Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Köln vom 2, Juli 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. März I960 hat das Landgerich die Klage dem Grunde nach fUr gerechtfertigt erklärt« In dem Urteil wird ausgeführt, der Kläger habe den Nationalsozialismus aus politischen und religiösen Gründen abgelehnt« Seine Gegnerschaft sei in Parteikreisen bekannt gewesen« Ihm sei ein wesentlicher, allein durch die Verfolgungsgründe des § 1 BEG verursachter Geschäftsschaden entstanden«, Er sei in der Ausübung seiner selbständigen ErwerbStätigkeit wesentlich beschrankt worden« Wenn auch keiner der vernommenen Zeugen zu dem Umfang der Geschäftsschädigung präzise Angaben habe machen können, biete der bisherige Streitstand nicht zuletzt auch in Hinblick auf die Vorschrift des § 176 Abs« 2 BEG do..*if<: genügend Anhaltspunkte für die Feststellung, daß im Falle des Klägers eine wesentliche Berufsbeschränkung im Sinne des § 66 Abo« 1 und Abs« 3 BEG schon jetzt uneingeschränkt im Rahmen der beim Grundurteil zur Schadensfcststellung anzu-steilenden Erwägungen bejaht werden könne« Bas Landgericht hat durch Sndurtoil vom 14«» November 1961 unter Abweisung der Klage im übrigen das beklagte Land verurteilt, an den Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in selbständiger Erwerbstatigkeit eine Kapitalent-schädigung von 3 852 Bfö su zahlen, Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurUckgowieoen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil dos Landgerichts dahin geändert, daß die Klage in vollem Umfang abgowiesen wird. 3o auf die Berufung des Klägers den Rechtsstreit in dem aus dieser Berufung ersichtlichen Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückzuverweisen und dem Berufungsgericht auch dio Entscheidung über die Kosten der Revision su übertragen; Auch sonst habe die Beweisaufnahme nicht ergeben* daß der Kläger aus Gründen der Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen so erheblich in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt worden sei* daß ihm ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen suctünöo« Außor dem erwähnten Schreiben vom 3» September 1944 seien keine konkreten Verfolgungsmaßnahraen fo3tzusteilen, die zu einer wesentlichen beruflichen Schädigung des Klägers geführt haben könnten* Die Beschlagnahme vom Kraftwagen, die vorübergehende Einziehung zu dem Wehrdienst, die Heranziehung zur Arbeiten an der Ruhrtalsperre und die Belegung des Hauses mit SS-Leuten als Einquartierung müßten als Verfolgungsmaßnahmcn von vornherein ausscheiden* Maßnahmen dioser Art seien in unzähligen Fällen erfolgt, ohne daß Vcrfolgungcgründe dabei eine Rolle gespielt hätten* Aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß es in seinem Falle anders gewesen sei* V/ao die Belieferung der RAD-Verbände angehe, so habe die Beweisaufnahme nur ergeben, daß dem Kläger im Jahre 1958 oder 1959 mitgctcilt worden sei, es brauchten vorläufig keine Spirituosen an den RAD mehr geliefert zu werden, und daß der Kläger und seine Umgebung der Überzeugung gewesen seien, man habe ihn nur wegen seiner gegnerischen Einstellung zu dem Nationalsozialismus von der weiteren Belieferung der RAD-Verbände ausgeschlossen* Aus einem solchen Sachverhalt könne aber nicht der Schluß gezogen werden, dem Kläger sei die weitere Belieferung dos RAD entzogen worden, um ihn als Gegner dos Nationalsozialismus zu treffen« Ebensogut sei es möglich, daß ein Konkurrent des Klägers sich auf Grund besserer Beziehungen zu den in Betracht kommenden Stellen des RAD den Auftrag verschafft gehabt habe« Ähnlich liege der Sachverhalt bei den Zuteilungen während des Krieges* Auch hier fehle jeder bestimmte Anhaltspunkt für eine konkrete Verfolgungcmaßnahrae* Ferner sei zu bedenken, daß der Umsatz des Klägers bis zu dem Jahre 1940 ständig biG zu dem Betrage von 46 518 RM gestiegen und im Jahre 1941 mit 56 445 RM auf eine Zahl zurückgefallen sei, die immer noch über derjenigen von 1958 gelegen habe* Zu berücksichtigen sei schließlich, daß im Kriege und vor allem in den Jahren 1942 bis 1945 auf Grund der damaligen Kontingentierung^ Maßnahmen die geschäftliche:. Entwicklung bei vielen Spiri- • tuosenherstellern und -Händlern rückläufig habe werden müssen, ohne daß solche Rückgänge auf nationalsozialistischen Vor-folgungcmaßnahmen beruht hätten» Unter diesen Umständen sei nicht festzustellcn, ob und in welchem Zeitraum der Kläger infolge nationalsozialistischer Yerfolgungsmaßnahmen eine Einkommonsminderung von mehr als 25 $ erlitten habe, wie dies nach § 66 Abs» 3 BEG Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung für Beeinträchtigung der selbständigen Erwerbs-tätigkoit sei» IT 1 o Zu Unrecht rügt die Revision«, daß das Berufungsgericht mit Rücksicht auf das zuvor ergangene rechtkräftig gewordene Grundurteil des Landgerichts die Klage nicht in vollem Umfang hätte abweisen dürfen» Denn ein Grundurteil durfte in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit, der einen Schaden im beruflichen Fortkommen durch wesentliche Beschränkung in der Erwerbstätigkeit betraf, nicht ergehen» Der erkennende Senat hat aus demselben Grunde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens eine Vorabentscheidung über den Grund für unzulässig erklärt, da die in dem Verfahren notwendigen Feststellungen über das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit den Grund und den Betrag des Anspruchs betreffen (LM ZPO § 3o4 Mr. 18). Dasselbe gilt, wenn es sich um einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen handelt, der sich darauf gründet, daß der Kläger in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkt worden ist* Auch hier läßt sich eine saubere und eindeutige Trennung zwischen den den Grund des Anspruchs betreffenden Voraussetzungen und denen, die sich auf die Hoho des erlittenen Schadens beziehen, nicht vornehmen, da nicht jede-Beschränkung, sondern nur eine wesentliehe, die in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 v.H. geführt hat, den Anspruch auf Entschädigung begründet. Das; Gericht muß daher, wenn es über den Grund des Anspruchs vorab entscheiden will, nicht nur prüfen, oh der Kläger von nationalsozialistischen Verfolgungsraaßnahmen betroffen worden ist und ob diese zu einer Schädigung in seinem beruflichen Portkommen geführt haben. der nach einer mindestens 25 $ betragenden Beschränkung seiner Erwerbstätigkoi in der Zeit vom 1 * Januar 1936 bis 31» Dezember 1949 zu berechnen wäre« Das folgt schon daraus, daß für die Entschädigungoverfahren nach § 209 BEO die Vorschriften der ZPO sinngemäß ansuv/enden sind« Bei der Eigenart des Entschädigungoverfahrens und der besonderen Gestalt des Anspruchs auf Entschädigung für einen durch Beschränkung in der Erwerbstätigkeit hervorgerufenen Berufsschäden, dem zu Folge cs nicht nur unzweckmäßig, sondern verwirrend und kaum durchführbar ist, über Grund und Betrag getrennt zu entscheiden, kann jedenfalls in Entschädigungsverfahren ein unzulässig ergangenes Grundurteil keine Hechtskraft erlangen« Es kann das Gericht nicht hindern, in dem weiteren Verfahren den ganzen Anspruch und damit auch die Frage nach dem Vorliegcn und dem Ausmaß einer verfolgungsbedingten Beschränkung in der Erwerbstätigkeit unabhängig von den in dem Grundurteil getroffenen Feststellungen, zu prüfen« 2o Selbst wenn, entgegen der hier vertretenen Ansicht, ein Grundurteil für zulässig gehalten würde, würde doch das in dieser Sache ergangene Grundurteil für die im Betragsverfahren zu treffende Entscheidung nicht binden« Grundsätzlich kann die Bindung nach §§ 318, 512 ZPO nicht weiter gehen, als es dem Willen des das Zwischenurteil erlassenden Gerichts entspricht« Maßgeblich ist dabei nicht die Urteilsformel für sich allein, sondern es müssen zu ihrer Erläuterung die Entscheid ungsgründo mit herangezogen werden« Der Inhalt des Grundurtcils richtet sich nach den vom Gericht erkennbar getroffenen Feststellungen und Schlußfolgerungen und geht nicht darüber hinaus« Nur so weit reicht nach § 512 ZPO auch die Bindung des Berufungsgerichts* Es kann daher sehr wohl Vorkommen, daß im Nachverfahren die Klage vollständig abge-wieccn wird, weil kein Schaden entstanden ist« Der Umstand,* Bei dem Anspruch auf Entschädigung fUr Schaden im beruflichen Portkommen, der durch eine Beschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit hervorgerufen worden ist, könnte daher ein Grundurteil, falls es zulässig wäre, nur ergehen, wenn das Gericht nach Maßgabe der Umstände des Palles davon überzeugt ist, daß die verfolgungsbedingte Beschränkung der Brwerbstätigkeit zu einer Binkoramensminderung von mehr als 25 i* geführt hat» Nur diese für den Brlaß des Grundurteils notwendige Voraussetzung hat auch das Landgericht festgestellt mit seinem Hinweis, daß im Rahmen der beim Grundurteil zur Schadcnsfeotstellung anzuoteilenden Erwägungen nach dem Stroitstand zur Zeit des Erlasses des Grundurteils genügend Das Berufungsgericht konnte und mußte daher auf jeden Fall im Betragsvorfahren prüfen, wie hoch die verfolgungsbedingte Minderung des Einkommens des Klägers tatsächlich gewesen ist» Das Grundurteil schloß die Feststellung, daß eine solche Minderung nicht feotgestellt werden könne, schon nach seinem Inhalt nicht aus und hinderte das Berufungsgericht nicht daran, die Klage aus diesem Grunde abzuweisen«, IIo Unbegründet sind auch die Angriffe, die die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts richtet, daß eine verfolgungsbedingte Minderung des Einkommens des Klägers um mehr als 25 f° nicht festgestellt werden könne» Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Entscheidung der Frage, ob eine Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit wesentlich ist, die zurückgcgcngonen Einnahmen mit denjenigen aus der Zeit vor der Verfolgung zu vergleichen sind und daß es nicht entscheidend ist, welche Einnahmen der Verfolgte ohne die Verfolgung möglicheryjeise erzielt hätte (vgl» Urteil des Senats RzW 1961, 174 Nr» 20 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung des Senats)» Sin anderer Rechtsstandpunkt ist auch in dem in der Revisionsschrift angeführten Urteil RsW I960, Abgesehen davon kann eine Beschränkung in der Erwerbs-tätigkeit des Klägers in den Jahren von 1937 bis 1941 schon aus dem Grunde nicht angenommen werden* weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts Umsatz und Einkommen des Klägers in diesen Jahren wesentlich höher lagen als in den dem Beginn der Verfolgung vorangehenden drei Jahren* Erstmals im Jahre 1942 waren Umsatz und Einkommen des Klägers geringer als in den der Verfolgung vorangehenden drei Jahren* 1943 überstiegen sie wieder die vergleichsweise horanzusiehenden Beträge* um 1944 und 1945 dann erheblich absuainken» Insoweit hat das Berufungsgericht berücksichtigt* daß in Kriege und vor allem in den Jahren 1942 bis 1945 auf Grund der damaligen Kontingentierungsmaßnahmen die geschäftliche Entwicklung bei vielen Spirituosenherstellern und -Händlern rückläufig werden mußte* ohne daß solche Bückgänge auf nationalöozialistischtfiVorfolgungsmaßnahmen beruht hätten* Das Berufungsgericht verstieß damit nicht gegen das Verfahrensrecht * wenn cs nicht in der Lage war fest2ustellen* ob und in welchem Zeitraum der Kläger infolge nationalsozialistischer Verfolgungemaßnahmen eine Einkommensminderung von mehr als 25 fo erlitten hat* Bas Berufungsgericht brauchte daher nicht zu prüfen* wie hoch der Umsatz des Klägers und sein Verdienst gewesen wäre* wenn er die Beichsarbeitsdienstlager weiter beliefert und ihm Spirituosen fernerhin zugeteilt worden wären*
Na chs c hla g ew erk i Amtliche Sammlung; ja nein BEG §§ 66 , 209; ZPO 304, 318 Zulässigkeit eines Grundurteils bei Klagen auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Brworbstätigkeit und Bindung für das Betragsverfahren durch die im Grundurteil getroffene Feststellung über das Vorliegen einer solchen wesentlichen Beschränkung der Erwerbctätigkeito BGH, Ort«, v. 12. Juli 1963 - IV ZR 314/62 - OLG Köln LG Aachen IV ZR 314/62 Verkündet am 12. Juli 1963 -Anlage -gm-Pr-ot o ko 11 -vom-12-—Jttü—1-%3— -Jehannoen------- Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem iSntschädigungsrechtsstreit doo Kaufmanns^ Hermann-Josef HaflHIps traß e 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr„ in gegen das Land Kordrhein-Westfalen vortreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen«, Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<> in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 12*. Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Br«. Loewenheim und Dr« Graf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Köln vom 2, Juli 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben«, Von Rechts wegen Tatbestand % Per im Jahre 1900 geborene Kläger ist Kaufmann und betreibt in eine Destillerie zur Herstellung von Likören und Fruchtsäften sowie ein Feinkost- und Spirituosenoinzelhandelsgeochäfto Er begehrt Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen mit der Behauptung;, er sei nach 1933 von Dienststellen der NSDAP zunehmend schikaniert und in seiner Geschäftstätigkeit gehindert worden, weil er sich geweigert habe, der NSDAP beizutreten und zu einer in der Nähe seines Wohnorts gelegenen Abtei gute Beziehungen unterhalten habe« Im Jahre 1938 habe man ihm die Belieferung des Reichsarbeitsdienstes entzogen» 1939 sei sein Personenkraftwagen als einziger Wagen in HflIBP und Umgebung cingezogcn worden» Im September 1939 sei er zur Wehrmacht eingesogen worden, obwohl er ausgemustert gewesen sei» Nach 7 Wochon sei er wieder entlassen worden» Ab 1941 habe or keino Alkoholzutoilung mehr erhalten» Ferner sei er von der Einlösung der NSV-Gutscheine und den Spirituosenzu-teilungen an die Zivilbewölkerung während des Krieges ausgeschlossen gewesene Der auf diese und ähnliche Weise in seinem beruflichen Fortkommen erlittene Schaden betrage mindestens 120 000 HK. Die Entschädigungsbehörde hat den geltend gemachten Anspruch abgelehnt, da sie als nicht bewiesen angesehen hat, daß der Kläger durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen eine Einkommensminderung von mehr als 25 # erlitten hat» Der Kläger hat Klage erhoben und zunächst beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn bei gleichzeitiger - 3 — Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung nach den Vor schrift eh r'des Bund es ent-Schädigungsgesetzes zu zahlen« Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Zwischenurteil vom 31. März I960 hat das Landgerich die Klage dem Grunde nach fUr gerechtfertigt erklärt« In dem Urteil wird ausgeführt, der Kläger habe den Nationalsozialismus aus politischen und religiösen Gründen abgelehnt« Seine Gegnerschaft sei in Parteikreisen bekannt gewesen« Ihm sei ein wesentlicher, allein durch die Verfolgungsgründe des § 1 BEG verursachter Geschäftsschaden entstanden«, Er sei in der Ausübung seiner selbständigen ErwerbStätigkeit wesentlich beschrankt worden« Wenn auch keiner der vernommenen Zeugen zu dem Umfang der Geschäftsschädigung präzise Angaben habe machen können, biete der bisherige Streitstand nicht zuletzt auch in Hinblick auf die Vorschrift des § 176 Abs« 2 BEG do..*if<: genügend Anhaltspunkte für die Feststellung, daß im Falle des Klägers eine wesentliche Berufsbeschränkung im Sinne des § 66 Abo« 1 und Abs« 3 BEG schon jetzt uneingeschränkt im Rahmen der beim Grundurteil zur Schadensfcststellung anzu-steilenden Erwägungen bejaht werden könne« Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Kläger beantra das beklagte Land zu verurteilen, an ihn bei gleichseitiger Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und bei Annahme eines SchadensZeitraums vom 1« Januar* 1956 bis 31. Dezember 1949 eine Kapital-entschädigung zu zahlen« Bas Landgericht hat durch Sndurtoil vom 14«» November 1961 unter Abweisung der Klage im übrigen das beklagte Land verurteilt, an den Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in selbständiger Erwerbstatigkeit eine Kapitalent-schädigung von 3 852 Bfö su zahlen, Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurUckgowieoen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil dos Landgerichts dahin geändert, daß die Klage in vollem Umfang abgowiesen wird. Der erkennende Senat hat die Revision zugolassenc, Ber Kläger hat Revision eingelegt« Er hat beantragt. Io das Urteil des 5«» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 2« Juli 1962 aufzuhoben; 2o die Berufung des Beklagten gegen das Schlußurteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Aachen vom 14c November 1961 zurückzuweisen; 3o auf die Berufung des Klägers den Rechtsstreit in dem aus dieser Berufung ersichtlichen Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückzuverweisen und dem Berufungsgericht auch dio Entscheidung über die Kosten der Revision su übertragen; 4, hilfswoise anstelle des Antrags zu 2: den Rechtsstreit auch im Umfang dieses Antrags zur onderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückzuverweiseno Bas beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen0 - 5 ~ Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet« Das Berufungsgericht hat ausgeführt * das vom Landgericht erlassene Grundurteil binde für das weitere Verfahren nicht, Denn dieses Urteil hätte nicht ergehen dürfen* da der Kläger bis zu dem Erlaß dieses Urteils keinen den gesetzlichen Erfordernissen genügenden Klagantrag gestellt habe» Aus dem Grunde sei nicht festzustellen* welcher der Höhe nach bestimmte oder wenigstens bestimmbare Zahlungsanspruch durch das Grundurteil dem Grundo nach für gerechtfertigt erklärt worden seir Die Klage sei unbegründet« Der Kläger sei zwar aus politischen und religiösen Gründen ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen« Er 3ei auch wegen dieser Gegnerschaft von Amteträgern der NSDAP verfolgt worden« Das ergebe sich aus dem Schreiben des Amtsbürgermeisters HflHBPan den Landrat in H^HpB vom 3« September 1944» 2s sei aber nicht festzuctollen, daß dieses Schreiben zu einer geschäftlichen Schädigung dos Klägers geführt habe« Schließlich sei auch im Hinblick auf die Kriegslage im Septembei' 1944 eine wirtschaftliche Schädigung des Klägers ernsthafter und nachhaltiger Art überhaupt kaum noch möglich gewesen« Auch sonst habe die Beweisaufnahme nicht ergeben* daß der Kläger aus Gründen der Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen so erheblich in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt worden sei* daß ihm ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen suctünöo« Außor dem erwähnten Schreiben vom 3» September 1944 seien keine konkreten Verfolgungsmaßnahraen 6 - fo3tzusteilen, die zu einer wesentlichen beruflichen Schädigung des Klägers geführt haben könnten* Die Beschlagnahme vom Kraftwagen, die vorübergehende Einziehung zu dem Wehrdienst, die Heranziehung zur Arbeiten an der Ruhrtalsperre und die Belegung des Hauses mit SS-Leuten als Einquartierung müßten als Verfolgungsmaßnahmcn von vornherein ausscheiden* Maßnahmen dioser Art seien in unzähligen Fällen erfolgt, ohne daß Vcrfolgungcgründe dabei eine Rolle gespielt hätten* Aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß es in seinem Falle anders gewesen sei* V/ao die Belieferung der RAD-Verbände angehe, so habe die Beweisaufnahme nur ergeben, daß dem Kläger im Jahre 1958 oder 1959 mitgctcilt worden sei, es brauchten vorläufig keine Spirituosen an den RAD mehr geliefert zu werden, und daß der Kläger und seine Umgebung der Überzeugung gewesen seien, man habe ihn nur wegen seiner gegnerischen Einstellung zu dem Nationalsozialismus von der weiteren Belieferung der RAD-Verbände ausgeschlossen* Aus einem solchen Sachverhalt könne aber nicht der Schluß gezogen werden, dem Kläger sei die weitere Belieferung dos RAD entzogen worden, um ihn als Gegner dos Nationalsozialismus zu treffen« Ebensogut sei es möglich, daß ein Konkurrent des Klägers sich auf Grund besserer Beziehungen zu den in Betracht kommenden Stellen des RAD den Auftrag verschafft gehabt habe« Ähnlich liege der Sachverhalt bei den Zuteilungen während des Krieges* Auch hier fehle jeder bestimmte Anhaltspunkt für eine konkrete Verfolgungcmaßnahrae* Ferner sei zu bedenken, daß der Umsatz des Klägers bis zu dem Jahre 1940 ständig biG zu dem Betrage von 46 518 RM gestiegen und im Jahre 1941 mit 56 445 RM auf eine Zahl zurückgefallen sei, die immer noch über derjenigen von 1958 gelegen habe* Zu berücksichtigen sei schließlich, daß im Kriege und vor allem in den Jahren 1942 bis 1945 auf Grund der damaligen Kontingentierung^ Maßnahmen die geschäftliche:. Entwicklung bei vielen Spiri- • tuosenherstellern und -Händlern rückläufig habe werden müssen, ohne daß solche Rückgänge auf nationalsozialistischen Vor-folgungcmaßnahmen beruht hätten» Unter diesen Umständen sei nicht festzustellcn, ob und in welchem Zeitraum der Kläger infolge nationalsozialistischer Yerfolgungsmaßnahmen eine Einkommonsminderung von mehr als 25 $ erlitten habe, wie dies nach § 66 Abs» 3 BEG Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung für Beeinträchtigung der selbständigen Erwerbs-tätigkoit sei» IT 1 o Zu Unrecht rügt die Revision«, daß das Berufungsgericht mit Rücksicht auf das zuvor ergangene rechtkräftig gewordene Grundurteil des Landgerichts die Klage nicht in vollem Umfang hätte abweisen dürfen» Denn ein Grundurteil durfte in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit, der einen Schaden im beruflichen Fortkommen durch wesentliche Beschränkung in der Erwerbstätigkeit betraf, nicht ergehen» Hach § 304 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist» Diese Bestimmung beruht auf der Erwägunge daß regelmäßig für die Entscheidung über den Anspruchsgrund andere Tat-und Rechtsfragen in Betracht kommen als für die Entscheidung über den Betrag des Anspruchs» In solchen Fällen kann die Erledigung des Rechtsstreits gefördert werden, wenn über den Grund vorab entschieden wird» Das trifft indessen nicht zu, wenn die für die Anerkennung dos Anspruchs seinem Grunde nach und für die Bemessung seines Betrags maßgebenden Tatsachen teils dieselben, teils, wenngleich verschieden, doch in engem to.-' W. Zusammenhang mit einander stehen, so daß es kaum durchführbar, mindestens aber in hohem Maße unzweckmäßig und verwirrend wäre, auch bei solchen Ansprüchen eine getrennte Entscheidung über Grund und Betrag zuzulassen. Das Reichsgericht hat daher in Fällen dieser Art den Erlaß eines Grundurtoils für unzulässig gehalten (Gruch. 44 Beilagenheft 970, 974; RGZ 49, 38, 42; V/ieczorek, ZPO § 304 Anm. A II c). Der erkennende Senat hat aus demselben Grunde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens eine Vorabentscheidung über den Grund für unzulässig erklärt, da die in dem Verfahren notwendigen Feststellungen über das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit den Grund und den Betrag des Anspruchs betreffen (LM ZPO § 3o4 Mr. 18). Dasselbe gilt, wenn es sich um einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen handelt, der sich darauf gründet, daß der Kläger in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkt worden ist* Auch hier läßt sich eine saubere und eindeutige Trennung zwischen den den Grund des Anspruchs betreffenden Voraussetzungen und denen, die sich auf die Hoho des erlittenen Schadens beziehen, nicht vornehmen, da nicht jede-Beschränkung, sondern nur eine wesentliehe, die in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 v.H. geführt hat, den Anspruch auf Entschädigung begründet. Das; Gericht muß daher, wenn es über den Grund des Anspruchs vorab entscheiden will, nicht nur prüfen, oh der Kläger von nationalsozialistischen Verfolgungsraaßnahmen betroffen worden ist und ob diese zu einer Schädigung in seinem beruflichen Portkommen geführt haben. Darüber hinaus muß es auch wesentliche für den Betrag des Anspruchs maßgebende Voraussetzungen Prüfern 2s muß feststellen? in welchen Zeiträumen der Kläger in seiner Erv/erbotätigkeit beschränkt worden ist, und ob durch diese Beschränkung sein Gesamteinkommen in dieser Zeit um mindestens 25 $* gemindert worden ista Dazu muß das Gericht feststellon? wie hoch das Einkommen dos Verfolgten in dieser Zeit ohne die Beschränkung gewesen wäre, und wie hoch es tatsächlich war» Dabei ist zu beachten? daß der Rückgang der Einnahmen in den verschiedenen Zeiten die verschiedensten Ursachen haben kann* In Betracht kommen Jedoch nur die Ausfälle? die auf nationalsozialistische Verfolgungen zurücksuführen sind» Schließlich ist noch zu prüfen? ob dem Verfolgten trotz dieser Verfolgungen eine ausreichende Lebens-grundlage verblieben ist? oder von welchem Zeitpunkt an seine Einkommensminderung so beträchtlich war? daß er keine ausreichende Lebensgrundlage mehr hatte* Danach sind bei diesem Anspruch die für das Grund- und Betragsverfahren zu treffenden Feststellungen teils dieselben und teils stehen sie in einem so engen Zusammenhang miteinander? daß es kaum durchführbar? mindestens aber in hohem Maße unzweckmäßig und verwirrend v;äre? in einem solchen Falle eine getrennte Entscheidung über Grund und Betrag zuzulasscn» Der Beklagte hat allerdings das als Grundurteil bezeichne« te Urteil des Landgerichts nicht angefochten« Daraus folgt aber wie der Senat in dom LM ZPO § 3C4 llr» 18 veröffentlichten UrteilWeiter ausgeführt hat? nicht? daß dieses Urteil nach § 322 ZPO rechtskräftig geworden und dem Kläger damit jedenfalls einen Entschädigungsanspruch sichert? der nach einer mindestens 25 $ betragenden Beschränkung seiner Erwerbstätigkoi in der Zeit vom 1 * Januar 1936 bis 31» Dezember 1949 zu berechnen wäre« Das folgt schon daraus, daß für die Entschädigungoverfahren nach § 209 BEO die Vorschriften der ZPO sinngemäß ansuv/enden sind« Bei der Eigenart des Entschädigungoverfahrens und der besonderen Gestalt des Anspruchs auf Entschädigung für einen durch Beschränkung in der Erwerbstätigkeit hervorgerufenen Berufsschäden, dem zu Folge cs nicht nur unzweckmäßig, sondern verwirrend und kaum durchführbar ist, über Grund und Betrag getrennt zu entscheiden, kann jedenfalls in Entschädigungsverfahren ein unzulässig ergangenes Grundurteil keine Hechtskraft erlangen« Es kann das Gericht nicht hindern, in dem weiteren Verfahren den ganzen Anspruch und damit auch die Frage nach dem Vorliegcn und dem Ausmaß einer verfolgungsbedingten Beschränkung in der Erwerbstätigkeit unabhängig von den in dem Grundurteil getroffenen Feststellungen, zu prüfen« 2o Selbst wenn, entgegen der hier vertretenen Ansicht, ein Grundurteil für zulässig gehalten würde, würde doch das in dieser Sache ergangene Grundurteil für die im Betragsverfahren zu treffende Entscheidung nicht binden« Grundsätzlich kann die Bindung nach §§ 318, 512 ZPO nicht weiter gehen, als es dem Willen des das Zwischenurteil erlassenden Gerichts entspricht« Maßgeblich ist dabei nicht die Urteilsformel für sich allein, sondern es müssen zu ihrer Erläuterung die Entscheid ungsgründo mit herangezogen werden« Der Inhalt des Grundurtcils richtet sich nach den vom Gericht erkennbar getroffenen Feststellungen und Schlußfolgerungen und geht nicht darüber hinaus« Nur so weit reicht nach § 512 ZPO auch die Bindung des Berufungsgerichts* Es kann daher sehr wohl Vorkommen, daß im Nachverfahren die Klage vollständig abge-wieccn wird, weil kein Schaden entstanden ist« Der Umstand,* 11 daß die Vorabentscheidung Uber den Grund des Anspruchs nicht mehr anfechtbar ist* steht dem nicht, entgegen (RGZ 89? 119; 110, 155? 160; 132, 16, 21; 151? 5? 9? Stein/jonas/Schönke, ZPO 18o Auflo § 304 III 2; Rosenberg, Lehrbuch § 55 III 3 c Gamma) * Im Grundurteil enthaltene Feststellungen über die Höhe des Schadens sind als solche unzulässig und binden, das Gericht für das Betragsverfahren nicht (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18o Auflo § 304 I 2 Delta; Wiecsorek, ZPO § 304 D III b 2 mit Hinweisen, und Rosenberg, Lehrbuch §55 III 3 c Beta)«. Der in einem Grundurteil enthaltene Hinweis, daß ein Anspruch dem 3etrage nach bestehe, soll nur dartun, daß wenigstens nach der Gesamtheit der Umstande anzunehmen ist, daß die späteren Ermittlungen einen ziffernmäßig feststellbaren Schadenbetrag ergeben worden» Denn nur unter dieser Voraussetzung darf ein Grundurteil erlassen werden (RGZ 103? 219).> Dieser Hinweis hindert indes das Gericht nicht, im Betrags-verfahren festzuctellcn, daß ein ziffernmäßig zu berechnender Schaden nicht besteht». Bei dem Anspruch auf Entschädigung fUr Schaden im beruflichen Portkommen, der durch eine Beschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit hervorgerufen worden ist, könnte daher ein Grundurteil, falls es zulässig wäre, nur ergehen, wenn das Gericht nach Maßgabe der Umstände des Palles davon überzeugt ist, daß die verfolgungsbedingte Beschränkung der Brwerbstätigkeit zu einer Binkoramensminderung von mehr als 25 i* geführt hat» Nur diese für den Brlaß des Grundurteils notwendige Voraussetzung hat auch das Landgericht festgestellt mit seinem Hinweis, daß im Rahmen der beim Grundurteil zur Schadcnsfeotstellung anzuoteilenden Erwägungen nach dem Stroitstand zur Zeit des Erlasses des Grundurteils genügend k Anhaltspunkte dafür bestünden, daß der Kläger eine wesentliche Berufsbeschränkung erlitten habe, deren Folge eine 25 i übersteigende Minderung seines Einkommens gewesen sei« Das Berufungsgericht konnte und mußte daher auf jeden Fall im Betragsvorfahren prüfen, wie hoch die verfolgungsbedingte Minderung des Einkommens des Klägers tatsächlich gewesen ist» Das Grundurteil schloß die Feststellung, daß eine solche Minderung nicht feotgestellt werden könne, schon nach seinem Inhalt nicht aus und hinderte das Berufungsgericht nicht daran, die Klage aus diesem Grunde abzuweisen«, IIo Unbegründet sind auch die Angriffe, die die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts richtet, daß eine verfolgungsbedingte Minderung des Einkommens des Klägers um mehr als 25 f° nicht festgestellt werden könne» Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Entscheidung der Frage, ob eine Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit wesentlich ist, die zurückgcgcngonen Einnahmen mit denjenigen aus der Zeit vor der Verfolgung zu vergleichen sind und daß es nicht entscheidend ist, welche Einnahmen der Verfolgte ohne die Verfolgung möglicheryjeise erzielt hätte (vgl» Urteil des Senats RzW 1961, 174 Nr» 20 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung des Senats)» Sin anderer Rechtsstandpunkt ist auch in dem in der Revisionsschrift angeführten Urteil RsW I960, 272 nicht eingenommen worden» Dieses Urteil betraf nicht die Frage, ob eine wesentliche Beschränkung in der Erwerbs Tätigkeit vorlag, sondern welche Grundsätze bei der Einstufung eines in seinem beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten in eino vcrgleichbaro Beamtengruppe zu beachten sind» Las Berufungsgericht konnte, ohne gegen das Verfahrens-recht zu verstoßen, zu der Annahme gelangen, es sei nicht festsustellen, daß die Beschlagnahme des Kraftwagens des Klägers, seine vorübergehende Einberufung zu dem Wehrdienst, seine Heranziehung zu Arbeiten an der Ruhrtalsperre und die Belegung des Hauses mit Einquartierung nationalsozialistische Verfolgungcmaßnahmcn seien«, Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang den Vortrag des Klägers umfassend gewürdigt «, JSs hat auageführt, daß sich aus ihm keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergäben, daß in seinem Palle nicht wie in zahlreichen anderen Fällen die geschilderten Maßnahmen getroffen worden seien, ohne daß dabei Verfolgungsgründe eine Rolle gespielt hätten«, iua hat weiter berücksichtigt, daß der Kläger selbst vorträgt, sein Schaden sei in der Hauptsache darauf zurückzuführen, daß er mindestens seit 1937 nicht mehr die im Baume von KflflHIB stationierten Reichsarbeitsdienst-Vcrbändo, die Lager der Westwallarbeiter, und die damalige Ordensburg habe beliefern dürfen, sowie daß er keine Zuteilungen zur Verteilung an die Bevölkerung mehr erhalten habe* Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Ausschluß] des Klägers von der Belieferung bestimmter Abnehmer eine nationalsozialistische Verfolgungsraaßnahme sein kann« Bs hat aber, ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen, auageführt, es könne nicht festgestollt werden, daß der Kläger aus Verfolgungsgründen von solchen Belieferungen ausgeschlossen worden sei«, Ba könne nicht geschlossen werden, daß dem Kläger die weitere Belieferung des Reichsarboitsdienstos entzogen worden sei, um ihn als Gegner des Nationalsozialismus zu treffen» Ebensogut sei ea möglich gewesen, daß ein Konkurrent 4 des Klägers sich auf Grund besserer Beziehungen zu den in Betracht kommenden Stellen des Beiehsarbeitsdienstes den Auftrag verschafft habe* Ähnlich liege der Sachverhalt auch bei den Zuteilungen während des Krieges» Es fehle jeder bestimmte Anhaltspunkt dafür«, daß der Klägers: W Verfolgungs-gründen solche Zuteilungen nicht erhalten habe» Abgesehen davon kann eine Beschränkung in der Erwerbs-tätigkeit des Klägers in den Jahren von 1937 bis 1941 schon aus dem Grunde nicht angenommen werden* weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts Umsatz und Einkommen des Klägers in diesen Jahren wesentlich höher lagen als in den dem Beginn der Verfolgung vorangehenden drei Jahren* Erstmals im Jahre 1942 waren Umsatz und Einkommen des Klägers geringer als in den der Verfolgung vorangehenden drei Jahren* 1943 überstiegen sie wieder die vergleichsweise horanzusiehenden Beträge* um 1944 und 1945 dann erheblich absuainken» Insoweit hat das Berufungsgericht berücksichtigt* daß in Kriege und vor allem in den Jahren 1942 bis 1945 auf Grund der damaligen Kontingentierungsmaßnahmen die geschäftliche Entwicklung bei vielen Spirituosenherstellern und -Händlern rückläufig werden mußte* ohne daß solche Bückgänge auf nationalöozialistischtfiVorfolgungsmaßnahmen beruht hätten* Das Berufungsgericht verstieß damit nicht gegen das Verfahrensrecht * wenn cs nicht in der Lage war fest2ustellen* ob und in welchem Zeitraum der Kläger infolge nationalsozialistischer Verfolgungemaßnahmen eine Einkommensminderung von mehr als 25 fo erlitten hat* Bas Berufungsgericht brauchte daher nicht zu prüfen* wie hoch der Umsatz des Klägers und sein Verdienst gewesen wäre* wenn er die Beichsarbeitsdienstlager weiter beliefert und ihm Spirituosen fernerhin zugeteilt worden wären* Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 225 Abs«. 1 BBG-, § 97 ZPO zurüekgewiesen werden«. Johannsen Maaß Wilden Dr«, Loewenheim Dr* Graf