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BGH · IV ZR 312/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 312/63

multipler Sklerose, sie ist gelähmt, dauernd bettlägerig und pflegebedürftigo Mit einer Anfang Januar 1959 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Scheidung seiner Ehe nach § 43 EheG» Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist durch die Rücknahme der vom Kläger eingelegten Berufung rechtskräftig geworden Am 26o September 1962 hat der Kläger wiederum Klage auf Scheidung seiner Ehe erhoben und den Scheidungsanspruch auf § 48 EheG gestützte Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, die Ehe sei damals geschlossen worden, weil die Beklagte ein Kind erwartet habe» Es sei schon nach der standesamtlichen ^und vor der kirchlichen Trauung zu Streitigkeiten zwischen den Parteien gekommen* Die Beklagte habe ihm nach einer Auseinandersetzung den Ehering vor die Püße geworfen, als M Antwort11 auf Ohrfeigen; die sie von ihrer Mutter erhalten habe«*Diese Ohrfeigen habe die Mutter der Beklagten für angebracht gehalten, weil sich die Beklagte geweigert habe, auf Bitten des Klägers eine Lampe zu säubern, mit der er beschäftigt gewesen sei» In diesem Schreiben habe ihn der Bruder der Beklagten, ein langjähriger Freund des Klägers, tief verletzt und ihn den Vorwurf gemacht, er habe die Beklagte unmenschlich behandelt» Aus dem Auf das Zureden des Klägers sei sie nicht eingegangen, so daß es schließlich Ende Hai dazu gekommen sei, daß der Kläger die Wohnung seiner Eltern aufgesucht habe. Soweit die Ehe zerrüttet sei, sei das allein dem Kläger zur Last zu legen, vor allem deshalb, weil er sich grundlos von der Beklagten getrennt habe«, Die Beklagte hat ferner darauf hingewiesen, daß der Kläger, von Natur barsch und grob, mit ihr meist im Kommandoton gesprochen habe«, Das Landgericht hat beide Parteien gehört«, Es hat die Klage abgewiesen«, In den Gründen seiner Entscheidung hat es ausgeführt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei«,. Der Kläger hat dieses Urteil mit der Berufung angefochten und zur Bjgründung seines Rechtsmittels vorgetragen, das Landgericht habe die Vorschrift des §616 ZPO hier zu Unrecht angewandt. V'cäci die tätlichen Auseinandersetzungen mit der Beklagten im Juli 1958 noch die Beziehungen des Klägers zu Frau R^B hätten daher eine ihm zur Last fallende Ursache für die Zerrüttung der Ehe abgeben können, Die Beklagte habe ihre Angehörigen gegen den Kläger aufgehetzt und ohne Widerspruch zugelassen, daß der Kläger seit Ende Mai 1958 bei seinen Eltern nächtigte. 1o Ebenso wie das Landgericht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren nicht mehr besteht und die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft infolge der unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses nicht mehr zu erwarten ist. Bei der Entscheidung Uber den Widerspruch der Beklagten hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 616 ZZO (NJY/ 64* 249 Nr« 6) ohne Rechtsfehler*angenommcn, caß das frühere Urteil des Landgerichts, durch das die auf § 43 EheG gestutzte Klage abgewiesen worden war, weil der Kläger eine unverziehene schwere Eheverfehlurg der Beklagten nicht nachzuweisen vermochte, die Gerichte nicht von der Pflicht befreit, in einem auf daß der Kläger durch sein Verhalten die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat» Nach der Begründung des angefochtenen Urteils wollten die Parteien Der Vorfall - vor der kirchlichen Trauung der Parteien -bei dem die Beklagte dem Kläger den Ehering vor die Füße : warf, wurde durch das unverständige Verhalten aller Beteiligten ausgelöst, die später eingetretene Zerrüttung der Ehe hat er nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht verursacht« Das begründet der Beruf ur«*c-richter mit der Feststellung, die ersten Ehejahre der Parteien seien, zwar-nicht ohne Spannungen, aber doch ohjie tätliche Auseinandersetzungen verlaufen» Zu den Spannungen.sei es gekommen, weil die Beklagte vor und nach der Geburt des Kindes berufstätig gewesen sei, um, wie der Kläger vermutete, sich dadurch der Pflege seiner kranken Mutter entziehen zu können» In Jahre 1957 litt die Ehe darunter, daß der Kläger sich zu Tätlichkeiten gegenüber der Beklagten hinreißen li?.?., nachdem diese ihm in unschöner Weise seine Armut bei der Heirat vorgehalten hatte» Nach den Gründen des Berufungsurteils verschärften sich die Spannungen zwischen den Parteien durch einen Brief vom 20,6»1957, in dem der Bruder der Beklagten dem Kläger in scharfem Ton vorwarf, die Beklagte tyrannisch und unmenschlich zu behandeln. Dieser Verlauf der* Ehe beruht nach der Ansicht des Berufungsgerichts darauf, daß der Kläger seit 1957 gegen die Beklagte lieblos, gewalttätig und rücksichtslos geworden ist und sie im Mai 1958 ohne ausreichenden Grund verlassen hat. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht die überwiegende Schuld de3 Klägers an der Zerrüttung der Ehe bejaht und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. 2» Pur <Jie Beurteilung des Verlaufs der Ehe und die Entscheidung darüber, ob schuldhaftes Verhalten des einen oder anderen Eheteils die Zerrüttung der Ehe verursacht hat, hat das Berufungsgericht nicht verwertet, was der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28.6»1963 und in den Schriftsätzen vom 2» und 8.7.1963 vorgo-tragen und unter Beweis gestellt hatte» Er hatte behauptet, die Beklagte habe ihren Haushalt und das Kind - im* Säuglingsölter - nicht ordentlich ^ersorgt und ihre gelähmte Schwiegermutter nicht gepflegt» Mit diesem Vorbringen hat das Berufungsgericht den Kläger unter Berufung auf die Bestimmungen der §§ 519, 529, 626 ZPO ausgeschlossen und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt» erstmals behauptet, die Beklagte habe sich oft nicht um das Kind der Parteien gekümmert, es an ein Schaukelpferd und dieses an das Bett der schwerkranken Mutter des Klägers gebunden, ohne daß das Kind versorgt wurde* Er hatte weiter im einzelnen geschildert, daß sie nicht gehörig für die Ernährung des Klägers gesorgt habe und selbst zur Arbeit gegangen sei, um ihre kranke Schwiegermutter nicht versorgen zu müssen. Unter diesen Umständen konnte der Berufungsrichter diesen von ihm selbst zugelassenen Vortrag neuer Tatsachen aber nicht unter Berufung auf § 626 ZPO zurückweisen, zu demal es im Eheverfahren für die Parteien anerkennenswerte Gründe geben kann, mit neuen Behauptungen so lange wie möglich zurückzu-halten, wenn diese geeignet sind, den Gegner herab zusetzen und die ProzeßfUhrung zu erschweren« Derartige Gesichtspunkte nötigen im Verfahren in Ehesachen zu einer vorsichtigen Anwendung des § 626 Z1C,

Zitierte Normen: § 48 EheG § 529 ZPO
EheGBerufungsgerichtParteiEheZPOKläger

Volltext der Entscheidung

2433 067 . BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN. DES VOLKES
IV ZR 312/63
URTEIL	Verkündet	am
4« liovember 1964 Broeoke9
J us t i zange s t eil t e 9 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Fernmeldebauhandwerker8 Franz
G
»
Klägers und Revisionsklügera7
- Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Dr,
 in
gegen
 die Ehefrau Rose Kunigunda
BBHB’ H^Bstraße Bk
 geh« Bi
 Beklagte und Revisions!eklagte,
 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28, Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr, Loev/enheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Padberg vom IO, Juli 1965 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlurg und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 20, November 1954 vor dem Standesbeamten in Bamberg geheiratet. Der Kläger war damals 22, die Beklagte 18 Jahre alt. Der am 1955 geborene Sohn Edgar ist am 18, März 1957 verstorben, Anfang Mai 1958 kam es zu dem letzten Male zu dem Geschlechtsverkehr zv/isehen den Parteien, Am 24, "ai 1958 zog der Kläger aus der damaligen Wohnung der
 
Parteien aus« Er fand bei seinen damals im gleichen Hause wohnenden Eltern Unterkunft0
Per Kläger steht als Pernraeldetcchniker im Dienste der Bundespost, die Beklagte ist im Sehneij ausgebildet wordene Die Mutter des Klägers leidet er. multipler Sklerose, sie ist gelähmt, dauernd bettlägerig und pflegebedürftigo
 Mit einer Anfang Januar 1959 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Scheidung seiner Ehe nach § 43 EheG» Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist durch die Rücknahme der vom Kläger eingelegten Berufung rechtskräftig geworden
 Am 26o September 1962 hat der Kläger wiederum Klage auf Scheidung seiner Ehe erhoben und den Scheidungsanspruch auf § 48 EheG gestützte Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, die Ehe sei damals geschlossen worden, weil die Beklagte ein Kind erwartet habe» Es sei schon nach der standesamtlichen ^und vor der kirchlichen Trauung zu Streitigkeiten zwischen den Parteien gekommen* Die Beklagte habe ihm nach einer Auseinandersetzung den Ehering vor die Püße geworfen, als M Antwort11 auf Ohrfeigen; die sie von ihrer Mutter erhalten habe«*Diese Ohrfeigen habe die Mutter der Beklagten für angebracht gehalten, weil sich die Beklagte geweigert habe, auf Bitten des Klägers eine Lampe zu säubern, mit der er beschäftigt gewesen sei»
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Auch in der folgenden Zeit habe sich die Pe-klagte gegenüber dem Kläger ablehnend verhalten»
Das habe 3ich darin gezeigt, daß sie ’'bockig” gewesen sei und mit dem Kläger tage- oder wochenlang nicht oder nur im notwendigsten Umfange gesprochen habe»
Zu einem derartigen Verhalten habe er koine Veranlassung gegeben. Er habe alles getan, um während der ersten Jahre der Ehe die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu verbessern» Nahezu seinen gesamten Lohn habe er an die Beklagte abgegeben und noch Nebenarbeiten ausgeführt und dadurch erst ermöglicht, daß die Abzahlungsraten für eine Reihe bedeutender Anschaffungen entrichtet werden konnten.
Hierfür habe die Beklagte kein Wort der Anerkennung gefunden. Sie habe im Gegenteil dem Kläger vorgehalten, daß er nichts in die Ehe gebracht habe. So habe sie Anfang 1957 den Kläger durch die Worte gereist: ’’’Jas hast Du denn gehabt ? Nicht a mal a Bettla hast Du gehabt!” Daraufhin sei es zwischen den Parteien erstmals zu Tätlichkeiten gekommen der Kläger habe ni'nlich in seiner Erregung der Beklagten einige Schläge auf die Arme versetzt.
Das Zusammenleben der Parteien sei noch weiter durch einen Brief belastet worden, den der Bruder der Beklagten, Edgar Brust, am 20. Juni 1957 an den Kli’gor geschrieben habe. In diesem Schreiben habe ihn der Bruder der Beklagten, ein langjähriger Freund des Klägers, tief verletzt und ihn den Vorwurf gemacht, er habe die Beklagte unmenschlich behandelt» Aus dem
 
Inhalt des Schreibens habe der Kläger folgern müssen, daß die Beklagte ihre Angehörigen über Vorgänge in der Ehe unrichtig oder grob entstellend unterrichtet habe*
In der Zeit nach dem letzten Geschlechtsverkehr habe die Beklagte nachts Szenen gemacht, indem sie aufgestanden und dann jammernd auf den Bodei> gefallen sei» Ärztliche Hilfe habe sie gleichwohl verweigert.
Es sei auch vorgekommen, daß der Kläger nach der späten Heimkehr von auswärtiger Tätigkeit das Schlaf-t zimmer abgeschlossen gefunden habe. Die Beklagte
 habe ihm wiederholt den Zutritt zu dem Schlafzimmer verwehrt. Auf das Zureden des Klägers sei sie nicht eingegangen, so daß es schließlich Ende Hai dazu gekommen sei, daß der Kläger die Wohnung seiner Eltern aufgesucht habe.
Die Beklagte habe dann das Schlafzimmer abgesperrt und nach und nach heimlich Sachen aus der Wohnung weggebracht. Als der Kläger das entdeckt ha*o, sei es im Juli 1958 zu heftigen Auseinandersetzungen mit Tätlichkeiten zwischen den Parteien gekommen.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe zu scheiden.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen; hilfeweise hat sie beantragt, auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden treffe.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Ehe noch nicht unheilbal* zerrüttet sei. Sie sei bereit« wieder mit dem Kläger zusammenzuleben, vorausgesetzt,
 
daß er sich bessere und sein ehebrecherisches Verhältnis mit Frau R^^ aufgäbe <> Dazu hat sic behauptet, Frau	sei schon zur Zeit des ersten
 Scheidungsprozesses schwanger gewesen und habe ihm inzwischen drei Kicider geboren«,
Soweit die Ehe zerrüttet sei, sei das allein dem Kläger zur Last zu legen, vor allem deshalb, weil er sich grundlos von der Beklagten getrennt habe«, Die Beklagte hat ferner darauf hingewiesen, daß der Kläger, von Natur barsch und grob, mit ihr meist im Kommandoton gesprochen habe«,
Das Landgericht hat beide Parteien gehört«, Es hat die Klage abgewiesen«, In den Gründen seiner Entscheidung hat es ausgeführt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei«,.
Es hat in den Gründen seiner Entscheidung weiter gesagt, daß der Widerspruch der Beklagten die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG nicht zulasse« Bereits in dem früheren Scheidungsrechtsstreit sei der Beklagten keine schwere Eheverfehlung nachgewiesen worden, die für die Zerrüttung der Ehe hätte ursächlich sein können« Auf die damals geltend gemachten Umstände sei jetzt nicht mehr einzugehen, da 3ie nicht anders gewürdigt werden könnten, als dies in den rechtskräftig gewordenen Urteil geschehen sei (§ 616 ZFC)«,
Im übrigen seien die vom Klager während des erst ersehe i dungsrecht s st re its auf ge nommenen Beziehungen zu Frau Rabe der Grund dafür, daß die Ehe jetzt tief und unheilbar zerrüttet sei. Der Beklagten fehle weder
 
die Bindung an die Ehe noch die zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen.
Der Kläger hat dieses Urteil mit der Berufung angefochten und zur Bjgründung seines Rechtsmittels vorgetragen, das Landgericht habe die Vorschrift des §616 ZPO hier zu Unrecht angewandt. Er hat ferner geltend gemacht, daß die Ehe der Parteien schon Ende Mai 1958 unheilbar zerrüttet gewesen sei. V'cäci die tätlichen Auseinandersetzungen mit der Beklagten im Juli 1958 noch die Beziehungen des Klägers zu Frau R^B hätten daher eine ihm zur Last fallende Ursache für die Zerrüttung der Ehe abgeben können,
 Die Beklagte habe ihre Angehörigen gegen den Kläger aufgehetzt und ohne Widerspruch zugelassen, daß der Kläger seit Ende Mai 1958 bei seinen Eltern nächtigte. Anstatt sich hiergegen zur Wehr zu setzen, habe sie hinter dem Rücken des Klägers die Wohnung ausgerüumt, Ihre Behauptung, sie sei bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen, sei zweckbedingt und nicht glaubhaft. Mit ihrem Widerspruch gegen die Scheidung verfolge die Beklagte nur den Zweck, eine neue Eh« des Klägers zu verhindern.
Die Beklagte hält dagegen das angefochtene Urteil für zutreffend und bittet, die Berufung zurückzuwcicen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt.
Mit seiner Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe der Parteien ohne Schuldauscpruch ge-
 
schieden wird»
«
Die Beklagte bittet, die Revision des Klägers zurückzuweisen*
«
Entscheidungsgrünfle:
Das Rechtsmittel ist begründet *
1o	Ebenso wie das Landgericht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren nicht mehr besteht und die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft infolge der unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses nicht mehr zu erwarten ist. Danach liegen die Voraussetzungen des § 48 AbSo 1 EheG vor»
Nach § 547 Abs« 1 ZPO kann das Revisionsgerieht nur nachprüfen, ob der Widerspruch der Beklagten die Scheidung der Ehe nicht zuläßt (§48 Abs» 2 EheG),
Bei der Entscheidung Uber den Widerspruch der Beklagten hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 616 ZZO (NJY/ 64* 249 Nr« 6) ohne Rechtsfehler*angenommcn, caß das frühere Urteil des Landgerichts, durch das die auf § 43 EheG gestutzte Klage abgewiesen worden war, weil der Kläger eine unverziehene schwere Eheverfehlurg der Beklagten nicht nachzuweisen vermochte, die Gerichte nicht von der Pflicht befreit, in einem auf
 
§ 48 EheG- gestützten Rechtsstreit die für die Zerrüttung der Ehe bedeutsamen Ursachen zu prüfen und zu würdigen» Weil in dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsverfahren über andere Rechtsfragen als bei einer Klage aus § 43 EheG zu entscheiden ist, wie in der angeführten Entscheidung angeführt worden ist, kann der*Abv/eisung der auf § 43 EheG gestützten Klage keine bindende Wirkung für die nach § 48 EheG erhobene Klage zukommen»
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekor.run; daß der Kläger durch sein Verhalten die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat» Nach der Begründung des angefochtenen Urteils wollten die Parteien
*
heiraten, nachdem sie schon längere Zeit vorher miteinander bekannt waren» Der Zeitpunkt der Eheschließung wurde, wie das Berufungsgericht festgestollt hat, durch die,bevorstehende Geburt des Kindes bestirnt. Der Vorfall - vor der kirchlichen Trauung der Parteien -bei dem die Beklagte dem Kläger den Ehering vor die Füße : warf, wurde durch das unverständige Verhalten aller Beteiligten ausgelöst, die später eingetretene Zerrüttung der Ehe hat er nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht verursacht« Das begründet der Beruf ur«*c-richter mit der Feststellung, die ersten Ehejahre der Parteien seien, zwar-nicht ohne Spannungen, aber doch ohjie tätliche Auseinandersetzungen verlaufen» Zu den Spannungen.sei es gekommen, weil die Beklagte vor und nach der Geburt des Kindes berufstätig gewesen sei, um, wie der Kläger vermutete, sich dadurch der Pflege seiner kranken Mutter entziehen zu können» In Jahre
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1957	litt die Ehe darunter, daß der Kläger sich zu Tätlichkeiten gegenüber der Beklagten hinreißen li?.?., nachdem diese ihm in unschöner Weise seine Armut
 bei der Heirat vorgehalten hatte» Nach den Gründen des Berufungsurteils verschärften sich die Spannungen zwischen den Parteien durch einen Brief vom 20,6»1957, in dem der Bruder der Beklagten dem Kläger in scharfem Ton vorwarf, die Beklagte tyrannisch und unmenschlich zu behandeln. Der Kläger nahm an, die Beklagte habe ihre Angehörigen über sein Verhalten falsch unterrichtet und dadurch dieses Schreiben ausgelöst. Das hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen, jedoch festgestellt, daß sich die Parteien seitdem weiter voreinander entfernten; Der Kläger ging abends sehr häufig allein weg und verkehrte mit der Beklagte*; im Kommandoton, Im Januar 1959 erhob der Kläger die erste Scheidungsklage, nachdem er am 24, Mai 1958 zu seinenfEltern gezogen war. Um diese Zeit und in Juli
1958	kam es zwischen den Parteien zu Auseinander-Setzungen, in deren Verlauf der Kläger die Beklagte mißhandelte»
Dieser Verlauf der* Ehe beruht nach der Ansicht des Berufungsgerichts darauf, daß der Kläger seit 1957 gegen die Beklagte lieblos, gewalttätig und rücksichtslos geworden ist und sie im Mai 1958 ohne ausreichenden Grund verlassen hat. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht die überwiegende Schuld de3 Klägers an der Zerrüttung der Ehe bejaht und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt.
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2» Pur <Jie Beurteilung des Verlaufs der Ehe und die Entscheidung darüber, ob schuldhaftes Verhalten des einen oder anderen Eheteils die Zerrüttung der Ehe verursacht hat, hat das Berufungsgericht nicht verwertet, was der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28.6»1963 und in den Schriftsätzen vom 2» und 8.7.1963 vorgo-tragen und unter Beweis gestellt hatte» Er hatte behauptet, die Beklagte habe ihren Haushalt und das Kind - im* Säuglingsölter - nicht ordentlich ^ersorgt und ihre gelähmte Schwiegermutter nicht gepflegt»
Mit diesem Vorbringen hat das Berufungsgericht den Kläger unter Berufung auf die Bestimmungen der §§ 519, 529, 626 ZPO ausgeschlossen und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt»
Mit Hecht rügt die Revision, daß das Vorbringen des Klägers nicht mit dieser Begründung zurückgewiesen werden durfte»
a) In § 529 Abs. 3 ZPO ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Parteien mit solchem Vorbringen, öae sie nicht in der Berufungsbegründung (§ 519 Abs» 3 Nr» 2 ZPO) angekündigt haben, auszuochließcn sindc Biese Grundsätze über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens gelten nach § 626 ZPO für das Verfahren in*Bhesachen nur eingeschränkt: Die Zurückweisung i3t einmal statthaft, wenn nach der Überzeugung dos Gerichts die Partei ihren neuen Vortrag deshalb so spät mitgeteilt hat, weil sie das.Verfahren verschleppen wollte, ferner dann, wenn der Berufungskläger da3 neue Vorbringen aus grober Nachlässigkeit oder in
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Verschleppungsabsicht nicht in der Berufungsbegründung niitgeteilt hat (Stein-Jonas-Schonkc-Pohlc,
 18o Auflo, Anm, 1a zu § 626 ZPO)*
b) Der v/iedergegebene Abschnitt der Gründe dos Berufungsurteils läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht § 626 ZPO so verstanden hat, es ist auch aus noch zu erörternden Gründen nicht zu ersehen, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung hier Vorlagen* f
Selbst wenn hier der Berufungokläger nicht in der Berufungsbegründung angekündigte Behauptungen aus grober Nachlässigkeit erst in der mündlichen Verhandlung vom 28o6o1963 erhoben hat, so kann das die Zurückweisung nicht rechtfertigen, weil das Gericht das persönlich? Erscheinen der Parteien zur Vernehmung vor dem Berufungsgericht (§ 619 ZPO) angeordnet und der Vorsitzende in der dafür bestimmten mündlichen Verhandlung dem Berufungskläger gestattet hat, seine bisherige Tatsachendarstellung in wesentlichen Punkten zu erweitern* Der Kläger hatte bei seiner Darstellung des Verlaufes der Ehe in der Verhandlung vcm 28.6*19C? erstmals behauptet, die Beklagte habe sich oft nicht um das Kind der Parteien gekümmert, es an ein Schaukelpferd und dieses an das Bett der schwerkranken Mutter des Klägers gebunden, ohne daß das Kind versorgt wurde* Er hatte weiter im einzelnen geschildert, daß sie nicht gehörig für die Ernährung des Klägers gesorgt habe und selbst zur Arbeit gegangen sei, um ihre kranke Schwiegermutter nicht versorgen zu müssen.
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Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat nachdem Inhalt der Sitzungsniederschrift diese Ausdehnung des Vortrags des Klägers nicht beanstandet (§ HO ZPO)5 die Beklagte hat vielmehr auch sachlich dazu Stellung genommen« Im Interesse einer ertchrpf ,'r.-den Erörterung und Würdigung der Ursachen der Zci*-rüttung der Ehe war dieses Verfahren auch sachdienlich«
Unter diesen Umständen konnte der Berufungsrichter diesen von ihm selbst zugelassenen Vortrag neuer Tatsachen aber nicht unter Berufung auf § 626 ZPO zurückweisen, zu demal es im Eheverfahren für die Parteien anerkennenswerte Gründe geben kann, mit neuen Behauptungen so lange wie möglich zurückzu-halten, wenn diese geeignet sind, den Gegner herab zusetzen und die ProzeßfUhrung zu erschweren« Derartige Gesichtspunkte nötigen im Verfahren in Ehesachen zu einer vorsichtigen Anwendung des § 626 Z1C,
Aus allen diesen Gründen durfte das Berufungsgericht mit der v/iedergegebenen Begründung den Kläger mit den i$ der Verhandlung vom 28o6«1963 vorgetragenen Tatsachen nicht ausschließen« Ihre Bedeutung für die Entscheidung über die Schuldfrcge liegt auf der Hand«
- H -
Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an die Vorinstans zurückverwiesen werden« Hierdurch erhält der Kläger Gelegenheit, seinen Vortrag und seine Beweisangebote zu wiederholen«
V
Ascher	Johannoen	Wüstenberg
 Maaß
Dr« Loewenheim