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BGH · IV EH 514/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV EH 514/58

rend der Hechtsstreit im Berufungsrechtszug anhängig gewesen ist, ist er am 9^ Mai 1957 gestorben»' Die Klägerin hat ihn beerbt» Sie hat erklärt« daß sie das Verfahren fortsetze, und im zweiten Hechtszug beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und nach den . Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Hechtszug gestellten Anträge weiter» I» In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Bhe-.rann der Klägerin sei nicht wegen seiner behaupteten Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden» Er sei y/eder von der Geheimen Staatspolizei noch von dem Sondergericht als politischer Gegner des Nationalsozialismus betrachtet und behandelt worden» Sein angebliches Bestreben, die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu bekämpfen, sei den mit der Verfolgung des Eundfunkverstoßes befaßten Behörden nicht bekannt geworden. 2o Weiter wird in dem Urteil des Berufungsgerichts die Möglichkeit verneint, daß der Ehemann der Klägerin die Handlung, derentwegen er in Haft genommen und verurteilt worden sei, in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen habe und diesen Beweggrund der Handlung habe verbergen können (§ 1 Abs«. 3 Nr0 2 BEG) o Selbst wenn man davon ausgehe, daß er den Soldaten und dessen Kameraden Uber die wirkliche Lage habe aufklären wollen, so sei - so meint das Berufungsgericht - sein Verhalten kein Bekämpfen im Sinne der genannten Bestimmungo Es fehle an einem aktiven Einsatz und einer aktiven Mitarbeit von einer gewissen Bauer und Planmäßigkeit0 Ber Ehemann der Klägerin habe bei dem Abhören der Auslands-sender keine eigene Initiative entwickelt, sondern sich dazu erst von dem Soldaten anregen lassen und nur eine sich ihm zufällig bietende einmalige Gelegenheit ergriffen«» Er "habe zwar auch früher ausländische Sender eingestellt, aber das Gehörte nicht weiter verbreitet,, Damit habe er keine Uiderstandsarbeit gegen das nationalsozialistische Gewaltregime geleistete Ber Grund, der ihn zu dem Abhören der Auslandssender veranlaßt habe, sei seine Einstellung gegen den Krieg gewesen, den er als den gleichen Schwindel wie den ersten Weltkrieg bezeichnet habe, in dem er ein Auge verloren habe«. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Entschädigungsansprüche auch dann bestehen, wenn ein Verfolgter wegen einer von ihm begangenen Straftat ohne Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze zur Verantwortung gezogen worden ist, dabei jedoch verbergen konnte, daß der Beweggrund für seine Handlung die Bekämpfung der nationalsozialistischen Herrschaft war Bas hat das Berufungsgericht nicht verkannt« Es ist jedoch zu dem Ergebnis, daß der Ehemann der Klägerin den Nationalsozialismus nicht bekämpft habe, gelangt, ohne den Sachverhalt ausreichend aufzuklären, wie die Revision mit Recht beanstandet. Vorher konnte keine Feststellung darüber getroffen werden, ob die Behauptung des Ehemannes der Klägerin zutrifft, er habe seinerzeit illegal gegen den Nationalsozialismus gearbeitet, und das Abhören und Verbreiten der Eundfunknachrichten sei ein Teil dieser Tätigkeit gewesen«, Der von der Revision erhobenen Küge, das Gericht habe die ihm nach § 176 Abs«, 1 BEG obliegenden Pflichten nicht in vollem Umfang erfüllt, bei der auch hinreichend deutlich gemacht worden ist, zu welchen Ergebnissen nach Auffassung der Eevision eine weitere Sachaufklärung geführt hätte, muß deshalb stattgegeben werden0 5<> Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und der Eechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Bas Berufungsgericht wird gegebenenfalls klarzustellen haben, was die Klägerin mit dem Antrag erreichen will, ihr für die Zeit vom 1«, September 1946 bis zu dem 51o Oktober 1953 eine Heute nach VKG zuzuerkennen, und es wird insoweit unter Umständen auf einen geeigneten Antrag (vgl« §§ 36, 37 BEG) hinwirlten müssen»

Zitierte Normen: § 1 BEG
EhemannAbhörenBerufungsgerichtBEGSoldatKlägerinNationalsozialismusRevision

Volltext der Entscheidung

IV EH 514/58
2544 068
Verkündet n 13. Mai 1959 Justizangestellter Ls Urkundsbeamter sr Geschäftsstelle
 das Land Uordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6e Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Br.v,Werner, Wüstenberg und Dr0 Loewenheim
 für Hecht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11o Zivilsenats (EntSchädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18„ Februar 1958 aufgehoben und der Hechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies en»
Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 gebo
in MogHB/
Klägerin und Bevisionsklägerin, - Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Dr0	in
 gegen
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
in
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der am ■»	1893 geborene Ehemann der Klägerin
 wurde, weil er am 110 Dezember 1939 in seiner Y/ohnung in Gegenwart eines Soldaten mit seinem Rundfunkgerät ausländische Sender gehört hatte, am 15o Januar 1940 in Haft genommen und durch Urteil des Sondergerichts in Düsseldorf vom 3o IJai 1940 nach § 1 der VO über außerordeutliche Rundfunkmaßnahmen vom lo September 1939 (RGBl I, 1683) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilte Auf die Strafe wurde die erlittene Untersuchungs- und Schutzhaft angerech-' net» Am 7o Hai 1940 wurde der Ehemann der Klägerin aus der Haft entlassene
 Er hat unter näherer Darlegung der ihm angeblich entstandenen Schäden Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Dreiheit, an Körper und Gesundheit, an Eigentum ■;nd Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen geltend gemacht» Die Entschädigungsbehörde hat die Anträge abgelehnt.
Der Ehemann der Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,
 das beklagte Band zu verurteilen, an ihn zu zahlen
a)	für Gesundheitsschaden vom 1. September 1946 bis zu dem 31- Oktober 1953 eine Rente nach VRG und vom lo November 1953 ab eine Rente nach BEG, und zwar unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30
b)	für Freiheitsschaden 450?- DM?
c)	für Schaden an Eigentum und Vermögen 346,86 DM,
d)	für Schaden im beruflichen Fortkommen 345,60 DM*
Das Landgericht hat die Klage abgewieseno
 Der Ehemann der Klägerin hat Berufung eingelegte Wäh-
 
rend der Hechtsstreit im Berufungsrechtszug anhängig gewesen ist, ist er am 9^ Mai 1957 gestorben»' Die Klägerin hat ihn beerbt» Sie hat erklärt« daß sie das Verfahren fortsetze, und im zweiten Hechtszug beantragt,
 das Urteil des Landgerichts aufzuheben und nach den . von dem damaligen Kläger im ersten Hechtszug gestellten Anträgen mit der Maßgabe zu erkennen, daß die Rente bis zu dem 9o Mai 1957 zu zahlen sei»
Das Oberlandesgerieht hat die Berufung zurückgewiesen»
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Hechtszug gestellten Anträge weiter»
Das beklagte Land beantragt,
 die Revision zurückzuweisen»
Ent scheidungsgründe:
I» In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Bhe-.rann der Klägerin sei nicht wegen seiner behaupteten Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden» Er sei y/eder von der Geheimen Staatspolizei noch von dem Sondergericht als politischer Gegner des Nationalsozialismus betrachtet und behandelt worden» Sein angebliches Bestreben, die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu bekämpfen, sei den mit der Verfolgung des Eundfunkverstoßes befaßten Behörden nicht bekannt geworden. Die Voraussetzungen des § 1 Abs» 1 BEG seien deshalb nicht gegeben»
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Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen»
 
2o Weiter wird in dem Urteil des Berufungsgerichts die Möglichkeit verneint, daß der Ehemann der Klägerin die Handlung, derentwegen er in Haft genommen und verurteilt worden sei, in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen habe und diesen Beweggrund der Handlung habe verbergen können (§ 1 Abs«. 3 Nr0 2 BEG) o Selbst wenn man davon ausgehe, daß er den Soldaten und dessen Kameraden Uber die wirkliche Lage habe aufklären wollen, so sei - so meint das Berufungsgericht - sein Verhalten kein Bekämpfen im Sinne der genannten Bestimmungo Es fehle an einem aktiven Einsatz und einer aktiven Mitarbeit von einer gewissen Bauer und Planmäßigkeit0 Ber Ehemann der Klägerin habe bei dem Abhören der Auslands-sender keine eigene Initiative entwickelt, sondern sich dazu erst von dem Soldaten anregen lassen und nur eine sich ihm zufällig bietende einmalige Gelegenheit ergriffen«» Er "habe zwar auch früher ausländische Sender eingestellt, aber das Gehörte nicht weiter verbreitet,, Damit habe er keine Uiderstandsarbeit gegen das nationalsozialistische Gewaltregime geleistete Ber Grund, der ihn zu dem Abhören der Auslandssender veranlaßt habe, sei seine Einstellung gegen den Krieg gewesen, den er als den gleichen Schwindel wie den ersten Weltkrieg bezeichnet habe, in dem er ein Auge verloren habe«. Sein Verhalten lasse sich nicht als ein Kampf gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft auffassen®
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Entschädigungsansprüche auch dann bestehen, wenn ein Verfolgter wegen einer von ihm begangenen Straftat ohne Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze zur Verantwortung gezogen worden ist, dabei jedoch verbergen konnte, daß der Beweggrund für seine Handlung die Bekämpfung der nationalsozialistischen Herrschaft war
 
(§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG). Darauf, ob es sich in Anbetracht der Kriegslage mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbaren ließ, das Abhören von Auslandssendern mit Freiheitsentziehung zu ahnden, kommt es mithin nicht an> Wer durch das Abhören der Auslandssender und das Verbreiten der von diesen durchgegebenen Nachrichten nicht nur ein persönliches Wissens- und Mitteilungsbedürfnis befriedigen oder den äußeren Zielen der damaligen Kriegsgegner, Deutschland militärisch niederzuringen, in deren Interesse Vorschub leisten wollte, sondern damit dem Unrechtssystem des Nationalsozialismus wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen diesen Abbruch zu tun versuchte, kann die von ihm begangene Straftat in Bekämpfung des Nationalsozialismus verübt haben. Ist seine politische Gegnerschaft verborgen geblieben und infolgedessen in dem gegen ihn durchgeführten Verfahren auch nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt worden, so können ihm nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG Entschädigungsansprüche zustehen. Voraussetzung dafür ist, daß das Abhören und Verbreiten der ausländischen Bundfunknachrichten in einer Weise vor-genommen worden ist, die vom damaligen Standpunkt aus geeignet sein konnte, die Herrschaft des Nationalsozialismus zu beeinträchtigen (Urteile des Senats vom 25° Januar 1957 IV ZE 199/56, EzW 1957, 116, und vom 12. Februar 1958 IV ZE 258/57, EzW 1958, 183, beide zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG sowie vom 4. Februar 1959 IV ZE 234/58, zur Veröffentlichung bestimmt, zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG). Die Handlungsweise muß also Teil eines GesamtVerhaltens sein, das eine gewisse Dauer.und Nachdrücklichkeit erkennen laßt sowie auf einer einigermaßen sinnvollen Planung beruht, wenn dabei auch keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteile vom 27oMarz 1957 IV ZE 5/57 und vom 29<> Juni 1957 IV ZE 116/57, beide . ebenfalls zu § 6 Abe. 1 Nr. 1 BEG). Nur wenn das der Fall
 
ist, läßt sich von einen Bekämpfen im Sinne des § 1 Abs- 3 Nr« 2 wie des § 6 Abs. 1 Nr«, 1 BEG sprechen«,
Bas hat das Berufungsgericht nicht verkannt« Es ist jedoch zu dem Ergebnis, daß der Ehemann der Klägerin den Nationalsozialismus nicht bekämpft habe, gelangt, ohne den Sachverhalt ausreichend aufzuklären, wie die Revision mit Recht beanstandet. Bie Klägerin hat dem Oberlandesgericht eine eidesstattliche Versicherung eines Nachbarn ihres Ehemannes, Pranz	vorgelegt, in der dieser erklärt
 hat, der frühere Kläger habe ihm und anderen Personen während des Bestehens der nationalsozialistischen Herrschaft, vor allem im Kriege, oft Mitteilung über Nachrichten gemacht, die er von ausländischen Sendern abgehört habe; somit habe er wesentlich zur Stärkung der illegalen Arbeit beigetragen« Wenn auch einzüräumen ist, daß es sich dabei um eine recht allgemeine und unbestimmte Erklärung handelt, so läßt es sich doch nicht von vornherein ausschließen, daß sich bei einer Vernehmung des Mafl^ nähere Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin ergeben, ihr Ehemann habe durch fortgesetzte Handlungen dem Nationalsozialismus Abbruch zu tun versucht«, Möglicherweise würden dann auch die Angaben der Nachbarn Simeon	v:rl&	Karl	Hfli, von denen ebenfalls
 eidesstattliche Vei*sicherungen über die entschiedene Gegnerschaft des Ehemannes der Klägerin gegen den Nationalsozialismus vorliegen, bedeutungsvoll sein, und es würde dann vielleicht auch das in den Akten der Geheimen Staatspolizei* und in dem Urteil des Sondergerichts erwähnte Verhalten des Sohnes, der seinerzeit mehrere Soldaten aufgefordert haben soll, sich von seinem Vater über die wirkliche Lage aufklären zu lassen, Schlüsse in der bezeichneten Richtung ermöglichen«, Bas Berufungsgericht hätte deshalb die Vorlage der eidesstattlichen
 
Versicherung gemäß § 176 Abse 1 BE Gr zu dem Anlaß nehmen müs-sen, von den Ausstellern dieser Erklärungen zunächst mindestens Franz LIa^|^ als Zeugen zu vernehmen, um sich alsdann darüber schlüssig zu werden, ob noch weitere Beweiserhebungen erforderlich seien«. Vorher konnte keine Feststellung darüber getroffen werden, ob die Behauptung des Ehemannes der Klägerin zutrifft, er habe seinerzeit illegal gegen den Nationalsozialismus gearbeitet, und das Abhören und Verbreiten der Eundfunknachrichten sei ein Teil dieser Tätigkeit gewesen«, Der von der Revision erhobenen Küge, das Gericht habe die ihm nach § 176 Abs«, 1 BEG obliegenden Pflichten nicht in vollem Umfang erfüllt, bei der auch hinreichend deutlich gemacht worden ist, zu welchen Ergebnissen nach Auffassung der Eevision eine weitere Sachaufklärung geführt hätte, muß deshalb stattgegeben werden0
5<> Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und der Eechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
 Bas Berufungsgericht wird gegebenenfalls klarzustellen haben, was die Klägerin mit dem Antrag erreichen will, ihr für die Zeit vom 1«, September 1946 bis zu dem 51o Oktober 1953 eine Heute nach VKG zuzuerkennen, und es wird insoweit unter Umständen auf einen geeigneten
 Antrag (vgl« §§ 36, 37 BEG) hinwirlten müssen»
Ascher
 Baske
YoWerner
 Wüstenherg Br<>Loewenheim