Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer am 27. 1. Das von der Beklagten beim Obersten Gericht der ehemaligen DDR beantragte Revisionsverfahren ist gemäß Art. 8 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. A, Abschnitt III Nr. ly Abs. 2 des Einigungsvertrages in der Lage, in der es sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik befunden hat, auf den Bundesgerichtshof als den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen. Dies bedeutet, daß das Rechtsmittel, wenn es bereits nach dem Recht der ehemaligen DDR unzulässig war, unzulässig bleibt. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht der ehemaligen DDR war hiergegen das Rechtsmittel der Revision oder ein anderes Rechtsmittel nicht gegeben. Das Rechtsmittel der Revision gab es in der ehemaligen DDR erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Vorher ergangene Berufungs-urteile waren auch für den Fall nicht anfechtbar, daß sie noch nicht länger als einen Monat (Dauer der Revisionsfrist nach § 160 Abs.4 DDR-ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 29. Soweit die DDR-ZPO vor der Novellierung durch das Gesetz vom 29. Vielmehr betraf die Kassation bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (§ 160 Abs. 1 DDR-ZPO alter Fassung) und erfolgte gegebenenfalls auf behördlichen Antrag; den - wie es im Gesetz hieß - "Prozeßparteien des früheren Verfahrens" war lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 161 Abs. 1 DDR-ZPO alter Fassung). III Nr. 28i des Einigungsvertrages, wonach sich für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR bereits eingelegte Rechtsmittel oder bei noch nicht abgelaufener Rechtsmittelfrist die Zulässigkeit des Rechtsmittels und das weitere Verfahren mit gewissen Übergangsmaßgaben nach den in Kraft gesetzten Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland richten, wirkt sich vorliegend, soweit die Zulässigkeit der Revision der Beklagten in Frage steht, nicht aus. Deutschland in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Übergangsfällen, läßt jedoch Fälle, in denen nach dem Recht der ehemaligen DDR Rechtskraft eingetreten ist, unberührt. III Nr. 5 des Einigungsvertrages gilt nunmehr - mit gewissen Maßgaben, die sich hier aber nicht auswirken, -auch für Verfahren, die ihren Ausgang in der ehemaligen DDR genommen haben, die Zivilprozeßordnung. Danach ist die Revision der Beklagten nach § 554a ZPO als unzulässig zu verwerfen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 313/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Gudrun Straße 18, Beklagten und Revisionsklägerin, gegen Frau Birgit St weg 3, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz; str. 8, 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer am 27. Februar 1991 beschlossen: Die Revision gegen den Beschluß des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Potsdam vom 9. Februar 1990 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird abgesehen. Gründe: I. Die Klägerin und die Beklagte sind Erben zu je einem Viertel nach ihrer am 17. April 1986 verstorbenen Mutter. Unter Berufung auf eine Vereinbarung der Miterben zur Aufhebung der Erbengemeinschaft nahm die Klägerin die Beklagte und deren Ehemann Günter als Gesamtschuldner auf Zahlung von 30.000 M nebst Zinsen in Anspruch. Das Kreisgericht Brandenburg hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten und ihres Ehemannes führte zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung, so- 3 weit der Ehemann der Beklagten verurteilt worden war. Im übrigen hat das Bezirksgericht Potsdam durch Urteil vom 9. Februar 1990 die Berufung der Beklagten als unbegründet abgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte mit Schreiben vom 9. September 1990 beim Obersten Gericht der ehemaligen DDR persönlich Revision eingelegt. II. Die Revision ist unzulässig. 1. Das von der Beklagten beim Obersten Gericht der ehemaligen DDR beantragte Revisionsverfahren ist gemäß Art. 8 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) i.V. mit Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschnitt III Nr. ly Abs. 2 des Einigungsvertrages in der Lage, in der es sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik befunden hat, auf den Bundesgerichtshof als den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen. Dies bedeutet, daß das Rechtsmittel, wenn es bereits nach dem Recht der ehemaligen DDR unzulässig war, unzulässig bleibt. Das ist hier der Fall. Das angefochtene Urteil ist am 9. Februar 1990 ergangen. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht der ehemaligen DDR war hiergegen das Rechtsmittel der Revision oder ein anderes Rechtsmittel nicht gegeben. Das Urteil erwuchs 4 vielmehr unmittelbar in Rechtskraft. Das Rechtsmittel der Revision gab es in der ehemaligen DDR erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 547) am 1. Juli 1990 (§ 6 des Gesetzes). Vorher ergangene Berufungs-urteile waren auch für den Fall nicht anfechtbar, daß sie noch nicht länger als einen Monat (Dauer der Revisionsfrist nach § 160 Abs. 4 DDR-ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1990) zurücklagen. Das folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes. Soweit die DDR-ZPO vor der Novellierung durch das Gesetz vom 29. Juni 1990 die Möglichkeit der Kassation vorsah, handelte es sich nicht um ein Rechtsmittel der Parteien. Vielmehr betraf die Kassation bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (§ 160 Abs. 1 DDR-ZPO alter Fassung) und erfolgte gegebenenfalls auf behördlichen Antrag; den - wie es im Gesetz hieß - "Prozeßparteien des früheren Verfahrens" war lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 161 Abs. 1 DDR-ZPO alter Fassung). 2. Anl. I, Kap. Ill, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 28i des Einigungsvertrages, wonach sich für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR bereits eingelegte Rechtsmittel oder bei noch nicht abgelaufener Rechtsmittelfrist die Zulässigkeit des Rechtsmittels und das weitere Verfahren mit gewissen Übergangsmaßgaben nach den in Kraft gesetzten Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland richten, wirkt sich vorliegend, soweit die Zulässigkeit der Revision der Beklagten in Frage steht, nicht aus. Die Vertragsbestimmung dient der Überleitung in das Rechtsmittelrecht der Bundesrepublik 5 Deutschland in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Übergangsfällen, läßt jedoch Fälle, in denen nach dem Recht der ehemaligen DDR Rechtskraft eingetreten ist, unberührt. Dies findet seine Bestätigung in Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 5i des Einigungsvertrages. Hiernach finden gegen Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskräftig geworden sind, "die vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Entscheidungen statt (§§ 323, 324, 579ff., 767ff.)". Das ist dahin zu verstehen, daß in diesen Fällen nur jene Rechtsbehelfe Platz greifen (vgl. auch Gottwald FamRZ 1990, 1117, 1182). 3. Gemäß Art. 8 i.V. mit Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 5 des Einigungsvertrages gilt nunmehr - mit gewissen Maßgaben, die sich hier aber nicht auswirken, -auch für Verfahren, die ihren Ausgang in der ehemaligen DDR genommen haben, die Zivilprozeßordnung. Danach ist die Revision der Beklagten nach § 554a ZPO als unzulässig zu verwerfen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat indes mit Rücksicht auf die dargelegte Rechtsentwicklung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des zufolge Art. 8 i.V. mit Anl. I, Kap. Ill, Sachgeb. A, Abschn. Ill Nr. 19 des Einigungsvertrages gleichfalls anwendbaren Gerichtskostengesetzes von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, keine Gerichtskosten in Ansatz bringen zu lassen. Dr. Ritter Römer Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs