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BGH

Gericht: BGH

b) Die Beschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit ist in der Regel wesentlich, wenn sie zu einer Einkommensmin-derung von mehr als 25 ¥> gegenüber dem vor dem Beginn der Verfolgung erzielten Einkommen geführt hat. c) Gesamtzeit der Schädigung im Sinne des § 66 Abs.3 BEG i.st nur diejenige, in der der Verfolgte in der Ausübung ' seiner selbständigen Erwerbstätigkeit beschränkt war; eine sich anschließende Zeit der Verdrängung aus der Erwerbstatigkeit bleibt außer Betracht. BEG § 76 Bei Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und sich anschließender Verdrängung aus dieser ist als Beginn der Schädigung im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2. einem bestimmten späteren Zeitpunkt auch ohne die Verfolgung entstanden, so daß mit diesem Zeitpunkt der EntschädigungsZeitraum, ende, bezieht sich auf den tjmfang des Schadens und ist nach § 287 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 191 Abs» 2 oder § 209 Abs. 1 BEO zu treffen. BEG- § 199 Die Vorschrift des § 199 BEG ist im gerichtlichen Verfahren, in dem über den Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen entschieden wird, unanwendbar. März 1958 aufgehoben, soweit in ihm ausgesprochen ist, daß die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts nach §§ 81, 82 BEG nicht gegeben seien» Er hat mit dieser eine Entschädigung bei einer Ein stufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und für einen EntschädigungsZeitraum bis zu dem 31» Dezember 1951 begehrt und den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 40.000 DM abzüglich bereits gezahlter 13.185 DM zu zahlen. 1o Rechtlich unangreifbar hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger sei aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden und habe dadurch Schaden \ im beruflichen Fortkommen erlitten. Der Kläger war also, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, vom Io Januar 1935 an aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt (§ 66 Abs. 1 BEG; § 3 Abs. 1 3.DV-BEG). 2o a) Die Übergriffe der SA- und SS-Leute setzten, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, alsbald nach dem Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ein. Es hat das nicht für erforderlich gehalten, weil der Kläger in den Jahren 1933 und 1934 nach seinem eigenen Vorbringen jährlich 20.000 bis 25.000 EM eingenommen und demnach noch eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ihm aus diesem Grunde keine Entschädigung für die Zeit zu- r stehe, in der er noch nicht vollständig aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt gewesen sei. b) Zu Unrecht rügt die Revision zunächst, das Berufungsgericht habe sich mit der dem Kläger für die Zeit vom 1. Der Anspruch auf Zahlung einer Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder durch eine wesentliche Beschränkung in ihr ist ein einheitlicher Anspruch, mögen die Berechnungsgrundlagen für die Entschädigung wegen der Verdrängung und für diejenige wegen der Beschränkung auch nicht dieselben sein. Der Betrag, der dem Verfolgten durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde zugesprochen worden ist, hat für das gerichtliche Verfahren nur die Bedeutung, daß das Bestehen des Anspruchs in dieser Höhe nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann$ die in dem Bescheid dafür gegebene Begründung ist jedoch für das weitere Verfahren nicht maßgebend. c) Der Auffassung des Berufungsgerichts, bei der verfolgungsbedingten Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit beginne der Entschädigungszeit-raum erst, wenn die Einkommensminderung so groß geworden sei, daß die ErwerbStätigkeit dem Verfolgten keine ausreichende Lebensgrundlage biete, ist zuzustimmen. Denn wenn der Entschädigungszeitraum endet, sobald der Verfolgte durch eine Erwerbstätigkeit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage hat (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BEO), kann er nicht beginnen, solange die ausreichende Lebensgrundlage infolge einer dem Verfolgten noch möglichen Erwerbstätigkeit vor- Bas Gesetz wäre sonst in sich widerspruchsvoll (ebenso van Bam/Loos BUG § 75 Anm. 2, § 76 An. 14)» Für den Fall des Zusammentreffens von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 113 Abs. 1 BEG) ist das ausdrücklich in § 37 Abs.3 Satz 2 3.BV-BEG ausgesprochen. Mai 1958 IV ZK 28/58 (RzW 1958’, 314) steht dieser Auffassung nicht entgegen, denn darin ist nur gesagt, daß Zuwendungen, die dem Verfolgten bei der Auflösung seines BienstVerhältnisses wesentlich auch zur Abfindung für die aufgegebenen Rechte gegeben werden, ohne daß er noch weiter erwerbstätig sein kann, den Beginn des * EntschädigungsZeitraums nicht hinausschieben. 1 Satz 2, § 14 Abs.1, 2 3oDV~BEG)o Da sein Einkommen, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, noch 1933 und_I934 dasjenige eines höheren Beamten auch unter Berücksichtigung des Alters- und Hinterbliebenenzuschlages erheblich überstiegen hat (§ 12 Abs.1, 2 und Anlage 1 3oDV-BEG), ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger in den Jahren 1933 und 1934 noch eine ausreichende Bebensgrundlage gehabt habe. Für die Zeit der Beschränkung der Erwerbstätigkeit wird Entschädigung nur geleistet, wenn die Beschränkung wesentlich gewesen ist, und das ist in der Regel der Fall, wenn sie in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 $ geführt hat (§66 Abs* 3 BEG). BEG), bleiben sonst aber, anders als nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, außer Betracht (van Dam/Loos § 99 Anm, 10a)• Das zeigt sich besonders deutlich bei der Entschädigung, die verfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes nach dem Bundes ent s chädigungs-gesetz wegen entgangener Bezüge für die Zeit vor dem 1 „April 1950 erhalten; unterbliebene Beförderungen stellen keine Grundlage für diesen Entschädigungsanspruch dar» Ebensowenig liegt in der Kegel bei unselbständig Berufstätigen eine wesentliche Schädigung durch Versetzung in eine geringer entlohnte Beschäftigung im Sinne des Bundes ent schädigungs-gesetzes vor, wenn die Einkommensminderung nur im Verhältnis zu Lohn- oder Gehaltserhöhungen, die ohne die Verfolgung erfolgt wären, mehr als 25 $ betragen hätte (§87 Abs.2J BEG); denn sonst müßte folgerichtig auch der aus Verfolgungsgründen erfolgte Ausschluß von einer mehr als 25 #igen Lohnerhöhung bei gleichbleibendem Einkommen entschädigt werden; das aber ist nicht der Fall. Umstände wie die Tatsache, daß der Verfolgte das Erwerbsgeschäft gerade erst übernommen hatte und noch nicht den vollen Ertrag daraus erzielte, eine andere Betrachtungsweise erforderno Daß regelmäßig auf das Einkommen in der Zeit vor der Verfolgung zurückgegangen wird, ist auch deshalb sachgemäß, weil die Feststellung, wie die Einkommensver-hältnisse sich ohne die Verfolgung entwickelt hätten, nur auf Grund umständlicher Ermittlungen zu treffen wäre, die für die Entschädigungsorgane bedeutende Schwierigkeiten mit sich brächten und vielfach überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit getroffen werden könnten« Es müßte dann doch auf das Einkommen aus der Zeit vor der Verfolgung zurückgegriffen werden, um zu einem angemessenen Ergebnis zu kommen« Demgegenüber besagt der Hinweis auf § 252 BGB (Blessin/Wilden § 66 Anm» 7) nichts Entscheidendes, da die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hier nicht ohne weiteres herangezogen werden können» Auch der Umstand, daß für die Hohe der KapitalentSchädigung bei wesentlicher Beschränkung in der Erwerbstätigkeit nach § .76 Abs» 2 Satz 1, 2 BEG, § 15 3.DV-BEG die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten maßgebend sind, ist entgegen der bei van Dam/Loos § 66 An. 13 vertretenen Auffassung für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung 5 denn es ist etwas anderes, wenn einer Entwicklung der Verhältnisse, wie sie ohne die Verfolgung hätte eintret en können, bei der Berechnung der Entschädigung in schematischer Weise Rechnung getragen wird, als wenn eine hypothetische Entwicklung für den Einzelfall festgestellt werden müßte» Außerdem ergibt sich auch der Betrag der Ein-kommensminderung, wie er bei der nach § 76 Abs» 2 Satz 1 oder 3 BEG vorzunehmenden Berechnung der KapitalentSchädigung einzusetzen ist, auf der Grundlage des vor der Verfolgung erzielten Einkommens, so daß es insoweit also nicht darauf ankommt, welches Einkommen der Verfolgte in der Zeit der Beschränkung seiner Erwerbstätigkeit ohne die Verfolgung erreicht hätte„ Wenn sich daran eine Zeit anschließt, in der er seine Erwerbstätigkeit ganz hatte aufgeben müssen, so ist diese für die Feststellung, ob die Einkommensminderung mehr als 25 % betrug, außer Betracht zu lassen (vgl. Februar 1959' Die Vorschrift des § 76 Abs.,4,-BEG besagt nicht, daß die Zeiten der Beschränkung in der Erwerbstätigkeit und der Verdrängung aus ihr zu einem einheitlichen SchadensZeitraum RzW 1958, 314-5 van Dam/Loos § 76 An. 19). Es ist nicht der Sinn des Gesetzes, schon für verhältnismäßig unwesentliehe Beeinträchtigungen der Erwerbstätigkeit, wenn sich die Verdrängung anschließt, Entschädigung zu leisten} -das aber würde regelmäßig das Ergebnis sein, wenn bei der Ermittlung des Prozentsatzes der Einkommensminderung die Zeit der Verdrängung mit heranzuziehen wäre. entsprechend früher anzusetzen wäre und der Verfolgte damit unter Umständen für die Berechnung der gesamten Kapitalent-schädigung einschließlich derjenigen für die meist sehr viel längere Zeit der Verdrängung in eine ungünstigere Altersstufe fallen würde« Folgerichtig kommt jedoch auch als Beginn der Schädigung im Sinne des § 76 Abs» 1 Satz 2 BEGr der Zeitpunkt, in dem die Beschränkung der Erwerbstätigkeit eingesetzt hat, nur in Betracht, soweit es sich um die Entschädigung eben für die Beschränkung handelt. Bei der Berechnung der KapitalentSchädigung für die sich anschließende Zeit der Verdrängung ist dagegen als Zeitpunkt des Beginns der Schädigung erst derjenige maßgebend, in dem die Verdrängung erfolgte. Entsprechend § 7 b Abs» 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 3 BEGr wird regelmäßig das Burchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung auch im nahmen des § 66 Abs.3 BEG- zugrunde, zu legen sein. angenommen, daß die Schädigung, die der Kläger durch die Verdrängung aus seiner Erwerbstätigkeit erlitten hat, mit der Besetzung Berlins durch die russischen Truppen ihr Ende gefunden habe, da sein Wein-stubenbetrieb zu dieser Zeit auch ohne die Verfolgung zu dem Erliegen gekommen wäre (§ 9 Abs. 5 BEG). Es hat deshalb dem Kläger eine Entschädigung nur für die Zeit bis zu dem 30.’ April 1945 zuerkannt. Es hat die Überzeugung erlangt, daß der Kläger mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ohne die Verfolgung nicht, wie er behauptet hat, seinen Betrieb rechtzeitig nach Westdeutschland verlegt, sondern in Berlin belassen und dort spätestens im April 1945 durch Maßnahmen der russischen Besatzungsmacht verloren hätte. Pie "j Annahme, daß der Kläger ohne die Verfolgung seinen Betrieb 11 spätestens im April 1945 verloren hätte, und die Versagung ß einer Entschädigung für die Zeit nach dem 30. dahin ausgelegt, daß sie nicht nur gebiete, von Amts wegen die Höhe eines Anspruchs, den der Verfolgte wählen kann, festzusetzen, sondern gegebenenfalls auch erfordere, aus-

Zitierte Normen: § 66 BEG § 287 ZPO § 66 BEG § 252 BGB § 66 BEG § 286 ZPO § 209 BEG § 287 ZPO § 199 BEG
VerfolgungZeitBerufungsgerichtBEGEntschädigungKlägerErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

IS Nachschlagewerk; ja
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|p!. Amtliche Sammlung % nein
BEG §§ 66, 75
a)	Wenn der Verfolgte in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit beschränkt worden ist, beginnt der Bnt-schädigungszeitraum nicht, solange der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit noch eine ausreichende Lebensgrundlage hat»
b)	Die Beschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit ist in der Regel wesentlich, wenn sie zu einer Einkommensmin-derung von mehr als 25 ¥> gegenüber dem vor dem Beginn der Verfolgung erzielten Einkommen geführt hat.
c)	Gesamtzeit der Schädigung im Sinne des § 66 Abs. 3 BEG i.st nur diejenige, in der der Verfolgte in der Ausübung ' seiner selbständigen Erwerbstätigkeit beschränkt war; eine sich anschließende Zeit der Verdrängung aus der Erwerbstatigkeit bleibt außer Betracht.
BEG § 76
Bei Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und sich anschließender Verdrängung aus dieser ist als Beginn der Schädigung im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2. BEG der Zeitpunkt, in dem die Beschränkung einsetzte, nur für die Höhe der Kapitalentschädigung wegen des Beschränkungsschadens maßgebend. Maßgebender Zeitpunkt in diesem Sinne für die Höhe der Kapitalentschädigung wegen des Ver-drängungsschadens ist dagegen der Zeitpunkt, in dem die Verdrängung erfolgte.
BEG §§ 9, 191, 209; ZPO § 287
Die Feststellung, der Schaden wäre zu. einem bestimmten späteren Zeitpunkt auch ohne die Verfolgung entstanden, so daß mit diesem Zeitpunkt der EntschädigungsZeitraum, ende, bezieht sich auf den tjmfang des Schadens und ist nach § 287 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 191 Abs» 2 oder § 209 Abs. 1 BEO zu treffen.
BEG- § 199
Die Vorschrift des § 199 BEG ist im gerichtlichen Verfahren, in dem über den Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen entschieden wird, unanwendbar.
BGH, TJrt. Vo 29. April 1959 - IV ZR 315/58 - OLG Hamm/Westf„
LG Detmold
IY ZR 313/58
Verkündet am 29. April 1959 horm,Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entsehädigungsrechtsstreit
 des K
oteliers und Schriftstellers Hans R< BaflHAstr«
in
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 gegen
das. .Land Nordrhein-Westfalen.,...vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Dr
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hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24 • April 1959 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Ascher und der Bundesrichter . Johannsen, Dr0v„Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt?
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14. März 1958 aufgehoben, soweit in ihm ausgesprochen ist, daß die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts nach §§ 81, 82 BEG nicht gegeben seien»
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2. Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen das genannte Urteil zurückgewiesen.
3« Rer Kläger bat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Ras Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
r ' " S	v.«V	N;-r“
 
Tatbestands
 Der am#»	1899	geborene	Kläger war vom 1. Septem-
ber 1931 bis zu dem 31 - Dezember 1934 Inhaber der Weinstuben und	in	der	FflÜHfestraße	in	Sein
 jährliches Einkommen betrug damals 20.000 bis 25.000 HM.
Nach der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus gründete der Kläger mit Gleichgesinnten die Widerstandsgruppe "Front der anständigen Deutschen11. Er beteiligte sich an der Herstellung von periodischen Druckschriften und Flugblättern, in denen die Willkürakte und Mißstände der nationalsozialistischen Herrschaft bekämpft wurden. In den Weinstuben des Klägers trafen sich Mitglieder der Widerstandsgruppe, andere Gegner des Nationalsozialismus und jüdische Geschäftsleute. Das Lokal wurde deshalb wiederholt von SA-und S‘S-Leuten auf gesucht, die dort lärmten, anwesende Gaste belästigten und Einrichtungsgegenstände beschädigten. Der Kläger wurde dadurch veranlaßt, die Weinstuben zu dem 31. Dezember 1934 aufzugeben und sich ganz der Widerstandsarbeit zu widmen. Am 28. Dezember 1936 wurde er von der Geheimen Staatspolizei festgenommen. Er wurde bis zu dem 16. Dezember 1937 in Schutzhaft gehalten. Nach seiner Entlassung stand der Kläger unter Polizeiaufsicht; er durfte sich nur noch als Landarbeiter betätigen. Bis zu dem Kriegsende übte er diese Tätigkeit auf dem Bittergut	bei	aus.	Nach
 dem Einmarsch der Russen wurde der Kläger von der russischen Militärverwaltung als Bürgermeister von	einge-
setzt. Am 1. Mai 1946 begab er sich nach Westberlin. Anschließend ging er in die Bundesrepublik. Seit dem 15.April 1951 ist der Kläger Pächter eines Hotels in K(
Er beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen.
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Die Entschädigungsbehörde hat ihm durch Teilbescheid unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes für die Haftzeit vom 28» Dezember 1936 bis zu dem l6o Dezember 1937 eine KapitalentSchädigung in Höhe von Io 108,80 DM zuerkannt. Der Kläger, der eine weitergehende Entschädigung verlangt hat, hat Klage erhoben. Nachdem die Entschädigungsbehörde ihm durch einen Änderungsbescheid auf Grund derselben Einstufung für einen Entschädigungs-zeitraum vom 1. April 1933 bis zu dem 30. April 1946 unter Anrechnung des durch den Teilbescheid zuerkannten Betrages eine Kapitalentschädigung von 13»185 DM zugesprochen hatte, haben die Parteien diesen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger hat auch gegen den Änderungsbescheid Klage erhoben. Er hat mit dieser eine Entschädigung bei einer Ein stufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und für einen EntschädigungsZeitraum bis zu dem 31» Dezember 1951 begehrt und den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 40.000 DM abzüglich bereits gezahlter 13.185 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 21.402,40 DM abzüglich bereits gezahlter 13.185 Hl zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen und ausgesprochen, daß die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts nach den §§ 81, 82 BEO nicht gegeben seien.
 
Der erkennende Senat hat auf die sofortige Beschwerde des Klägers die Revision zugelassen» Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im Revisionsrechtszug beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
a)	in erster Linie den Beklagten zu verurteilen,
1o an den Kläger als Entschädigung im beruflichen Fortkommen weitere 18.597,60 DM zu zahlen;
2. die Entscheidung des Oberlandesgerichts, daß die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts nach §§ 81, 82 BEG nicht gegeben seien, aufzuheben;
b)	in zweiter Linie die Bache zur anderweitigen Verhandlung an das öberlandesgericht zurückzuverweisen.
Bas beklagte Land hat beantragt, die Revision, zurückzuweisen.
Ent s che i dungsgründe i
I.
1o Rechtlich unangreifbar hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger sei aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden und habe dadurch Schaden \ im beruflichen Fortkommen erlitten. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß die Weinstuben des Klagers wegen seiner antinationalsozialistischen Gesinnung zu dem Treffpunkt von Personen wurden, die dem Nationalsozialismus ablehnend
 gegenüberstanden und mißliebig waren, und daß deshalb in dem Lokal Übergriffe von SA- und SS-Leuten, offenbar auf Veranlassung oder mit Billigung ihrer Dienststelle, erfolgten, die den Kläger veranlaßten, den Weinstubenbetrieb zu dem. 31. Dezember 1934 aufzugeben. Der Kläger war also, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, vom Io Januar 1935 an aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt (§ 66 Abs. 1 BEG; § 3 Abs. 1 3.DV-BEG).
2o a) Die Übergriffe der SA- und SS-Leute setzten, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, alsbald nach dem Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ein.
In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, daß diese Übergriffe die Einkünfte des Klägers erheblich gemindert haben dürften. Bestimmte Feststellungen, insbesondere über den Grad der Minderung, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Es hat das nicht für erforderlich gehalten, weil der Kläger in den Jahren 1933 und 1934 nach seinem eigenen Vorbringen jährlich 20.000 bis 25.000 EM eingenommen und demnach noch eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ihm aus diesem Grunde keine Entschädigung für die Zeit zu- r stehe, in der er noch nicht vollständig aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt gewesen sei.
Die dagegen von der Eevision erhobenen Einwendungen sind unbegründet.
b) Zu Unrecht rügt die Revision zunächst, das Berufungsgericht habe sich mit der dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1933 bis zu dem 31. Dezember 1934 zustehenden Entschädigung überhaupt nicht befassen dürfen, da die Ent-
 
Schädigungsbehörde ihm bereits wegen der in dieser Zeit von ihm erlittenen wesentlichen Beschränkung in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit einen Betrag zuerkannt habe. Der Anspruch auf Zahlung einer Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder durch eine wesentliche Beschränkung in ihr ist ein einheitlicher Anspruch, mögen die Berechnungsgrundlagen für die Entschädigung wegen der Verdrängung und für diejenige wegen der Beschränkung auch nicht dieselben sein. Über die Voraussetzungen dieses Anspruchs ist von dem Gericht in vollem Umfang zu befinden, auch wenn der Anspruch nur wegen eines Teilbetrages bei ihm anhängig geworden ist. Der Betrag, der dem Verfolgten durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde zugesprochen worden ist, hat für das gerichtliche Verfahren nur die Bedeutung, daß das Bestehen des Anspruchs in dieser Höhe nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann$ die in dem Bescheid dafür gegebene Begründung ist jedoch für das weitere Verfahren nicht maßgebend.
c)	Der Auffassung des Berufungsgerichts, bei der verfolgungsbedingten Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit beginne der Entschädigungszeit-raum erst, wenn die Einkommensminderung so groß geworden sei, daß die ErwerbStätigkeit dem Verfolgten keine ausreichende Lebensgrundlage biete, ist zuzustimmen. Denn wenn der Entschädigungszeitraum endet, sobald der Verfolgte durch eine Erwerbstätigkeit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage hat (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BEO), kann er nicht beginnen, solange die ausreichende Lebensgrundlage infolge einer dem Verfolgten noch möglichen Erwerbstätigkeit vor-
 
handen ist. Bas Gesetz wäre sonst in sich widerspruchsvoll (ebenso van Bam/Loos BUG § 75 Anm. 2, § 76 Anm. 14)» Für den Fall des Zusammentreffens von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 113 Abs. 1 BEG) ist das ausdrücklich in § 37 Abs. 3 Satz 2 3.BV-BEG ausgesprochen.
Bas Urteil des Senats vom 28. Mai 1958 IV ZK 28/58 (RzW 1958’, 314) steht dieser Auffassung nicht entgegen, denn darin ist nur gesagt, daß Zuwendungen, die dem Verfolgten bei der Auflösung seines BienstVerhältnisses wesentlich auch zur Abfindung für die aufgegebenen Rechte gegeben werden, ohne daß er noch weiter erwerbstätig sein kann, den Beginn des * EntschädigungsZeitraums nicht hinausschieben.
Bemgegenüber beruft sich die Revision darauf, daß die ausreichende Lebensgrundlage, wenn sie zu einer Beendigung -des Entschädigungszeitraums führen solle, nachhaltig sein müsse (§ 75 Abs. 2 BEG); das sei dann aber auch erforderlich, wenn es sich um den Beginn des Entschädigungszeitraums handele. Ber Kläger habe als Widerstandskämpfer aber bereits 1953 und 1934 damit rechnen müssen, demnächst seine Existenzgrundlage einzubüßen.
Darauf, ob der Verfolgte, als er in der Ausübung seine* Erwerbstätigkeit beschränkt wurde, damit rechnen mußte, wei-j teren Beschränkungen in seinem Beruf oder der völligen Ver-'*} drängung aus diesem ausgesetzt zu werden und dadurch eine ^ sich fortsetzende Minderung seiner Einkünfte zu erleiden, ^ kommt es jedoch in diesem Zusammenhang nicht an. Für die Beendigung des Ent schädigungs Zeitraums ist es unerläßlich, daß der Verfolgte mit den durch die Aufnahme einer Erwerbs^ tätigkeit erzielten Einkünften mit einer gewissen Sicherheit

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auch in der Zukunft rechnen kann und damit eine wirkliche
 Existenzgrundlage gefunden hat (Urteil des Senats vom 19. März 1958 IV ZR 195/51, RzW 1958, 228). Wenn er aber
 vor dem Beginn der Verfolgung für sich und seine Familie
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sein gesichertes Auskommen hatte und alsdann eine verfolgungsbedingte Minderung seiner Einnahmen einsetzte, deren endgültiges Ausmaß nicht abzusehen war, so bedeutet das allein noch nicht, daß er seine Existenzgrundlage verloren hat o
Ohne Rechtsirrtum hat das. Berufungsgericht den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft (§ 76 Abs«. 1 BEG, § 12 Abs«. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1, 2 3oDV~BEG)o Da sein Einkommen, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, noch 1933 und_I934 dasjenige eines höheren Beamten auch unter Berücksichtigung des Alters- und Hinterbliebenenzuschlages erheblich überstiegen hat (§ 12 Abs. 1, 2 und Anlage 1 3oDV-BEG), ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger in den Jahren 1933 und 1934 noch eine ausreichende Bebensgrundlage gehabt habe.
d)	Ein Entschädigungsanspruch für diese Zeit entfällt aber noch aus einem weiteren Grunde.
Für die Zeit der Beschränkung der Erwerbstätigkeit wird Entschädigung nur geleistet, wenn die Beschränkung wesentlich gewesen ist, und das ist in der Regel der Fall, wenn sie in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 $ geführt hat (§66 Abs* 3 BEG). Dabei sind die zurückgegangenen Einnahmen regelmäßig mit denjenigen aus der Zeit vor dem Beginn der Verfolgung
 
zu vergleichen, nicht dagegen mit denjenigen, die der Verfolgte möglicherweise ohne die Verfolgung erzielt hätteo Denn berufliche Entwicklungsmöglichkeiten werden nach dem Bundesentschädigungsgesetz nur in bestimmtem Kähmen bei Verfolgten, die am Anfang der Ausübung ihres Berufes standen, berücksichtigt (§ 76 Abs..1 Satz 5, § 92 Abs» 1, § 99 Abs» 2 Satz 2 Halbsatz 2 BEG, § 14 Abs» 3, § 30 Abs» 1	3.DV-
BEG), bleiben sonst aber, anders als nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, außer Betracht (van Dam/Loos § 99 Anm, 10a)• Das zeigt sich besonders deutlich bei der Entschädigung, die verfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes nach dem Bundes ent s chädigungs-gesetz wegen entgangener Bezüge für die Zeit vor dem 1 „April 1950 erhalten; unterbliebene Beförderungen stellen keine Grundlage für diesen Entschädigungsanspruch dar» Ebensowenig liegt in der Kegel bei unselbständig Berufstätigen eine wesentliche Schädigung durch Versetzung in eine geringer entlohnte Beschäftigung im Sinne des Bundes ent schädigungs-gesetzes vor, wenn die Einkommensminderung nur im Verhältnis zu Lohn- oder Gehaltserhöhungen, die ohne die Verfolgung erfolgt wären, mehr als 25 $ betragen hätte (§87 Abs.2J BEG); denn sonst müßte folgerichtig auch der aus Verfolgungsgründen erfolgte Ausschluß von einer mehr als 25 #igen Lohnerhöhung bei gleichbleibendem Einkommen entschädigt werden; das aber ist nicht der Fall. Die Einkommensminderung des selbständig Berufstätigen, die auf die Verfolgung zurückgeht, ist dementsprechend ebenfalls nicht an dem ' Mehreinkommen zu messen, das ohne die Verfolgung etwa erreicht worden wäre, sondern an dem tatsächlich erzielten Einkommen in der Zeit vor der Verfolgung (vgl. das .zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 11. Februar 1959 - IV ZK 216/58 -) o Anders kann es nur sein, wenn etwa besondere
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Umstände wie die Tatsache, daß der Verfolgte das Erwerbsgeschäft gerade erst übernommen hatte und noch nicht den vollen Ertrag daraus erzielte, eine andere Betrachtungsweise erforderno Daß regelmäßig auf das Einkommen in der Zeit vor der Verfolgung zurückgegangen wird, ist auch deshalb sachgemäß, weil die Feststellung, wie die Einkommensver-hältnisse sich ohne die Verfolgung entwickelt hätten, nur auf Grund umständlicher Ermittlungen zu treffen wäre, die für die Entschädigungsorgane bedeutende Schwierigkeiten mit sich brächten und vielfach überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit getroffen werden könnten« Es müßte dann doch auf das Einkommen aus der Zeit vor der Verfolgung zurückgegriffen werden, um zu einem angemessenen Ergebnis zu kommen« Demgegenüber besagt der Hinweis auf § 252 BGB (Blessin/Wilden § 66 Anm» 7) nichts Entscheidendes, da die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hier nicht ohne weiteres herangezogen werden können» Auch der Umstand, daß für die Hohe der KapitalentSchädigung bei wesentlicher Beschränkung in der Erwerbstätigkeit nach § .76 Abs» 2 Satz 1, 2 BEG, § 15 3.DV-BEG die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten maßgebend sind, ist entgegen der bei van Dam/Loos § 66 Anm. 13 vertretenen Auffassung für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung 5 denn es ist etwas anderes, wenn einer Entwicklung der Verhältnisse, wie sie ohne die Verfolgung hätte eintret en können, bei der Berechnung der Entschädigung in schematischer Weise Rechnung getragen wird, als wenn eine hypothetische Entwicklung für den Einzelfall festgestellt werden müßte» Außerdem ergibt sich auch der Betrag der Ein-kommensminderung, wie er bei der nach § 76 Abs» 2 Satz 1 oder 3 BEG vorzunehmenden Berechnung der KapitalentSchädigung
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einzusetzen ist, auf der Grundlage des vor der Verfolgung erzielten Einkommens, so daß es insoweit also nicht darauf ankommt, welches Einkommen der Verfolgte in der Zeit der Beschränkung seiner Erwerbstätigkeit ohne die Verfolgung erreicht hätte„
Gesamtzeit der Schädigung im Sinne des § 66 Abs» 3 BEG ist nur diejenige, in der der Verfolgte in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit beschränkt war. Wenn sich daran eine Zeit anschließt, in der er seine Erwerbstätigkeit ganz hatte aufgeben müssen, so ist diese für die Feststellung, ob die Einkommensminderung mehr als 25 % betrug, außer Betracht zu lassen (vgl. das o.a. Urteil vom 11. Februar 1959' Die Vorschrift des § 76 Abs. ,4,-BEG besagt nicht, daß die Zeiten der Beschränkung in der Erwerbstätigkeit und der Verdrängung aus ihr zu einem einheitlichen SchadensZeitraum
 RzW 1958, 314-5 van Dam/Loos § 76 Anm. 19). Aus dem Urteil des Senats vom 23» Oktober 1957 XV ZR 146/57 (RzW 1958,
 148) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Denn dort hat es sich, soweit eine Entschädigung in Betracht kam, um ver schieden© Zeitabschnitte gehandelt, in denen hur eine Beschränkung in der Ausübung der Erwerbstätigkeit vorlag. Es ist nicht der Sinn des Gesetzes, schon für verhältnismäßig unwesentliehe Beeinträchtigungen der Erwerbstätigkeit, wenn sich die Verdrängung anschließt, Entschädigung zu leisten} -das aber würde regelmäßig das Ergebnis sein, wenn bei der Ermittlung des Prozentsatzes der Einkommensminderung die Zeit der Verdrängung mit heranzuziehen wäre. Hoch wichtiger ist, daß sich das vielfach erheblich zu Ungunsten des Verfolgten auswirken würde, weil dann näjnlioh auch der Beginn der Gesamtschädigung im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 BEG
zusammenzufassen seien (vgl. Urteil vom
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entsprechend früher anzusetzen wäre und der Verfolgte damit unter Umständen für die Berechnung der gesamten Kapitalent-schädigung einschließlich derjenigen für die meist sehr viel längere Zeit der Verdrängung in eine ungünstigere Altersstufe fallen würde« Folgerichtig kommt jedoch auch als Beginn der Schädigung im Sinne des § 76 Abs» 1 Satz 2 BEGr der Zeitpunkt, in dem die Beschränkung der Erwerbstätigkeit eingesetzt hat, nur in Betracht, soweit es sich um die Entschädigung eben für die Beschränkung handelt. Bei der Berechnung der KapitalentSchädigung für die sich anschließende Zeit der Verdrängung ist dagegen als Zeitpunkt des Beginns der Schädigung erst derjenige maßgebend, in dem die Verdrängung erfolgte.
Es läßt sich nicht allgemein sagen, welcher Zeitraum vor der Verfolgung bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen ist, das der Verfolgte vor der Beschränkung erzielt hat. Entsprechend § 7 b Abs» 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 3 BEGr wird regelmäßig das Burchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung auch im nahmen des § 66 Abs. 3 BEG- zugrunde, zu legen sein. Bas ist hier nicht möglich, da der Kläger den Weinstubenbetrieb erst am 1. September 1931 übernommen hat. Sein Einkommen aus diesem betrug nach seinen Angaben bereits im Jahre 1932 nicht unter 20.000 EM und in den Jahren 1933 und 1934 noch je 20.000 bis 25•000 HM. Unter den gegebenen Verhältnissen bildet schon das Einkommen des Jahres 1932 einen ausreichenden Maßstab dafür, ob die nachfolgende verfolgungsbedingte Beschränkung in der Erwerbstätigkeit zu einer wesentlichen
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Einkommensminderung geführt hat« Die "erhebliche« Minderung des Einkommens des Klägers in den Jahren 1933 und 1934, von der das Berufungsgericht spricht, kann deshalb nur im Verhältnis zu dem Einkommen, das der Kläger ohne die Verfolgung erzielt hätte, Vorgelegen und jedenfalls gegenüber dem Einkommen von 1932	25#	nicht	überschritten haben. Die Vor-
aussetzungen des § 66 Abs. 3 BEG liegen demnach nicht vor.
3. a) Das Berufungsgericht hat. angenommen, daß die Schädigung, die der Kläger durch die Verdrängung aus seiner Erwerbstätigkeit erlitten hat, mit der Besetzung Berlins durch die russischen Truppen ihr Ende gefunden habe, da sein Wein-stubenbetrieb zu dieser Zeit auch ohne die Verfolgung zu dem Erliegen gekommen wäre (§ 9 Abs. 5 BEG). Es hat deshalb dem Kläger eine Entschädigung nur für die Zeit bis zu dem 30.’ April 1945 zuerkannt. Zu diesem Ergebnis ist das Beru-t fungsgericht nach einer eingehenden Würdigung der Verhältnisse gekommen. Es hat die Überzeugung erlangt, daß der Kläger mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ohne die Verfolgung nicht, wie er behauptet hat, seinen Betrieb rechtzeitig nach Westdeutschland verlegt, sondern in Berlin belassen und dort spätestens im April 1945 durch Maßnahmen der russischen Besatzungsmacht verloren hätte.
b) Die Darlegung, mit einer an Sicherheit grenzenden > Wahrscheinlichkeit wäre der Schaden im April 1945 auch ohne die Verfolgung eingetreten, entspricht den Anforderungen, > die erforderlich sind, um ein hypothetisches Ereignis als festgestellt erachten zu können; denn absolute Gewißheit kann bei einer hypothetischen Tatsache noch weniger als

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sonst erlangt werden. Außerdem ist hier von besonderer Bedeutung ? daß die Feststellung, der Schaden wäre im April 1945 unabhängig von der Verfolgung eingetreten, nicht den Haftungsgrund, sondern den Umfang des Schadens betrifft.
Biese Feststellung ist deshalb nicht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 287 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG (vgl. auch § 191 Abs. 2 BEG) zu treffen. Bas Gericht hat hierbei eine freiere Stellung, da an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung das freie Ermessen des Gerichts tritt (BGH IM ZPO § 287 Nr. 5 mit Annio Pagendarm dortselbst; BGHZ 4, 192, 196, mit Anm, Ascher IM ZPO § 287 Nr. 5). Bas Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Feststellung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 3, 162, 175; 6, 62, 63).
Berartige Rechtsfehler enthält das angefochtene Urteil nicht. Barauf,'daß es, wie die Revision betont, für den
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hypothetischen Verlauf auch andere Möglichkeiten gibt als diejenige, die das Berufungsgericht angenommen hat, kpoimt es nicht an. Bas Berufungsgericht brauste sich nicht im einzelnen mit allen denkbaren Möglichkeiten, insbesondere solchen, auf die die Parteien selbst nicht hingewiesen halten, auseinanderzusetzen, und es kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn es gemäß § 287 Abs. 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG als seine Überzeugung festgestellt hat, ohne die Verfolgung würden die Ereignisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Verlauf genommen haben. Bas Berufungsgericht hat die tatsächlichen
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Grundlagen dieser Feststellung ausreichend dargelegt. Pie "j Annahme, daß der Kläger ohne die Verfolgung seinen Betrieb 11 spätestens im April 1945 verloren hätte, und die Versagung ß einer Entschädigung für die Zeit nach dem 30. April 1945 ist demnach rechtlich unangreifbar.	m
vom Io Januar 1935 bis zu dem 30. April 1945 läßt keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers ersehen. Pie Revision ist deshalb unbegründet, soweit der Kläger eine Kapital-
Pas Berufungsgericht hat. die Vorschrift des § 199 BEG
zusprechen, daß ein Wahlrecht nicht bestehe. Es kann dahinr fi stehen, ob diese Auslegung richtig ist. Unzutreffend ist jedenfalls die Auffassung des Berufungsgerichts, § 199 BEG iä sei auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar. Bern steht 11
das Verfahren vor den Entschädigungsbehörden.regelt. Es
4. Pie Berechnung der KapitalentSchädigung für die Zeit
 entSchädigung verlangt, die über die ihm von dem Berufungs gericht zuerkannte hinausgeht.
II.
dahin ausgelegt, daß sie nicht nur gebiete, von Amts wegen die Höhe eines Anspruchs, den der Verfolgte wählen kann, festzusetzen, sondern gegebenenfalls auch erfordere, aus-
der Wortlaut der Vorschrift sowie die Tatsache entgegen, daß sie ihre Stellung in dem Titel des Gesetzes hat, der-
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würde auch den Grundsätzen des Zivilprozesses, die für das gerichtliche Entschädigungsverfahren sinngemäß gelten, widersprechen, wenn ohne einen entsprechenden Antrag und ohne daß darüber verhandeltwerden braucht, eine Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Wahlrechts getroffen würde. Ohne einen Antrag des Klägers auf Feststellung des Rentenwahlrechts kann deshalb im gerichtlichen Verfahren eine an der Rechtskraft des Urteils teilnehmende Entscheidung darüber, ob der Kläger ein Rentenwahlrecht hat, nicht erfolgen. Da er hier vor dem Berufungsgericht einen derartigen Antrag nicht gestellt hat, muß der in dem angefochtenen Urteil enthaltene Ausspruch, die
 Voraussetzungen des Rentenwahlrechts seien nicht gegeben,
♦
aufgehoben werden.
III.
1. Die Revision ist mithin zurückzuweisen, soweit der Revisionsantrag des Klägers dahin geht, das beklagte Land zu einer weiteren Geldzahlung zu verurteilen. Dagegen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit dem Kläger das Rentenwahlrecht aberkannt ist. Die Frage,.ob der Kläger statt der KapitalentSchädigung eine Rente wählen kann, ist in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht' zu entscheiden.
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2o Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs o 1 BEO, § 92 Abs » 2, § 97 Abs. 1 ZK).
Ascher	Johannsen		v .Werner
 Wüstenberg		Wilden