Gesetzs BGB § 1500, GrundG Art 3
Rechtssatzs Die Bestimmung des § 1300 BGB über den Kranzgeldanspruch der unbescholtenen Verlobten wird in ihrer Geltung durch den Grundsatz der rechtlichen Gleichstellung von Mann und* Frau nicht berührt« '	.	'
, *
Aktenzeichens IV ZR 315/55	OBG	Er'ankfurt/taain (Kassel)
Urteil des BGH vom 10. März 1956	BG	Kassei
I? ZR 315/55
Verkündet am 10o März 1956 Schorm, Justizangest» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Regierungssekretärs Willy V Nr	Kreis	Wl
m
Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Ehefrau Anneliese W Straße
 geb,
in
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Pr,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Pr«Kregel, Siemer und Wüstenberg
 für Recht. erkannts
 Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des I, Kasseler Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/lHain vom 116 Oktober 1955 wird zurückgewiesen.
Per Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die Parteien waren, nachdem sie sich im Jahre 1S47 kennengelernt und der Beklagte seit Februar 1950 im Elternhaus der Klägerin verkehrt hatte, seit Weihnachten 1950 öffentlich miteinander verlobt. Geschlechtliche Beziehungen hatten zwischen ihnen schon seit etwa Pebruar 1950 bestanden. Unstreitig war der ^Beklagte der erste Mann, zu dem die Klägerin in nähere Beziehungen trat. Von Mai/Juni 1950 an blieb der Beklagte häufig übers Wochenende bei den-Eltern der Klägerin, wurde dort bewirtet und blieb auch über Nacht»
Nach Weihnachten 1950 entstanden zwischen den Parteien Unstimmigkeiten, insbesondere auch zwischen dem Vater der Klägerin und dem Beklagten über die Präge des künftigen ehelichen Wohnsitzes der Parteien. Der Vater der Klägerin plante, für die Parteien eine Wohnung in seinem Wohnort	auf	einem	von	ihm angekauf-
ten Grundstück zu errichten. Der Beklagte meinte, daß die eheliche Wohnung in einem von seinen Eltern geplanten, im Jahre 1952 errichteten Haus in Ehlen bezogen werden sollte, wozu er vom Vater der Klägerin einen Baukostenzuschuß von 4 bis 5000,- DM haben wollte. Als der Vater der Klägerin dieses ablehnte und auf seinem Standpunkt beharrte, stellte der Beklagte Anfang September 1953 zunächst seine Besuche bei^ der Klägerin ein.
Am 9. September 1953 schrieb er der Klägerin, daß er sie nicht eher wieder besuchen werde, bis ihre Eltern anderen Sinnes geworden seien. Obgleich es in der Wohnungsfrage zu keiner Klärung kam, nahmen die Parteien in der Polge die alten Beziehungen doch wieder auf.
Ende März 1954 stellte der Beklagte seine Besuche im
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Elternhaus der Klägerin erneut ein. Als der Beklagte zu dem Y/cehenende am 28. März 1954 in GiMHHHto nicht erschienen war, rief ihn die Klägerin fernmündlich an. Der Beklagte erklärte ihr am Telefon, daß sie entweder das Geld für den Hausbau in ERHR flüssig machen müsse, oder er komme Überhaupt nicht mehr. Auch brieflich machte er den Portbestand des Verlöbnisses von der Hergabe des Baukosten-
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Zuschusses für das EHH Projekt abhängig. Die Klägerin begab sich daraufhin am 16. April 1954 gemeinsam mit ihrem Vater nach Emil zu dem Beklagten. Auf der Fahrt dorthin zog die Klägerin ihren Verlobungsring ab, "um endgültige Klarheit über ihr Verhältnis zu dem Beklagten zu schaffen". Die Verhandlungen zwischen der Klägerin, ihrem Vater, dem Beklagten und dessen Vater führten zu keiner endgültigen Entscheidung. Der Vater der Klägerin fuhr abends weg, nachdem ihm vom Vater des Beklagten vorgeschlagen war, er solle sich die Sache nochmals einige Wochen überlegen. Die Klägerin blieb selbst im Hause der Eltern des Beklagten. Sie hatte mit ,diesem nochmals eine Aussprache, in der sie versprach, sich selbst bei ihrem Vater für die Hergabe des Baukostenzuschusses einzusetzen. An diesem Abend verkehrten die Parteien' nochmals geschlechtlich miteinander. Am nächsten Morgen fand zwischen ihnen eine erneute Aussprache wegen der Baukosten statt. Am Ende dieses Gesprächs legte die Klägerin ihren Verlobungsring und das Bild des Beklagten auf den Tisch und erklärte, "es habe keinen Zweck mehr". Der Beklagte erwiderte darauf, sie solle Ring und Bilder als Andenken behalten.
Die Klägerin behauptet, sie habe im Laufe dieser Unterhaltung den Beklagten gefragt, ob er etwas mit einem anderen Mädchen habe. Der Beklagte habe ihr darauf erwidert, er sei mit einem Bauernmädchen am Edersee
 
gewesen und habe das auf ihre geäußerten Zweifel ehrenwörtlich bekräftigt und hinzugefügt, er werde entweder sie oder dieses Bauernmädchen heiraten. Daraufhin habe sie Hing und Bilder auf den Tisch gelegt«
Der Beklagte gibt diese Äußerung zu, behauptet aber, er sei durch die Äußerung der Klägerin, daß sie nicht auf ihn angewiesen sei, herausgefordert worden» In Wirklichkeit treffe es nicht zu, daß er mit einem anderen Mädchen am Edersee gewesen1 sei.
Im Anschluß an dieses Gespräch fuhren die Parteien nach Kassel und besuchten dort gemeinsam eine Kinovorstellung. Beim Abschied kündigte der Beklagte der Klägerin seinen Besuch bei ihr für den zweiten Ostertag, den 19. April 1954, an und erklärte, wenn ihr Vater die 4 bis 5000,- DM Baukostenzuschuß gebe, sei alles wieder gut. Der Beklagte kam am zweiten Ostertag aber nicht zur Klägerin. Diese schrieb ihm darauf an diesem Tage einen in, herzlichem Ton gehaltenen Brief, daß ihr Vater mit dem EMH Projekt nunmehr einverstanden sei und es unterstützen werde. Am dritten Ostertag trafen sich die Parteien zufällig in Kassel. Die Klägerin stellte den Beklagten zur Bede, weshalb er am zweiten Ostertag nicht gekommen sei, er erwiderte ganz kurz, er habe keine Zeit. Damit endete dieses Zusammentreffen«
Am 22. April 1954 schrieb dann der Beklagte an die Klägerin folgenden Briefs
"Liebes Schlingelchen!
Deinen Brief vom 19»4<>1954 habe ich heute erhalten. Ich verstehe nicht die Nervosität und die Eile, mit der Du all die Dinge lösen willst, die reiflich überlegt werden müssen.
 
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Ich muß feststellen, daß am 26,3.1954 der bestimmte Tag war, also wird Deine Rechnung nicht stimmen.
Ich kann Dir nicht sagen, wie Du Dich verhalten sollst. Das ist Deine eigene Angelegenheit, Ich komme heute nach reiflicher Überlegung zu der Meinung, daß es für Dein späteres Leben besser sein wird, wenn Du bei Deiner Familie bleibst und einen Mann heiratest, der in	seinen
 Wohnsitz nimmt«,
Eine Trennung vom Elternhaus und der Geselligkeit wird Dir furchtbar schwer fallen. Stelle es Dir nicht so leicht vor.
Liebe Anneliese, sei bitte so nett und ziehe die Schlußfolgerung aus den vergangenen Wochen und laß mich in Ruhe mit den Telefongesprächen und den Briefen. Lasse ruhig mal eine Zeit von mehreren Wochen verstreichen, gehe ruhig sonntags einmal weg und Du wirst sehen, daß alles nicht so tragisch ist. Ls ist besser, einmal eine Enttäuschung zu erleben, als vierzig Jahre lang unter Verhältnissen leben müssen, die Dir in keiner Weise Zusagen.
Der beste Mensch auf dieser Welt ist für Dich Dein Vater und nicht ich. Danach mußt Du handeln und Deine Beschlüsse fassen.
In GflMHB wirst Du bestimmt einmal glücklich werden, ob Du es in EMh wirst, kann ich heute nicht sagen. Hach meinen Karten hast Du keinen . Nachwuchs zu erwarten. Vielleicht ist schon alles gut, wenn Dich dieser Brief erreicht. Laß Dir alles gründlich durch den Kopf gehen und Du wirst sehen, dann wird die Sonne auch wieder scheinen. Vielleicht wärmer und besser als bisher. Und nun möchte ich schließen. Kopf hoch, es wird schon alles wieder gut werden. Die Welt ist nicht mit Brettern vernagelt. Wehn Deine Regelblutung gekommen ist, teile es mir mit.
Mit vielen freundlichen Grüßen gez. Willy".
Am 31. Juli 1954 hat der Beklagte ein anderes Mädchen geheiratet.
Auch die Klägerin hat sich am 25. Mai 1955> als dieser Rechtsstreit bereits im zweiten Rechtszuge anhängig war, verheiratet.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus den §§ 1298, 1300 BOB in Anspruch. Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei grundlos vom Verlöbnis zurückgetreten.
Sie behauptet, die Barteien seien sich nach der Verlobung zunächst darüber einig gewesen, daß sie ihren ehelichen Wohnsitz in GMHM nehmen wollten auf dem vom Vater der Klägerin zu kaufenden und dann in der Tat gekauften Grundstück. Später habe der Beklagte dann seine Ansicht geändert und verlangt, daß sie nach £■■■ in eine von seinem Vater auszubauende Wohnung zögen.
Hierzu habe er von ihrem Vater-einen Zuschuß von 4 bis 5000,- DM gefordert»
Ihr Vater habe auf Grund der ursprünglichen Zusage des Beklagten, nach	zu ziehen, bereits eine
 Bauzeichnung anfertigen lassen für 230,- DM, die noch nicht bezahlt sei. Insoweit hat sie im ersten Rechtszuge den ihr von ihrem Vater abgetretenen Befreiungsanspruch von dieser Schuld geltend gemacht.
Weiter fordert die Klägerin Ersatz für die Auslagen, die für die Beköstigung des Beklagten im Hause ihrer Eltern vom Sommer 1950 bis zu dem 21. März 1954 entstanden sind. Diesen Anspruch, der ihr ebenfalls von ihren Eltern abgetreten ist, hat sie zunächst auf 1 356,- DM beziffert, später hat sie ihn auf 1 200,- DM ermäßigt,
 Ferner verlangt sie ein Kranzgeld von 1 000,- DM.
Demgemäß hat sie im ersten Rechtszuge beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2 200,- DM nebst Zinsen zu zahlen und sie-von ihrer Schuld in Höhe von 230,- DM gegenüber dem Architekten	zu	befreien«,
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen s Schon zur Zeit der Verlobung seien dis Parteien darüber einig gewesen, daß ihr zukünftiger ehelicher: Wohnsitz EflP sein solle«. Mit einer Wohnsitzbegfündun'g in cnflHBHHK sei er nie einverstanden gewesen«,
Sein Schreiben vom 22«, April 1954 sei keine Auflösung des Verlöbnisses» Die Klägerin habe nämlich das Verlöbnis schon vorher selbst dadurch aufgehoben, daß sie am 16. April 1954 ohne Ring erschienen sei und ihm am 17- April 1954 Ring und Bilder habe zurückgeben wollen.
Auf das Schreiben der Klägerin vom zweiten Ostertag 1954 sei er nicht mehr eingegangen, weil ihr Vater ihm schon 1952 und 1953 zugesagt habe, das	Projekt	zu	unter-
stützen, diese Zusage aber nicht eingehalten habe»
Im übrigen sei er selbst aus wichtigen Gründen, nämlich wegen des Zerwürfnisses mit seinem Schwiegervater in der Wohnungsfrage und weil die Klägerin sich geweigert habe, ihm bei der Eheschließung an den von ihm bestimmten Wohnsitz zu folgen, zu dem Rücktritt berechtigt gewesen»
Zur Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche trägt er vors Er sei bei weitem nicht jedes Wochenende in	gewesen,	die Ansprüche in
 diesem Punkt seien erheblich übersetzt. Er habe sich häufig Lebensmittel nach	mitgebracht,	die
 Klägerin sei andererseits auch im Hause seiner Eltern
 bewirtet worden und er habe ihr Geschenke'im Wert von 600,-DM gemacht. Es müsse weiter berücksichtigt werden, daß er in Versicherungsangelegenheiten seines Schwiegervaters Schreibarbeiten für diesen erledigt und ihm zur Durchsetzung eines Versicherungsanspruches in beträchtlicher Höhe (über 1.000,- DM) verholfen habe. Ohne seine Hilfe hätte sein ehemaliger Schwiegervater erhebliche Geldaufwendungen für eine bezahlte Hilfskraft machen müssen.
Den Wert dieser seiner geistigen Arbeit glaubt der Beklagte gegenüber dem Beköstigungsanspruch der Klägerin in Rechnung stellen zu können.
Der Kranzgeldanspruch sei ungerechtfertigt, weil die Klägerin selbst und von sich aus Wert auf die geschlechtlichen Beziehungen gelegt habe. Ihre Heiratsäussichten seien mit Rücksicht auf ihre günstigen Vermögensumstände nicht gemindert worden.
Das Landgericht hat die Parteien vernommen und dem Klageantrag in Höhe von 1.360,- DM entsprochen. Den Anspruch aus § 1298 BGB hat es in Höhe von 360,- DM, den Kranzgeldanspruch in Höhe von 1.000,— DM für begründet angesehen. Mit ihrer Mehrforderung hat es die Klägerin abgewiesen.
a
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Kranzgeldanspruch - vor allem mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Verheiratung der Klägerin -nur in Höhe von 600,- DM zuerkannt. Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Eni; sc hei dungs gründe;
I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß es sich bei den von der Klägerin unter Berufung auf § 1298 BGB eingeklagten Bewirtungskosten um Aufwendungen handele, die die Eltern der Klägerin in Erwartung der Ehe gemacht hätten. Das Landgericht hatte dazu des näheren ausgeführt, daß zwar im allgemeinen Bewirtungskosten, die durch Besuche eines Verlobten entstehen, keine Aufwendungen im Sinne des § 1298 Abs 1 BGB darstellten. Im vorliegenden Palle folge dies aber daraus, daß der Beklagte jahrelang regelmäßig an den Wochenenden bei den Eltern der Klägerin bewirtet worden sei. Diese Regelmäßigkeit der Verköstigung spreche dafür, daß es sich hier um Aufwendungen gehandelt habe, die in Erwartung der Ehe gemacht worden seien. Diese Ausführungen, die das Berufungsgericht sich zu eigen gemacht hat, unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Daß Bewirtungskosten Aufwendungen sein können, die im Sinne des § 1298 Abs 1 BGB in Erwartung der Ehe gemacht sind, hat auch das Reichsgericht (LZ 1917 > 868) angenommen.
Gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz dieser Bewirtungsaufwendungen hatte der Beklagte geltend gemacht, daß die Klägerin ihrerseits bei seinen Eltern beköstigt worden sei. Das Berufungsgericht hat diesen Einwand mit der Begründung zurückgewiesen, daß dem Beklagten bezw. seinen Eltern ein Anspruch auf Ersatz solcher Aufwendungen nicht zustehe, weil er, der Beklagte, es gewesen sei, der schuldhaft vom Verlöbnis zurückgetreten sei. Die Revision führt dazu aus, daß der Beklagte einen derartigen Anspruch nicht in der Weise erhöben habe, daß er gegen die Porderung der Klägerin aufgerechnet habe. Vielmehr habe er geltend gemacht, daß der
 Schaden der Klägerin bezw. ihrer Eltern durch die Vorteile, die sie infolge der Bewirtung der Klägerin bei seinen Eltern gehabt hätten, ausgeglichen sei,
 Biese Rüge muß schon daran scheitern, daß der Beklagte über die Art und Höhe der von ihm oder von seinen Eltern gemachten Aufwendungen keine näheren Angaben gemacht und dazu keine Beweismittel vorgebracht hatte. Bas Berufungsgericht konnte daraufhin nicht feststellen, daß und in welcher Höhe die Klägerin infolge etwaiger Aufwendungen des Beklagten oder seiner Eltern ihrerseits Unkosten erspart hatte. Bas gleiche gilt von dem Einwand des Beklagten, daß er der Klägerin Geschenke im Werte von 600,- BM gemacht habe. Auch insoweit fehlt es in dem Vorbringen des Beklagten an jeder Einzelangabe. Insbesondere hat er nicht dargelegt, daß die Eltern der Klägerin durch diese Geschenke einen Vorteil gehabt haben, durch den der ihnen durch die Bewirtung des Beklagten entstandene Schaden ausgeglichen oder vermindert wäre.
II. Was den Kranzgeldanspruch der Klägerin anlangt, so tritt der Senat der Auffassung des Berufungsgerichts bei, daß die Bestimmung des § 1300 BGB in ihrer Geltung durch den Grundsatz der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau nicht berührt wird. Bas hinter diesem Grundsatz stehende Anliegen ist kein theoretisch-ideologisches, sondern ein praktisch menschliches. Bie rechtliche Stellung der Frau soll so sein, daß sie es in bezug auf die äußeren (vor allem die wirtschaftlichen,' beruflichen und sozialen) Bedingungen ihrer Existenz grundsätzlich nicht schwerer hat als der Mann, ihr Selbst zu verwirklichen, also unter Bewahrung ihrer Wesensart ihre Persönlichkeit frei zu entfalten, Ber recht'verstandene Gleichheitsgrundsatz schließt hiernach eine Rücksicbt-
 
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nähme auf die naturgegebene biologische und seelische Eigenart der Frau nicht nur nicht aus, sondern gebietet eine solche Rücksichtnahme überall da, wo die! Riehtbeachtung der besonderen Wesensart der Frau die Erreichung des eben dar-gelegten Zweckes der Gleichberechtigung vereiteln oder gefährden, also die Frau in bezug auf die Erreichung dieses Zweckes benachteiligen würde.
Die Rechtsordnung hat deshalb auch, wie das Oberlan-desgericht in Koblenz (FamRZ 1954, 19 £?Q/) zutreffend ausführt, von jeher der besonderen läge und Wesensart der Frau Rechnung tragend Vorschriften zu ihrem Schutz getroffen, um Gefahrnisse von ihr abzuwenden, die sich gerade aus ihrer Stellung als Frau ergeben, Vorschriften, die für den Mann entbehrlich sind, weil ihm infolge seiner .Andersartigkeit solche Gefahren nicht oder jedenfalls nicht in gleichem Maße drohen.
Auch bei der Bestimmung des § 1300 BGB, wonach die unbescholtene Verlobte von ihrem Verlobten ein Kranzgeld verlangen kann, wenn sie ihm die Beiwohnung gestattet hat und er ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurückgetreten ist oder durch sein Verschulden die Auflösung des Verlöbnisses veranlaßt hat, handelt es sich um eine derartige Schutsvorschrift zugunsten der Frau.
Das Verlöbnis ist auf die Begründung einer dauernden (ehelichen) Lebensgemeinschaft der Verlobten hingeordnet.
Es dient der Vorbereitung einer solchen Gemeinschaft,
 Wie die Lebenserfahrung zeigt, treffen die nachteiligen Auswirkungen der Auflösung eines Verlöbnisses, das bereits zu intimen Beziehungen unter den Verlobten geführt hat, die Frau wegen ihrer besonderen Wesensart im
 allgemeinen viel schwerer als den Mann« Ihre Frauenwürde ist es vor allem, die dabei vielfach Schaden leidet« Infolgedessen und auch infolge ihrer vielfach stärkeren seelischen und persönlichen Gebundenheit an ihren Verlobten wird sie in aller Regel unter dem Bruch des Verlöbnisses seelisch mehr und nachhaltiger zu leiden haben als der Mann« Aber auch ihr Ansehen in der Gesellschaft, ihr berufliches Fortkommen und ihre Leistungs- und Widerstandskraft im wirtschaftlichen Existenzkampf werden dadurch häufiger und stärker in Mitleidenschaft gezogen als beim Mann. Solche nachteiligen Auswirkungen mögen sich nicht in jedem Falle sofort und mit gleicher Deutlichkeit zeigen und oft den Beteiligten selbst nicht voll und klar bewußt werden. Sie werden auch in jedem einzelnen Falle verschieden sein. In irgendeiner Form aber werden sie immer in besonderer Weise an die Frau herantreten. Zu ihnen kann auch die Verminderung der Heiratsaussichten für die Frau gehören«
Gewiß können solche Schädigungen und Beeinträchtigungen, soweit dadurch innere seelische Werte betroffen werden, nicht mit Geld ausgeglichen werden. Manche Kreise empfinden deshalb den Anspruch auf das Kranzgeld nicht mehr als berechtigt. Darauf kommt es jedoch hier nicht an. Für die im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidende Frage ist allein erheblich, ob § 1300 BGB nach seinem Sinn und Zweck dem Grundsatz der Gleichberechtigung entgegensteht, also eine unzulässige Bevorzugung der Frau um ihres Geschlechtes willen bedeutet. Das ist zu verneinen.
Von den obigen Erwägungen her kann man den Sinn des § 1300 BGB zunächst allgemein darin erblicken, daß er das Bewußtsein für die dargelegten nachteiligen Auswir-
 
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kungen wachhalten soll? die die Lösung eines Verlöbnisses im Leben der Frau haben kann, wenn sie ihrem Verlobten bereits die Beiwohnung gestattet hatte..
Im besonderen soll § 1300 BGB der Frau einen gewissen materiellen Ausgleich fUr die nachteiligen Auswirkungen gewähren, denen sie bei der Auflösung des Verlöbnisses in besonderem Maße ausgesetzt ist und die für sie, wie dargelegt, allgemein eine Existenzerschwerung bedeuten können. Ein solcher Ausgleich ist, auch wenn der Schaden, den sie erlitten hat, in seinem Kern dadurch nicht wieder gutgemacht werden kann, nicht unbillig. In jedem Falle bedeutet er nicht deshalb eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil er seinen Zweck nur in unzulänglicher Weise erreicht. Dieser Zweck selbst und seine - wenigstens unvollkommene - Erreichung stehen mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung in Einklang, denn sie sind lediglich darauf gerichtet, der besonderen Schutz Bedürftigkeit der Frau gerecht zu werden, die infolge ihrer besonderen Wesensart bei ihr eintritt, wenn ihre Verlobung unter den tatsächlichen Voraussetzungen des § 1300 BGB gelöst wird.
Diese vom Senat vertretene Auffassung ist auch in der Hechtsprechung und Rechtslehre vorherrschend. Für die Weitergeltung des § 1300 BGBs OLG Braunschweig in NJW 1953, 1222; OLG Koblenz in FamRZ 1954, 19; LG München, FamRZ 1955, 103; AG Stromberg-Hunsrück, ebenda S 102; Beitzke JZ 1952, 745, derselbe in Neumann-Nipperdey-Scheuner; Die Grundrechte, S 228; Bosch in Rpfl 1953,
398; Arnold in FamRZ'1955, 102; Mattem, DRiZ 1953, H9? Soergel-Vogel 8. Aufl § 1300 BGB Vorbem; Fröhlich FamRZ 1955, 38; Enneccerus-Nipper.dey, Allgemeiner Teil des
 
bürgerlichen Rechts 14« Aufl § 89 III Ziff 4 und 7 S 347/ 348; Erman-Seibert § 1300 Anm lj Palandt-Lauterbach 15„ Aufl § 1300 yorbenu - A„A0 LG Hamburg in FamRZ 1955, 102; LG Kiel und AG Nürnberg daselbst, Dolle, JZ 1953, 356)0
Daß die im § 1300 BGB geforderten tatsächlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Kranzgeldanspruches in der vom Berufungsgericht zugesprochenen Höhe im vorliegenden Rail gegeben sind, hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum festgestellt.
Die Revision konnte hiernach keinen Erfolg haben, Ihre Kosten fallen gemäß § 97 Abs 1 ZPO dem Beklagten zur
 Last,
Schmidt Raske Kregel Siemer . Wüstenberg