* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 314/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 314/59

Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr.v.Werner und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Semesters die sogenannte VerbandshauptPrüfung abgelegt hatte, verließ er nach dem Ende des Winter-Semesters 1934/1935 unter dem Druck der sich verschärfenden Judenverfolgungen Deutschland und setzte vom Sommer-Semester 1935 ab an der Universität ZBHB (Schweiz) das Studium fort. Unter Hinweis darauf, daß die Kosten für das Studium und den Lebensunterhalt in der Schweiz erheblich höher gewesen seien, als in der seinem 7<ohnort benachbarten Universitätsstadt oBHB» bat der Kläger einen Entschädigungsanspruch für Schaden in der Ausbildung angemeldet. Da für das beklagte Land, trotz Hinweises auf die Folgen der Säumnis gemäß § 209 Abs.3 Satz 2 BEG in der Ladung, im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, ist auf die einseitige Verhandlung des Klägers zu entscheiden» Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß bei dem Studium des Klägers an der Universität zflHV (Schweiz) höhere Aufwendungen entstanden sind, als sie ohne die Verfolgung in Deutschland erwachsen wären. Es hat jedoch ausgeführt, darin, daß dem Verfolgten durch die Fortsetzung der behinderten Ausbildung höhere Aufwendungen als ohne die Verfolgung entstanden seien, liege kein Ausbildungsschaden. November 1959 IV ZR 176/59 im Anschluß an Darlegungen von Fraenkel (RzW 1959, 243)» Marx (RzW 1959, 356) und Zorn (RzW 1959, 447) ausgeführt hat, bedient sich der Gesetzgeber mit den Worten: "Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 BEG gilt auch der Schaden usw.11 einer Fixtion, welche die logische Rechtfertigung für die Aufnahme des 6. der Arbeitskraft", ohne Rücksicht darauf, ob in Wirklichkeit die Nutzung der Arbeitskraft des Verfolgten dadurch ungünstig beeinflußt worden ist« Vielmehr soll jede nicht nur geringfügige Benachteiligung, die ein Verfolgter in seinem Ausbildungsgang hat hinnehmen müssen, "auch11 als ein zur Entschädigung berechtigender Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne der §§ 64, 65 BEG angesehen werden. - IV ZR 18/59 ~, RzW 1959, 458 Nr. 12} weiter auf den Standpunkt gestellt, es komme für die Frage der Entschädigungsberechtigung darauf an, welcher Ausbildungsabschnitt von der Verfolgung betroffen worden sei. Für die Frage der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs ist daher grundsätzlich auf den Ausbildungsabschnitt abzustellen, der von der Verfolgung betroffen wurde. Auch können jeweils nur die Kosten für die Nachholung desjenigen Ausbildungsabschnitts , in welchem aus Yerfolgungsgründen ein Ausschluß oder eine Unterbrechung stattgefunden hat, erstattet werden (Urteil vom 23. Demgemäß hat der seiner Rasse wegen verfolgte Kläger die Ausbildung, die ihm deswegen fehlte, weil er nach dem Ende des Winter-Semesters 1934/1935 unter dem Druck der zunehmenden Judenverfolgungen die Universität GflHB hatte verlassen müssen, nachgeholt.

Zitierte Normen: § 65 BEG § 97 ZPO
LandAusbildungBEGRzWUniversitätStudiumKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

IV ZR 314/59
2428 025
Verkündet am 13. ilai I960 Pt Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Dr. 01
Argentinien,	___________
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. PPHPPP in
 gegen
das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern HH1HBBHI
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen,
 Dr.v.Werner und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/
Main vom 8. Mai 1959 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das den Parteien am 27. Juni 1959 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden geändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 5.000 (fünftausend) DM zu zahlen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die auBergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
 
gatbestand;
Der am 4B Juni 1912 geborene jüdische Kläger legte Ostern 1931 die Reifeprüfung ab und begann mit dem Sommer-Semester 1931 an der Universität in FflHHHB BB das Studium der Chemie, das er vom V/inter-Seraester 1931/1932 ab an der damaligen	LBBHB-Universität	in
 GrBHfe” fortsetzte. Nachdem er am Ende des 8. Semesters die sogenannte VerbandshauptPrüfung abgelegt hatte, verließ er nach dem Ende des Winter-Semesters 1934/1935 unter dem Druck der sich verschärfenden Judenverfolgungen Deutschland und setzte vom Sommer-Semester 1935 ab an der Universität ZBHB (Schweiz) das Studium fort. Dort promovierte er am Ende des Winter-Semesters 1936/1937* kehrte anschließend zu einem vorübergehenden Aufenthalt nach Deutschland zurück und wanderte nach Argentinien aus, wo er seit 1940 als Chemiker tätig ist.
Unter Hinweis darauf, daß die Kosten für das Studium und den Lebensunterhalt in der Schweiz erheblich höher gewesen seien, als in der seinem 7<ohnort benachbarten Universitätsstadt oBHB» bat der Kläger einen Entschädigungsanspruch für Schaden in der Ausbildung angemeldet.
Die Entschädigungsorgane haben den auf 5*000 DM bezifferten Anspruch verneint. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger ihn weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Eevisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Da für das beklagte Land, trotz Hinweises auf die Folgen der Säumnis gemäß § 209 Abs. 3 Satz 2 BEG in der Ladung, im
 Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, ist auf die einseitige Verhandlung des Klägers zu entscheiden»
Die Revision ist begründet»
I.
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß bei dem Studium des Klägers an der Universität zflHV (Schweiz) höhere Aufwendungen entstanden sind, als sie ohne die Verfolgung in Deutschland erwachsen wären. Es hat jedoch ausgeführt, darin, daß dem Verfolgten durch die Fortsetzung der behinderten Ausbildung höhere Aufwendungen als ohne die Verfolgung entstanden seien, liege kein Ausbildungsschaden.
II.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg.
Wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30. November 1959 IV ZR 176/59 im Anschluß an Darlegungen von Fraenkel (RzW 1959, 243)» Marx (RzW 1959, 356) und Zorn (RzW 1959, 447) ausgeführt hat, bedient sich der Gesetzgeber mit den Worten: "Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 BEG gilt auch der Schaden usw.11 einer Fixtion, welche die logische Rechtfertigung für die Aufnahme des 6. Kapitels "Schaden in der Ausbildung11 in den 7. Titel II "Schaden im beruflichen Fortkommen" des Bundesentschädigungsgesetzes ergibt. Die Schädigung in der erstrebten vorberuflichen oder beruflichen Ausbildung "gilt" danach als Schädigung "in der Nutzung
 
der Arbeitskraft", ohne Rücksicht darauf, ob in Wirklichkeit die Nutzung der Arbeitskraft des Verfolgten dadurch ungünstig beeinflußt worden ist« Vielmehr soll jede nicht nur geringfügige Benachteiligung, die ein Verfolgter in seinem Ausbildungsgang hat hinnehmen müssen, "auch11 als ein zur Entschädigung berechtigender Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne der §§ 64, 65 BEG angesehen werden. Zu dieser Benachteiligung gehören auch erhöhte Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat sich der Senat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 22. Mai 1959
- IV ZR 22/59	RzW 1959, 472 Nr. 26, und vom 10. Juni 1959
- IV ZR 18/59 ~, RzW 1959, 458 Nr. 12} weiter auf den Standpunkt gestellt, es komme für die Frage der Entschädigungsberechtigung darauf an, welcher Ausbildungsabschnitt von der Verfolgung betroffen worden sei. Das Gesetz unterscheidet in § 115 Abs. 1 BEG ausdrücklich zwischen beruflicher und vorberuflicher Ausbildung. Für die Frage der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs ist daher grundsätzlich auf den Ausbildungsabschnitt abzustellen, der von der Verfolgung betroffen wurde. War dies etwa die vorberufliche Ausbildung, also die Erlangung der Reife für den Beginn
 des Fachstudiums, so ist für die Beurteilung der Frage, ob der Verfolgte hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur unerheblich geschädigt worden ist, allein die vorberufliche Ausbildung ins Auge zu fassen und zu fragen, ob er diese Ausbildung, weil er von ihr ausgeschlossen wurde oder sie unterbrechen mußte, nachgeholt hat. Als "Nachholung" einer Ausbildung ist dabei auch ein Ausbildungsgang anzusehen, dem sich der Verfolgte, um eine Ausbildungslücke zu vermeiden, unmittelbar oder alsbald nach seinem Ausschluß von einer bestimmten Ausbildung bzw. nach deren Unterbrechung
- ^
- etwa durch den Besuch privater Unterrichtsstunden oder einer anderen Unterrichtsanstalt, z.B. im Ausland - unterzieht. Eine kürzere oder längere Unterbrechung der Ausbildung im Sinne eines zeitweiligen völligen Ausfalls jeder Möglichkeit, seine Ausbildung - überhaupt oder auf einem bestimmten Gebiet - fortzusetzen, ist dafür nicht erforderlich. Soweit aus der früheren Rechtsprechung des Senats ein anderer Standpunkt entnommen werden könnte, würde daran nicht festzuhalten sein. Erforderlich ist freilich immer,
 daß die Störung der Ausbildung, also der durch ihre Nach-
%
holung verursachte Mehraufwand, mehr als nur geringfügig ist (§64 Abs. 1 Satz 1 BEG). Auch können jeweils nur die Kosten für die Nachholung desjenigen Ausbildungsabschnitts , in welchem aus Yerfolgungsgründen ein Ausschluß oder eine Unterbrechung stattgefunden hat, erstattet werden (Urteil vom 23. März I960 - IV ZR 239/59 -).
Demgemäß hat der seiner Rasse wegen verfolgte Kläger die Ausbildung, die ihm deswegen fehlte, weil er nach dem Ende des Winter-Semesters 1934/1935 unter dem Druck der zunehmenden Judenverfolgungen die Universität GflHB hatte verlassen müssen, nachgeholt. Die Aufwendungen, die ihm bei dieser Nachholung erwachsen sind, sind solche für die Nachholung seiner Ausbildung. Er hat daher gemäß § 116 BEG Anspruch auf 3.000 DM.
XII.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils, der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher
 Baske
Johannsen
v.Werner
 Dr.Loewenhein