Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen Schadens an Leben nach seinem Vater eine Kapitalentschädigung in Höhe von 770«78 DM und eine Bentennachzahlung in Höhe von 5«088,— INS gezahlt. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und ihm für die Zeit bis zu dem 31« tlärz 1958 einen Hundertsatz von 100 zugebilligt. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt» das beklagte Land zu verurteilen, ihm über den angefochtenen Bescheid hinaus eine Waisenrente für die Zeit vom 1• April 1948 bis zu dem 31* Oktober I960 nach einem Hundertsatz von 100 zu zahlen. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, dem Kläger als weitere Entschädigung für Schaden an Leben 1.659*— DH für die Zeit vom 1. Hai 1957 als eine vom Kläger nicht zu vertretende Wartezeit und daher als entschädigungofähig im Sinne des § 17 Abs. 1 Hr. 3 BEG in Verb, mit § 7 1. Das Berufungsgericht ist daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (RzW 1964, 411;.Nr. 64) davon ausgegangen, daß sich die Ansprüche des Klägers nach § 7 1. Die Rente wird jedoch dann, wenn sich die Schul- oder Berufungsausbildung durch nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unter-drückungemaßnahmen Uber das 24* Lebensjahr hinaus verzögert, entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung auch Uber das 24. Die Ausbildung des Klägers habe sich von diesem Zeitpunkt an durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zunächst bis zur Aufnahme der Schneiderlehre im April 1946, also um einen Zeitraum von 4 Jahren und 4 Monaten verzögert. Dazu könne noch die Dauer der Teilnahme des Klägers an den Unterricht der Sonderklasse für Spätheimkohrer in der Zeit von Mai 1957 bis März 1958 gerechnet werden, da sich der Kläger in dieser Zeit Kenntnisse angeeignet habe, die er durch die nationalsozialistische Verfolgung in der Schule nicht habe erwerben können, die aber für eine erfolgreiche Berufsausbildung erforderlich gewesen seien. Der Aufenthalt des Klägers in Israel könne der Verfolgung nicht zugerechnet werden, da dieser Aufenthalt auf dem eigenen Entschluß des Kläger« nach dem Ende der Verfolgung beruhe und der Kläger in der Zeit seines Aufenthalts in Israel nicht durch Nachwirkungen der Verfolgung an der Errreichung eines Berufszieles, wie etwa desjenigen eines kaufmännischen Angestellten, gehindert gewesen wäre. Lebensjahres hinzu, so habe dem Kläger eine Entschädigung nur bis zu dem 23« Juli 1959 gewährt werden können. Der Kläger haber: aber durch den angefochtenen Bescheid, der in vollem Umfang zu überprüfen sei, Entschädigung auch für die Zeit Eine Entschädigung für diese Zeit scheide aber auch deshalb aus, weil sich der Kläger in dieser Zeit nicht in einer Ausbildung im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften befunden habe. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine den Kläger für eine spätere Zeit bereits bewilligte Entschädigung für eine für die Zeit vom 1• Juli 1956 bis zu dem 30. Hinsichtlich eines Rentenanspruohs aus § 845 BGB hat der Bundesgerichtshof (3äf ZPO § 536 Kr. 6) ausgesprochen, daß dieser Anspruch ein einheitlicher ist, daß folglich die für einzelne Zeiträume zugebilligten Beträge nur Er hat in dieser Entscheidung die Anrechnung einer dem Verfolgten zu Unrecht wegen Schadens in der Ausbildung zugebilligten Entschädigung in Höhe von 5*000,- DM auf die dem Verfolgten wegen seines Berufsschadens zu gewährende Kapitalentschädigung mit der Erwägung bestätigt, daß gemäß § 115 Abs. 1 BEG auch der Ausbildungsschaden als Schaden im beruflichen Portkommen gilt, es sich somit um dieselbe Schadensart handelt. Wie der Senat hier ausgeführt hat, hat die Zuerkennung des Anspruchs auf eine KapitalentSchädigung in einer bestimmten Höhe durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde zwar zur Folge, daß dem Verfolgten der Anspruch in dieser Höhe verbleiben muß, sofern nicht die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen. b) Dagegen sind die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Begrenzung des Verzögerungc-zeitraums auf 5 Jahre und 3 Monate im Ergebnis begründet. Eies geht schon deshalb nicht an, weil der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts während seines Aufenthalts in Xnsrael nicht durch Nachwirkungen der nationalsozialistischen Verfolgung gehindert gewesen wäre, ein Berufsziel wie etwa dasjenige eines kaufmännischen Angestellten, zu erreichen. Entgegen der Meinung der Revision kann auch die Zeit von Juli 1956 bis April 1957 nicht in den Verzögerungs- Die Revision bezieht oich für ihre gegenteilige Meinung darauf, daß das Berufungsgericht selbst die bisherige Schulbildung^ des Klägers als nicht ausreichend angesehen und demgemäß die Zeit der Teilnahme des Klägers an dem Unterricht der Sonderklasse für Spätheimkehrer in den Verzögerungszeitraum einbezogen hat. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte bei richtiger Einschätzung des Berufszieles des Klägers zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Aufnahme der Schneiderlehre lediglich eine durch die NachkriegsVerhältnisse bedingte Verlegenheitslösung darstellte. Wie aus dem Tatbestand des angefochte-nemUrteils hervorgeht, hatte der Kläger im Berufungs-rechtszug vorgetragen, die Schneiderlehre sei für ihn nur eine Notlösung gewesen. Dieser Vortrag besagte zugleich, daß der Kläger, der in diese Nachkriegsverhältnisse durch die Verfolgung geraten war, aus verfolgungsbedingten Gründen eine weitere Verzögerung seiner Ausbildung hatte hinnehmen müssen. Das Berufungsgericht hätte sich daher mit diesem Vorbringen des Klägers auseinandersetzen müssen« 3s wäre dann möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der Frage gekommen, ob die Zeit, in der der Kläger sich einer Schneiderlehre unterzog, ln den.Verzögerungszeitraum einzubeziehen ist. Wegen dieses von der Revision gerügten Mangels kann daher die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zeit der Schneiderlehre sei in den VerzögerungsZeitraum nicht einzubeziehen, keinen Bestand haben«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IY ZR 313/65 URTEIL Verkündet am 8. Februar 1967 Justizangeotellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des kaufmännischen Angestellten Helmut S V - Proseßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Y/estfalen, kstraße A, Beklagten und Revisionsboklagten Der XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 8. Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden» Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestands Der jüdische Kläger ist am 25. April 1930 in Hemmerden (Kreis Grevenbroich) geboren. Dort betrieb sein Vater Philipp SflBM ein Maßgeschäft für Herrenbekleidung und ein Geschäft für Manufaktur-» Kurz-» Weiß- und Wollwaren. In seiner Heimatgemeinde besuchte der Kläger von 1936 bis 1938 die Volksschule. Als er nicht mehr in diese Schule gehen durfte» besuchte er zunächst die jüdische Volksschule in Köln und dann die jüdische Volksschule in Düsseldorf. Ende des Jahres 1941 wurde er mit seinen Eltern und seiner Schwester nach Riga deportiert. Bis zu dem Ende des Krieges wurde er in verschiedenen Konzentrationslagern festge-halten. Seine Eltern und seine Schwester sind in der Deportation umgekommen. Nach einem Aufenthalt in meinem Krankenhaus und in einem Genesungsheim kehrte der Kläger im Februar 1946 nach Hemmerden zurück9 wo er von einer Kusine aufgenommen wurde. Von April 1946 bis zu dem Frühjahr 1948 war er bei dem Schneidermeister Stübben in Kapellen in einer Schneiderlehre 9 die er aber nicht beendete. Im Mai 1948 wanderto er nach Israel aus. Dort war er bis Juli 1950 beim Militär. Dann arbeitete er bis 1952 auf dem Bau. Anschließend verrichtete er Notstandsarbeiten. Im Jahre 1956 kehrte er nach Deutschland zurück. Seit Juli 1956 bemühte er sich beim Arbeitsamt in Hamburg um eine Möglichkeit zu einer. BerufSausbildung. Vom 8. Mai 1957 bis zu dem 28. März 1958 nahm er an dem Unterricht einer Sonderklasse für Spätheimkehrer teil« Am 1. April 1958 begann er bei der Firma Hoband in Hamburg eine kaufmännische Lehre, die er am 30. September I960 mit der Kaufmannsgehilfenprüfung abschloß. Seit dem 1. November I960 ist er Angestellter bei der öffentlichen Bausparkasse Hamburg. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen Schadens an Leben nach seinem Vater eine Kapitalentschädigung in Höhe von 770«78 DM und eine Bentennachzahlung in Höhe von 5«088,— INS gezahlt. Als entschädigungsfähige Zeiträume hat sie die Zeit vom 1. Juni 1945 bis zu dem 31« März 1948 und vom 1« Mai 1957 bis zu dem 31« Oktober I960 angesehen. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und ihm für die Zeit bis zu dem 31« tlärz 1958 einen Hundertsatz von 100 zugebilligt. Diesen Hundertsatz hat sie für die Zeit vom 1. April 1958 an auf 90 und für die Zeit vom 1. Juni I960 auf 80 mit Rücksicht auf die dem Kläger gewährten Lehr-lingevergütungen und die ihm zuerkannte Gesundheitsscha-densrente ermäßigt. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt» das beklagte Land zu verurteilen, ihm über den angefochtenen Bescheid hinaus eine Waisenrente für die Zeit vom 1• April 1948 bis zu dem 31* Oktober I960 nach einem Hundertsatz von 100 zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, dem Kläger als weitere Entschädigung für Schaden an Leben 1.659*— DH für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis zu dem 30. April 1957 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiescn. Es hat die von der Entschädigungsbehörde vorgenommenen. Kürzungen des Hundertsatzes bestätigt, jedoch die Zeit von Juli 1956 bis 8. Hai 1957 als eine vom Kläger nicht zu vertretende Wartezeit und daher als entschädigungofähig im Sinne des § 17 Abs. 1 Hr. 3 BEG in Verb, mit § 7 1. DV-BEG angesehen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrobt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Bntscheidungsgründo: Dio Revision ist begründet. 1. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG steht den Kindern eines getüteten Verfolgten für die Zeit, in der für sie nach Beamtenrecht KinderZuschläge gewährt werden können, eine Hinterbliebenenrente zu. Bis zu welchem Zeitpunkt ein solcher Anspruch besteht, bestimmt § 7 1* DV-BEG in Übereinstimmung mit der beamtenrechtlichen Regelung. Der Kläger hat am 25* April 1934 das 24. Lebensjahr vollendet. Das Berufungsgericht ist daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (RzW 1964, 411;.Nr. 64) davon ausgegangen, daß sich die Ansprüche des Klägers nach § 7 1. DV-BEG in der Passung der Ver- ordnung vom 23* November 1956 (BGBl I 864) richten, die nach § 24 aaO mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in Kraft getreten ist. Nach dieser Passung der Vorschrift erhalten Kinder nach Vollendung des 16. Lebensjahres eine Rente, wenn sie in einer ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Schul- oder Berufsausbildung stehen, bis zur Vollendung des 24* Lebensjahres. Die Rente wird jedoch dann, wenn sich die Schul- oder Berufungsausbildung durch nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unter-drückungemaßnahmen Uber das 24* Lebensjahr hinaus verzögert, entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung auch Uber das 24. Lebensjahr hinaus gewährt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt wird von der Revision nicht angegriffen. 2. Das Berufungsgericht hat einen über die von der Entschädigungsbehörde bewilligten Beträge hinausgehenden Anspruch des Klägers auf eine Hinterbliebenenrente mit folgenden Erwägungen verneint; Eine Verzögerung der Ausbildung des Klägers könne erst seit Anfang Dezember 1941 festgestellt v/erden. Aus den in den Gutachten der Professoren Dr. Budelmann und Dr. Jores enthaltenen Anamnesen gehe hervor, daß der Kläger bis zu dem vorerwähnt ten Zeitpunkt am Schulunterrichte habe teilnehmen können. Die Ausbildung des Klägers habe sich von diesem Zeitpunkt an durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zunächst bis zur Aufnahme der Schneiderlehre im April 1946, also um einen Zeitraum von 4 Jahren und 4 Monaten verzögert. Dazu könne noch die Dauer der Teilnahme des Klägers an den Unterricht der Sonderklasse für Spätheimkohrer in der Zeit von Mai 1957 bis März 1958 gerechnet werden, da sich der Kläger in dieser Zeit Kenntnisse angeeignet habe, die er durch die nationalsozialistische Verfolgung in der Schule nicht habe erwerben können, die aber für eine erfolgreiche Berufsausbildung erforderlich gewesen seien. Insgesamt ergebe sich eine Verzögerung von 5 Jahren und 3 Monaten. Eine weitere verfolgungsbedingte Verzögerung könne nicht festgeotellt werden. Der Aufenthalt des Klägers in Israel könne der Verfolgung nicht zugerechnet werden, da dieser Aufenthalt auf dem eigenen Entschluß des Kläger« nach dem Ende der Verfolgung beruhe und der Kläger in der Zeit seines Aufenthalts in Israel nicht durch Nachwirkungen der Verfolgung an der Errreichung eines Berufszieles, wie etwa desjenigen eines kaufmännischen Angestellten, gehindert gewesen wäre. Zähle man die errechneten 5 Jahre und 3 Monate zu dem Tage der Vollendung des 24. Lebensjahres hinzu, so habe dem Kläger eine Entschädigung nur bis zu dem 23« Juli 1959 gewährt werden können. Der Kläger haber: aber durch den angefochtenen Bescheid, der in vollem Umfang zu überprüfen sei, Entschädigung auch für die Zeit L vom 1« August 1959 "bis zu dem 31« Oktober I960 erhalten. Der Entschädigungsbetrag für diesen Zeitraum sei erheblich höher als der Betrag, der dem Kläger für die Zeit vom 1* Juli 1956 bio zu dem 30. April 1957 zugeoprochen werden könnte. Eine Entschädigung für diese Zeit scheide aber auch deshalb aus, weil sich der Kläger in dieser Zeit nicht in einer Ausbildung im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften befunden habe. Es handle sich hier nicht um die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen Wehrdienst und Ausbildung, sondern um die Zeit vor einer neuen Ausbildung, nachdem eine andere Ausbildung vor über 8 Jahren abgebrochen worden sei und nachdem viele Jahre ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Solche Übergangszeiten zwischen einer Srwerbstätigkeit und einer Berufsausbildung seien in den zu den Besoldungsgesetzen ergangenen Verwaltungsvorschriften nicht erwähnt. Folglich solle für derartige Übergangszeiten auch kein Kinder Zuschlag gewährt werden. 3. Biese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allem stand. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine den Kläger für eine spätere Zeit bereits bewilligte Entschädigung für eine für die Zeit vom 1• Juli 1956 bis zu dem 30. April 1957 etv/a in Betracht kommende Entschädigung angerechnet werden kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich eines Rentenanspruohs aus § 845 BGB hat der Bundesgerichtshof (3äf ZPO § 536 Kr. 6) ausgesprochen, daß dieser Anspruch ein einheitlicher ist, daß folglich die für einzelne Zeiträume zugebilligten Beträge nur (<V Rechnungsposten zur Ermittlung des einheitlichen Schadens darstellen und daß daher im Rechtsmittelverfahren einzelne Monatsbeträge auch zu Ungunsten des Rechtsmittelklägers gestrichen oder gekürzt werden können, sofern nur der gesamte vom Erstgericht zugebilligte Betrag nicht unterschritten wird. In gleicher Weise ist auch der Anspruch auf Entschädigung zu demindest insoweit als ein einheitlicher zu betrachten, als er auf derselben Schadensart beruht. Die für dieselbe Schadensart einem Verfolgten im einzelnen zufließenden Beträge sind daher als Rechnungsposten der ihm wegen eines einheitlichen Schadens zustehenden Gesamtentschädigung zu werten. Dies hat der Senat im Urteil RzW 1961, 272 Kr. 26 ausgesprochen. Er hat in dieser Entscheidung die Anrechnung einer dem Verfolgten zu Unrecht wegen Schadens in der Ausbildung zugebilligten Entschädigung in Höhe von 5*000,- DM auf die dem Verfolgten wegen seines Berufsschadens zu gewährende Kapitalentschädigung mit der Erwägung bestätigt, daß gemäß § 115 Abs. 1 BEG auch der Ausbildungsschaden als Schaden im beruflichen Portkommen gilt, es sich somit um dieselbe Schadensart handelt. Dieselbe Auffassung liegt dem Senatsurteil RzW 1962, 510 Hr. 25 zugrunde, in dem über die Entschädigung für einen Berufsschäden zu entscheiden war. Wie der Senat hier ausgeführt hat, hat die Zuerkennung des Anspruchs auf eine KapitalentSchädigung in einer bestimmten Höhe durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde zwar zur Folge, daß dem Verfolgten der Anspruch in dieser Höhe verbleiben muß, sofern nicht die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen. Jedoch besteht im gerichtlichen Verfahren, in dem der Verfolgte eine höhere Kapitalentschädi-gung erstrebt, keine Bindung an die Gründe des Bescheides. Der Entschädigungsanspruch ist vielmehr in vollem Umfang selbständig zu bestimmen; ein Betrag, der über den von der Entschädigungsbehörde festgesetzten Betrag hinaus-geht, ist dem Verfolgten nur zuzuerkennen, soweit sich ein Mehrbetrag nach der völlig selbständig erfolgten Bestimmung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ergibt. Folglich ist ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen, wenn die Entschädigungsbehörde bei der Feststellung der Elemente eines Anspruchs den Verfolgten in der einen Richtung zu Unrecht begünstigt, in der anderen Richtung aber zu Unrecht benachteiligt.hat. Für den Anspruch auf eine Rente als Entschädigung für Schaden an Leben kann nichts anderes gelten. Denn, es steht außer Zweifel, daß es sich auch insoweit um einen einheitlichen Anspruch handelt, auch wenn die Entschädigung für bestimmte Zeitabschnitte gewährt wird. Folglich kann auch bei der Festsetzung eines Anspruchs auf Waisenrente eine für einen bestimmten Zeitraum bereits bewilligte Entschädigung auf einen anderen Zeitraum angerechnet werden. Die verschiedenen Zeiträume erscheinen hier lediglich als Berechnungselements der nachzuzahlenden Rente und Kapitalentschädigung. Sie dienen der Begründung der Entscheidung und nehmen an deren Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit nicht toil. b) Dagegen sind die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Begrenzung des Verzögerungc-zeitraums auf 5 Jahre und 3 Monate im Ergebnis begründet. Unbegründet ist zwar die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff der verfolgungsbedingten Verzögerung der beruflichen Entwicklung verkannt, indem es die offenkundige Tatsache nicht berücksichtigt habe, daß die jüdische Sonderschule nicht der geistigen und der gesellschaftlichen Förderung ihrer Schüler gedient habe, sondern im Gegenteil die freie geistige Entfaltung der Schüler zu verhindern gehabt habe. Eie Revision übersieht, daß der Volksschulbesuch des Klägers einen Teil seiner vorberuflichen Ausbildxtng darstellt und daß der Kläger keine Tatsachen vorgetragen hatte, aus denen das Berufungsgericht den Schluß hätte ziehen können und müssen, daß die vom Kläger besuchten Schulen ihrer Aufgabe der vorberuflichen Ausbildung und Entwicklung des Klägers nicht gerecht geworden sind. Eer bloße Hinweis auf den nach der Bestellung der Revision mit der Einrichtung jüdischer Sonderschulen verfolgten Zweck vermag den in den Tatsacheninstanzen unterlassenen Vortrag von Mängeln dieser Ausbildung nicht zu ersetzen. Eie Rüge ist sonach unbegründet. Eie Revision will ferner vergeblich den Aufenthalt des Klägers in Israel als eine mittelbare Folge der Verfolgung in den Verzögerungszeitraum einbeziehen. Eies geht schon deshalb nicht an, weil der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts während seines Aufenthalts in Xnsrael nicht durch Nachwirkungen der nationalsozialistischen Verfolgung gehindert gewesen wäre, ein Berufsziel wie etwa dasjenige eines kaufmännischen Angestellten, zu erreichen. In Hinblick auf diese Feststellungen, gegen die die Revision keine Verfahrenorüge erhoben hat, scheidet eine Einbeziehung dieser 2eit aus. Entgegen der Meinung der Revision kann auch die Zeit von Juli 1956 bis April 1957 nicht in den Verzögerungs- 11 Zeitraum einbezogen werden. Die Revision bezieht oich für ihre gegenteilige Meinung darauf, daß das Berufungsgericht selbst die bisherige Schulbildung^ des Klägers als nicht ausreichend angesehen und demgemäß die Zeit der Teilnahme des Klägers an dem Unterricht der Sonderklasse für Spätheimkehrer in den Verzögerungszeitraum einbezogen hat. Dabei läßt jedoch die Revision außer acht, daß der Kläger selbst nicht vorgetragen hatte, daß ihm nicht schon während der streitigen Zeit eine solche Nachholung seiner Ausbildung möglich gewesen wäre. Dagegen greift die Revision mit Recht die Feststellung des Berufungsgerichts an, mit der Aufnahme der Schneiderlehre sei die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursachte Verzögerung in der Ausbildung zunächst beendet gewesen. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte bei richtiger Einschätzung des Berufszieles des Klägers zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Aufnahme der Schneiderlehre lediglich eine durch die NachkriegsVerhältnisse bedingte Verlegenheitslösung darstellte. Diese Rüge ist begründet. Wie aus dem Tatbestand des angefochte-nemUrteils hervorgeht, hatte der Kläger im Berufungs-rechtszug vorgetragen, die Schneiderlehre sei für ihn nur eine Notlösung gewesen. Er hatte ferner darauf hingewiosen, daß diese Notlösung durch die Kriegsverhältnisse bedingt gewesen sei und er in dieser Situation noch nicht die Ausbildung habe ergreifen können, die seinen Interessen, Fähigkeiten und Neigungen entsprochen hätte:.. Dieser Vortrag besagte zugleich, daß der Kläger, der in diese Nachkriegsverhältnisse durch die Verfolgung geraten war, aus verfolgungsbedingten Gründen eine weitere Verzögerung seiner Ausbildung hatte hinnehmen müssen. Da er später den kaufmännischen Beruf ergriffen hat, lag darin zugleich die V fl Behauptung, er habe damals aus verfolgungsbedingten Gründen sein eigentliches Ausbildungsziol, nämlich eine kaufmännische Ausbildung, nicht verwirklichen können. Das Berufungsgericht hätte sich daher mit diesem Vorbringen des Klägers auseinandersetzen müssen« 3s wäre dann möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der Frage gekommen, ob die Zeit, in der der Kläger sich einer Schneiderlehre unterzog, ln den.Verzögerungszeitraum einzubeziehen ist. Wegen dieses von der Revision gerügten Mangels kann daher die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zeit der Schneiderlehre sei in den VerzögerungsZeitraum nicht einzubeziehen, keinen Bestand haben« 4. Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufge-hoaben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen v/erden. Johannsen Maaß Wilden Dr, Graf von der Mühlen