Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.MBIHHHt in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr.v« Werner und Dr.Loewenheim für Recht erkannt: Tatbestand Die am Januar 1932 in FflMHHHHHk geborene jüdische Klägerin verließ Ende 1938 die Volksschule und wanderte im Februar 1939 mit ihren Eltern nach den USA aus, um der nationalsozialistischen Rassenverfolgung in Deutschland zu entgehen« Von Mitte 1939 bis 1945 besuchte die Klägerin verschiedene Public schools, an die sich von 1946 - 1948 der Besuch der High school anschloß o Xm Jahre 1949 begann die Klägerin ein Studium an der Universität MVHHR, das sie am Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin wegen der verfolgungsbedingten Unterbrechung ihres Volksschulbesuches eine Entschädigung von 5«000 DM gewährt und ihren Anspruch auf Zahlung von weiteren 5.000 DM abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat von einer Feststellung abgesehen, ob bei dem Studium der Klägerin an der Universität Aufwendungen entstanden seien, die ohne die Verfolgung in Deutschland nicht erwachsen wären; denn darin, daß dem Verfolgten durch die Aufnahme oder Fortsetzung der behinderten Ausbildung nachweisbar höhere Aufwendungen als ohne die Verfolgung entstanden seien, liege kein Ausbildungsschaden* Ob ein nach § 56 BBG zu entschädigender Vermögensschaden vorliege, hat das Oberlandesgericht dahinstehen lassen, da die Ausbildungskosten von den unterhaltspflichtigen Eltern der Klägerin außerhalb des Altreichsgebiets getragen worden seien* Marx (RzW 19599 556) und Zorn (RzW 1959, 447) ausgeführt hat, bedient sich der Gesetzgeber mit den Worten: "Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 BEG gilt auch der Schaden usw„" einer Fiktion, welche die logische Rechtfertigung für die Aufnahme des 6. Kapitels "Schaden in der Ausbildung" in den 7c Titel IX "Schaden im beruflichen Fortkommen" des Bundesentschädigungsgesetzes ergibt» Die Schädigung in der erstrebten vorberuflichen oder beruflichen Ausbildung "gilt" danach als Schädigung "in der Nutzung der Arbeitskraft", ohne Rücksicht darauf, ob in Wirklichkeit die Nutzung der Arbeitskraft des Verfolgten dadurch ungünstig beeinflußt worden isto Vielmehr soll jede nicht nur geringfügige Benachteiligung, die ein Verfolgter in seinem Ausbildungsgang hat hinnehmen müssen, "auch" als ein zur Entschädigung berechtigender Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne der §§ 64, 65 BEG angesehen werden* Zu dieser Benachteiligung gehören auch erhöhte Aufwendungen für die "Nachholung" der Ausbildung« Als ''Nachholung’' einer Ausbildung ist dabei auch ein Ausbildungsgang anzusehen, dem sich der Verfolgte, um eine Ausbildungslücke zu vermeiden, unmittelbar oder alsbald nach seinem Ausschluß von einer bestimmten Ausbildung bzw. Die Aufwendungen, die etwa durch Privatunterricht, den sie nach dem Verlassen der Volksschule zu dem Ersatz für den ihr fehlenden Schulunterricht genommen hat, oder für ähnliche Zwecke entstanden sind, sind deshalb solche für die Nachholung ihrer Ausbildung, nämlich für die Gewinnung des Anschlusses an das Klassenniveau in den USA» Diese Aufwendungen sind zwar von den Eltern der Klägerin erbracht worden; gemäß § 9 Abs.4 BEG stehen aber Leistungen, die ein Dritter in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dem Verfolgten gewährt hat, dem Anspruch auf Entschädigung auch dann nicht entgegen, wenn der Schaden durch diese Leistungen ausgeglichen wird (Urteil vom 25. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (LM Nr. 3 zu § 64 BEG 1956) kommt es für die Frage, ob ein Verfolgter "infolge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31.
ÜLZR_212/59 Verkündet am 4o Mai I960 ■BMB Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2426 079 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit geb. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.MBIHHHt in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr.v« Werner und Dr.Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 17. April 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen 2 Tatbestand Die am Januar 1932 in FflMHHHHHk geborene jüdische Klägerin verließ Ende 1938 die Volksschule und wanderte im Februar 1939 mit ihren Eltern nach den USA aus, um der nationalsozialistischen Rassenverfolgung in Deutschland zu entgehen« Von Mitte 1939 bis 1945 besuchte die Klägerin verschiedene Public schools, an die sich von 1946 - 1948 der Besuch der High school anschloß o Xm Jahre 1949 begann die Klägerin ein Studium an der Universität MVHHR, das sie am 19. Juni 1953 mit dem Diplom "Bachelor of Arts" (Musik und Sprachen) abschloß. Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung. Sie macht geltend, sie habe schon als Kind den Wunsch gehabt, Dolmetscherin oder Korrespondentin für Fremdsprachen zu werden. Dieses Ziel habe sie zwar trotz der Unterbrechung ihres Volksschulbesuches in Deutschland erreicht, hierfür seien aber Aufwendungen im Gesamtbetrags von 7.978,12 Dollar erforderlich gewesen, die ohne Verfolgung in Deutschland in Anbetracht der in Hessen bestehenden Schulgeld- und Lernmittelfreiheit nicht entstanden wären. t Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin wegen der verfolgungsbedingten Unterbrechung ihres Volksschulbesuches eine Entschädigung von 5«000 DM gewährt und ihren Anspruch auf Zahlung von weiteren 5.000 DM abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. 3 - Entscheidungsgründe; Da für das beklagte Land, trotz Hinweises auf die Folgen der Säumnis gemäß § 209 Abs» 3 S, 2 BEG in der Ladung, im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, hat der Senat auf die einseitige Verhandlung der Klägerin zu entscheiden* Die Revision ist begründet* I. Das Oberlandesgericht hat von einer Feststellung abgesehen, ob bei dem Studium der Klägerin an der Universität Aufwendungen entstanden seien, die ohne die Verfolgung in Deutschland nicht erwachsen wären; denn darin, daß dem Verfolgten durch die Aufnahme oder Fortsetzung der behinderten Ausbildung nachweisbar höhere Aufwendungen als ohne die Verfolgung entstanden seien, liege kein Ausbildungsschaden* Ob ein nach § 56 BBG zu entschädigender Vermögensschaden vorliege, hat das Oberlandesgericht dahinstehen lassen, da die Ausbildungskosten von den unterhaltspflichtigen Eltern der Klägerin außerhalb des Altreichsgebiets getragen worden seien* II* Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe müssen Erfolg haben* Wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20* November 1959 - IV ZR 176/59 -im Anschluß an Darlegungen von Fraenkel (RzW 1959, 243), Marx (RzW 19599 556) und Zorn (RzW 1959, 447) ausgeführt hat, bedient sich der Gesetzgeber mit den Worten: "Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 BEG gilt auch der Schaden usw„" einer Fiktion, welche die logische Rechtfertigung für die Aufnahme des 6. Kapitels "Schaden in der Ausbildung" in den 7c Titel IX "Schaden im beruflichen Fortkommen" des Bundesentschädigungsgesetzes ergibt» Die Schädigung in der erstrebten vorberuflichen oder beruflichen Ausbildung "gilt" danach als Schädigung "in der Nutzung der Arbeitskraft", ohne Rücksicht darauf, ob in Wirklichkeit die Nutzung der Arbeitskraft des Verfolgten dadurch ungünstig beeinflußt worden isto Vielmehr soll jede nicht nur geringfügige Benachteiligung, die ein Verfolgter in seinem Ausbildungsgang hat hinnehmen müssen, "auch" als ein zur Entschädigung berechtigender Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne der §§ 64, 65 BEG angesehen werden* Zu dieser Benachteiligung gehören auch erhöhte Aufwendungen für die "Nachholung" der Ausbildung« Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat sich der Senat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 22«, Mai 1959 - IV ZR 22/59 LM Nr« 12 zu § 115 BEG 1956 und vom 10* Juni 1959 - IV ZR 18/59 LM Nr« 13 zu § 115 BEG 1956) weiter auf den Standpunkt gestellt, es komme für die Frage der Entschädigungsberechtigung darauf an, welcher Ausbildungsabschnitt von der Verfolgung betroffen worden sei» Das Gesetz unterscheidet in § 115 Abs. 1 BEG ausdrücklich zwischen beruflicher und vorberuflicher Ausbildung, Für die Frage der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs ist grundsätzlich auf den Ausbildungsabschnitt abzustellen, der von der Verfolgung betroffen wurde» War dies die vorberufliche Ausbildung, also etwa die Erlangung der Reife für den Beginn des Fachstudiums, so ist für die Beurteilung der Frage, oh der Verfolgte hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur unerheblich geschädigt worden ist, allein die vorberufliche Ausbildung ins Auge zu fassen und zu fragen, ob er diese Ausbildung, weil er von ihr ausgeschlossen wurde oder sie unterbrechen mußte, nachgeholt hato Die berufliche Ausbildung ist für die Frage der Entschädigung alsdann außer Betracht zu lassen. Daran hält der Senat fest. Als ''Nachholung’' einer Ausbildung ist dabei auch ein Ausbildungsgang anzusehen, dem sich der Verfolgte, um eine Ausbildungslücke zu vermeiden, unmittelbar oder alsbald nach seinem Ausschluß von einer bestimmten Ausbildung bzw. nach deren Unterbrechung - etwa durch den Besuch privater Unterrichtsstunden oder einer anderen Schule, z.B. im Ausland - unterzieht. Eine kürzere oder längere Unterbrechung der Ausbildung im Sinne eines zeitweiligen völligen Ausfalls jeder Möglichkeit, seine Ausbildung - überhaupt oder auf einem bestimmten Gebiet - fortzusetzen, ist dafür nicht erforderlich. Soweit aus der früheren Rechtsprechung des Senats ein anderer Standpunkt entnommen werden könnte, wäre daran nicht festzuhalten. Erforderlich ist freilich immer, daß die Störung der Ausbildung, also der durch ihre Nachholung verursachte Mehraufwand, mehr als nur geringfügig ist (§ 64 Abs. 1 S. 1 BEG). Die Klägerin hat die Ausbildung, die ihr deswegen fehlte, weil sie Ende 1938 die Volksschule in FflHI ■■■■hatte verlassen müssen, nachgeholt. Die Aufwendungen, die etwa durch Privatunterricht, den sie nach dem Verlassen der Volksschule zu dem Ersatz für den ihr fehlenden Schulunterricht genommen hat, oder für ähnliche Zwecke entstanden sind, sind deshalb solche für die Nachholung ihrer Ausbildung, nämlich für die Gewinnung des Anschlusses an das Klassenniveau in den USA» Diese Aufwendungen sind zwar von den Eltern der Klägerin erbracht worden; gemäß § 9 Abs. 4 BEG stehen aber Leistungen, die ein Dritter in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dem Verfolgten gewährt hat, dem Anspruch auf Entschädigung auch dann nicht entgegen, wenn der Schaden durch diese Leistungen ausgeglichen wird (Urteil vom 25. Juni 1958 - IV ZR 45/58 - , LM Nr»4 zu § 116 BEG 1956)i0 Dabei kommt es auch entscheidend darauf an, wie oben dargelegt wurde, ob die Aufwendungen für die vorberufliche Ausbildung gemacht worden sind. Welche Teile des gesamten Ausbildungsganges der Klägerin unter Berücksichtigung des in den USA maßgebenden Schulsystems zur vorberuflichen Ausbildung gehören, ist bisher nicht festgestellt, bedarf aber noch der Aufklärung (vgl. hierzu Erkens in RzW 1959, 485). Auch die aus § 64 Abs. 1 S. 1 BEG hergeleiteten Bedenken des Oberlandesgerichts stehen nicht entgegen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (LM Nr. 3 zu § 64 BEG 1956) kommt es für die Frage, ob ein Verfolgter "infolge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung'1 im beruflichen Fortkommen geschädigt worden ist, darauf an, wo der Verfolgte erstmals "im Zuge einer Verfolgung" in seinem beruflichen Fortkommen, hier der vorberuflichen Ausbildung, nachteilig betroffen worden ist; das war in WHEKtKKKKKR Fall, wo die Klägerin Ende 1938 die Volksschule verlassen mußte. ... 7 ~ III. Damit der vorliegende Pall mit Berücksichtigung des Vorstehend dargelegten rechtlichen Gesichtspunkts erneut geprüft werde, ist das angefochtene Urteil aufzu-heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Ascher Raske Johannsen v»Werner Dr.Loewenheim