BGH · IV ZR 315/04 vom 01.06.2005
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Soweit der Rechtsnachfolger der früheren Beklagten zu 7) den Rechtsstreit aufgenommen hat, wird die Sache, da nach teilweiser Rücknahme der Klage und übereinstimmender Erledigungserklärung im übrigen eine Entscheidung zur Hauptsache im Revisionsverfahren bezüglich des Beklagten zu 7) nicht mehr in Betracht kommt, zur Entscheidung über die Kosten im Hinblick auf den Beklagten zu 7) an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dezember 2004 hat der Kläger vorgetragen, daß die ursprüngliche Beklagte zu 7) von dem jetzigen Beklagten zu 7), ihrem Sohn, allein beerbt worden sei, und beantragt, diesen als Rechtsnachfolger zur Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur Verhandlung über die Hauptsache zu laden (vgl. Nachdem dies geschehen war, hat sich der jetzige Beklagte zu 7) zu dem Verfahren gemeldet, die Rechtsnachfolge nach der ursprünglichen Beklagten zu 7) zugestanden und den Rechtsstreit aufgenommen, soweit er noch anhängig ist. Der Kläger hat die Revision bezüglich des Beklagten zu 7) zurückgenommen (§§ 565, 516 ZPO), soweit sie aufgrund des Teilurteils des Senats vom 14. Soweit in der Revisionsinstanz über die in Höhe von 525.121,86 DM weiter verfolgte Zahlungsklage zu entscheiden war, kommt eine Entscheidung zur Hauptsache nicht in Betracht, nachdem die Revision im Einverständnis mit dem Beklagten zu 7) teilweise zurückgenommen und der Rechtsstreit bezüglich des Beklagten zu 7) im übrigen durch übereinstimmende Erklärung der Parteien für erledigt erklärt worden ist. Damit diese Entscheidung zusammen mit der Entscheidung über die Verfahrenskosten im Verhältnis zu den zehn anderen Beklagten getroffen werden kann, für die sie auch hinsichtlich des Revisionsverfahrens bereits durch das Teilurteil des Senats vom 14. Oktober 1992 dem Oberlandesgericht ü-bertragen worden ist, verweist der Senat die Sache auch im Blick auf den Beklagten zu 7) an das Berufungsgericht zurück. Bei seiner Kostenentscheidung wird das Oberlandesgericht zu berücksichtigen haben, daß die Parteien bezüglich des Beklagten zu 7) in der Revisionsinstanz nur noch über die im Hinblick auf ihn zusätzlich ent-