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BGH

Gericht: BGH

Der Restitutionskläger war seit dem Jahre 1917 mit der Restitutionsbeklagten Alma Schfl^ verheiratet, bis die Ehe durch Urteil des Oberlandesgerichts in Dresden vom lc Februar 1946 geschieden wurde* Die Beklagte Brigitte KflmH ist eines der beiden aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder*» hörens von Feindsendern und wegen Beschäftigung von Juden denunziert hätten, um ihn im Hinblick auf das damals schon schwebende Ehescheidungsverfahren unter politischen Druck zu setzeno Auf Grund dieses Schenkungswiderrufs hat der Kläger im Jahre 1948 beim Landgericht.München I gegen die beiden Beklagten Klage erhoben mit dem Ziel* ihre Verurteilung zur Herausgabe der noch in ihrem Besitz befindlichen Schmuckstücke, zur Einwilligung in die Herausgabe der bereits sichergestellten und zu dem Wertersatz für die nicht mehr vorhandenen Schmuckstücke zu erwirken« Nachdem das Landgericht durch ein Teilurteil vom 28« Juli 1949 dem Kläger einen Teil seiner Forderung zugesprochen und der 1« Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch Urteil vom .7* Juli 1950 dies bestätigt hatte, hat das Landgericht in • dem Endurteil vom 10« Juni 1952 zu dem größten Teil im Sinne der Anträge des Klägers erkannt« Die erwähnten Urteile hatten das Vorliegen einer politischen Denunziation angenommen«, Im Gegensatz dazu hat der 7^ Senat des Oberlandes-gerichts die Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten ihn politisch denunziert, nicht für erwiesen erachtet und auf die von den Beklagten eingelegten Berufungen hin durch das rechtskräftige Bndurteil vom 17* November 1954 die Klage unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils im wesentlichen abgewieseno Die Revision gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen wordene Der Kläger hat nunmehr mit Schriftsatz vom 25c April 1956? das Oberlandesgericht habe nur deswegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10* Juni 1952 aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil es das Vorliegen einer von den Beklagten verübten politischen Denunziation nicht für erwiesen erachtet habe. Diese eidesstattliche Versicherung stelle eine Urkunde dar, die beweise, daß die Beklagten den Kläger denunziert hätten,, und die daher eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, wenn er sie bereits während des früheren Verfahrens hätte benutzen können 580 Nr 7 b ZK)'* Die Revision kann keinen Erfolg haben, da, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, der'Restitutionsgrund des § 580 Ziff 7 b ZPO, auf den der Kläger die Restitutionsklage stützt, nicht gegeben ist« Nach dieser Bestimmung findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu benützen instandgesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Laufes der Berufungsfrist gegen ein erstinstanzliches Urteil errichtet worden war* Das ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt« Es ergibt sich aber aus dem Zweck der Restitutionsklage, wie ihn das Gesetz bestimmt hat= Diese Klage soll nicht schlechthin die Beseitigung aller rechtskräftigen Urteile ermöglichen, in denen ein Rechtsstreit unrichtig entschieden worden ist* 2ur Wahrung des Rechtsfriedens ist vielmehr die Möglichkeit, ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren durch eine Restitutio ns klage‘wieder aufzunehmen, auf bestimmte im Gesetz durch strenge Voraussetzungen abgegrenzte Fälle beschränktu Die Rechtsfindung muß von bestimmten groben strafbaren Verfehlungen, sei es der dabei mitwirkenden Richter, sei es der dabei als Parteien, Parteivertreter, Zeugen oder Sachverständige beteiligten Personen beeinflußt worden -sein (§ 580 Ziff 1, 3, 4, 5 ZPO) oder es müssen bestimmte wesentliche Grundlagen der ergangenen Entscheidung sich nachträglich als hinfällig erwiesen haben Ziff 2 und 6) oder es muß eine Partei ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen sein, sich bei ihrer Prozeßführung bestimmter zwar objektiv bereits vorhandener, aber der Partei nicht bekannter oder für sie nicht erreichbarer Beweismittel zu bedienen (Ziff 7 au* b)* Ais Beweismittel im Sinne dieser letzteren Voraussetzung kommen nach der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes nur Urkunden, nicht auch Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten oder Parteibekundungen in Betrachte Die Fehlerhaftigkeit des rechtskräftigen Urteils muß danach, von der nachträglichen Aufhebung eines anderen rechtskräftigen Urteils, auf das es sich stützte*, abgesehen, immer auf einem Sachverhalt beruhen, dessen Auswirkung auf das rechtskräftige Urteil nach den objektiven Gegebenheiten zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bezw. Zwar hat die Rechtsprechung, wie auch das Oberlandes-gericht ausgeführt hat, von dem dargelegten Grundsatz Ausnahmen zugelassen für Urkunden, die ihrer Natur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden können und die deshalb, wenn sie errichtet werden, Tatsachen beweisen, welche einer zurückliegenden Zeit angehören (HG in HER 33, 1621? nämlich der Erklärung des Zeugen, nicht möglich warc Sie war vielmehr lediglich infolge zufälliger äußerer Umstände, nämlich deshalb nicht möglich, weil der Zeuge sich als Kriegsgefangener in Sibirien befände Y/enn aber auch diese Tatsache es, wie dargelegt, dem Kläger nicht gesbattet, sich jetzt zur Begründung seiner Restitutionsklage auf das Zeugnis des zu berufen, so ist es ihm nach den obigen Ausführungen erst recht verwehrt, die Wiederaufnahme des Verfahrens im Wege der Restitutionsklage lediglich durch eine schriftliche eidesstattliche Erklärung des Zeugen zu erreichen.

Zitierte Normen: § 580 ZPO
ZPOnachträglichGesetzrechtskräftigRestitutionsklageKlägerUrkundeRevision

Volltext der Entscheidung

IY ZR 514 %
Verkündet lto Protokoll am 5, April 1957 Schorm, JustoAngesto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2545 019
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Professors Pr« jur* Hermann IC	früher	in
D0PI00, V^fcstraße WM, jetziger Aufenthalt nicht angegeben,
 Restitutionsklägers und Revisionsklägers5
- Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Prof«
gegen
1c Frau Alma Sonja S c h in	ZdHBlstraße
 geschiedene %&{ geschiedene KhtfP in
 Restitutionsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
2= Frau Brigitte K
ZflHBfcstra ße
hat der IYo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raslce, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt*
Pie Revision des Restitutionsklägers gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 14c August 1956 wird zurückgewiesen„ Per Restitutionskläger
 hat die Kosten der Revision zu tragen«.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand^
Der Restitutionskläger war seit dem Jahre 1917 mit der Restitutionsbeklagten Alma Schfl^ verheiratet, bis die Ehe durch Urteil des Oberlandesgerichts in Dresden vom lc Februar 1946 geschieden wurde* Die Beklagte Brigitte KflmH ist eines der beiden aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder*»
Der Kläger schenkte seiner Darstellung nach im Laufe der Ehe der beklagten Ehefrau zahlreiche Schmuckstücke«
Nach Scheidung der Ehe widerrief er die Schenkungen wegen angeblichen groben Undanks, weil die beiden Beklagten ihn 1944/45 bei Parteidienststellen der NSDAP in	insbesondere bei dem Ortsgruppenleiter	we£en	Ab-
hörens von Feindsendern und wegen Beschäftigung von Juden denunziert hätten, um ihn im Hinblick auf das damals schon schwebende Ehescheidungsverfahren unter politischen Druck zu setzeno
 Auf Grund dieses Schenkungswiderrufs hat der Kläger im Jahre 1948 beim Landgericht.München I gegen die beiden Beklagten Klage erhoben mit dem Ziel* ihre Verurteilung zur Herausgabe der noch in ihrem Besitz befindlichen Schmuckstücke, zur Einwilligung in die Herausgabe der bereits sichergestellten und zu dem Wertersatz für die nicht mehr vorhandenen Schmuckstücke zu erwirken« Nachdem das Landgericht durch ein Teilurteil vom 28« Juli 1949 dem Kläger einen Teil seiner Forderung zugesprochen und der 1« Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch Urteil vom .7* Juli 1950 dies bestätigt hatte, hat das Landgericht in • dem Endurteil vom 10« Juni 1952 zu dem größten Teil im Sinne der Anträge des Klägers erkannt« Die erwähnten Urteile hatten das Vorliegen einer politischen Denunziation angenommen«,
Im Gegensatz dazu hat der 7^ Senat des Oberlandes-gerichts die Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten ihn politisch denunziert, nicht für erwiesen erachtet und auf die von den Beklagten eingelegten Berufungen hin durch das rechtskräftige Bndurteil vom 17* November 1954 die Klage unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils im wesentlichen abgewieseno Die Revision gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen wordene
 Der Kläger hat nunmehr mit Schriftsatz vom 25c April 1956? der am 24» April 1956 beim Oberlandesgericht einging, Restitutionsklage erhoben mit dem Antrag?
das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 17q11c1954 mit Ausnahme der Ziffer IIl/l aufzuheben, die Berufung der beiden Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10o Juni 1952 zurückzuweisen, dabei dieses Urteil jedoch in einzelnen funkten zu ergänzen bezw* zu berichtigen« *	.	-
Zur Begründung des Antrags hat der Kläger vorgebracht? das Oberlandesgericht habe nur deswegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10* Juni 1952 aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil es das Vorliegen einer von den Beklagten verübten politischen Denunziation nicht für erwiesen erachtet habe. Nunmehr sei es aber dem Kläger gelungen, den ehemaligen Ortsgruppenleiter Herbert der jahrelang in sibirischer Gefangenschaft gewesen sei, in	ausfindig	zu	machen*	babe <am
26. März 1956 eine'eidesstattliche Versicherung ausgestellt aus der sich ergebe, daß die Beklagten den Kläger seinerzeit tatsächlich denunziert hätten*
 
Diese eidesstattliche Versicherung	stelle
 eine Urkunde dar, die beweise, daß die Beklagten den Kläger denunziert hätten,, und die daher eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, wenn er sie bereits während des früheren Verfahrens hätte benutzen können 580 Nr 7 b ZK)'*
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen»
■ Das Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage als unzulässig verworfen» Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag seiner Restitutionsklage weiter* Die Beklagten bitten, die Revision zurüekzuweisen«
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Entscheidungsgründe %
Die Revision kann keinen Erfolg haben, da, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, der'Restitutionsgrund des § 580 Ziff 7 b ZPO, auf den der Kläger die Restitutionsklage stützt, nicht gegeben ist« Nach dieser Bestimmung findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu benützen instandgesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Dabei ist, wie das Reichsgericht (RGf 125? 304 [305]? 151? 203 [206] und die dort angeführten früheren Entscheidungen) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (BGrHZ 2? 245 [246]) in ständiger Rechtsprechung angenommen haben? eine Urkunde im Sinne dieser Vorschrift -grundsätzlich nur dann geeignet eine Restitutionsklage zu begründen, wenn sie bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz oder doch noch während des. Laufes der Berufungsfrist gegen ein erstinstanzliches Urteil errichtet worden war* Das ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt« Es ergibt sich aber aus dem Zweck der
 Restitutionsklage, wie ihn das Gesetz bestimmt hat= Diese Klage soll nicht schlechthin die Beseitigung aller rechtskräftigen Urteile ermöglichen, in denen ein Rechtsstreit unrichtig entschieden worden ist* 2ur Wahrung des Rechtsfriedens ist vielmehr die Möglichkeit, ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren durch eine Restitutio ns klage‘wieder aufzunehmen, auf bestimmte im Gesetz durch strenge Voraussetzungen abgegrenzte Fälle beschränktu Die Rechtsfindung muß von bestimmten groben strafbaren Verfehlungen, sei es der dabei mitwirkenden Richter, sei es der dabei als Parteien, Parteivertreter, Zeugen oder Sachverständige beteiligten Personen beeinflußt worden -sein (§ 580 Ziff 1, 3, 4, 5 ZPO) oder es müssen bestimmte wesentliche Grundlagen der ergangenen Entscheidung sich nachträglich als hinfällig erwiesen haben Ziff 2 und 6) oder es muß eine Partei ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen sein, sich bei ihrer Prozeßführung bestimmter zwar objektiv bereits vorhandener, aber der Partei nicht bekannter oder für sie nicht erreichbarer Beweismittel zu bedienen (Ziff 7 au* b)* Ais Beweismittel im Sinne dieser letzteren Voraussetzung kommen nach der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes nur Urkunden, nicht auch Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten oder Parteibekundungen in Betrachte
 Die Fehlerhaftigkeit des rechtskräftigen Urteils muß danach, von der nachträglichen Aufhebung eines anderen rechtskräftigen Urteils, auf das es sich stützte*, abgesehen, immer auf einem Sachverhalt beruhen, dessen Auswirkung auf das rechtskräftige Urteil nach den objektiven Gegebenheiten zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bezw. bei Ablauf der Berufungsfrist vermeidbar gewesen wäreo Ein Sachverhalt dagegen, der erst nach diesem Zeitpunkt existent geworden ist, also bis dahin unter keinen Umständen auf die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung Einfluß haben konnte, kommt von der erwähnten Ausnahme
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abgesehen als Grundlage für eine Restitutionsklage nicht in Betrachte
 Danach sind insbesondere auch Urkunden, die nachträglich, wenn auch über Tatsachen errichtet sind, die vor dem Zeitpunkt der dem rechtskräftigen Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlunge eingetreten sind, ungeeignet, ein Bestitutionsverfähren in Gang zu setzen«, Bei der gegenteiligen Annahme könnte eine Partei sich jederzeit willkürlich einen Restitutionsgrund schaffen und so die vom Gesetz für die Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gezogenen Grenzen beliebig erweitern*
Da die hier vom Kläger vorgelegte Urkunde erst nach dem 22, September 1954, dem Tage der letzten mündlichen ' Verhandlung in der Berufungsinstanz, auf die das rechtskräftige Urteil erging, errichtet ist, kann demgemäß die Restitutionsklage darauf nicht gestützt werden*
Zwar hat die Rechtsprechung, wie auch das Oberlandes-gericht ausgeführt hat, von dem dargelegten Grundsatz Ausnahmen zugelassen für Urkunden, die ihrer Natur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden können und die deshalb, wenn sie errichtet werden, Tatsachen beweisen, welche einer zurückliegenden Zeit angehören (HG in HER 33, 1621? BGHZ 5, I62j Stein-Jonas-Schönke ZPO 18* Aufl § 580 Anm IV 2 b)„ Als solche kommen in erster Linie Geburtsurkunden in Betracht, ferner Todeserklärungen, nachträgliche Todesfeststellungen (BGHZ 2, 247) und nachträgliche Beischreibungsvermerke im Geburtsregister (BGHZ 5? 161)* Bei solchen Urkunden rechtsfertigt sich hinsichtlich ihrer Verwendung im Restitutionsverfahren eine Ausnahmebehandlung, denn sie werden nicht zu dem mißbräuchlichen Zweck, willkürlich
 entgegen dem Sinn und Zweck des Gesetzes einen RestiSutions-grund zu schaffen, sondern nur deshalb nachträglich errichtet, weil eine frühere Errichtung wegen der Eigenart der in ihnen beurkundeten Tatsache nicht möglich war* Insbesondere ist es bei ihnen auch ausgeschlossen, daß sie errichtet oder benutzt werden, um anstelle eines anderen Beweismittels, etwa einer Zeugenaussage, eines (münd-liehen) Sachverständigengutachtens oder einer Parteibekun-düng, also eines Beweismittels, das, auch wenn es erst nachträglich entdeckt oder verwendbar wurde, -keinen Restitutionsgrund bilden kann, dem Gericht unterbreitet zu werden. Wenn das Gesetz derartige andere Beweismittel, auch wenn sie erst nachträglich entdeckt oder verwendbar wurden, für ungeeignet hält, als Grundlage für die Eröffnung eines Restitutionsverfahrens zu dienen, so muß eine Urkunde, in der lediglich eine Zeugenaussage, ein Sachverständigengutachten oder eine Partsibekundung, sei es in öffentlicher, sei es in privater Porm, schriftlich niedergelegt ist, erst recht für diesen Zweck als ungeeignet gelten..
Denn eine solche Urkunde kann ja grundsätzlich nicht einmal die gleiche Gewähr für die Ermittlung der Wahrheit bieten, wie die Vernehmung des Aussagenden durch das Gericht selbst mit der Möglichkeit, ihm Fragen zu stellen, ihn anderen Personen gegenüberzustellen, von ihm einen persönlichen Eindruck zu gewinnen (vgl HG 46, 410 T412]$
 80, 240 f242 ]; 105, 219 T221]; BGHZ 1, 218 f220]; 2; 245 ff? 5, 157 fl65]; 7, 116 p22])„
In der vom Kläger als Urkunde vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Zeugen	vom	26,	Marz 1956
ist in privater Form eine Aussage dieses Zeugen beurkundet„ Die Beurkundung ist nicht, wie die Revision vorträgt, lediglich deshalb nachträglich erfolgt, weil eine frühere Beurkundung wegen der Eigenart des beurkundeten Vorgangs,
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nämlich der Erklärung des Zeugen, nicht möglich warc Sie war vielmehr lediglich infolge zufälliger äußerer Umstände, nämlich deshalb nicht möglich, weil der Zeuge sich als Kriegsgefangener in Sibirien befände Y/enn aber auch diese Tatsache es, wie dargelegt, dem Kläger nicht gesbattet, sich jetzt zur Begründung seiner Restitutionsklage auf das Zeugnis des	zu berufen, so ist es ihm nach den
 obigen Ausführungen erst recht verwehrt, die Wiederaufnahme des Verfahrens im Wege der Restitutionsklage lediglich durch eine schriftliche eidesstattliche Erklärung des Zeugen zu erreichen. Das Oberlandesgericht hat somit die Restitutionski age gemäß § 589 ZPO mit Recht als unzulässig verworfen«
Die Kosten des hiernach unbegründeten Rechtsmittels fallen gemäß § 97 ZPO dem Restitutionskläger zur Last«
Schmidt	Raske	Johannsen
 Wüstenberg	Wilden