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BGH

Gericht: BGH

Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Kurz vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges begab sich die Klägerin mit ihrem Kinde nach P^BBk bei Von dort siedelte sic im November 1939 nach T^^^^ selbst über. vor den anrUckenden deutschen Truppen weiter nach Osten« Sein Schicksal nahm einen anderen Verlauf als das der Klügerin» Die Klägerin mußte vom Dezember 1939 an den Judenstern tragen und Zwangsarbeit leisten. Um der Klägerin und ihrem Sohn zu helfen und insbesondere einer Entdeckung ihrer Zugehörigkeit zu dem Judentum vorzubeugen, nahm Namen RCBHHBan und gab sich als Ehemann der Klägerin und Vater des Kindes aus. Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges nahm die Klägerin zunächst Wohnsitz in Später verzog sie in den Teil der Stadt G^m^ der zu dem polnisch verwalteten Gebiet Deutschlands gehört. Von dort wanderten die Klägerin und ihr Sohn zu Beginn des Jahres 1958 nach Israel aus, wo.sie am 4. Die Klägerin hat Revision eingelegt, sie verfolgt ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin ihren Anspruch verspätet angemeldet und nicht fristgerecht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist nachgesucht habe. Die Klägerin wendet sich in der Revision gegen den vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsstandpunkt. zweifelsfrei, daß der Klägerin, die allein nach den §§ 149 ff BEG anspruchsberechtigt sein kann, ein Anspruch auf Entschädigung nicht zustebt, denn sie bat die Yertreibungsgebiete erst im Jahre 1958, also erst nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes endgültig verlassen.

Zitierte Normen: § 150 BEG
RechtsanwaltIsraelDeutschlandBEGBerufungsgerichtPolSohnKlägerin

Volltext der Entscheidung

2541 094
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
312/64	URTEIL	Verkflndet	am
2. Februar 1966 Broeske Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Bntschädigungsrecbtsstreit
 der Frau Margot Miriam Malgorzata R	geb.	Ffm
 Straße Israel,
 Klägerin und Revis ions klüger in,
- Prozeßbevollmäohtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten duroh den Regierungspräsidenten in Köln ,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäcbtigter:	Rechtsanwalt	Br
 Streitverkllndeter s	Rechtsanwalt	Br
55
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit bat sich erledigt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Die Klägerin ist Jüdin. Sie ist am ^H^HHHfcl912 in	das	damals	zu Österreich-Ungarn gehörte und
 nach dem ersten Weltkrieg an Polen fiel, geboren und lebte bis 1937 in	Dann	schloß	sie	mit	dem	Bielitzer
 Rechtsanwalt Dr. Otto R^BHHk die Ehe und wohnte fortan in	Am	23.	April	1939	schenkte	sie	einem	Sohn	Jan
 das Leben.
Kurz vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges begab sich die Klägerin mit ihrem Kinde nach P^BBk bei	Von
 dort siedelte sic im November 1939 nach T^^^^ selbst über. Der Ehemann der Klägerin flüchtete im September 1939
 
r
vor den anrUckenden deutschen Truppen weiter nach Osten« Sein Schicksal nahm einen anderen Verlauf als das der Klügerin» Die Klägerin mußte vom Dezember 1939 an den Judenstern tragen und Zwangsarbeit leisten. Im August 1942 verschaffte sie sich falsche, auf den Namen Malgor-zata Hudkowska lautende Identitätspapiere und lebte dann illegal als "arische Polin" getarnt. Sie blieb zunächst noch in Polen, kam dann aber im Januar 1943 als polnische Premdarbeiterin nach Deutschland. Sie wurde den Kies- und Sandwerken in Nordhausen im Harz zugewiesen und mußte dort schwere körperliche Arbeiten verrichten.
Der Sohn der Klägerin war mit ihr nach Deutschland gekommen. Er wurde einer Familie	in Pflege
 gegeben. Die Klägerin lernte in Deutschland einen Polen namens Bernhard	kennen. Um der Klägerin
 und ihrem Sohn zu helfen und insbesondere einer Entdeckung ihrer Zugehörigkeit zu dem Judentum vorzubeugen, nahm	Namen	RCBHHBan und gab sich
 als Ehemann der Klägerin und Vater des Kindes aus.
Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges nahm die Klägerin zunächst Wohnsitz in	Später verzog sie
 in den Teil der Stadt G^m^ der zu dem polnisch verwalteten Gebiet Deutschlands gehört. Von dort wanderten die Klägerin und ihr Sohn zu Beginn des Jahres 1958 nach Israel aus, wo.sie am 4. Februar 1958 eintrafen, ln Israel traf die Klägerin Dr. Otto	wieder,
 dessen Ehe mit ihr allerdings 1949 geschieden worden war.
Die Klägerin hat am 5* Dezember I960 bei der Entschädigungsbehörde in Köln Entschädigungsansprüche
1
angemeldet. Die Entschädigungsbehörde hat ihren Antrag abgelehnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben.
Das Landgericht bat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückge-wiesen, jedoch die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt, sie verfolgt ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Sie hat dem Rechtsanwalt Dr. Oswald	in	A^|^	den	Streit	ver-
kündet.
Das beklagte Land bat gebeten, die Revision zurück-zuweisen.
Entscheidung8gründe :
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin ihren Anspruch verspätet angemeldet und nicht fristgerecht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist nachgesucht habe.
Die Klägerin wendet sich in der Revision gegen den vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsstandpunkt. Der zwischen den Parteien bestehende Streit ist durch das Entscbädigungsscblußgesetz erledigt, denn durch dieses Gesetz ist der § 150 BEG neu gefaßt worden. Aue § 150 Abs. 2 BEG in der jetzt geltenden Passung ergibt sich
 
zweifelsfrei, daß der Klägerin, die allein nach den §§ 149 ff BEG anspruchsberechtigt sein kann, ein Anspruch auf Entschädigung nicht zustebt, denn sie bat die Yertreibungsgebiete erst im Jahre 1958, also erst nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes endgültig verlassen. Biese Bestimmung ist, wie der Senat in dem Urteil vom 28. Januar 1966 - IV ZR 268/64 ~ näher dargelegt hat, mit dem Grundgesetz vereinbar.
Bie Kostenentscheidung folgt aus Art. VII BEG-Schlußgesetz.
Ascher	Baske	Johannsen
 Br. Boewenheim v.d. Mühlen