Einigen Briefen der Beklagten war zu entnehmen, daß sie vor der Ausreise in jedem Falle erst den Streit um einen Teil ihres väterlichen Grundbesitzes abochließen und nach Möglichkeit dao väterliche Erbe auf ihre Kinder übertragen wollte. Diese erklärte, sie wolle zunächst zu einem Besuch für 8 Wochen nach Frechen kommen und mit dem Kläger die durch die lange Trennung und die zwischenzeitlichen Auseinandersetzungen vorbelasteten Voraussetzungen für die Y/iederaufnahme der Ehe besprechen. Er, der Kläger, habe, um die Verbindung zu seiner Familie nicht abreisen zu lassen, auch nach dem ersten Scheidungsrechtsstreit Liebesgabensendungen an die Beklagte und seine Töchter geschickt. Sie hat der Scheidung v/idersprochen, das Vorbringen des Klägers bestritten und vorgetragen, allein der Kläger habe die Ehe schuldhaft zerrüttet. Trotz der vielen Kränkungen durch den Kläger sei sie auch jetzt noch bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen und alles zu tun, um eine Umsiedlung zu erreichen. Der Kläger hat sich der Berufung mit dem Antrag angeschlossen, die Ehe aus Verschulden der Beklagten gemäß § 45 EheG zu scheiden. Das Oberlandesgericht hat die Scheidung aus § 48 EheG bestätigt, jedoch in Abänderung des landgerichtlichen Urteils ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung treffe. Die Entsch eidung hierüber ist, v/enn das Berufungsgericht eine Bindung nach § 616 ZPO verneint und über den neuen Scheidungsantrag sachlich entschieden hat, ü,m Rahmen der nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision vom Revisionogericht nachzuprüfen (IM Nr. 6 zu j) 616 ZPO). 3. Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Beklagten als unbeachtlich angesehen« Es hat zunächst im Rahmen der Prüfung des Scheidungsbegehrens aus § 43 EheG ausgeführt, der Beklagten seien schwere Eheverfehlungen im Sinne dieser Vorschrift nicht vorzuv/erfen. Die Beklagte sei auf Grund des vom Kläger bis zu dem Jahre 1957 gezeigten Verhaltens und insbesondere infolge der seit 1957 mehr und mehr in den Vordergrund rückenden politischen und nicht zuletzt vor allem gesundheitlichen Schwierigkeiten müde geworden. Aus erfolgreichen Bemühungen anderer Oborochlesier könne nicht gefolgert werden, daß die Beklagte sich in vorwerfbaroiüArt und Weise zu wenig um eine Ausreise bemüht habe. Wenn sie unter dem Eindruck des langen Wartens und des schließlichen Mißerfolgs den Mut verloren habe, wie sich aus einigen Wendungen ihrer im Jahre 1961 an den Kläger geschriebenen Briefe ergebe, so sei dies verständlich, und ebenso sei es begreiflich, daß das immer wieder auf Schwierigkeiten stoßende Bestreben, erst die Erbschaftsangelegenheit zu regeln, dazu beigetragen habe, bei det Beklagten eine resignierende Auffassung Boden gewinnen zu lassen. Es sei ihr als Mutter nicht zu verdenken, daß 3io zunächst die wirtschaftliche Sicherstellung ihrer Kinder, die auch Kinder des Klägers seien, nach Möglichkeit habe gewährleisten wollen. Der Kläger könne ihr hieraus keinen Vorwurf machen, da er sich nach dem Kriege um die im Jahre 1945 erst im Alter von 5 bis 20 Jahren stehenden Kinder nicht mehr gekümmert und sämtliche Elternpflichten der Beklagten überlassen habe. Sein in den Jahren 1946 bis 1948 unternommener Versuch, die Beklagte mit dem Hinweis auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit von der Übersiedlung nach Westdeutschland abzuhalten, könne zwar vielleicht noch als sachlich begründet erscheinen. Einstellung des Klägers komme zunächst das größere Gewicht für die Zerrüttung der Ehe zu, v/eil damals in diesem ersten Jahrzehnt der Trennung sowohl nach den äußeren als auch nach den persönlichen Umständen der Ehegatten die Aussicht auf eine Wiederzusammenführung wohl begründet gewesen sei. Dem ehefoindlichen Verhalten des Klägers komme außerdem zunächst auch deshalb das überwiegende Gewicht für die Zerrüttung der Ehe zu, weil die Beklagte selbst und der Verlauf der Ehe bis zur Trennung dem Kläger keinen Anlaß gegeben hätten, sich von der Beklagten abzuwenden. Sie sei nach wie vor dafür ursächlich, daß der Kläger aus der Ehe herausstrebe. Inzwischen hätten jedoch andere Umstände als die bisher erörterten Verfehlungen des Klägers in höherem Maße als diese dazu beigetragen, daß der Kläger auch jetzt aus der Ehe fortstrebe. Sie habe ihre Bereitwilligkeit, zu dem Kläger zu kommen, mit der Einschränkung erklärt, daß ihr Gesundheitszustand eine Ausreise gestatten würde. Jedoch müsse der Kläger aus diesem Vorbehalt und aus der ebenfalls verständlichen Äußerung der Beklagten, daß vor allem ihre Krankheit sie zu einer indifferenten Einstellung gegenüber der Scheidungsklage veranlaßt habe, die Überzeugung gewinnen, daß inzwischen der Wille der Beklagten auf Wiedervereinigung infolge der Entwicklung der Dinge weitgehend gelähmt sei. Es liege auf der Hand, daß auch ein anderer Mann in den Verhältnissen des Klägers die Bürde einer mit solchen Widrigkeiten belasteten Ehe von sich geschoben haben würde. Dann sei nicht davon auszu-gehen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Der Kläger habe durch sein seit 1946, mindestens aber seit 1949 an den Tag gelegtes schuldhaftes ehefeindlichos Verhalten die eheliche Bindung bei sich selbst und schließlich auch bei der Beklagten so erheblich geschwächt und damit fortwirkend selbst den Boden dafür vox'bcroitot, daß die äußeren schicksalsbedingten Umstände das Übergewicht an der Zerrüttung der Ehe hätten erreichen können. a) Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Präge, ob dem die Scheidung begehrenden Ehegatten seine ehefeindliche Einstellung zu dem Vorwurf gemacht werden kann, nach den Umständen zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Scheidungsklage gegeben sind. Er hat in dieser Entscheidung dargelegt, daß bei einer Ehe, die nur mit Rücksicht auf die dem aus der Ehe herauc-strebenden Ehegatten als schweres Verschulden vorzuwerfende ehefoindlichc Einstellung unheilbar zerrüttet ist, später Umstände eingetreten sein können, die das weitere Beharren dieses Ehegatten in seiner ohofeindlichen Einstellung verständlich machen, und daß solche Umstände in besonderen Fällen so viel Gewicht haben können, daß diesem Ehegatten seine Einstellung jetzt nicht mehr oder doch nur in geringerem Maße vorgeworfen werden kann. Es kann dann sein, daß die Zerrüttung, die in dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht besteht, nicht mehr ganz oder überwiegend auf dem früheren Verhalten des Klägers beruht, obwohl sic nach dem Bild, das sie in einem früheren Zeitpunkt bot, von ihm allein verschuldet war. Dies kann der Pall sein, wenn durch später oingetretene schick-salsmäßig bedingte Umstände eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft unmöglich geworden ist und auch für die Zukunft ausgeschlossen erscheint. b) Das Berufungsgericht hat als solche objektive ehefeindlichen äußeren Umstände die Ungewißheit darüber angeführt, ob den Ausreisebemühungen ein Erfolg beschieden sein werde, da sich die Verhältnisse "als immer unüberwindlicher herausgestellt hätten", ferner das vorgerückte Alter und den Gesundheitszustand der Beklagten sowie ihre indifferente Einstellung der Scheidungsklage gegenüber. Dabei hat es jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht beachtet, daß die objektiven Umstände möglicherweise erst als Polge des ehewidrigen Verhaltens des Klägers wirksam werden konnten. Nach der Rechtsprechung des Senats (IM Nr. 46 zu § 48 Abs. 2 EheG) kann auch bei langjähriger, durch die politischen Verhältnisse bewirkter Trennung der Eheleute die eingetre-tenc Zerrüttung der Ehe insbesondere dann von dem Scheidungskläger verschuldet sein, wenn er es aus ehev/idriger Gesinnung unterlassen hat, die Voraussetzungen für eine Y/ieder-vereinigung der Eheleute zu schaffen. Wie der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, ist-iidann, wenn der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, pich um die Übersiedlung seiner Ehefrau zu bemühen, und wenn diese Unterlassung ursächlich für das Fortbestehen der Trennung ist, diese Trennung in erster Linie eine Polge des schuldhaften Verhaltens des Klägers, das sich dann noch bis in die Gegenwart voll aus-wirkt. Die Zerrüttung der Ehe ist dann, auch soweit sie auf die durch die langjährige Trennung hervorgerufene Entfremdung zurückgeht, überwiegend vom Kläger verschuldet. Hier ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß sich der Kläger 10 Jahre lang ehefeindlich verhalten und es bis zun Jahre 1957 unterlassen hat, die Voraussetzungen für eine Wiedervereinigung zu schaffen. Das Berufungsgericht hat allerdings die Frage, ob dieses Verhalten ursächlich für das weitere Fortbestehen der Trennung, also auch ursächlich dafür war, daß die die Wiedervereinigung hindernden äußeren Verhältnisse jetzt kaum mehr überwunden werden können, nicht abschließend entschieden. c) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach der Rechtsprechung des Senats (EGHZ 39, 26, 31; Hl Nr. 61 zu § 48 Abs. 2 EheG) der Verant- v/ortung der Eheleute für das Schicksal ihrer Ehe bei der Abwägung verschuldeter und unverschuldeter Zerrüttungsursachen hervorragende Bedeutung zukomme und daß trotz des Vorhandenseins einer schweren Belastung gerade die Abwendung des Ehegatten als die von ihn schuldhaft gesetzte entscheidende Zerrüttungsursachc zu werten sein könne. Es hat einerseits die Persönlichkeit und die Verhältnisse des Klägers berücksichtigt und hierzu ausgeführt, daß dieser als älterer, inzwischen wegen Invalidität in den Ruhestand getretener Mann auf fremde Hilfe und eine gewisse Geborgenheit angewiesen sei. Andererseits hat es aber auch die Lage der Beklagten in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und hierzu ausgeführt, sie stehe insoweit unvergleichlich besser da, als sie sich in ihrer angestammten Heimat befinde und in der Nähe ihrer Kinder und ihrer sonstigen Angehörigen lebe. Aus den unter II 4 b dargelegten Gründen bedarf die Präge, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG ganz oder überwiegend verschuldet hat, einer erneuten tatrichterlichen Klärung, Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht erhält dadurch auch Gelegenheit, gegebenenfalls die Präge der Bindung der Beklagten an die Ehe, auf die es von der Sicht des Berufungsgerichts aus nicht ankam, abschließend zu entscheiden» Es hat hierzu einerseits ausgeführt, die Beklagte habe trotz aller Widrigkeiten auch heute noch eine zu demutbare Bindung an die Ehe. Andererseits ist aber im angefochtenen Urteil auch auogeführt, daß bei der Beklagten die eheliche Bindung geschwächt sei, die Beklagte nunmehr gegenüber der Scheidungsklage eine indifferente Haltung einnehme und der Kläger die Überzeugung habe gewinnen können, daß ihr Wille auf Wiedervereinigung weitgehend geschwächt sei. Diese Ausführungen können darauf hindeuten, daß die Beklagte in ihrem heimatlichen Lebenskreis - außerhalb der Ehe mit dem Kläger - eine Erfüllung ihres Lebens gefunden hat und demgemäß auch bei ihr die Bedeutung ihrer Ehe mit dem Kläger in den Hintergrund ihres Lebens getreten ist. Hach allem bedarf es gegebenenfalls der Prüfung der Präge, ob die Beklagte sich noch an die Ehe mit dem Kläger gebunden fühlt.
BUNDESGERICHTSHOF OVC IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 514/65 URTEIL Verkündet am 23» November 1966 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Ehefrau Emilia P y ui. z geb, S| , powiat - Prozeßbevollmäehtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen den Rentner Johann P »straßei - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt 2.; ~ /. / Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Ra3lce, Johannsen, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieson. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 27. November 1923 vor dem Standesbeamten in Nikolai, Kreis Pless/Oberschlesien die Ehe geschlossen. Der Kläger ist am 18. November 1898 geboren, die Beklagte am 18. November 19^1• Aus der Ehe sind 6 inzwischen volljährig gewordene Kinder hervorgegangen. Die Parteien lebten bis zu dem letzten Krieg in Nikolai. Dort verbrachte der Kläger A'nde des Jahres 1944 seinen letzten Heimaturlaub. Während dieses Urlaubs fand der letzte eheliche Verkehr statt. Nach dem Kriege blieb die Beklagte mit den Kindern in Polen. Sie optierte nicht für Polen. Der Kläger wurde im Jahre 1946 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. Er wohnt seitdem in PflHHB. Aiodann nahm er mit seiner Familie briefliche Verbindung auf. In seinen Briefen schilderte er -3- der Beklagten die nach dem Zusammenbruch eingetretenen Verhältnisse mit aller Deutlichkeit. Er unternahm nichts, um die Beklagte und die Kinder nach Westdeutschland zu holen. Hach der Währungsreform gab er der Beklagten in seinen Briefen zu verstehen, daß er das Alleinsein nicht mehr aushalten könne. Er machte ihr Vorwürfe, daß sie nicht zu ihm gekommen sei. Im Jahre 1955 erhob der Kläger erstmals eine Scheidungsklage, die er auf § 48 EheG-, hilfsweise auf § 43 EheG, stützte. Die Klage wurde mit Urteil des Landgerichts Köln vom 14. November 1955 abgewiesen. Das Landgericht vertrat die Auffassung, daß das Wohl der damals noch minderjährigen Tochter Adelheid der Scheidung entgegenstehe. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm derUQSigor mit Schriftsatz vom 22. Juli 1956 zurück. In der Folgezeit, vor allem seit Oktober 1957, unternahm der Kläger Schritte, um der Beklagten die Ausreise in die Bundesrepublik zu ermöglichen. Er übersandte ihr eine für die Ausreise erforderliche Zuzugsgenehmigung und sonstige Unterlagen, versicherte sich der Mithilfe seines späteren erstinstanziellen Frozeßbevollmächtigten, ließ sich durch das Deutsche Rote Kreuz und andere Stellen beraten und übermittelte der Beklagten im Jahre I960 noch einmal sämtliche für eine Ausreise benötigten Unterlagen. Als Reisegeld überwies er 164,— DM auf eine Warschauer Bank. Die Beklagte stellte einen Umsiedlungsantrag. Die Behörde in Kattowitz lehnte jedoch am 15. Mai 1961 eine Ausreise ab. Die Beklagte legte hiergegen am 26. Mai 1961 beim Innenministerium in Warschau Einspruch ein, erhielt aber keinen Bescheid. Einigen Briefen der Beklagten war zu entnehmen, daß sie vor der Ausreise in jedem Falle erst den Streit um einen Teil ihres väterlichen Grundbesitzes abochließen und nach Möglichkeit dao väterliche Erbe auf ihre Kinder übertragen wollte. Auf den ihr vom Prozeßbevollmächtigten de3 Klägers gemachten Vorschlag eines bedingungslosen Verzichts auf ihren Erbschaftsanspruch ging sie nicht ein. Mit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage vom 22. Februar 1962 begehrt der Kläger erneut die Scheidung der Ehe. Während des Rechtsstreits erklärte sich der Kläger bereit, noch einmal die Zusammenführung der Parteien zu versuchen. Er übersandte der Beklagten eine vom Landkreis Köln erteilte ZuzugsgenjQb’®igung,beschaffte einen Sichtvermerk der polnischen Militärmission in Berlin und lud dicC? Beklagte ein, nach Frechen zu kommen. Diese erklärte, sie wolle zunächst zu einem Besuch für 8 Wochen nach Frechen kommen und mit dem Kläger die durch die lange Trennung und die zwischenzeitlichen Auseinandersetzungen vorbelasteten Voraussetzungen für die Y/iederaufnahme der Ehe besprechen. Stelle sich v/ährend des Besuches heraus, daß sich die eheliche Gemeinschaft zwischen den Parteien wieder herstellen lasse, so werde sie nicht wieder zurückfahren; anderenfalls werde sie sich in ihre Heimat zurückbegeben. Im Hinblick auf eine Auskunft der Arbeitsgemeinschaft für Familienzusammenführung riet der Prozeßbevollmächtigto dos Klägers der Beklagten, das entscheidende Gewicht allein auf eine Aussiedlung zu legen oder jedenfalls gleichzeitig eine Besuchsreise und die Aussiedlung zu betreiben. Vorsorglich übersandte der Kläger alle für eine Besuchsreise erforderlichen Urkunden und Unterlagen. Jie Beklagte erklärte nunmehr, sie wolle wegen der Höhe der Kosten von einer Besuchsreise abcehen und sich allein noch um eine Aussiedlung bemühen. In einem Schreiben vom 7. Juni 1964 teilte sie mit, die polnischen Behörden hätten schließlich die Ausreiseun-terlagen für in Ordnung befunden und als Zeitpunkt der Einreichung den 12. Februar 1964 festgesetzt. Sie habe sich jedoch am 8. Februar 1964 in ärztliche Behandlung begeben müssen, und sich nicht mehr um die Aussiedlung kümmern können. Nach ärztlicher Diagnose bestehe Verdacht auf Mastdarmkrebo, eine Operation sei notwendig. Die Aussicht auf eine schwere Operation und die geringe Hoffnung auf völlige Wiederherstellung hätten sic zu einer indifferenten Einstellung zu dem Ausgang der Scheidungsklage veranlaßt. Die neue Lage mache ihr bis auf weiteres die Übersiedlung unmöglich. Der Kläger hat vorgotragen?> die Beklagte habe von Anfang an seine Bemühungen, sie in die Bundesrepublik zu holen, bewußt hintertrieben und dadurch die Ehe unheilbar zerrüttet. Ihr liege viel mehr an den materiellen Dingen als am Fortbestand der Ehe. Sie sei sogar bereit, ihre Ehe wegen eines Grundstücks in ihrer Heimat zu opfern. An ihren bisherigen Lebensraum binde sie so viel, daß sie jetzt im Alter lieber auf ihre Ehe verzichte, als ihren Lebensraum zu verlassen. Seit dem Jahre 1957 sei sie im Besitz aller erforderlichen Informationen und Unterlagen gOY/csen; sie habe aber alle bis Anfang des Jahres 1959 bestehenden Möglichkeiten zur Familienzusammenführung nutzlos verstreichen lassen. Sie habe die Bereitschaft zur Ausreise nur vorgespiegelt und sich dabei auch in Widersprüche verwickelt. Er, der Kläger, habe, um die Verbindung zu seiner Familie nicht abreisen zu lassen, auch nach dem ersten Scheidungsrechtsstreit Liebesgabensendungen an die Beklagte und seine Töchter geschickt. Er sei krank und seit Monaten als Invalide in den Ruhestand getreten. Es fehle ihm die erforderliche Fürsorge und der Halt an einer Familie. Die wachsende Vereinsamung könne er nicht mehr ertragen. Der Kläger hat beantragt» die Ehe aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EheG, hilfsweise, ohne Schuldausspruch gen. § 48 EheG, zu scheiden» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfo-y/eise, die Ehe aus dem überv/iegenden Verschulden des Klägers zu scheiden. Sie hat der Scheidung v/idersprochen, das Vorbringen des Klägers bestritten und vorgetragen, allein der Kläger habe die Ehe schuldhaft zerrüttet. Bio Ende des Jahres 1948 habe er alles unternommen, um sie davon abzuhalten, nach Y/estdeutschland zu kommen. Er habe die Ernährungslage über-wiegend negativ geschildert und ihr, der Beklagten, geraten, die Heimat nicht zu verlassen. Im Jahre 1949 habe er ihr dann plötzlich Vorwürfe gemacht und mitgeteilt, er habe eine andere Frau gefunden, die von ihm ein Kind erv/arto. Bis zur Scheidungsklage im Jahre 1955 habe er nur einigemale, und zwar an seine Töchter, geschrieben. Bis zu dem Jahre 1957 habe er keine Liebesgaben gesandt. Er habe vielmehr Sendungen an seine Familie abgelehnt und dazu behauptet, sie, die Beklagte, und die Töchter seien ohnehin nicht in der Lage, die Zollabgaben zu zahlen. Es sei ihm gleichgültig gev/esen, v#ie es ihr und den 6 Kindern ergangen sei, und wie sie ihren Lebensunterhalt bestritten hätten. Im Jahre 1957 habe sie sich an ihn v/egen Unterhalts gev/endot. Erst dann habe er sich bereit erklärt, Pakete zu senden. Seit 1957 habe sie alles in ihrer Kraft Stehende getan, um die Ausreiseerlaubnis zu erhalten. Im Jahre 1957 habe der Kläger lediglich eine Zuzugsgenehmigung für lf|B übersandt, ihr aber nicht mitgoteilt, was sie weiter habe unternehmen sollen» Im Jahre 1959 seien ihr Ausreisebemühungen ohne ihre Schuld fehlgcschlagen. Hach Zurückweisung ihres Ausreiseantrags seitens der polnischen Behörde habe sich der Kläger in beleidigender Weise geweigert, einen neuen Einladebrief zu schicken. Auch habe er es abgelehnt, neue Bescheinigungen und Unterlagen zu übersenden. Ein Visum zur Ausreise nach Deutschland koste etwa 1000 Zloty. Es falle ihr schwor, einen solchen Betrag aufzubringen. Besuchsreisen seien nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten möglich. Trotz der vielen Kränkungen durch den Kläger sei sie auch jetzt noch bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen und alles zu tun, um eine Umsiedlung zu erreichen. Die zwischen den Parteien bestehende Entfremdung sei nicht schicksalhaft durch die räumliche Trennung bedingt. Sie beruhe vielmehr auf dem Mangel an ehelicher Gesinnung nein Kläger. Das Landgericht hat die Ehe ohne Schuldausspruch gemäß § 48 EheG geschieden. Die Beklagte hat Berufung eingelegt und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger hat sich der Berufung mit dem Antrag angeschlossen, die Ehe aus Verschulden der Beklagten gemäß § 45 EheG zu scheiden. Das Oberlandesgericht hat die Scheidung aus § 48 EheG bestätigt, jedoch in Abänderung des landgerichtlichen Urteils ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung treffe. Im übrigen hat es die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiosen. Mit der nur nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : I. Die Beklagte war durch Armut an der Einlegung der Revision gehindert. Sie hat rechtzeitig um das Armenrecht für die Revision nachgesucht. Über ihr Armenrechtsgesuch ist jedoch erst nach dem Ablauf der Revisionsfrist entschieden worden. Daher ist ihr auf Örund ihres formund fristgerecht gestellten Antrags die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu erteilen. II. Die Revision ist begründet. 1. Die Vorschrift des § 616 ZPO gilt grundsätzlich auch für Klagen aus § 48 EheG. Die Entsch eidung hierüber ist, v/enn das Berufungsgericht eine Bindung nach § 616 ZPO verneint und über den neuen Scheidungsantrag sachlich entschieden hat, ü,m Rahmen der nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision vom Revisionogericht nachzuprüfen (IM Nr. 6 zu j) 616 ZPO). Hier ist jedoch im früheren Urteil die Abweisung der Klage nur auf § 48 Abs. 3 EheG gestützt. Das Berufungsgericht hat insoweit eine neue Tatsachenläge bejaht, da sämtliche Kinder der Parteien inzwischen volljährig geworden^ seien. Insoweit scheidet bei einer nur nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht aus (LM Nr. 2 zu § 547 Abs. 1 ZPO). Die Revision erhebt auch keine Einwendungen in dieser Richtung. 2. Die Peststellung des Berufungsgerichts, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 3 Jahren aufgehoben ist, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, desgleichen nicht die Feststellung, daß die Ehe unheilbar zerrüttet ist. 3. Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Beklagten als unbeachtlich angesehen« Es hat zunächst im Rahmen der Prüfung des Scheidungsbegehrens aus § 43 EheG ausgeführt, der Beklagten seien schwere Eheverfehlungen im Sinne dieser Vorschrift nicht vorzuv/erfen. Der im Brief der Beklagten vom 7. Juni 1964 enthaltene Ausdruck "indifferente Haltung" kennzeichne die wahre Sachlage treffend. Die Beklagte sei auf Grund des vom Kläger bis zu dem Jahre 1957 gezeigten Verhaltens und insbesondere infolge der seit 1957 mehr und mehr in den Vordergrund rückenden politischen und nicht zuletzt vor allem gesundheitlichen Schwierigkeiten müde geworden. Hieraus könne ihr aber kein Vorwurf im Sinne des § 43 EheG gemacht werden. Aus erfolgreichen Bemühungen anderer Oborochlesier könne nicht gefolgert werden, daß die Beklagte sich in vorwerfbaroiüArt und Weise zu wenig um eine Ausreise bemüht habe. Unstreitig sei überdies ihr Ausreiseantrag im Jahre 1961 abgelehnt worden. Wenn sie unter dem Eindruck des langen Wartens und des schließlichen Mißerfolgs den Mut verloren habe, wie sich aus einigen Wendungen ihrer im Jahre 1961 an den Kläger geschriebenen Briefe ergebe, so sei dies verständlich, und ebenso sei es begreiflich, daß das immer wieder auf Schwierigkeiten stoßende Bestreben, erst die Erbschaftsangelegenheit zu regeln, dazu beigetragen habe, bei det Beklagten eine resignierende Auffassung Boden gewinnen zu lassen. Es sei ihr als Mutter nicht zu verdenken, daß 3io zunächst die wirtschaftliche Sicherstellung ihrer Kinder, die auch Kinder des Klägers seien, nach Möglichkeit habe gewährleisten wollen. Der Kläger könne ihr hieraus keinen Vorwurf machen, da er sich nach dem Kriege um die im Jahre 1945 erst im Alter von 5 bis 20 Jahren stehenden Kinder nicht mehr gekümmert und sämtliche Elternpflichten der Beklagten überlassen habe. Die Beklagte habe sich aber trotz aller Rückschläge und sonstigen Schwierigkeiten um eine Aussiedlung/Ausreise bemüht. Dies ergebe ihr Brief vom 7. Juni 1964. Die damals gegebene Ausreisemöglichkeit 10 - habe durch die Erkrankung der Beklagten nicht ausgenutzt werden können. Es sei der Beklagten nicht als Schuld anzurechnen, wenn sie zur Zeit zur Ausreise nur bereit sei, sofern es ihr Gesundheitszustand erlaube. Es sei verständlich, daß sie in Augenblick gewisse innere Vorbehalte wegen einer Übersiedlung zun Kläger habe. Mit Recht hege sie die Befürchtung, daß es wegen ihres unbequemen Leidens und seiner Begleiterscheinungen zu Schwierigkeiten nit dem Kläger komme. Dieser fordere von ihr zu Unrecht ein bedingungsloses Handeln. Er selbst habe bis zu dem Jahre 1957 alles Andere getan, als alles dem Ziel der V/iedervereini-gung unterzuordnen. Sein Verhalten habe die Beklagte in erheblichem Maße vertieft an Heimat und Kinder gebunden und damit unweigerlich die Beziehungen zu dem Kläger erschwert. Die Präge, ob der Kläger im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, hat da3 Berufun gsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Der Kläger habe zunächst durch schuldhaft ehe-widriges Verhalten die Ehe im überwiegenden Maße zerrüttet. Sein in den Jahren 1946 bis 1948 unternommener Versuch, die Beklagte mit dem Hinweis auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit von der Übersiedlung nach Westdeutschland abzuhalten, könne zwar vielleicht noch als sachlich begründet erscheinen. Jedoch habe er damit den Grundstein für die Zerrüttung der Ehe, zu demindest für den Verlust des ehelichen Zusammengehörigkeitsgefühls auf seiner Seite, gelegt. Dies lasse sein weiteres Verhalten deutlich werden. Noch der Währungsreform habe er der Beklagten den gänzlich unbegründeten Vorwurf gemacht, sie sei nicht zu ihm gekommen. Seinen Briefen zufolge habe er sich sogar einer fremden Frau zugewandt. Bis 1955 habe er nichts getan, um der Beklagten eine Übersiedlung zu ermöglichen. Schließlich habe er im Jahre 1955 eine - erfolglos gebliebene - Scheidungsklage erhoben. Dieser ehefeindlichen 11 i Einstellung des Klägers komme zunächst das größere Gewicht für die Zerrüttung der Ehe zu, v/eil damals in diesem ersten Jahrzehnt der Trennung sowohl nach den äußeren als auch nach den persönlichen Umständen der Ehegatten die Aussicht auf eine Wiederzusammenführung wohl begründet gewesen sei. Auch hätten seinerzeit bei der Beklagten dem Entschluß, ihre Heimat zu verlassen und das Wagnis der Aussiedlung zu übernehmen, in persönlicher und sachlicher Hinsicht erheblich weniger Umstände entgegengewirkt als später und als es vor allem jetzt der Fall sei. Dem ehefoindlichen Verhalten des Klägers komme außerdem zunächst auch deshalb das überwiegende Gewicht für die Zerrüttung der Ehe zu, weil die Beklagte selbst und der Verlauf der Ehe bis zur Trennung dem Kläger keinen Anlaß gegeben hätten, sich von der Beklagten abzuwenden. Die seinerzeitige Abwendung wirke auch bis heute fort. Sie sei nach wie vor dafür ursächlich, daß der Kläger aus der Ehe herausstrebe. Inzwischen hätten jedoch andere Umstände als die bisher erörterten Verfehlungen des Klägers in höherem Maße als diese dazu beigetragen, daß der Kläger auch jetzt aus der Ehe fortstrebe. Die Verhältnisse, und zv/ar gerade die Umstände, auf die weder der Kläger noch die Beklagte wirklichen Einfluß nehmen könnten, hätten sich als immer unüberwindlicher herausgestellt. Es erscheine schon fraglich, ob die Beklagte in absehbarer Zeit eine Ausreiseerlaubnis erhalten werde. Entscheidend sei, ob die persönlichen Verhältnisse der Beklagten nicht stärker seien als ihr Wille, zu übersiedeln. Die seit 1955 verflossenen 10 Jahre hätten bei ihr die Bindung an die Heimat und ihre Kinder nebst deren Angehörigen ganz wesentlich vertieft. Einer Ausreise stehe sie angesichts ihres jetzigen Alters und ihres derzeitigen Gesundheitszustandes mit erheblichen Vorbehalten gegenüber. Sie habe ihre Bereitwilligkeit, zu dem Kläger zu kommen, mit der Einschränkung erklärt, daß ihr Gesundheitszustand eine Ausreise gestatten würde. Dies 3ci 12 / zwar verständlich. Jedoch müsse der Kläger aus diesem Vorbehalt und aus der ebenfalls verständlichen Äußerung der Beklagten, daß vor allem ihre Krankheit sie zu einer indifferenten Einstellung gegenüber der Scheidungsklage veranlaßt habe, die Überzeugung gewinnen, daß inzwischen der Wille der Beklagten auf Wiedervereinigung infolge der Entwicklung der Dinge weitgehend gelähmt sei. Es liege auf der Hand, daß auch ein anderer Mann in den Verhältnissen des Klägers die Bürde einer mit solchen Widrigkeiten belasteten Ehe von sich geschoben haben würde. Nicht nur die praktische Wiederherstellung der Ehe müsse dem Kläger aussichtslos erscheinen. Auch seine persönlichen Verhältnisse verlangten eine Lösung. Somit machten jetzt im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung äußere, von keinen der Ehegatten zu überwindende Schwierigkeiten die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nach menschlichen Ermessen unmöglich. Auch sei das Eheband für den Kläger mittlerweile zu einer hinderlichen Last geworden. Die in die Zeit bis zun Jahre 1955 fallenden Vorkommnisse seien folglich zurückgotreten. Demgegenüber bestimme die Entwicklung der Dinge in den letzten Jahren an erster Stelle die Fortdauer der Absage des Klägers an die Ehe. Unter solchen Umständen sei als überwiegende Ursache für die in der Absage des Klägers an die Ehe hervorgotretenonc unheilbare Zerrüttung nicht mehr der vom Kläger seinerzeit selbst herbeigoführte Mangel an Ehozusanmongehörigkoitsgc-fühl, sondern die Gesamtheit der objektiv ehefeindlichen äußeren Umstände anzusehen. Dann sei nicht davon auszu-gehen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Der Widerspruch der Beklagten sei daher unbeachtlich. Der Widerspruch sei als hilfsweise gestellter Antrag auf einen Schuldausopruoh anzuschen. Diesem Antrag sei stattzugeben. Der Kläger habe durch sein seit 1946, mindestens aber seit 1949 an den Tag gelegtes schuldhaftes ehefeindlichos Verhalten die eheliche Bindung bei sich selbst und schließlich auch bei der Beklagten so erheblich geschwächt und damit fortwirkend selbst den Boden dafür vox'bcroitot, daß die äußeren schicksalsbedingten Umstände das Übergewicht an der Zerrüttung der Ehe hätten erreichen können. 4» Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind begründet. a) Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Präge, ob dem die Scheidung begehrenden Ehegatten seine ehefeindliche Einstellung zu dem Vorwurf gemacht werden kann, nach den Umständen zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Scheidungsklage gegeben sind. Dies hat der Senat in dem in BGHZ 36, 357, 363 abgedruckten Urteil ausgesprochen. Er hat in dieser Entscheidung dargelegt, daß bei einer Ehe, die nur mit Rücksicht auf die dem aus der Ehe herauc-strebenden Ehegatten als schweres Verschulden vorzuwerfende ehefoindlichc Einstellung unheilbar zerrüttet ist, später Umstände eingetreten sein können, die das weitere Beharren dieses Ehegatten in seiner ohofeindlichen Einstellung verständlich machen, und daß solche Umstände in besonderen Fällen so viel Gewicht haben können, daß diesem Ehegatten seine Einstellung jetzt nicht mehr oder doch nur in geringerem Maße vorgeworfen werden kann. Es kann dann sein, daß die Zerrüttung, die in dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht besteht, nicht mehr ganz oder überwiegend auf dem früheren Verhalten des Klägers beruht, obwohl sic nach dem Bild, das sie in einem früheren Zeitpunkt bot, von ihm allein verschuldet war. Dies kann der Pall sein, wenn durch später oingetretene schick-salsmäßig bedingte Umstände eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft unmöglich geworden ist und auch für die Zukunft ausgeschlossen erscheint. b) Das Berufungsgericht hat als solche objektive ehefeindlichen äußeren Umstände die Ungewißheit darüber angeführt, ob den Ausreisebemühungen ein Erfolg beschieden sein werde, da sich die Verhältnisse "als immer unüberwindlicher herausgestellt hätten", ferner das vorgerückte Alter und den Gesundheitszustand der Beklagten sowie ihre indifferente Einstellung der Scheidungsklage gegenüber. Dabei hat es jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht beachtet, daß die objektiven Umstände möglicherweise erst als Polge des ehewidrigen Verhaltens des Klägers wirksam werden konnten. Nach der Rechtsprechung des Senats (IM Nr. 46 zu § 48 Abs. 2 EheG) kann auch bei langjähriger, durch die politischen Verhältnisse bewirkter Trennung der Eheleute die eingetre-tenc Zerrüttung der Ehe insbesondere dann von dem Scheidungskläger verschuldet sein, wenn er es aus ehev/idriger Gesinnung unterlassen hat, die Voraussetzungen für eine Y/ieder-vereinigung der Eheleute zu schaffen. Wie der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, ist-iidann, wenn der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, pich um die Übersiedlung seiner Ehefrau zu bemühen, und wenn diese Unterlassung ursächlich für das Fortbestehen der Trennung ist, diese Trennung in erster Linie eine Polge des schuldhaften Verhaltens des Klägers, das sich dann noch bis in die Gegenwart voll aus-wirkt. Die Zerrüttung der Ehe ist dann, auch soweit sie auf die durch die langjährige Trennung hervorgerufene Entfremdung zurückgeht, überwiegend vom Kläger verschuldet. Es wäre mit dem Y/esen der Ehe und der Verantwortlichkeit der Eheleute für die Entwicklung der Ehe nicht vereinbar, wenn der Kläger unter solchen Umständen die von ihm erst bewirkte Portdauer der Trennung zu dem Anlaß nehmen könnte, sich von der ehelichen Bindung zu befreien und der Beklagten das in der Aufhebung dieser Bindung liegende schwere Opfer zuzu demuten. Anders v/ären möglicherweise die Versäumnisse des Klägers zu v/erten, wenn eine Übersiedlung der Beklagten sich auch bei ausreichenden Bemühungen des Klägers nicht hätte erreichen lassen, die Trennung demnach auch ohne das Versagen des Klägers fortgedauert hätteQ Hier ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß sich der Kläger 10 Jahre lang ehefeindlich verhalten und es bis zun Jahre 1957 unterlassen hat, die Voraussetzungen für eine Wiedervereinigung zu schaffen. Das Berufungsgericht hat allerdings die Frage, ob dieses Verhalten ursächlich für das weitere Fortbestehen der Trennung, also auch ursächlich dafür war, daß die die Wiedervereinigung hindernden äußeren Verhältnisse jetzt kaum mehr überwunden werden können, nicht abschließend entschieden. Hach seinen Erwägungen ist jedoch nicht auszuschließen, daß dies der Fall v/ar. Denn es hat ausgeführt, daß im ersten Jahrzehnt der Trennung die Aussicht auf .eine WiederZusammenführung sowohl nach den äußeren als auch nach den persönlichen Verhältnissen wohl begründet und die Hoffnung oder auch die tlöglichkeit, daß die Eheleute in absehbarer Zeit wie-dervereinigt werden könnten, keineswegs ausgeschlossen war. Diese Ausführungen legen die Annahme nahe, daß in dieser Zeit Ausreisebemühungen des Klägers von Erfolg gewesen wären, die jetzt noch bestehende Fortdauer der Trennung also die Folge des früheren schuldhaften, ehefeindlichen Verhaltens des Klägers ist. Diese Frage bedarf somit einer weiteren tatrjichterlichcn Klärung. c) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach der Rechtsprechung des Senats (EGHZ 39, 26, 31; Hl Nr. 61 zu § 48 Abs. 2 EheG) der Verant- v/ortung der Eheleute für das Schicksal ihrer Ehe bei der Abwägung verschuldeter und unverschuldeter Zerrüttungsursachen hervorragende Bedeutung zukomme und daß trotz des Vorhandenseins einer schweren Belastung gerade die Abwendung des Ehegatten als die von ihn schuldhaft gesetzte entscheidende Zerrüttungsursachc zu werten sein könne. Dieser Angriff der Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat in eingehenden Ausführungen (S. 28 bis 31 des BU) die nach der Rechtsprechung des Senats gebotene Abwägung vorgenomnen und die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte nicht außer acht gelassen. Es hat einerseits die Persönlichkeit und die Verhältnisse des Klägers berücksichtigt und hierzu ausgeführt, daß dieser als älterer, inzwischen wegen Invalidität in den Ruhestand getretener Mann auf fremde Hilfe und eine gewisse Geborgenheit angewiesen sei. Andererseits hat es aber auch die Lage der Beklagten in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und hierzu ausgeführt, sie stehe insoweit unvergleichlich besser da, als sie sich in ihrer angestammten Heimat befinde und in der Nähe ihrer Kinder und ihrer sonstigen Angehörigen lebe. Die von Berufungsgericht vorgenommene Gesamtabwägung läßt, abgesehen von den unter II 4 b aufgezeigten Mangel, keinen Rechtsfehler erkennen. III. Aus den unter II 4 b dargelegten Gründen bedarf die Präge, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG ganz oder überwiegend verschuldet hat, einer erneuten tatrichterlichen Klärung, Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. -17- Das Berufungsgericht erhält dadurch auch Gelegenheit, gegebenenfalls die Präge der Bindung der Beklagten an die Ehe, auf die es von der Sicht des Berufungsgerichts aus nicht ankam, abschließend zu entscheiden» Es hat hierzu einerseits ausgeführt, die Beklagte habe trotz aller Widrigkeiten auch heute noch eine zu demutbare Bindung an die Ehe. Andererseits ist aber im angefochtenen Urteil auch auogeführt, daß bei der Beklagten die eheliche Bindung geschwächt sei, die Beklagte nunmehr gegenüber der Scheidungsklage eine indifferente Haltung einnehme und der Kläger die Überzeugung habe gewinnen können, daß ihr Wille auf Wiedervereinigung weitgehend geschwächt sei. Weiter ist dargelegt, ihre Bindung an die Heimat und ihre Kinder samt deren Angehörigen hätte sich in den seit 1955 verflossenen zehn Jahren ganz wesentlich vertieft. Diese Ausführungen können darauf hindeuten, daß die Beklagte in ihrem heimatlichen Lebenskreis - außerhalb der Ehe mit dem Kläger - eine Erfüllung ihres Lebens gefunden hat und demgemäß auch bei ihr die Bedeutung ihrer Ehe mit dem Kläger in den Hintergrund ihres Lebens getreten ist. Hach allem bedarf es gegebenenfalls der Prüfung der Präge, ob die Beklagte sich noch an die Ehe mit dem Kläger gebunden fühlt. Diese Präge ist unter Würdigung des gesamten Prozeßstoffes zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es nach 18 /Hl der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 38, 116, 122) ohne Belang ist, ob der etwaige Verlust der Bindung auf einem schuldhaften Verhalten des klagenden Ehegatten beruht. Ascher Raske Johannsen Dr o Graf von der Mühlen