Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13c Zivilsenats des Oberlandcegerichto in Hamm in Weslf»; an Verkündungs statt den Parteien am 51« Juli 1957 zugeetollt, aufgehoben- 1er Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und rntccheidung, euch über die Kosten der Ecvisioncinstrnz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen Rach der Verhaftung ihres Sohnes im Jahre 1943 sei sie wiederholt und zwar insgesamt neun bis zehn mal zur Vernehmung vor die Gestapo geladen worden. iöt allerdings die Iäeinung der Klägerin, daß es einer Wieder einsetzung in den vorigen Stand nicht bedürfe, weil bisher nur die Urteilsformel des Urteils des Berufungsgerichts an Verlcündungs Statt gemäß § 310 Abs« 2 ZPO zugestellt worden sei* dagegen eine Zustellung des Urteils nach den Vorschriften der §§ 261 b, 317 ZPO bisher nicht stattgefunden habe« Zv/ar ist es zutreffend, daß die Zustellung eines nichtver-kündeten Urteils gemäß § 310 Abs. 2 ZPO die Revisionsfrist nicht in Lauf setzt. Die Klägerin hat jedoch übersehen, daß das Urteil des Berufungsgerichts, dessen ürteilsformel an Verlcündungs Statt ihr bereits am 31» Juli 1957 zugestellt worden war, ihr am 6. 2.) a) Das Berufungsgericht sieht den jüntschädigungs-ansprucli der Klägerin wegen Gesundhcitssehadens zunächst des halb als unbegründet an, weil ihre Lntlascung aus dem Dienst der WÄBB^-VerSicherung AG, die zwar aus rassischen Gründet erfolgt und deshalb eine nationalsozialistische Gewalt- maßnahme gewesen sei, nicht zu ihrer Erkrankung geführt habe« Damit verneint das Berufungsgericht insoweit den Kausalzusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Vcrfolgungsmaß-nahme und der gesundheitlichen Schädigung« Die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Schaden besteht. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Bemerkung des Berufungsgerichts, der Ehemann der Klägerin habe als Arier seinen Beruf als Generalagent der V^flH^-Versiche rung AG ungehindert weiter ausüben können, in dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt, insbesondere auch in den Ergebnis der Beweisaufnahme keine hinreichende Grundlage findet„ Gleichwohl wird hierdurch der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Entlassung der Klägerin nicht als Ursache ihrer Erkrankung angesehen werden könne, nicht der Boden entzogen» Die Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen Entlassung und-Gesundheitsschädigung beruht in erster Linie darauf, daß nach der Aussage des Ehemanns und der Zeugin die Klägerin noch bis zu dem Jahre 194-3 ge- be wie sonst für alleinstehende Juden; weil sie verheiratet gewesen sei und ihr Ehemann als Arier seinen Beruf als Generalagent der VJHBB^-Versicherung AG ungehindert habe weiter ausüben können, so sollen diese Ausführungen, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei ergibt, die aus der zeitlichen Entfernung zwischen Entlassung und Erkrankung gewonnene Erkenntnis von der Unwahrscheinlichkeit des Zusammenhangs nur verstärken. Baß es nach § 28 Abs» 2 BEG für den Anspruch ausreicht, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Schaden wahrscheinlich ist, hat das Berufungsgericht nicht verkannt- Wenn es den Kausalzusammenhang als äußerst unwahrscheinlich bezeichnet, so verneint es damit seine Wahrscheinlichkeit.* b) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die wei-tere Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Belästigungen und Beschimpfungen, denen die Klägerin wie alle übrigen Juden ausgesetzt war, nicht als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2' BEG anzusehen seien. träger, oder die Dienststelle Kenntnis vcn -der Gewalttat erlangt hat* Eine allgemeine "Billigung von unbestimmten Gewaltmaßnahmen kann nur dann als ausreichend angesehen werden, wenn sie ausdrücklich für eine bestimmte Art von Unrechtshandlungen oder für solche im Zusammenhong mit bestimmten Ereignissen erklärt worden ist, Y/enn das Berufungsgericht in dem zur Entscheidung stehenden Fall beide für die Bejahung einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme unerläßlichen -VorausSetzungen verneint hat, so befindet es sich insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie besonders in der Entscheidung vom 25c Januar 1957 - IV ZR 289/56 - abgedruckt in RzY/ 1957 S» 1502^ - näher dargclegt worden ist«, c) Rechtliche Bedenken bestehen dagegen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts insoweit, als es in den allgemeinen Belästigungen, denen Juden insbesondere nach Beginn des Krieges unterworfen waren, keine gegen Leben und Gesundheit der Klägerin gerichtete Verfolgungsmaßnahmen erblickte Auch der allgemeine Verfolgungsdruck, die Aussichtslosigkeit ihrer wirtschaftlichen Lage und die Furcht vor immer neuen und schlimmeren Verfolgungen können genügend sein, einen Entschädigungsanspruch, zu demal einen solchen wegen Gesundheitsschadens zu begründen» Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht seine Entscheidung aber auch darauf gestützt, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein /nlaß dafür bestehe, daß die allgemeine Verfolgungslage der Klägerin ihre Erkrankung hervorgerufen habe« Diese Begründung trägt die Entscheidung; sie beruht auf einer tabsächlichen Würdigung des Beweisergebnisses und ist aus diesem Grunde einer ITachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen» 3c) Zu Unrecht hat dagegen das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin ihren intechi.ditungsanspruch auch nicht auf die zahlreichen Vorladungen und Verhöre durch die Gestapo nach der Verhaftung ihres Sohnes stützen könne * Zur Begründung hierfür hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführts Die Klägerin wurde, wie ihr Ehemann bekundet hat, erst dann krank, als die Maßnahmen im Anschluß an die Verhaftung ihres Sohnes anfingen. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zutreffend ausführt; einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand-Denn die wiederholten Vorladungen und Verhöre durch die Gestapo können unmittelbar gegen die Klägerin gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gewesen sein- Wenn es auch richtig ist, daß diese Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Sohnes standen, so wurde doch die Klägerin von uen Vorladungen und Verhören selbst betroffen-Dom steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin nicht selbst als Beschuldigte vernommen worden ist und daß die Vernehmungen nach ihren eigenen Angaben und den Bekundungen ihres Ehemannes nur Dinge betrafen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Sohnes standen- Y/enn auch im allgemeinen jeder Staatsbürger gehalten ist, vor der Polizei und den Gerichten auszusagen, um die Aufklärung strafrechtlicher Tatbestände und die Peststellung der Schuldigen zu ermöglichen, so darf hier nicht außer acht gelassen werden, daß die Verhaftung ihres Sohnes eine nationalsozialistische Gewaltmaßnehme aus rassischen Gründen war, die jeder innerlichen Rechtferbigung entbehrte- Es ist daher nicht ohne weiteres auszuschließen, daß in dem zur Entscheidung stehenden Pall die Eingriffe in die Persönlielikeitssphäre der Klägerin weit über ihre staatsbürgerliche Pflicht hinausgingen-Das kann sich nicht nur aus der Häufigkeit der Vorladungen, für die kein hinreichender Anlaß bestand, sondern vor allem auch daraus ergeben, daß die Klägerin wahrscheinlich bei den gericlrt obekannten Methoden der Gestapo über Zweck und Ziel dieser Vorladungen nicht unterrichtet war. im Jahre 194-5 ernsthaft mit gegen sie selbst gerichteten Verfolgungsmaßnahmen jederzeit rechnen mußte, liegt nach den ganzen Sachverhalt die Annahme nahe* daß die Klägerin bei jeder Vorladung in Ungewißheit, Angst und Schrecken versetzt wurde und zwar nicht nur deshalb, weil sie Leben und Freiheit ihres Sohnes bedroht sah, sondern weil sie selbst gefährdet wurde» Das kann umso eher angenommen werden, als nur die Klägerin nicht aber auch ihr "arischer” Ehemann immer wieder von ► der Gestapo vorgeladen wurde. Denn die Klägerin hat nicht nur irrtümlich angenommen, daß sie von den nationalsozialistischen Machthabern verfolgt würde, was zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs allerdings nicht ausreichen würde - vgl. hen ist, hat das Berufungsgericht bisher noch nicht hinreichend festgostellt, so daß bereits aus diesem Grunde der Rechtsstreit zur anderweiten Feststellung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen war.
2463 O'O ry SR. yu/jjj Verkündet a^22u Januar 1958 Justizongesfc als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle e Im Kaien des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Ehefrau Käthe B Gerhard-IiflH^Bfcstr« geh. LI in Bil Klägerin und Revisionsklägerin, - Proseßbcvollmächtigters Rechtsanwalt Br das Land Nordrh des Innern in Di gegen 4 Westfalen, vertreten durch den Minister Beklagter und Revisionsbeklagter - Proseßbevoljmächtigters Rechtsanwalt Dr« hat der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 15c Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen, Dr, v«, Werner und Wilden für Recht erkannt* Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13c Zivilsenats des Oberlandcegerichto in Hamm in Weslf»; an Verkündungs statt den Parteien am 51« Juli 1957 zugeetollt, aufgehoben- 1er Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und rntccheidung, euch über die Kosten der Ecvisioncinstrnz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen ~ 2 - Tatbestands; Die am 15. Oktober 1885 geborene Klägerin hat einen .jüdischen Vater und eine nicht jüdische Hutter. Sie gehört seit ihrer Geburt der jüdischen Religionsgemeinschaft an. Ihr Ehemann ist Nichtjude. Aus der Ehe ist der Schn Hans-Joachim hervorgegangen, der im Johre 1945 verhaftet und in ein Konzentrationslager eingeliefert wurde» Die Klägerin betrieb mit ihrem Ehemann eine Agentur der VflHIi^-Ver-sicherung AG; aus dieser Tätigkeit hatte sie nach ihrer Darstellung ein monatliches Einkommen von mindestens 300,— M - Sie behauptet, sie habe ihre berufliche Stellung aus rassischen Gründen verloren, auch sei sie in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft vielfachen Benachteiligungen und Belästigungen ausgesetzt gewesen. So habe sie den Vornamen Sarah tragen müssen, sie habe Lebensmittelkarten für Juden erhalten, die sie selbst habe abholen müssen; sie habe auch nur jüdische Ärzte aufsuchen dürfen. Nach Begin*1 des Krieges habe sie nach 20°° Uhr nicht mehr ausgehen dürfen. Reisen seien ihr nur mit behördlicher Genehmigung möglich gewesen. Andere Hausbewohner hätten sic beschimpft und bedroht, einmal sei ihr sogar ein Fußtritt versetzt worden.. An dem Betreten des Luftschutzkellers habe der Luftschutzwart sie hindern wollen, doch sei eine Abstimmung der übrigen Hieter hierüber zu ihren Gunsten aus-gefangen. Rach der Verhaftung ihres Sohnes im Jahre 1943 sei sie wiederholt und zwar insgesamt neun bis zehn mal zur Vernehmung vor die Gestapo geladen worden. Durch die Verfolgungen und Aufregungen habe sie sich ein schweres Herzleiden zugezogen. Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und wegen Gesundheitsochadens geltend gemacht* Die EntschädigungobehÖrde in Detmold hat diese Ansprüche durch den Bescheid vom 4« Harz 1955 abgelehnt * Auf die Klage der Klägerin hat das Landgericht in Detmold mit Teilund Zv/ischenurteil vom 20* Juni 1956 ihren Anspruch auf Zahlung einer Bento wegen Schadens in beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen den Grunde nach für gerechtfertigt erklärtr Durch einen weiteren Bescheid vom 24c Oktober 1956 hat die Fntschüdigungobchörde in Erfüllung dieses Urteils der Klägerin eine monatliche Honte von 100,— DLI wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zuerkannt* Den weiteren Anspruch der Klägerin auf Footstellung, daß die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Gesundheitsschadens Vorlagen, hat das Landgericht durch das der Klägerin am 30«, August und dem beklagten Land am 29. August 1956 an Verlcündungs Statt zugestellto Teilurteil abge-wiesen, Die Berufung der Klägerin ist durch das den Parteien an Verkündungs .Statt am 31. Juli 1957 zugestellto Urteil des 13c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens weiter* Hilfsweise beantragt sie* das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sachs an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen Der Hilfsantrag der Revision ist begründet. 1.) Der Klägerin war auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren da sie vor der Bewilligung des mit Schriftsatz vom 25« September 1957 - also vor Ablauf der Revisionsfrist - beantragten Armenrechts durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert war« Irrig , , > iöt allerdings die Iäeinung der Klägerin, daß es einer Wieder einsetzung in den vorigen Stand nicht bedürfe, weil bisher nur die Urteilsformel des Urteils des Berufungsgerichts an Verlcündungs Statt gemäß § 310 Abs« 2 ZPO zugestellt worden sei* dagegen eine Zustellung des Urteils nach den Vorschriften der §§ 261 b, 317 ZPO bisher nicht stattgefunden habe« Zv/ar ist es zutreffend, daß die Zustellung eines nichtver-kündeten Urteils gemäß § 310 Abs. 2 ZPO die Revisionsfrist nicht in Lauf setzt. Die Klägerin hat jedoch übersehen, daß das Urteil des Berufungsgerichts, dessen ürteilsformel an Verlcündungs Statt ihr bereits am 31» Juli 1957 zugestellt worden war, ihr am 6. 'August 1957 ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Der 'Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch rechtzeitig gestellt. Der Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts vom 28. Oktober 1957 ist der Klägerin am 5» November 1957 zugesbellt worden. Die Revision mit dem.Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist am 6. November 1957 beim Revisionsgericht eingegangen. 2.) a) Das Berufungsgericht sieht den jüntschädigungs-ansprucli der Klägerin wegen Gesundhcitssehadens zunächst des halb als unbegründet an, weil ihre Lntlascung aus dem Dienst der WÄBB^-VerSicherung AG, die zwar aus rassischen Gründet erfolgt und deshalb eine nationalsozialistische Gewalt- maßnahme gewesen sei, nicht zu ihrer Erkrankung geführt habe« Damit verneint das Berufungsgericht insoweit den Kausalzusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Vcrfolgungsmaß-nahme und der gesundheitlichen Schädigung« Die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Schaden besteht. ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die einer Nachprüfung im Revisionsrechtszug entzogen ist* Daß das Berufungsgericht bei dieser Würdigung allgemeine Erfahrungs-Sätze oder Gesetze der Logik verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.» Ebensowenig bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht den Umfang der ihm nach § 176 Abs« X BEG obliegender Pflicht zur Amtsermittlung verletzt hätte« ' Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Bemerkung des Berufungsgerichts, der Ehemann der Klägerin habe als Arier seinen Beruf als Generalagent der V^flH^-Versiche rung AG ungehindert weiter ausüben können, in dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt, insbesondere auch in den Ergebnis der Beweisaufnahme keine hinreichende Grundlage findet„ Gleichwohl wird hierdurch der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Entlassung der Klägerin nicht als Ursache ihrer Erkrankung angesehen werden könne, nicht der Boden entzogen» Die Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen Entlassung und-Gesundheitsschädigung beruht in erster Linie darauf, daß nach der Aussage des Ehemanns und der Zeugin die Klägerin noch bis zu dem Jahre 194-3 ge- sund gewesen ist. Hieraus folgert das Berufungsgericht, es sei äußerst unwahrscheinlich, daß die vier bis fünf Jahre zurückliegende Entlassung der Klägerin die Ursache für ihre Erkrankung gewesen sei« Wenn das Berufungsgericht weiter ausführt, daß die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs umso geringer sei-, als der Verlust der Stellung für die Klägerin keine so schwerwiegenden Folgen gehabt ha- /i## be wie sonst für alleinstehende Juden; weil sie verheiratet gewesen sei und ihr Ehemann als Arier seinen Beruf als Generalagent der VJHBB^-Versicherung AG ungehindert habe weiter ausüben können, so sollen diese Ausführungen, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei ergibt, die aus der zeitlichen Entfernung zwischen Entlassung und Erkrankung gewonnene Erkenntnis von der Unwahrscheinlichkeit des Zusammenhangs nur verstärken. Bie Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs beruht daher nicht auf der Annahme der Fortdauer der Stellung des Ehemannes der Klägerin als Generalagent der V^HM^Versicherung. Baß es nach § 28 Abs» 2 BEG für den Anspruch ausreicht, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Schaden wahrscheinlich ist, hat das Berufungsgericht nicht verkannt- Wenn es den Kausalzusammenhang als äußerst unwahrscheinlich bezeichnet, so verneint es damit seine Wahrscheinlichkeit.* b) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die wei-tere Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Belästigungen und Beschimpfungen, denen die Klägerin wie alle übrigen Juden ausgesetzt war, nicht als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2' BEG anzusehen seien. Nach der genannten Vorschrift sind nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen solche Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG auf Veranlassung oder.mit Billigung einer Bienststelle oder eines Amtotrügers des Reiches, eines Landes, einer son-stigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des Öffentlichen Rechts, der IISBAP, ihrer Gliederungen oder ihrer angccchlos-senen Verbände gegen den Verfolgten gerichtet worden sind. Veranlaßt ist eine Gewalthandlung, wenn sie auf die Anregung oder die Initiative dieser Stellen zurückzufübron ist. Billigung bedeutet vorherige oder nachfcrägliche Zustimmung. Sie maß sich grundsätzlich auf die einzelnen in Frage stehenden Maßnahmen beziehen und setzt voraus, daß der Amts- I träger, oder die Dienststelle Kenntnis vcn -der Gewalttat erlangt hat* Eine allgemeine "Billigung von unbestimmten Gewaltmaßnahmen kann nur dann als ausreichend angesehen werden, wenn sie ausdrücklich für eine bestimmte Art von Unrechtshandlungen oder für solche im Zusammenhong mit bestimmten Ereignissen erklärt worden ist, Y/enn das Berufungsgericht in dem zur Entscheidung stehenden Fall beide für die Bejahung einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme unerläßlichen -VorausSetzungen verneint hat, so befindet es sich insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie besonders in der Entscheidung vom 25c Januar 1957 - IV ZR 289/56 - abgedruckt in RzY/ 1957 S» 1502^ - näher dargclegt worden ist«, c) Rechtliche Bedenken bestehen dagegen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts insoweit, als es in den allgemeinen Belästigungen, denen Juden insbesondere nach Beginn des Krieges unterworfen waren, keine gegen Leben und Gesundheit der Klägerin gerichtete Verfolgungsmaßnahmen erblickte Auch der allgemeine Verfolgungsdruck, die Aussichtslosigkeit ihrer wirtschaftlichen Lage und die Furcht vor immer neuen und schlimmeren Verfolgungen können genügend sein, einen Entschädigungsanspruch, zu demal einen solchen wegen Gesundheitsschadens zu begründen» Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht seine Entscheidung aber auch darauf gestützt, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein /nlaß dafür bestehe, daß die allgemeine Verfolgungslage der Klägerin ihre Erkrankung hervorgerufen habe« Diese Begründung trägt die Entscheidung; sie beruht auf einer tabsächlichen Würdigung des Beweisergebnisses und ist aus diesem Grunde einer ITachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen» 3c) Zu Unrecht hat dagegen das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin ihren intechi.ditungsanspruch auch nicht auf die zahlreichen Vorladungen und Verhöre durch die Gestapo nach der Verhaftung ihres Sohnes stützen könne * Zur Begründung hierfür hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführts Die Klägerin wurde, wie ihr Ehemann bekundet hat, erst dann krank, als die Maßnahmen im Anschluß an die Verhaftung ihres Sohnes anfingen. Diese Maßnahmen richteten sich aber nicht gegen die Klägerin selbst. Sie wurde dadurch vielmehr nur mittelbar getroffen. Bine sogenannte mittelbare Verfolgung aber begründet, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, keinen Tntschlidigungsanspruch nach dem BEG. Anders wäre allerdings dann zu entscheiden, wenn die Gestapo mit den gegen den Sohn der Klägerin gerichteten Maßnahmen zugleich die Klägerin selbst wegen ihrer RasseZugehörigkeit ' hätte treffen wollen. Dafür ergibt jedoch weder der eigene Vortrag der Klägerin, noch das Beweisergebnis irgend einen Anhalt. Die Klägerin ist etwa neun bis zehn mal von der Gestapo zu Vernehmungen bestellt Worden. Bei diesen Vernehmungen wurde sie über die politische Einstellung ihres Sohnes und über nähere Einzelheiten befragt, die das Leben ihres Sohnes und dessen Beziehungen zu seiner Verlobten betrafen, und zwar nach Angabe ihres Ehemannes zu dem Teil über Dinge, die als ganz nebensächlich erschienen. Daß die Beamten bei den Vernehmungen etwa versucht hätten, durch Kißhend-• lungen oder widerrechtliche Drohungen Aussagen gegen ihren Sohn zu erpressen oder sic etwa durch . übertriebene Schilderungen dos ihrem Sohn bevorstehenden Schicksals absichtlich in /ngst zu versetzen und seelisch zu quälen, hat sie selbst nicht behauptet. Auch sonst hat sie nichts verge- - S - tragen, woraus sich entnehmen ließe, daß die Gestapo hei den Vernehmungen zugleich das Ziel verfolgt hatte, die Klägerin seihst wegen ihrer Abstammung oder ihres mosaischen Glaubens zu verfolgen- Diese Ausführungen halten, wie die Revision zutreffend ausführt; einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand-Denn die wiederholten Vorladungen und Verhöre durch die Gestapo können unmittelbar gegen die Klägerin gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gewesen sein- Wenn es auch richtig ist, daß diese Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Sohnes standen, so wurde doch die Klägerin von uen Vorladungen und Verhören selbst betroffen-Dom steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin nicht selbst als Beschuldigte vernommen worden ist und daß die Vernehmungen nach ihren eigenen Angaben und den Bekundungen ihres Ehemannes nur Dinge betrafen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Sohnes standen- Y/enn auch im allgemeinen jeder Staatsbürger gehalten ist, vor der Polizei und den Gerichten auszusagen, um die Aufklärung strafrechtlicher Tatbestände und die Peststellung der Schuldigen zu ermöglichen, so darf hier nicht außer acht gelassen werden, daß die Verhaftung ihres Sohnes eine nationalsozialistische Gewaltmaßnehme aus rassischen Gründen war, die jeder innerlichen Rechtferbigung entbehrte- Es ist daher nicht ohne weiteres auszuschließen, daß in dem zur Entscheidung stehenden Pall die Eingriffe in die Persönlielikeitssphäre der Klägerin weit über ihre staatsbürgerliche Pflicht hinausgingen-Das kann sich nicht nur aus der Häufigkeit der Vorladungen, für die kein hinreichender Anlaß bestand, sondern vor allem auch daraus ergeben, daß die Klägerin wahrscheinlich bei den gericlrt obekannten Methoden der Gestapo über Zweck und Ziel dieser Vorladungen nicht unterrichtet war. Da sie / / / ♦ V selbst als Mischling ersten Grades, die auch der jüdischen Religionsgeneinschaft angehörte. im Jahre 194-5 ernsthaft mit gegen sie selbst gerichteten Verfolgungsmaßnahmen jederzeit rechnen mußte, liegt nach den ganzen Sachverhalt die Annahme nahe* daß die Klägerin bei jeder Vorladung in Ungewißheit, Angst und Schrecken versetzt wurde und zwar nicht nur deshalb, weil sie Leben und Freiheit ihres Sohnes bedroht sah, sondern weil sie selbst gefährdet wurde» Das kann umso eher angenommen werden, als nur die Klägerin nicht aber auch ihr "arischer” Ehemann immer wieder von ► der Gestapo vorgeladen wurde. Aus allen diesen Gründen können Maßnahmen der Gestapo gegen die Klägerin aus Gründen der Rasse gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaß-nabmen im Sinne des § 2 3EG gewesen sein. Denn die Klägerin hat nicht nur irrtümlich angenommen, daß sie von den nationalsozialistischen Machthabern verfolgt würde, was zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs allerdings nicht ausreichen würde - vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Januar 1958 - IV ZR 203/57 -> sondern sie ist selbst verfolgt worden. 4-*) Ob die unter 3) erörterte rechtliche Köglich-^ keit einer unmittelbaren Verfolgung der Klägerin zu beja- hen ist, hat das Berufungsgericht bisher noch nicht hinreichend festgostellt, so daß bereits aus diesem Grunde der Rechtsstreit zur anderweiten Feststellung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen war. Als Mittel der weiteren Sachfeststellung werden sich in erster Linie die Vernehmung der Klägerin als Partei und des Ehemanns als Zeuge anbieten. 5c) Für das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht auch euf die Stellung sachgemäßer Anträge hinzuwirken haben. Zwar ist es, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, nicht ausgeschlossen, auch im Be- reich des Entsjchädigungsrechts trots der Möglichkeit einer Leistungsklage eine Pestsiel]ungsklüj? au erheben, wenn nämlich anzunehnen ist, daß nach grundsätzlicher Bejahung des Anspruchs die Parteien sich über seine Höhe ohne weiteres einigen werden. In dem zur i’ntacheidung stehenden Rechtsstreit bleiben aber zahlreiche Zweifelsfragen, so vor allem der verfolgungsbedingte Grad der Erwerbsminderung, die Bemessung des Hundertsatzes des Diensteinkommens und die Einreihung in eine vergleichbare Beantongruppe offen, so daß eine Peststellun^sklage als unzulässig anzusehen isto Ascher Raske . Johannsen va Werner Wilden >