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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klügerin gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. von Frankreich nach Deutschland als Arbeiter verschleppten jungen Franzosen befreundet gewesen seien, wegen des gegen sie erhobenen Verdachts des Landesverrats und der Sabotage verhört worden. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihr nach einer Einstufung in die Besoldungsgruppe des einfachen Dienstes, einer Erwerbsminderung von 4o i» und einem Hundertsatz von 4o für die Zeit vom 1. Mit der Revision die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter* Es stehe jedoch, so heisst es in dem angefochtenen Urteil, nicht fest, dass den SS-Männern die Rassezugehörigkeit der Klägerin bekannt gewesen sei. Bafür, dass diese bei den gegen die Klägerin gerichteten Ermittlungen irgendwie mitbestimmend gewesen sei, spreche keine gesetzliche Vermutung, und auch die Barstellung der Klägerin ergebe dafür nichts. Wie diese Ausführungen ergeben, lässt sich nicht feststellen, dass die gegen die Klägerin ergriffenen Maßnahmen auf Gründen der Rasse im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG beruhten, und dass die SS-Männer die Klägerin vergewaltigten, weil sie sie als Angehörige der jüdischen Bevölkerungsgruppe für rechtlos hielten. Bie in dem angefochtenen Urteil erörterte Möglichkeit, dass es anders gewesen sein könne, ersetzt eine entsprechende eindeutige Feststellung nicht, wenn diese auch gegebenenfalls nach Maßgabe des § 176 Abs. 2 BEG getroffen werden könnte« Deshalb kann euch in der Revisionsinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass die Abstammung der Klägerin von einem jüdischen Elternteil für die gegen sie gerichteten Ermittlungen und für die Vergewaltigung roitbestimmend war. Aus der Darstellung der Klägerin ist nichts dafür hervorgetreten, dass man sie als eine Gegnerin des nationalsozialistischen Systems angesehen habe. Vielmehr konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass es sich um Ermittlungen handelte, die aus Gründen der äusseren Staatssicherheit erfolgten und nicht deshalb, weil die Klägerin als politische Gegnerin des Nationalsozialismus getroffen werden sollte. Die Klägerin kann nach alledem wegen eines durch die Vergewaltigung etwa erlittenen Gesundhoitsschadens keine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz beanspruchen, und ihre Revision gegen das >dio \ K'lagabv/ei sung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts muss zurttckge-wiesen werden.

Zitierte Normen: § 1 BEG
BEGSchwesterVergewaltigungHamburgKlägerinFranzoseRevision

Volltext der Entscheidung

/A
2541 096 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
TV ZR 314-/64	URTEIL	Verkündet	ein
~~	19. Januar 1966
B r o e 8 k e Juotizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Lilian
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/ Canada
 geb.
9
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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gegen
 die Freie und Hansestadt Hamburg» vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Y/iedergut-machung - Hamburg 36 , Drehbahn 34,
Beklagte und Revisionsbeklagte •
 
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Br. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klügerin gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. April 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die aussergerichtlichen Kosten der Revision.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts-wegen Tatbestand:
Bie im Jahre 1918 in H^Ü^ geborene Klägerin hatte einen jüdischen Vater und eine nicht jüdische Mutter. Ihre Mutter starb im Jahre 1935* Ihr Vater wurde durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. November 1937 wegen sogenannter Ras3enschande zu 2 Jahren Zuchthaus verurteilt und verlor am 21. Mai 194o im Konzentrationslager Buchenwald das Leben.
Bie Klägerin beantragt Entschädigung wegen Gesundheitsschadens • Sie hat vorgetragen:
Sie sei während des Krieges an einem Abend von zwei SS-Offizieren aus dem Geschäft, in den sie tätig gewesen soi> geholt worden. In dem von ihr und ihrer Schwester Ilse bewohnten Zimner seien sie und die Schwester, da sie mit zwei
 
von Frankreich nach Deutschland als Arbeiter verschleppten jungen Franzosen befreundet gewesen seien, wegen des gegen sie erhobenen Verdachts des Landesverrats und der Sabotage verhört worden. Als während des Verhörs ein Fliegerangriff auf die Stadt erfolgt sei, habe die Schwester den Luftschutzbunker aufsuchen dürfen, während sie in dem Zimmer habe bleiben müssen. Im weiteren Verlauf der Vernehmung seien ihre Briefe und sonstigen persönlichen Sachen herausgerissen worden. Die beiden SS-Männer hätten dann erklärt, sic müsse allerlei im Liebesieben von ihren Franzosen gelernt haben, und sie hätten eine "Probe(t davon verlangt.
Mit gezogenem Revolver und unter Drohung des Erschlossene oder sofortiger Verbringung in das Konzentrationslager, auch der Schwester, hätten sie den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwungen. Sie habe davon niemals zu ihren Schwestern oder zu einer anderen Person gesprochen, weil sie sich geschämt habe und das Gräßliche habe vergessen wollen. Seitdem ihr Vater im Konzentrationslager ermordet worden sei und sie diese Vergewaltigung erlitten habe, leide sie an seelischen Depressionen und Schmerzen, besonders im Unterleib.
Die Entschädigungobehörde hat den Antrag abgelehnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihr nach einer Einstufung in die Besoldungsgruppe des einfachen Dienstes, einer Erwerbsminderung von 4o i» und einem Hundertsatz von 4o für die Zeit vom 1. Januar 1944 bis zu dem 31* Oktober 1953 Kapitalentschädigung und für die Zeit vom 1. November 1953 an laufende Verletztenrente sowie Heilbehandlung zu leisten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückge-v/iesen.
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Mit der Revision die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter*
Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entsehe idungsgründe:
Während die Entschädigungsbehörde und das Landgericht die von der Klägerin behauptete Vergewaltigung nicht als erwiesen angesehen haben, hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob die Angaben der Klägerin glaubhaft sind. Es hat deren Barstellung über ihre Vernehmung und die dabei erfolgte Vergewaltigung als richtig unterstellt. Es stehe jedoch, so heisst es in dem angefochtenen Urteil, nicht fest, dass den SS-Männern die Rassezugehörigkeit der Klägerin bekannt gewesen sei. Bafür, dass diese bei den gegen die Klägerin gerichteten Ermittlungen irgendwie mitbestimmend gewesen sei, spreche keine gesetzliche Vermutung, und auch die Barstellung der Klägerin ergebe dafür nichts. Immerhin müsse das für möglich gehalten werden, ohne dass insoweit bestimmte Feststellungen getroffen werden könnten.
Wie diese Ausführungen ergeben, lässt sich nicht feststellen, dass die gegen die Klägerin ergriffenen Maßnahmen auf Gründen der Rasse im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG beruhten, und dass die SS-Männer die Klägerin vergewaltigten, weil sie sie als Angehörige der jüdischen Bevölkerungsgruppe für rechtlos hielten. Bie in dem angefochtenen Urteil erörterte Möglichkeit, dass es anders gewesen sein könne, ersetzt eine entsprechende eindeutige Feststellung nicht, wenn diese auch gegebenenfalls nach Maßgabe des § 176 Abs. 2 BEG getroffen werden könnte«
 
Die Revision hat keine Verfahrensrügen erhoben. In dem angefochtenen Urteil v/ird auch zutreffend ausgd£ührt,dass zugunsten der Klägerin keine gesetzliche Vermutung eingreift. Deshalb kann euch in der Revisionsinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass die Abstammung der Klägerin von einem jüdischen Elternteil für die gegen sie gerichteten Ermittlungen und für die Vergewaltigung roitbestimmend war. Die Annahme einer Verfolgung aus Gründen der Rasse scheidet also insoweit aus.
Die während der Kriegszeit gegen die Klägerin durchgeführten Ermittlungen hatten ihre Grundlage in deren persönlichen Beziehungen zu Ausländern und erfolgten wegen des Verdachts des Landesverrats,der Sabotage und der Verbindung mit ausländischen Staaten. Aus der Darstellung der Klägerin ist nichts dafür hervorgetreten, dass man sie als eine Gegnerin des nationalsozialistischen Systems angesehen habe. Vielmehr konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass es sich um Ermittlungen handelte, die aus Gründen der äusseren Staatssicherheit erfolgten und nicht deshalb, weil die Klägerin als politische Gegnerin des Nationalsozialismus getroffen werden sollte. Es liegen also die Voraussetzungen des § 1 Abs» 1 BEG auch nicht vor, soweit durch die Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus Entschädigungsansprüche begründot werden. Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG ist ebenfalls nicht gegeben, denn nach dem Vortrag der Klägerin waren ihre Beziehungen und die ihrer Schwester zu den Franzosen, die den Anlass für die Maßnahme bildeten, freundschaftlicher Natur; mit einer Bekämpfung des Nationalsozialismus hatten sie ersichtlich nichts zu tun.Andere Vorfolgungsgrün-de kommen in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. Die bei der Vernehmung erfolgte Vergewaltigung steht mithin auch zu den sonstigen Verfolgungsgründen des § 1 BEG in keiner Be-
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Ziehung, und es stellt sich nicht die Frage, ob eine Vergewaltigung, deren sich die eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme durchführende Amtsträger bei dieser Gelegenheit schuldig machten, selbst eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 BEG ist.
Die Klägerin kann nach alledem wegen eines durch die Vergewaltigung etwa erlittenen Gesundhoitsschadens keine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz beanspruchen, und ihre Revision gegen das >dio \ K'lagabv/ei sung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts muss zurttckge-wiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2o9 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher	Wüstenberg	Y/ilden
 Br.Loewenheim
 von der Kühlen