Ein Verfolgter, der durch die Verfolgung gehindert wurde Rechtswissenschaftzu studieren und stattdessen später Textilingenieur geworden ist, kann ohne Rücksicht darauf oh die Ausbildung zu diesem Beruf dem ursprünglich beabsichtigten rechtswissenschaftlichen Studium gleichartig und damit gleichwertig ist, eine Beihilfe zu den bei der Uuchholung der Ausbildung erwachsenen Aufwendungen verlangen, sofern die Nachholung für ihn mit einem Zeitverlust oder mit Mehrkosten verbunden war» gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vortreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionobeklagten, hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshof3 auf die münd-* liehe Verhandlung vom 29« Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß, und Pr«, loewenhöim für Recht erkannt? Auf die Berufung dos Klägers wird das Urteil des 11» Zivilsenats des Oborlandesgerichts in Düsseldorf vom 25« Juli 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/icoen«, Er hat dazu geltend gemacht, er wolle aas Hochschulstudium, das er aus Gründen rassischer Verfolgung nicht habe aufnehmen können, nicht nachholeno Die Entschädigungsbehörde hat ihm daraufhin 1955 für fehlende Ausbildung eine Entschädigung von 5 000 DM zugesprochen. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob über 5 000 DM hinausgehendo Aufwendungen.im Sinne des § 116 Abs» 1 Satz 3 BEG nachgewiesen seien» Denn der Kläger habe die Ausbildung, von der er durch die Verfolgung ausgeschlossen worden sei, nicht ,,naChgoholtM. Der Kläger habe die ihm danach lediglich zusteftende Entschädigung von 5000 DM für fehlende Ausbildung gemäß § 118 BEG bereits erhalten» Die Voraussetzungen des § 119 BEG-lägen nicht vor„ Verfolgte in soinar Berufsausbildung oder in seiner vorbe-rufliehen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hato In Falle dos Ausschlusses von dor erstrebten Ausbildung oder deren erzwungener Unterbrechung hat der Verfolgte die Möglichkeit * von einer Nachholung abzusohen; dann hat er ge-maß § 118 Abso 1 BEG als Ersatz für die fehlende Ausbildung Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Mo Holt er dagegen die untorbliebeno oder unterbrochene Ausbildung nach, so hat er nach § 116 Abs« 1 BEG Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe von 5 000 XH zu den Aufwendungen, die ihm bei dor Nach*-' holung seiner Ausbildung erwachsen oder erwachsen sind« Nach-gewiesene höhere Ausbildungskosten sind bis zu einem weiteren Betrage von 5 000 DM zu erstatten« . Auf die Präge, ob eine nachgeholto Ausbildung der ursprünglich erstrebten gleichwertig ist, kommt es nur für den Pall an, daß die Nachholung ohne Zeitverlust und ohne Mehraufwendungen creicht werden konnte, weil es dann •• im Palle der Gleichwertigkeit der nachgeholten Ausbildung - an einem Ausbildunge-schaden überhaupt fehlen würde (Urteil des Senats vom 24. 1961, 127 Nr. 23) Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung im Sinne des § 116 Abs. 1 BEG nur solche sind, die ohne die Verfolgung nicht entstanden wären. ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
I-i'aoh3chlagv/ork: Ja Amtliche Sammlungsnoin BEG §§ 115, 116 Ein Verfolgter, der durch die Verfolgung gehindert wurde Rechtswissenschaftzu studieren und stattdessen später Textilingenieur geworden ist, kann ohne Rücksicht darauf oh die Ausbildung zu diesem Beruf dem ursprünglich beabsichtigten rechtswissenschaftlichen Studium gleichartig und damit gleichwertig ist, eine Beihilfe zu den bei der Uuchholung der Ausbildung erwachsenen Aufwendungen verlangen, sofern die Nachholung für ihn mit einem Zeitverlust oder mit Mehrkosten verbunden war» BGH, Urt, Vo 5» Juni 1963 ~ IV ZR 313/62 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf Verkündet am 5o Juni 1963 Hoeppe, Jagtizangcstellto Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem ßntschädigungsrechtsstreit des Ingenieurs Kurt Straße Klägers und Revisionsklägerss - Proseßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Pr« gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vortreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionobeklagten, hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshof3 auf die münd-* liehe Verhandlung vom 29« Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß, und Pr«, loewenhöim für Recht erkannt? Auf die Berufung dos Klägers wird das Urteil des 11» Zivilsenats des Oborlandesgerichts in Düsseldorf vom 25« Juli 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/icoen«, Berichtigt öürcrii hhgehefteten ;iBe- 1 ccliluß vom 12.Juni 1963- Die Entscheidung ergeht gebühren- und auolagenfroi Von Rechts wegen 2 Tatbestand^ Der 1913 als Sohn eines Viehhändlers geborene jüdische Kläger bestand im März 1933 an der Städtischen Oberreal«* schule in Kr^|^ die Reifeprüfung; einem Vermerk auf dem Reifezeugnis zufolge beabsichtigte er, Rechtswissenschaft zu studieren® Aus Vorfolgungsgründen war ihm das jedoch nicht mögliche Er betätigte sich eine Zeitlang im väterlichen Ge« schüft, ging Ende 1935 nach Spanien, um sich dort mit Hilfe eines Onkels eine Existenz aufzubauen, kehrte jedoch nach Beginn dos Bürgerkriege nach Deutschland zurück und wandorte schließlich im März 1937 nach Kolumbien aus« Dort versuchte er sich in vielen Berufen, ohne eine ausreichende Lebens-grundlago zu finden® Anfang 1952 kehrte er nach Kr^fl^ zurück® Vom Frühjahr 1957 bis Herbst 1958 war er bei den Farbwerken^ in Kr als Praktikant tätig® Ab Oktober 1958 absolvierte er an der Textilingenieurschule in Kr^H^.®inen fünf seme st rigen Lehrgang und erhielt am 28® Fobruar 1961 das Abschlußzeugnis als Ingenieur des Farben« und Lackf.aches® Als solcher ist er jetzt bei den B^Bpv/orken tätig® Der Kläger hat 1954 Entschädigungsansprüche wegen Schadens in der Ausbildung angeraeldot. Er hat dazu geltend gemacht, er wolle aas Hochschulstudium, das er aus Gründen rassischer Verfolgung nicht habe aufnehmen können, nicht nachholeno Die Entschädigungsbehörde hat ihm daraufhin 1955 für fehlende Ausbildung eine Entschädigung von 5 000 DM zugesprochen. 1958 hat der Kläger weitere Ansprüche geltend gemacht und vor got ragen, er wolle nunmehr doch eine Ausbildung nachholen, zwar nicht die ursprünglich erstrebte, sondern eine Ausbildung als Textilingenieur. Er hat bean« e.» ^ tragt, ihm zu den notwendigen Kosten dieser Ausbildung eine Beihilfe von weiteren 5 000 DM zu gewähren., Mit diesem Anspruch hat er bei den Entschädigungooi’ganen keinen Erfolg gehabt» Mit, der im Berufungsurteil zugelassonon Revision verfolgt er den Anspruch weiter» Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionagericht nicht vertreten lassen» .gntsoheidunfisgrnnrljg « Die Hovision ist im Ergebnis begründet» X 0 Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob über 5 000 DM hinausgehendo Aufwendungen.im Sinne des § 116 Abs» 1 Satz 3 BEG nachgewiesen seien» Denn der Kläger habe die Ausbildung, von der er durch die Verfolgung ausgeschlossen worden sei, nicht ,,naChgoholtM. Er habe Rechts-Wissenschaft studieren wollen, sich tatsächlich nachträglich aber zu dem Ingenieur des Farben- und Lackfaches ausgcbildot» Diese Ausbildung sei dom juristischen Hochschulutudium nicht gleichartig und damit auch nicht gleichwertig» Es sei nicht möglich, in der Frage der Gleichwertigkeit einen großzügigen Maßotab anzulegen. Der Kläger habe die ihm danach lediglich zusteftende Entschädigung von 5000 DM für fehlende Ausbildung gemäß § 118 BEG bereits erhalten» Die Voraussetzungen des § 119 BEG-lägen nicht vor„ II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg. Gemäß § 115 Aba. 1 BEG gilt als Schaden im berufliehen Fortkommen i-v. Sinne dos § 65 BEG auch der’ Schaden, den der 4 Verfolgte in soinar Berufsausbildung oder in seiner vorbe-rufliehen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hato In Falle dos Ausschlusses von dor erstrebten Ausbildung oder deren erzwungener Unterbrechung hat der Verfolgte die Möglichkeit * von einer Nachholung abzusohen; dann hat er ge-maß § 118 Abso 1 BEG als Ersatz für die fehlende Ausbildung Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Mo Holt er dagegen die untorbliebeno oder unterbrochene Ausbildung nach, so hat er nach § 116 Abs« 1 BEG Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe von 5 000 XH zu den Aufwendungen, die ihm bei dor Nach*-' holung seiner Ausbildung erwachsen oder erwachsen sind« Nach-gewiesene höhere Ausbildungskosten sind bis zu einem weiteren Betrage von 5 000 DM zu erstatten« . Im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsurteils ist die Frage, ob der Kläger seine Ausbildung, von der er durch den Nationalsozialismus ausgeschlossen wurde, nachgeholt habe, z-bejahen« Auf eine Gleichartigkeit ocer Gleichwertigkeit der nachgcholten Ausbildung und die hierauf bezüglichen Rügen der Revision kommt es nicht an; der Anspruch auf eine Bei*-* hilfe zu den bei der Nachholung erwachsenen Aufwendungen besteht vielmehr auch dann, wonn die auf Grund der nunmehr durch -gemachten Ausbildung ausgeübte Tätigkeit des Verfolgten dor ursprünglich erstrebten Ausbildung nicht gleichartig und damit nicht gleichwertig ist«Wenn dem Verfolgten die Kosten der Ausbildung für einen Beruf, dor dem ursprünglich von ihm erstrebten gleichartig oder gleichwertig ist, erstattet worden, 30 besteht kein Grund, ihm die Erstattung der Ausbil“ dungskoston dann zu versagen, wenn er sich etwa mit Rücksicht auf sein inzwischen erreichtes Alter oder seine 'sonstigen gegenwärtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse — für die «- möglicherweise sogar weniger kostspielige -Ausbildung zu einem anderen Beruf entschließt« Ein solcher Entuchluß kann eine Sehlechtcrstellung des Voriolgten gegenüber demjenigen-, der sich für einen gleichartigen Beruf entscheidet, nicht rechtfertigen, v/ie anderer» seito auch ein Interesse des Entschädigungspflichtigen., nur zu den Kosten einer gleichartigen oder gleichwertigen Ausbildung beizustouern, nicht ersichtlich ist-, Auf die Präge, ob eine nachgeholto Ausbildung der ursprünglich erstrebten gleichwertig ist, kommt es nur für den Pall an, daß die Nachholung ohne Zeitverlust und ohne Mehraufwendungen creicht werden konnte, weil es dann •• im Palle der Gleichwertigkeit der nachgeholten Ausbildung - an einem Ausbildunge-schaden überhaupt fehlen würde (Urteil des Senats vom 24. Mai 1961 - IV ZR 1/61 ~9 LM Nr* 7 zu § 118 BEG 1956 »,• RzY/ 1961, 5o7 Nr« 25)« Eine gegenteilige Auffassung kann auch aus der Bemerkung im Urteil dos Senats vom 21« Oktober 1959 - IV ZR 120/59 - (RzW 1960, 75 (76 links unten) Nr. 24) nicht entnommen werden., Bas Berufungsgericht muß daher prüfen, ob der Kläger bei der Nachholung seiner Ausbildung höhere, d.h. über die bereits erhaltenen 5 000 DM hinausgehende Ausbildungskosten nachzuweisen in der Lago ist (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 3 BEG). Hier» bei ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 28. Januar 1959 - IV ZR 222/58 LM Nr. 5 zu § 116 BEG 1956 * RzW 1959, 267 Nr. 29, und vom 23* November I960 - IV ZR 131/60 LM Nr. 14 zu § 116 BEG 1956 ~ RzW 1961, 127 Nr. 23) Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung im Sinne des § 116 Abs. 1 BEG nur solche sind, die ohne die Verfolgung nicht entstanden wären. Dies gilt auch für Aufwendungen, die während dor Ausbildungszeit für den Unterhalt dos Verfolgten erforderlich sind. Bei der Be~ rechnung der nach § 116 Aba. 1 Satz 3 BEG zu erstattenden Aus- m 6 *» bildungskoston kommen daher die Kosten für den Lebensunterhalt nur in Betracht, sov/eit sie durch die verlolgungS" bedingte Nachholung der Ausbildung entstanden sind« Es sind das die Unterhaltskosten für diejenige Zeit, die der Verfolgte infolge des Ausschlusses von der Ausbildung oder ihrer Unterbrechung zusätzlich braucht, um sein Ziel zu erreichen» III. Aus diesen Grünchen^. ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Raske Johannsen Bundesrichter Wüstenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Raske liaaß Br*' Loev/enheim S_c_s__c_ h_l_ ß_ In der Entschädigungssaehe g egen das Land Nordrhein-Westfalen., vertreten durch don Regierungspräsidenten in .Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, wird gemäß §§ 2o9 Abs, 1 BEG, 319 Abs, 1 ZPO ein Schreibfehler in der am 5» Juni 1963 verkündeten Urtoilsformel dahin berichtigt, daß als drittes Wort statt "Berufung” das V/ort "Revision” zu setzen ist» Karlsruhe, den 12, Juni 1963 Bundesgerichtshof, IV» Zivilsenat Rasko WüBtenberg Maaß Wilden Dr„ Loev/enheim