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BGH · IV ZR 313/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 313/6

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter V/üstenberg, Wilden, Dr. Loewen-hoim und von der Mühlen für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 1. Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit der Auffassung der Entsohädigungsbehörde und des Gerichts erster Instanz den Klageanspruch deshalb für unbegründet, weil kein Sachverhalt festgestellt werden könne oder nach § 176 Abs. 2 BEG für festgestellt zu erachten sei, der die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung der von der Klägerin begehrten Entschädigung für Schaden an Freiheit nach den §§ 1, 2, 43 und 47 BEG zu rechtfertigen vermöge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats könnten die Klagehehauptungen der Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen nur zugrundegelegt werdon, wenn die zu verschiedenen Zeiten gemachten Angaben der Klägerin Uber ihr VerfolgungsSchicksal frei von erheblichen Widersprüchen seien und auch sonst Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit nicht beständen. April 1957 im Verfahren der Zeugin Lora sei bewiesen, daß sie selbst keine Hemmungen gehabt habe, ein Verfolgungssohicksal als gemeinsam erlitten zu bestätigen, das mit ihren eigenen Angaben nicht in Einklang zu bringen sei, und die Richtigkeit dieser unzutreffenden Angaben unter Anrufung Gottes zu beschwören. kann das gleiche auch in anderen Fällen geschehen, sofern das Gericht nach Lage der Sache, insbesondere mit Rücksicht auf den Inhalt der Beweisfrage, eine schriftliche Erklärung des Zeugen für ausreichend erachtet und die Parteien hiermit einverstanden sind. Diese Erklärung kann nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin auf der persönlichen Anhörung der Zeugen für den Fall bestehen wollte, daß das Gericht den schriftlichen Bekundungen keinen Glauben schenkte. 3. Unter diesen Umständen durfte das Gericht sich nicht mit der Würdigung der von der Klägerin beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen begnügen. Die von der Klägerin benannten Zeugen mußten vielmehr vernommen werden, und zwar umsomehr, als es nach der eigenen Meinung des Berufungsgerichts auf den persönlichen Eindruck der Zeugen entscheidend ankam (Bl. 24 des Berufungsurteils). einem anderen Gericht übertragen werden, wenn sich der Zeuge in so großer Entfernung von dem Prozeßgericht auf-hült, daß seine Vernehmung vor diesem unzweckmäßig erscheint. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob unter den besonderen Umständen des Falles die Zeugenvernehmung durch ein ersuchtes Gericht sachgemäß ist. Allerdings ist die Anordnung der Zeugenvernehmung durch ein ersuchtes Gericht auch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Berufungsgericht ist in der Lage, das ersuchte Gericht durch eine genaue Schilderung des Sachverhalts so ins Bild zu setzen, daß es unter Umständen einer persönlichen Vernehmung der Zeugen nicht bedarf.Hierbei wird das Berufungsgericht besonderen Wert darauf zu legen haben, dem ersuchten Gericht die Gründe auseinanderzusetzen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen sprechen und Fragen zu formulieren, die den bestehenden Zweifeln insoweit gerecht werden. Wegen dieser Möglichkeit ist es nicht gerechtfertigt, wenn das Berufungsgericht von einer Beweisaufnahme absieht, weil es sich keinen Eindruck von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der zu vernehmenden Zeugen verschaffen könne. Ob das Berufungsgericht es zur Gewinnung eines abschließenden Urteils über die Glaubwürdigkeit der Zeugen nach ihrer Vernehmung durch dis israelische Gericht noch als notwendig erachtet, die Zeugen, oder einige von ihnen, vor dem Senat zu vernehmen, ist erst zu entscheiden, wenn das Gericht von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

Zitierte Normen: § 176 BEG § 375 ZPO
StuttgartGlaubwürdigkeitBerufungsgerichtangebenBEGZeugeVernehmungKlägerinpersönlich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	da
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 176
Zur Frago, ob von der Vernehmung ausländischer Zeugen Abstand genommen werden darf, wenn ihre Vernehmung durch das EntschUdigungsgericht untunlich ist.
BBH, Urt. von. 19- Januar 1966 - IV ZR 313/6+ - OM Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 313/64	URTEIL	Verkündet	am
19. Januar 1966 Broeake
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dam Entschödigungareehtsstreit
 der Frau Chiena K	,
erael, Straße 1
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisioneklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 das Land Baden - Württemberg, vertreten duroh das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart,
- Prozoßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br
 
Dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter V/üstenberg, Wilden, Dr. Loewen-hoim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil dos 7. Zivilsenats des Oberlandes*-gerichts Stuttgart vom 25. Oktober 1963 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die jüdisohe Klägerin beansprucht Entschädigung für Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung in Höhe von 5*400,— DM, die sie nach ihrer Darstellung aus Gründen der Rasse in der Zeit von Juli 1941 bis Juni 1944 in und bei Wilna durch Tragen des Judensterns, Ghettohaft, Zwangsarbeit unter haftähnliohen Bedingungen und Leben in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen erlitten hat. Die Entsohädigungsbe-hörde hat den Entsohädigungsantrag der Klägerin durch den Bescheid vom 1. April I960 mit der Begründung ab-golchnt, daß der von der Klägerin geltend gemachte
 
Schaden auch unter Berücksichtigung aller Umstände zugunsten der Klägerin nicht gemäß § 176 Abs. 2 BEG für festgestellt erachtet werden könne. Die von der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid der Ent-schädigungsbehördo erhobene Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in Höhe von 5.400,— DM weiter.
Das beklagte Land hat in der Revisionsinstanz keine Anträge gestellt.
Ent scheidungagründe:
Die Revision ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit der Auffassung der Entsohädigungsbehörde und des Gerichts erster Instanz den Klageanspruch deshalb für unbegründet, weil kein Sachverhalt festgestellt werden könne oder nach § 176 Abs. 2 BEG für festgestellt zu erachten sei, der die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung der von der Klägerin begehrten Entschädigung für Schaden an Freiheit nach den §§ 1, 2, 43 und 47 BEG zu rechtfertigen vermöge. Da jeder urkundliche Nachweis für den von der Klägerin behaupteten Haftweg in der Zeit von 1941 bis 1944 fehle, so komme ihrem eigenen Sach-vortrag im Entschädigungsverfahren, ihren früheren Angaben gegenüber der IRO und ihren Erklärungen in den Entschädigungsverfahren anderer Personen entscheidende
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 Bedeutung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats könnten die Klagehehauptungen der Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen nur zugrundegelegt werdon, wenn die zu verschiedenen Zeiten gemachten Angaben der Klägerin Uber ihr VerfolgungsSchicksal frei von erheblichen Widersprüchen seien und auch sonst Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit nicht beständen. Bas sei nicht der Fall. Angesichts aller Umstände dürfe die Klägerin nicht darüber Klage führen» daß die Entschädigungsorgane ihre Glaubwürdigkeit bezweifelten und die Frage stellten, wo sie sich während der behaupteten Verfolgung tatsächlich aufgehalten habe. Benn all das schließe aus, aufgrund des Sachvortrags der Klägerin allein den behaupteten Haftweg als erwiesen anzusehen oder ihn auch nur für überwiegend wahrscheinlich zu halten (Bl. 25 des Berufungsurteils).
Aber auch die Würdigung der in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen enthaltenen Zeugenaussagen, gegen deren Verwertung die Parteien nichts eingewendet hätten, führe zu keinem der Klägerin günstigen Ergebnis. Einmal sei fraglich, ob die Zeugen überhaupt eigenes Wissen bekundet und nicht ihre Angaben denen der Klägerin angepaßt hätten. Zum anderen könne diesen Bekundungen ein Bev/ei8v/ert nicht beigemessen werden, da schon die von ihnen bestätigten Klagebehauptungen erheblichen Bedenken unterlägen. Hinzu komme, daß der erkennende Senat sich von den im Ausland wohnhaften Zeugen keinen persönlichen Eindruck verschaffen könne, worauf es hier entscheidend ankommen würde. Auch habe das Landgericht mit seinem Hinweis auf die mißbräuchliche Benutzung gefälligkeitshalber abgegebener Zeugenerklärungen im Entschädigungsverfahren durchaus Hecht. Ber Klägerin
 
stehe es schlecht an, dem Landgericht ein Pauschalurteil Uber den Wert von Zeugenaussagen vorzuwerfen. Denn durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen der Klägerin vom 7. November 1955 und vom 11. April 1957 im Verfahren der Zeugin Lora sei bewiesen, daß sie selbst keine Hemmungen gehabt habe, ein Verfolgungssohicksal als gemeinsam erlitten zu bestätigen, das mit ihren eigenen Angaben nicht in Einklang zu bringen sei, und die Richtigkeit dieser unzutreffenden Angaben unter Anrufung Gottes zu beschwören.
2.	Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision zu Recht mit einer verfahrensrechtlichen Rüge. Las gerichtliche Verfahren nach den Vorschriften des BEG unterliegt gemäß § 176 Abs. 1 BEG dem Grundsatz der Amtsermittlung. Las Gericht hat von Amtswegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben.
Las Beweisverfahren richtet sich nach den Vorschriften der ZPO, die nach § 209 Abs. 1 BEG für das Verfahren vor den Entschädigungegerichten sinngemäß gelten. Lio Vorschriften der ZPO Uber den Zeugenbeweis beruhen auf dem Grundsatz der Unmittelbarkeit. Ler Zeuge ist persönlich zu hören. Nur soweit den Gegenstand der Vernehmung eine Auskunft bildet, die der Zeuge voraussichtlich an Hand seiner Bücher oder anderer Aufzeichnungen zu geben hat, kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge zu dem Termin nicht zu erscheinen braucht, wenn er vorher eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage unter eidesstattlicher Versicherung ihrer Richtigkeit einreicht. Nach Abs. 4 des § 377 ZPO
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kann das gleiche auch in anderen Fällen geschehen, sofern das Gericht nach Lage der Sache, insbesondere mit Rücksicht auf den Inhalt der Beweisfrage, eine schriftliche Erklärung des Zeugen für ausreichend erachtet und die Parteien hiermit einverstanden sind.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein solches Einverständnis vorliege, ist entgegen dem Inhalt der Akten getroffen. Im Schriftsatz vom 6. Dezember 1962 hat die Klägerin die Bereitwilligkeit der Zeugen, an Ge-richtsstelle zu erscheinen, ausdrücklich für den Fall ausgesprochen, daß das Gericht die unmittelbare Anhörung dieser Zeugen, deren eidesstattliche Aussagen schriftlich vorlägen, für erforderlich halten sollte. Diese Erklärung kann nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin auf der persönlichen Anhörung der Zeugen für den Fall bestehen wollte, daß das Gericht den schriftlichen Bekundungen keinen Glauben schenkte.
3.	Unter diesen Umständen durfte das Gericht sich nicht mit der Würdigung der von der Klägerin beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen begnügen. Hiermit hat es soiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt. Die von der Klägerin benannten Zeugen mußten vielmehr vernommen werden, und zwar umsomehr, als es nach der eigenen Meinung des Berufungsgerichts auf den persönlichen Eindruck der Zeugen entscheidend ankam (Bl. 24 des Berufungsurteils).
Die Frage, ob dio Zeugen durch das Prozeßgericht zu vernehmen sind, richtet sich nach § 375 ZPO. Gemäß Abs. 1 Ziff. 6 daselbst darf die Aufnahme des Zeugenbeweises
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einem anderen Gericht übertragen werden, wenn sich der Zeuge in so großer Entfernung von dem Prozeßgericht auf-hült, daß seine Vernehmung vor diesem unzweckmäßig erscheint. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob unter den besonderen Umständen des Falles die Zeugenvernehmung durch ein ersuchtes Gericht sachgemäß ist.
Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist beim Zeugen-bev/eis, wo es so sehr auf den persönlichen Eindruck an-kommt, besonders wichtig. Schon Mat. 309 setzen sie daher ausgesprochen als selten zu durchbrechende Begel voraus. Das Gesetz legt den größten Vert darauf, daß die Ausnahmen zu Ziff. 1-3 eine zurückhaltende, auf das Notwendige beschränkte Anwendung finden. Somit hat das Frozoßgcricht grundsätzlich die Beweisaufnahme selbst vorzunehmen, mag sie noch so zeitraubend und schwierig sein (Baumbach-Lauterbach, ZPO § 375» Anm. 1). Allerdings ist die Anordnung der Zeugenvernehmung durch ein ersuchtes Gericht auch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Berufungsgericht ist in der Lage, das ersuchte Gericht durch eine genaue Schilderung des Sachverhalts so ins Bild zu setzen, daß es unter Umständen einer persönlichen Vernehmung der Zeugen nicht bedarf. Hierbei wird das Berufungsgericht besonderen Wert darauf zu legen haben, dem ersuchten Gericht die Gründe auseinanderzusetzen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen sprechen und Fragen zu formulieren, die den bestehenden Zweifeln insoweit gerecht werden. Wegen dieser Möglichkeit ist es nicht gerechtfertigt, wenn das Berufungsgericht von einer Beweisaufnahme absieht, weil es sich keinen Eindruck von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der zu vernehmenden Zeugen verschaffen könne. Ob das Berufungsgericht es zur Gewinnung eines abschließenden
 Urteils über die Glaubwürdigkeit der Zeugen nach ihrer Vernehmung durch dis israelische Gericht noch als notwendig erachtet, die Zeugen, oder einige von ihnen, vor dem Senat zu vernehmen, ist erst zu entscheiden, wenn das Gericht von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.
Hach allem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurüokauweisen.
Ascher	Wtiatenberg	Wilden
 Br. Loev/enheim
 von der Mühlen