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BGH · IV ZR 312/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 312/62

Zur Präge der Einstufung eines Handwerksmeisters, dessen Einkommen in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung dio Tabellensätzo des mittleren Dienstes nicht erreicht hat o Januar 1948 bezieht* beansprucht Entschädigung wegen Gesundhoitsschadens sowie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, Dio BntSchädigungsbehörde hat ihm durch Bescheid vom 16o Dezember 1957 wogen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verlust des Arbeitsplatzes im privaten Dienst unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes für die Dauer der Inhaftierung eine Kapitalent- Das Landgericht hat ihm durch Urteil vom 7* Januar 1959 eine weitere Kapitalentschädigung von 270 IM zugosprochen und die Mehrfordcrung abgewiosen« 3s hat die Ansicht vertreten, nur die Inhaftierung, nicht aber die Dienstverpflichtung, stelle eine nationalsozialistische Oewaltmaßriahme dar* Für die Dauer der Haft vom 8„ März 194o bis zu dem 24* Juni 1942 coi der Kläger jedoch nach den für selbständige Berufo geltenden Vorschriften unter Einstufung in den mittleren Dienst zu entschädigen» Die Berufung des Klägers, mit der er eine weitere Ka~ pitalontschädigung wegen Verdrängung aus einer selbständigen ErwerbStätigkeit auch für die Zeit vom 24« Juni 1942 bis zu dem 51 o Dezember 1949 vei'langt hat, ist durch Urteil dos Oberlandesgerichts vom 9» September 1959 zurückgewiesen worden o Das Oberlandesgericht hat die Verfolgungsmaßnahmen ebenfalls nur in der Inhaftierung gesehen und ausgeführt, der Kläger sei durch die Festnahme in einer unselbständigen ErwerbStätigkeit als dienstverpflichteter Dreher getroffen worden, und er habe alsbald nach der Haftentlassung eine gleichartige Beschäftigung mit gleichem Lohn wiedergofun-don« Einen weiteren Antrag des Klägers auf Entschädigung wegon Schadens an Körper und Gesundheit nach dem Bundescnt-schäöigungsgesetz hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom Io. Oktober 1958 mit der Begründung abgelehnt, es liogo keine vorfolgungsbedingte Minderung der Erwerbs-fühigkoit von mindestens 25 & vor. Mai 1959 an zuzüglich einer Jah-roscntochädigung auf der Grundlage der Einstufung in den mittleren Dienst, hilfswoise wegen Verdrängung aus unselbständiger Tätigkeit für die Zeit vom 1« November 1955 an, und zwar unter Anrechnung der gezahlten OdN-Rento auf dio Entschädigung für Gesundheitsschaden und der gezahlten Kapitalentschädigung für Berufsschäden auf die Entschädigung für den Berufsschadono Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen« April 1961 zugestellt worden ist, verurteilt, an den Kläger 4 712 DJ.I sowie vom 1* April 1961 an unter Fortfall der landesrechtlichen Konto eine Rente von monatlich 144 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß dem in den mittleren Dienst einzustufenden Kläger für die Zeit vom 1. daß ihm die Berufssehadensrente nach den bei einer Verdrängung aus selbständiger BrwerbStätigkeit geltenden Vorschriften und damit auch der Jahresbetrag zustehe, und daß wegon des Gesundhoitsschadens der Hündertsatz auf den Mittelwert von 27,5 # fostzusetzen sei*. Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweiseno Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 28* Februar 1962 das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und neu gefaßto Es hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 7 31o DM sowie vom 1* April 1961 an unter Fortfall der lan-desrechtliehen Beschädigtenrente eine Rente von monatlich 300 DM zu zahlen abzüglich der für die Zeit seit dem 1* April 1961 bereits geleisteten Rentenbeträge« Im übrigen hat das Oberlandesgoricht es hei der Abweisung der Klage belassen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen* Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zuge-laoson worden ist, verfolgt das beklagte Land den Antrag, 2« Bas Berufungsgericht hat dem Kläger die in § 81 BEG vorgesehene Rente wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zuerkannt• Zwar sei der Kläger tatsächlich, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in einer unselbständigen ErwerbStätigkeit als dienstverpflichteter Arbeitnehmer getroffen worden«, Bas Landgericht habe ihm aber im Vorprozoß für die Haftzeit vom 8« März 194o bis zu dem 24® Juni 1942 rechtskräftig eine Kapitalentschädigung wegen einer Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuerkannt o Dar an Dio Revision macht geltend, die Rechtsnatur des anerkannten Anspruchs ergebe sich auoh dann, wenn in der Urteils i’ormol die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz lediglich zurückgewicsen sei, aus den Gründen des Berufungsurteils, wenn diese Gründe andere seien als diejenigen des Urteils dos Landgerichts» Das Berufungsgericht habe im Vorprozeß dem Kläger bei richtiger Auslegung seines damaligen Urteils eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im privaten Dienst zugesprochen, es habe sich aber aus prozessualen GrUndon gehindert gesehen, die Urteilssumme herabzu-cetzon, wie cs an sich soiner rechtlichen Beurteilung entsprochen hätte, weil eine Änderung zu Lasten des Berufnngo-klägors untersagt gewesen sei». Bbenso wie bei der Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe bestehe das Risiko, das der Kläger eingehe, wenn or nach Zusprechung der Kapitalentschädigung die Rente wähle, auch in diesem Punkte» Wenn die Kapitalont-Schädigung rechtskräftig zugesprochen worden sei, könne die Berechtigung auch nicht mehr bestritten werden, soweit dor Anspruch auf Kapitalentschädigung notwendige Voraussetzung des Anspruchs auf Rente sei» Dagegen fohle, insbesondere unter Gesichtspunkten der Rechtskraft nach § 322 ZPO, jeder Anlaß für die Annahme, daß auch die Berechnungagrundlago für die Rente ganz öder teilweise bereits in Rechtskraft Ubergegangen und das später erkennende Gericht bei dor ziffernmäßigen Berechnung der Rente nicht mohr völlig frei sei» Es entfalle deshalb auch der in § 83 Abo. 3 BKG vorgesehene Jahresbetrag der Rente. Kläger oino höhere KapitalentSchädigung zuzuerkennen war als diejenige; die ihm bereits von der Entschädigungsbc-hörde und dem Landgericht zugosprochen worden war, und nur darauf; daß dom Kläger keine weitere Entschädigung zustehe, erstreckt sich soino Rechtskraftwirkung« Soweit der Anspruch auf Kapitalentschädigung dem Kläger durch den Bescheid der Bntschädigungobchords und das Urteil des. Worin das Landgericht im Vorprozeß dem Kläger einen Anspruch auf KapitalentSchädigung wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zuerkannt hat, so steht, da für den Umfang der Rechtskraft auch, die rechtliche Einordnung, die das Gericht dem Anspruch gegeben hat, maßgebend ist (RGZ 136, 162, 163; BGH !K ZPO § 322 Nr, 3o; Stein/Jo-nao/Schönke ZPO 18. hier also* soweit der Anspruch auf die Kapitalentschädigung eine Voraussetzung für das Rontenwahlrecht ist '(§ 81 BEG; Urteil des Senats RsY/ 1959? ünerhoblich ist es, daß im Vorprozeß das Landgericht dom Kläger nur eino Kapitalentschädigung von 27o DM wogen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zuerkannt hat zusätzlich zu der ihm von der Entschädigungabe-horde zugcsprochenen Kapitalentschädigung von 1 35o I)M5 die in dom incowoit unanfechtbar gewordenen Bescheid mit einer Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätig-koit begründet worden ist« In dem Bescheid wird ausdrücklich abgelohnt? 327 Nr« 4o); da aber das Landgericht dem Kläger auf die von ihm erhobene Klage zu der von der Entschädigungsbehörde festgesetzten Kapital-cntschädigung den Alters- und Hinterbliebenenzuschlag zugesprochen hat mit der Begründung, daß der Anspruch wegen einer Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit bestehe, muß sich die von dem Landgericht vorgenommene rocht-liehe Qualifizierung auf den Anspruch? In dem v ox* lieg enden Rechtsstreit hat sich deshalb das Berufungsgericht mit Recht daran gebunden gesehen, daß der Kläger Anspruch auf Kapitalentschädigung nach den §§ 74, 76 BEG habe und ihm demnach das Rentenwahlrecht nach den §§ 81, 82 BEG zustehöo 3o Beisutreton ist dem Berufungsgericht darin, daß dio Rechnungsgrundlagen der Berufsschadensrente, insbesondere die Einreihung in eine vergleichbare Beamtongruppe,, selbständig zu prüfen sind (Urteile des Senats RzW 1959, 262 Hr. 23, 4o7 Kr. 5o). Bas Berufungsgericht hat den Kläger für die Berufs-ochadensronto in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingeroiht, da er in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung das nach der Anlage 3 zur 3o 3V-32G maßgebende Vergleichseinkommen nicht erreicht habe. Für die Gesundheits-schadensrento hat das Berufungsgericht den Kläger dagogen wegen seiner in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden sozialen Stellung, wie sie sich aus der abgeschlossenen handwerklichen Ausbildung und der abgelegten Meisterprüfung ergebe, in die vergleichbare Beamten-gruppe des mittleren Dienstes eingestuft» Aus Rechtsgründon nicht zu beanstanden ist die Fest-ctellung dos Berufungsgerichts, daß das Einkommen des Klügere in den lotzten drei Jahren vor der Verfolgung dio maßgebenden Vergleichssätze der Anlage 3 zur 3» DV-3EG nicht erreicht Sine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung, die zur erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung und zur Übernahme eines selbständigen, wenn auch kleinen Handwerksbetriebs geführt hat, verschafft regelmäßig eine berufliche und wirtschaftliche Stellung, die mit derjenigen eines mittleren Beamten zu vergleichen ist; sie geht erheblich über diejenige oines Beamten dos einfachen Dienstes hinaus (Urteil RzW i960, 465 Nr. 29)* Wenn auch das Berufungsgericht festgectellt hat, daß das Einkommen des Klägers dem entsprochen habe, was er geleistet habe, so b?-stehen doch koino Anhaltspunkte dafür, daß ein berufliches Versagen die Ursache dafür war, daß seine Einkünfte dio für den mittleren Bienst erforderlichen Tabellensätso nicht erreichten. auosotsungen seit dem 1» Mai 1959 Vorgelegen hätten, bo-ctohen keine rechtlichen Bedenken• Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger eine ausreichende Versorgung aus einer früher ausgeübten BfWerbetätigkeit hat, die landGerechtliehe Beschädigtenrente und die .Leibrente unberücksichtigt gelassen hat, da sie nicht aus einer Erwerbstätigkoit herrühren, sondern zu dem Ausgleich für Gesundhoitsochädon oder als Entgelt für den Verkauf des ererbton Hausgrundstücks geleistet werden» Bao Berufungsgericht hat dem Kläger ferner für dio Zeit vom 1» Januar 1958 an eine Gesundheitsschadensrente wegen einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 bis 3o c/o nach einer Einstufung in den mittleren Bienst und.einein Hundortsatz von 27,5 des Biensteinkommens eines vergleichbaren Beamten zuerkannt» Bas ist rechtlich unangreifbar* Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Mittelwert der nach § 31 Abs» 5 BEG in Betracht kommenden Hundertsätze zugrundegelegt hat (§15 Abs» 1 2« BV-BEG)» Mit Recht hat es dabei die von dem Kläger bezogene Leibrente, woil sie kein Vermögenserträgnis, sondern das Entgelt für die Hingabe der VermögensSubstanz sei, außer Betracht gelassen (§15 Abs* 3 Nr» 5 2» DV-BEG)» Auch im übrigen ißt gegen die Erwägungen, mit denen es die Einsetzung des Mittelwerts begründet hat, nichts einzuwenden» 2 Satz 2 BEG nicht entgegen, obwohl die Gesundhoitsschadensrente dann für diese Zoit unter den Betrag herabsinkt, den der Kläger nach dem Landesrecht als Beschädigtenrente, und zwar gleichfalls für den Gesundhoitsschaden, zu erhalten hat. 3o Lac Berufungsgericht hat die landesrechtliche Beschüdig-tenrente nicht auf den dem.Kläger nach § 83 Abs.3 BEG zu-stehendon Jahresbetrag der Berufsschadensrente angorechnct. Zwar kann eine solche Anrechnung nach § Io Abs«, 1 BEG nicht stattfinden, da dio Be'schädigtenrente und der Jahresbeitrag für verschiedene Schadenstatbastände gewährt werden (Urteil dos Senats RzW 1957? Da jedoch der Kläger für den Berufsschadensanspruch nicht in den einfachen, sondern den mittleren Dienst einzustufen ist9 ist der Jahresbeitrag nach § 85 Abs* 5 BEG, auch wenn or um 75 des Jahresbetrages der Landesbeachädigtenrentc gekürzt wirdp immer, noch höher als der dem Kläger vom Berufungsgericht ^gesprochene Jahresbetrago Auch insoweit hat mithin dio Revision im Ergebnis keinen Erfolg; vielmehr vermindert die Notwendigkeit der Anrechnung von 75 $ des Jahresbetrages der Lmdeobo-ochädigtonrento nur den Umfang des Erfolges der Anschlußrevi-sion, 4i Eine Anrechnung der dem Kläger seit dem-1«, November 1959 von der Landesversicherungsanstalt gezahlten Invalidenrente auf dio Gesundheitsschadensrente kommt nach § Io Abe. 1 BEG ebenfalls nicht in Betracht, da es sich bei diesen Rentenzahlungen nicht um Leistungen handelt«, die im Zuge der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus bewirkt werden» tor: Versicherung des Geschädigten entlaston dürfe, wenn dor Geschädigte von einer öffentlich-rechtlichen Versicherung Leistungen erhalto (BGHZ aaO 191)« Sa mag dahinstohen, oh nicht schon unter diesem Gesichtspunkt die Anrechnung der Versorgungaleistürigen, die der Kläger sich .jedenfalls zu einem orheblichen Teil durch oigeno Beitragsloistungen verschafft hat, entfällto Aber auch wenn man davon ausgeht, daß § 9 Ahs» 1 BEG grundsätzlich eingreift, sofern Versorgungshezügo und int-schädigungoleistungen aus demselben Tatbestand hergeleitot werden, so daß dann insoweit eine Berücksichtigung der Ver-corgungsbocüge nach § 31 Abs0 3 BEG, § 15 Abs« 3 Hr* 7 2« DV-BEG entfällt (OLG München RzW 1961, 383 Er* 22; van Dan/Ioon. Zunächst ist von Bedeutung, daß nicht ohne weiteres eine Anrechnung der Versorgungsleistungen auf die Entschädigungsleistungon möglich ist, sondern ermittelt werden muß, in welchem Umfang die Vorsorgungsleistungen den durch die Verfolgung herbeigeführton Schaden verringert haben (Ehrig RzW 1962, 292)« Das aber ist bei KörperSchäden schwierig, so daß Ehrig aaO 293 allgemein eine Vorteilsanrechnung bei Gosundheitsschäden nicht als wiedergutmachungskonform an-aohon möchte« Jedenfalls dann, wenn die Versorgungsrente, wie es hier ersichtlich der Pall ist, nur zu einem Teil auf die verfolgungsbedingten Körperschäden und im übrigen auf andere Körperschäden zurückgeht, ist es praktisch unmöglich, fostzustollen, inwieweit die Versorgungsrente den auf die Verfolgung zurückgohenden Körperschäden ausgeglichen hat« Mindestens in einem derartigen Pall muß es dabei bleiben, daß die Veroorgungsronte allein im Rahmen des § 31 Aba* 3 BEG, § 15 Abs« 3 -Nr« 7 2« DV-BSG in Rechnung gestellt wird, September i960 - IV ZR 12/6o wo ausgeführt ist, daß einem Kläger, der einen Kapitalbetrag nebst 4 # Zinsen verlangt hat, dom aber nur ein geringerer Kapitalbetrag zuerkannt wird, von diesem Sotrag keine über 4 # hinausgehenden Zinsen unter dem Gesichtspunkt sugesprochen werden können, diese Zinsen hielten □ich noch im Rahmen des auf Zuerkennung von 4 $ von einem höheren Betrage gerichteten Klagebegehrens).

Zitierte Normen: § 322 ZPO § 81 BEG § 249 BGB
AnrechnungBEGBerufungsgerichtAnspruchRenteKapitalentschädigungKläger

Volltext der Entscheidung

Hachschlagwerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	noin
BEG §§ 81, 93; ZPO § 322
Zur Präge dor Bindung an die in einem rechtskräftigen Urteil erfolgte rechtliche Einordnung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens in einem späteren dio Berufsschadonorcnte betreffenden Verfahren«,
BEG § 76; 3o DV-BEG § H
Zur Präge der Einstufung eines Handwerksmeisters, dessen Einkommen in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung dio Tabellensätzo des mittleren Dienstes nicht erreicht
 hat o
3EG §§ 121, 122, 228; 3. I&-BEG § 39
Zur Präge der Anrechnung einor Landesbeschädigtenrentc auf dio Berufsschadonsrente und den Jahresb8trag dieser Konto.
BEG §§ 9, Io, 31; 2o DV-BEG § 15
Zur Präge der Anrechnung einer Invalidenrente aus der deutschen Sozialversicherung auf eine nach dem BEG go leistete Gesundheitsschadensrente, insbesondere wonn boido aus demselben -Tatbestand hergeleitet werden.
BGH, Urteil vom 19. Juni 1963 - IV ZR 312/62
OIG Schleswig LG KLol
IV ZE 312/62
»-irr- **•<*»-+++	«***•*»
Verkündot
 am 19* Juni 1963 Klctt? Juotisobersekretär ulo Urkundsbeamter der Goüchüftaotollo
 Im Kamen des Volke. 3 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 dos Landes Schleswig-Holstein?
vertreten durch das Landesentsehädigungsamt in Kiel? Gartens j <
Straße 7?
~ i'rozoßbevollmächtigter:
gegen
 den Schlossermoister Hermann Straße V?
-* Prozeßbevollmächtigter:
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundeorich-tcr Baske? Wüstenberg? Maaß? Wilden und Br« Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen, das Urteil des 4o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandosgericbts in Schleswig vom 28o Februar 1962 wird zurückgewieseno
 Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das genannte Urteil aufgehoben? soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das am 11 ./12* April 1961
Beklagten? Rovisionaklägero und Anschlußrovisionsboklagten?
Rechtsanwalt Br«
m
B
Kläger? Revisionsbeklagton und Anschlußrevisionskläger?
Rechtsanwalt Br, in
 an VorkUndungs Statt sugestelite Urteil der Io Entschädigungskammer des Landgerichts in Kiel vom 22o März 1961 zurückgewiesen und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist« In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rovisionsrechtszugs * wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Las Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der am WL	1897	geborene	Kläger	war	selb-
ständiger Scbloseorraoister* Br betrieb seit' dem 1. Januar
1931 in Ni
 eine Schlosserwerkstatt, Fremde Arbeits-
kräfte beschäftigte or nicht. Sein Betrieb würde Endo August 1939 auf behördliche Anordnung stillgelegt. Vom 1, September 1939 an wurde der Kläger bei der Firma L^P~ und S®-LoPBP~ GmbH in	dienstverpflichtet,	Br	arbeitete	in
 dicocm Küotungsbetriob als Dreher und erhielt einen Wochenlohn von 45 BMo Eine Schnolldrehbank und eine Tischhobol-maschino aus seiner Werkstatt wurden beschlagnahmt und an die Firma LpP- und S0~Led|K GtohH vermietet. Während dor Tätigkeit in diesem Küstungsbetrieb äußerte der Kläger sich abfällig über das nationalsozialistische System, Er wurdo deswegen am 8, März 194o von der Geheimen Staatspolizei festgenommen und bis zu dem 24* Juni 1942 in den Konzentrationslagern Sachsenhausen und Neuongamme festgehalton.
Nach der Entlassung arbeitete er als Schlosser bei dor Firma	&	Haflp	in Ni^BB^ für einen Wochenlohn von
45 KM, Später erhielt dor Kläger seine Werkstatt durch dio Bosatzungsmacht zurück. Seinen Betrieb nahm er im Juni 1945 wieder auf. Der Kläger? der eine HaftentSchädigung erhalten hat und nach Landesrecht eine OdN-Beschädigtenrentc für eino Minderung der Brwerbßfähigkeit von 2o $ für die Zeit soit dom 1. Januar 1948 bezieht* beansprucht Entschädigung wegen Gesundhoitsschadens sowie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
 Dio BntSchädigungsbehörde hat ihm durch Bescheid vom 16o Dezember 1957 wogen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verlust des Arbeitsplatzes im privaten Dienst unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes für die Dauer der Inhaftierung eine Kapitalent-
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Schädigung in Höhe von 1 55o DM zuerkannt•
Der Kläger, der geltend macht, er sei aus einer selbständigen ErwerbStätigkeit verdrängt worden, hat Klage erhoben*
Das Landgericht hat ihm durch Urteil vom 7* Januar 1959 eine weitere Kapitalentschädigung von 270 IM zugosprochen und die Mehrfordcrung abgewiosen« 3s hat die Ansicht vertreten, nur die Inhaftierung, nicht aber die Dienstverpflichtung, stelle eine nationalsozialistische Oewaltmaßriahme dar* Für die Dauer der Haft vom 8„ März 194o bis zu dem 24* Juni 1942 coi der Kläger jedoch nach den für selbständige Berufo geltenden Vorschriften unter Einstufung in den mittleren Dienst zu entschädigen»
Die Berufung des Klägers, mit der er eine weitere Ka~ pitalontschädigung wegen Verdrängung aus einer selbständigen ErwerbStätigkeit auch für die Zeit vom 24« Juni 1942 bis zu dem 51 o Dezember 1949 vei'langt hat, ist durch Urteil dos Oberlandesgerichts vom 9» September 1959 zurückgewiesen worden o Das Oberlandesgericht hat die Verfolgungsmaßnahmen ebenfalls nur in der Inhaftierung gesehen und ausgeführt, der Kläger sei durch die Festnahme in einer unselbständigen ErwerbStätigkeit als dienstverpflichteter Dreher getroffen worden, und er habe alsbald nach der Haftentlassung eine gleichartige Beschäftigung mit gleichem Lohn wiedergofun-don«
Der erkennende Senat hat die gegen die Nichtzulassung dor Kovision eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers durch Beschluß vom 29« Januar i960 zurückgewiesen«
Während dieser Hochtsstroit anhängig war, hat der Kläger am 1« Mai 1959 seinen Schlossereibetrieb aufgegebon-, Er hat sein Hausgrundstück mit der Werkstatt veräußert gegen eino vom 1. Juli 1959 an zu zahlende Leibrente von mo~
i
nailich 150 DM und Gewährung eines unentgeltlichen Wohnrechts im Hause zu dem Mietwert von monatlich 3o DM* Mit Wirkung vom 1. November 1959 erhält der Kläger von der Lances-Versicherungsanstalt wegen Erwerbsunfähigkeit eine Rente von monatlich 91?9o DM«
Am 25« November 1959 hat der Kläger der Entschädigungen ehördo erklärt, er wähle die Berufsschadensrante wegen Schadens in selbständiger Tätigkeit. Die Entschädi-gungöbohörde hat es durch Bescheid vom 29* Dezember 1959 abgolchnt« ihm oino Rente zuzuorkennen, weil er die Frist für das Rentonwahlrecht versäumt habe und die in § 82 BKG vorgosohenen Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht i*i dem Zeitpunkt, in dem im Vorprozeß die letzte mündliche Verhandlung vor dom Landgericht stattgefunden habe, nicht Vorgelegen hätten«
Der Kläger hat Klage erhoben.
Einen weiteren Antrag des Klägers auf Entschädigung wegon Schadens an Körper und Gesundheit nach dem Bundescnt-schäöigungsgesetz hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom Io. Oktober 1958 mit der Begründung abgelehnt, es liogo keine vorfolgungsbedingte Minderung der Erwerbs-fühigkoit von mindestens 25 & vor.
Auch dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er sei durch die ausgedehnte Krampfaderbildung au linken Bein, die verfolgungsbedingt sei, mindestens 4o insgesamt aber 7o bis 8o # erwerbsgemindert«
Das Landgericht hat beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn zu leisten
... 5 ~
a) Entschädigung für Gesundheitsscliüdcn unter Annahme oiner Minderung der Erwerb3fähigkoit von mindestens 25 $ unter Einreihung in den mittleren Dienst für die Zeit vom 24* Juni 1942 an,
h) Entschädigung für Verdrängung aus selbständiger Tätigkeit in Form oiner Berufsschadon3-rontc vom 1. Mai 1959 an zuzüglich einer Jah-roscntochädigung auf der Grundlage der Einstufung in den mittleren Dienst,
 hilfswoise wegen Verdrängung aus unselbständiger Tätigkeit für die Zeit vom 1« November 1955 an,
 und zwar unter Anrechnung der gezahlten OdN-Rento auf dio Entschädigung für Gesundheitsschaden und der gezahlten Kapitalentschädigung für Berufsschäden auf die Entschädigung für den Berufsschadono
 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Das Landgericht hat das beklagte Land durch Urteil, das den Parteien an Verkündungs Statt am 11./12. April 1961 zugestellt worden ist, verurteilt, an den Kläger 4 712 DJ.I sowie vom 1* April 1961 an unter Fortfall der landesrechtlichen Konto eine Rente von monatlich 144 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß dem in den mittleren Dienst einzustufenden Kläger für die Zeit vom 1. November 1955 an nach den für unsolbotändige Berufe geltenden Vorschriften eine Berufo-schadonsrente von monatlich 100 DM zustehe, daß er fernor für dio Zeit vom 1. Januar 1958 an wegen verfolgungsbedingter Erwerbsminderung von 25 bis 3o $ bei einer Einstufung in den mittleren Dienst und nach einem Hundoit- •
5 «•»
üats von 2o # oine 0esundheit3schadensrente von monatlich 119 DM zu beanspruchen habe, und daß für die . Zeit vom 1* Januar 1958 an die Barufsechadensrente auf 25 DM zu kürzen sei.
Der Kläger hat Berufung eingelegt„ Br ist der Auffassung., daß ihm die Berufssehadensrente nach den bei einer Verdrängung aus selbständiger BrwerbStätigkeit geltenden Vorschriften und damit auch der Jahresbetrag zustehe, und daß wegon des Gesundhoitsschadens der Hündertsatz auf den Mittelwert von 27,5 # fostzusetzen sei*.
Der Kläger hat im zweiten Rechtszug beantragt,
 das boklagte Land zu verurteilen, an ihn außer den zugoaprochonen 4 712 DM und den für die Zeit vom Io April 1961 bis zu dem 31* Dezember 1961 zugesprochoncn Rontonboträgen weitere 7 329 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1962 an eine Rente von monatlich 410,25 DM zu zahlen„
Das beklagte Land hat beantragt,
 die Berufung des Klägers zurückzuweiseno
 Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 28* Februar 1962 das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und neu gefaßto Es hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 7 31o DM sowie vom 1* April 1961 an unter Fortfall der lan-desrechtliehen Beschädigtenrente eine Rente von monatlich 300 DM zu zahlen abzüglich der für die Zeit seit dem 1* April 1961 bereits geleisteten Rentenbeträge« Im übrigen hat das Oberlandesgoricht es hei der Abweisung der Klage belassen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen*
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zuge-laoson worden ist, verfolgt das beklagte Land den Antrag,
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die Berufung des Klägers in vollem Umfang zurückzuweisen, weitor*
Der Kläger beantragt,
 dio Revision zurUckzuweisen«.
Br hat Anschlußrovioion oingolegt mit dem Antrag*
nach soinon in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen, soweit das Berufungsgericht ihnen nicht entsprochen habe«.
Das beklagte Land beantragt,
 die Anschlußrevision zurückzuweisen«.
Entscheidungsgründe:
I,
io Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Klägor die Berufsschadensrente rechtzeitig gewählt hat, mag sich die Frist nach § 84 oder § 96 BEG bestimmen« Der Lauf der Frist beginnt nicht, bevor diejenige Entscheidung rechtskräftig geworden ist, die endgültig ergibt, in welcher Höhe dem Verfolgten eine Kapitalentschädigung zusteht«
2« Bas Berufungsgericht hat dem Kläger die in § 81 BEG vorgesehene Rente wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zuerkannt• Zwar sei der Kläger tatsächlich, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in einer unselbständigen ErwerbStätigkeit als dienstverpflichteter Arbeitnehmer getroffen worden«, Bas Landgericht habe ihm aber im Vorprozoß für die Haftzeit vom 8« März 194o bis zu dem 24® Juni 1942 rechtskräftig eine Kapitalentschädigung wegen einer Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuerkannt o Dar an
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soion dio Gerichte im Vorfahren über die Rento gebunden»
Dio Revision macht geltend, die Rechtsnatur des anerkannten Anspruchs ergebe sich auoh dann, wenn in der Urteils i’ormol die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz lediglich zurückgewicsen sei, aus den Gründen des Berufungsurteils, wenn diese Gründe andere seien als diejenigen des Urteils dos Landgerichts» Das Berufungsgericht habe im Vorprozeß dem Kläger bei richtiger Auslegung seines damaligen Urteils eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im privaten Dienst zugesprochen, es habe sich aber aus prozessualen GrUndon gehindert gesehen, die Urteilssumme herabzu-cetzon, wie cs an sich soiner rechtlichen Beurteilung entsprochen hätte, weil eine Änderung zu Lasten des Berufnngo-klägors untersagt gewesen sei». Außerdem liege auch aus Rochtagrünäen keine Bindung an das Urteil des Voiuprozosses vor. Bbenso wie bei der Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe bestehe das Risiko, das der Kläger eingehe, wenn or nach Zusprechung der Kapitalentschädigung die Rente wähle, auch in diesem Punkte» Wenn die Kapitalont-Schädigung rechtskräftig zugesprochen worden sei, könne die Berechtigung auch nicht mehr bestritten werden, soweit dor Anspruch auf Kapitalentschädigung notwendige Voraussetzung des Anspruchs auf Rente sei» Dagegen fohle, insbesondere unter Gesichtspunkten der Rechtskraft nach § 322 ZPO, jeder Anlaß für die Annahme, daß auch die Berechnungagrundlago für die Rente ganz öder teilweise bereits in Rechtskraft Ubergegangen und das später erkennende Gericht bei dor ziffernmäßigen Berechnung der Rente nicht mohr völlig frei sei» Es entfalle deshalb auch der in § 83 Abo. 3 BKG vorgesehene Jahresbetrag der Rente.
Der Auffassung der Revision kann nicht beigetreton worden.
Das in dem Vorprozoß ergangene Urteil des Oberlandes-gorichts ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Das Ober iandesgericht hatte sich nur darüber auszusprechen, ob dem
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Kläger oino höhere KapitalentSchädigung zuzuerkennen war als diejenige; die ihm bereits von der Entschädigungsbc-hörde und dem Landgericht zugosprochen worden war, und nur darauf; daß dom Kläger keine weitere Entschädigung zustehe, erstreckt sich soino Rechtskraftwirkung« Soweit der Anspruch auf Kapitalentschädigung dem Kläger durch den Bescheid der Bntschädigungobchords und das Urteil des. Landgerichts zuerkannt ist, ist er nicht in die Berufungsinstanz gelangt; insoweit ist deshalb auch nicht die rechtliche Qualifikation; die das Berufungsgericht ihm hat zuteil werden lasoon, maßgebend, Die Frage., ob der Anspruch auf Kapitalentschädigung sich auf oino Verdrängung aus einer selbständigen odor unselbständigen Erwerbstätigkeit gründet; betrifft auch nicht nur die Berechnungsgrundlage der B'erufs Schadensrente. In dom angefochtenen Urteil wird zutreffend ausgeführt, daß die Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in ihrem Wesen, ihren Voraussetzungen und ihror go-sctzlichon Ausgestaltung verschieden sind, je nach dom, ob sic aus einer Verdrängung aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit herrühron. Der Anspruch auf Kapitalcntochü-digung, der auf die §§ 74, 76 BEG gegründet ist, ist ein anderer als derjenige, der sich auf die §§ 91, 92 BEGr stützt,,
Worin das Landgericht im Vorprozeß dem Kläger einen Anspruch auf KapitalentSchädigung wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zuerkannt hat, so steht, da für den Umfang der Rechtskraft auch, die rechtliche Einordnung, die das Gericht dem Anspruch gegeben hat, maßgebend ist (RGZ 136, 162, 163; BGH !K ZPO § 322 Nr, 3o; Stein/Jo-nao/Schönke ZPO 18. Aufl. § 322 Anm. V 1; Y/ieczorok ZPO § 322 Anm. XV b 2; besonders klar Rosenberg Zivilprozoß-reeht 90 Aufl« § 150 II 1), rechtskräftig fest, daß dor Kläger einen Anspruch auf Kapitalentschädigung nach den §§ 74, 76 BEG hatD Pas ist in weiteren zwischen den Parteien schwebenden Verfahren maßgebend, auch soweit es
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sich um eine Vorfrage für andere daraus abgeleitete Ansprüche handelt (BGH LM ZPO § 322 Nr« 23)? hier also* soweit der Anspruch auf die Kapitalentschädigung eine Voraussetzung für das Rontenwahlrecht ist '(§ 81 BEG;
 Urteil des Senats RsY/ 1959? 4o7 Hr« 5o)«
ünerhoblich ist es, daß im Vorprozeß das Landgericht dom Kläger nur eino Kapitalentschädigung von 27o DM wogen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zuerkannt hat zusätzlich zu der ihm von der Entschädigungabe-horde zugcsprochenen Kapitalentschädigung von 1 35o I)M5 die in dom incowoit unanfechtbar gewordenen Bescheid mit einer Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätig-koit begründet worden ist« In dem Bescheid wird ausdrücklich abgelohnt? daß der Kläger Anspruch auf Entschädigung wagon Verdrängung aus einem selbständigen Beruf habe« Dioser Bescheid hat zwar? soweit er unanfechtbar ist, eine der materiellen Rechtskraft entsprechende Wirksamkeit (Urteile dos Senats RztY i960? 48 Kr« 44? 327 Nr« 4o); da aber das Landgericht dem Kläger auf die von ihm erhobene Klage zu der von der Entschädigungsbehörde festgesetzten Kapital-cntschädigung den Alters- und Hinterbliebenenzuschlag zugesprochen hat mit der Begründung, daß der Anspruch wegen einer Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit bestehe, muß sich die von dem Landgericht vorgenommene rocht-liehe Qualifizierung auf den Anspruch? auch soweit die Ent-schädigungsbohörde ihn unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zuerkannt hat, erstrecken* Pie für den Anspruch auf den Zuschlag durch das Gericht erfolgte rechtliche Einordnung gilt unter den gegebenen Umständen mit Rochtskraftwirkung ohne weiteres auch für den Anspruch auf die zugrundeliegende Kapitalentschädigung? da andernfalls sich widersprechende unanfechtbare Entscheidungen vorlio-gen würden*
 
In dem v ox* lieg enden Rechtsstreit hat sich deshalb das Berufungsgericht mit Recht daran gebunden gesehen, daß der Kläger Anspruch auf Kapitalentschädigung nach den §§ 74, 76 BEG habe und ihm demnach das Rentenwahlrecht nach den §§ 81, 82 BEG zustehöo
3o Beisutreton ist dem Berufungsgericht darin, daß dio Rechnungsgrundlagen der Berufsschadensrente, insbesondere die Einreihung in eine vergleichbare Beamtongruppe,, selbständig zu prüfen sind (Urteile des Senats RzW 1959, 262 Hr. 23, 4o7 Kr. 5o).
Bas Berufungsgericht hat den Kläger für die Berufs-ochadensronto in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingeroiht, da er in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung das nach der Anlage 3 zur 3o 3V-32G maßgebende Vergleichseinkommen nicht erreicht habe. Die Berufsausbildung könne zu keiner höheren Einstufung führono Der Kläger habe vor der Schädigung keine fremden Arbeitskräfte beschäftigt und zu einem großen Teil nur Lohnarbeiten ausgeführt. Soin Einkommen habe dem- entsprochen, was er geleistet habe, und stehe jedenfalls nicht in einem solchen Mißverhältnis zur Handwerksausbildung, daß oine höhere Einstufung vertretbar sei. Für die Gesundheits-schadensrento hat das Berufungsgericht den Kläger dagogen wegen seiner in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden sozialen Stellung, wie sie sich aus der abgeschlossenen handwerklichen Ausbildung und der abgelegten Meisterprüfung ergebe, in die vergleichbare Beamten-gruppe des mittleren Dienstes eingestuft»
Aus Rechtsgründon nicht zu beanstanden ist die Fest-ctellung dos Berufungsgerichts, daß das Einkommen des Klügere in den lotzten drei Jahren vor der Verfolgung dio maßgebenden Vergleichssätze der Anlage 3 zur 3» DV-3EG nicht erreicht
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hat,, Dio Feststellung beruht auf dem Gutachten dos Helfors ir. Stouersachon LöflHP? der das Geworbeoi»kommen des Klägers ermittolt hat, indom er den Umsatz um 25 $ für Koston und Warenci»kaufe vermindert hat. Sin etwaiger Kapitalzins für die V/crkstatteinrichtung ist unberücksichtigt geblicbon*
Die Anschlußrovision, die sich gegen die Einstufung in den einfachen Dienst wendot, erhebt insoweit auch keine Einwendungen* Dagcgon ist nach ihrer Auffassung die Berufsausbildung des Klägers unzureichend berücksichtigt» Diese sei in § 76 Abs, 1 Satz 3 3EG vor der wirtschaftlichen Stellung genannt, Ihr kommo neben dieser mindestens gleichrangige Bedeutung zu. Die Berufsausbildung des Klägers als selbständiger Schlossormeister reiche allein aus, um ihn in dio Gruppe des mittleren Dienstos einzureihen. Zudem sei cs überau unbillig, den Kläger mit völlig ungelernten Arbeitorn gloich-suotellon. Es soi mißlich und unbefriedigend, einen Verfolgten für den Gosundhoitsschaden und den Berufsschäden in verschiedene Gruppen einzustufen„ Im Schrifttum (van Dam/Loos 3EG § 76 Anm. 8) wordo die Meinung vertreten, daß dies möglichst zu vermeiden und der Verfolgte in Zweifels- und Grenzftillcn in die höhere der jeweils in Betracht kommenden Gruppen oin-zustufon sei»
Diesen Einwendungen kann im Ergebnis der Erfolg nicht v»ersagt werden.
Es trifft zu, daß nach der Rechtsprechung des erkennendon Senats bei der Einreihung in eino vergleichbare Beamtengruppc für den Berufsschäden der Berufsausbildung neben der wirtschaftlichen Stellung nur eine ergänzende Bedeutung zukomt (Urteil RzW 1958? 27o Nr» 35)* Doch ist es geboten, auf dio Berufsausbildung zurückzugreifen, wenn die Einkommenoverhält-nisso des Verfolgten ersichtlich nicht dem entsprechen, was bei seiner Berufsausbildung zu erwarten wäro, und wenn die
 
Annahme nahe liegt, daß das in besonderen in seiner Person liegenden Verhältnissen, dio ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden können, seinen Grund hat (Urteil RzW i960, 465 Nr. 3o)„ So liegt es hier. Sine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung, die zur erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung und zur Übernahme eines selbständigen, wenn auch kleinen Handwerksbetriebs geführt hat, verschafft regelmäßig eine berufliche und wirtschaftliche Stellung, die mit derjenigen eines mittleren Beamten zu vergleichen ist; sie geht erheblich über diejenige oines Beamten dos einfachen Dienstes hinaus (Urteil RzW i960, 465 Nr. 29)* Wenn auch das Berufungsgericht festgectellt hat, daß das Einkommen des Klägers dem entsprochen habe, was er geleistet habe, so b?-stehen doch koino Anhaltspunkte dafür, daß ein berufliches Versagen die Ursache dafür war, daß seine Einkünfte dio für den mittleren Bienst erforderlichen Tabellensätso nicht erreichten. Unter diesen Umständen ist es berechtigt, den allgemein besseren beruflichen Möglichkeiten, die der Kläger als Handwerksmeister gegenüber ungelernten Arbeitern hatte, durch die Einstufung in den mittleren Bienst Rechnung zu tragen, mag es auch dem Kläger später unter den Verhältnissen der Kriegs- und Nachkriegszeit und infolgo des Ver-folgungsschickoals tatsächlich nicht mehr möglich gewesen sein, ooino Einkünfte zu steigern. Baß er in der lotzton £oit vor der Verfolgung als unselbständiger Breher tätig sein mußte, rechtfertigt es ebenfalls nicht, von der Einstufung in den mittleren Bienst abzusehen«.
Insoweit kann deshalb das Berufungsurteil nicht bestehen bloiben,
4<- Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, dio vor ihm stattgefunden hat, dio Voraussetzungen des § 82 BFG für das Rontenwahlrecht gegeben seien, und daß di eso Vor-
 
auosotsungen seit dem 1» Mai 1959 Vorgelegen hätten, bo-ctohen keine rechtlichen Bedenken• Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger eine ausreichende Versorgung aus einer früher ausgeübten BfWerbetätigkeit hat, die landGerechtliehe Beschädigtenrente und die .Leibrente unberücksichtigt gelassen hat, da sie nicht aus einer Erwerbstätigkoit herrühren, sondern zu dem Ausgleich für Gesundhoitsochädon oder als Entgelt für den Verkauf des ererbton Hausgrundstücks geleistet werden»
II»
Bao Berufungsgericht hat dem Kläger ferner für dio Zeit vom 1» Januar 1958 an eine Gesundheitsschadensrente wegen einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 bis 3o c/o nach einer Einstufung in den mittleren Bienst und.einein Hundortsatz von 27,5 des Biensteinkommens eines vergleichbaren Beamten zuerkannt»
Bas ist rechtlich unangreifbar* Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Mittelwert der nach § 31 Abs» 5 BEG in Betracht kommenden Hundertsätze zugrundegelegt hat (§15 Abs» 1 2« BV-BEG)» Mit Recht hat es dabei die von dem Kläger bezogene Leibrente, woil sie kein Vermögenserträgnis, sondern das Entgelt für die Hingabe der VermögensSubstanz sei, außer Betracht gelassen (§15 Abs* 3 Nr» 5 2» DV-BEG)» Auch im übrigen ißt gegen die Erwägungen, mit denen es die Einsetzung des Mittelwerts begründet hat, nichts einzuwenden»
III.
1Zutreffend hat das Berufungsgericht die Gesundheito-schadensrente, die stets unter derjenigen für den Berufe-
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 och&don bloibt, für den Zeitraum, in dem sie mit der Berufo-schadcnsrente zusammentrifft, nach § 121 Abs. 1 BEG auf 25 # gekürzt (Urteil do3 Senats RzY/ i960, 34 Mr. 28)0
2, Dom steht die Vorschrift des § 228 Alas. 2 Satz 2 BEG nicht entgegen, obwohl die Gesundhoitsschadensrente dann für diese Zoit unter den Betrag herabsinkt, den der Kläger nach dem Landesrecht als Beschädigtenrente, und zwar gleichfalls für den Gesundhoitsschaden, zu erhalten hat. Wie der Senat in dom KzY/ i960, 318 Kr. 28 veröffentlichten Urteil und in dem Urteil vom 17. Februar i960 - IV ZR 271/59 - dargo-legt hat, ist die Anrechnungsvorachrift des § 122 BEG auch anwendbar, wenn der zunächst zuerkannte niedrigere Anspruch auf Grund laödcsrochtlieber Bestimmungen festgesetzt ist. La mithin dio landesrochtliehe Rente zu 75 # auf die Berufcocha-densrente angerechnet werden müßto, wenn nicht dio nach dem Bundesentschäaigungsgesetz zugesprochene Gesundheitsschadeno-rento an ihre Stelle getreten wäre, ist deren Kürzung auf 25 $c auch unter dem Gesichtspunkt des § 228 Abs. 2 Satz 2 DBG nicht zu beanstanden.
3o Lac Berufungsgericht hat die landesrechtliche Beschüdig-tenrente nicht auf den dem.Kläger nach § 83 Abs. 3 BEG zu-stehendon Jahresbetrag der Berufsschadensrente angorechnct.
Zwar kann eine solche Anrechnung nach § Io Abs«, 1 BEG nicht stattfinden, da dio Be'schädigtenrente und der Jahresbeitrag für verschiedene Schadenstatbastände gewährt werden (Urteil dos Senats RzW 1957? 192 Nr. 22); in Anwendung des § 122 Abc. 1 BEG, § 39 Abs«, 2 3. LV-BBG hätten jedoch 75 # der auf dio Zoit vom 1. November 1952 bis zu dem 31« Oktober 1953 entfallenden Beschädigtenrente auf den Jahresbetrag angerechnot worden müssen. Wenn in § 39 Abs. 2 3o DV-BEG auch nur von dor Kapitalentachädigung, die nach dem Bundesentschädigungsgoccts für Schaden an Körper oder Gesundheit geleistet wird, dio Redo
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ist, a o ist sinngemäß doch auch eine land esrecht liehe. Beschädigt enrento hei der Bemessung des Jahrestoatrages nach § 85 Abs9 5 BEG su berücksichtigen9 wie landesrechtliche Renten auch sonst im Rahmen der §§ 121, 122 BEG in Rechnung su stellen sind o
Da jedoch der Kläger für den Berufsschadensanspruch nicht in den einfachen, sondern den mittleren Dienst einzustufen ist9 ist der Jahresbeitrag nach § 85 Abs* 5 BEG, auch wenn or um 75 des Jahresbetrages der Landesbeachädigtenrentc gekürzt wirdp immer, noch höher als der dem Kläger vom Berufungsgericht ^gesprochene Jahresbetrago Auch insoweit hat mithin dio Revision im Ergebnis keinen Erfolg; vielmehr vermindert die Notwendigkeit der Anrechnung von 75 $ des Jahresbetrages der Lmdeobo-ochädigtonrento nur den Umfang des Erfolges der Anschlußrevi-sion,
4i Eine Anrechnung der dem Kläger seit dem-1«, November 1959 von der Landesversicherungsanstalt gezahlten Invalidenrente auf dio Gesundheitsschadensrente kommt nach § Io Abe. 1 BEG ebenfalls nicht in Betracht, da es sich bei diesen Rentenzahlungen nicht um Leistungen handelt«, die im Zuge der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus bewirkt werden»
Ebenso scheidet eine Anrechnung unter dem Gesichtspunkt eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteils (§ 9 Abs» 1. BEG) aus» Wenn im bürgerlichen Recht der Gruretreats gilt9 daß Leistungen öffentlich* rechtlieber Versicherungs-träger auf einen nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden nicht anzurechnen sind, so greift hier allerdings die dafür in erster Linie gogebeno Begründung, daß § 1542 RVO den gesetzlichen Übergang der Schadensersatzforderung auf den Versichorungo-träger vorsehc, nicht durch (BGHZ 9, 179, 188; RGRK BGB 11. Auflage vor §§ 249 bis 255 Anm. 82)» Aber auch abgesehen davon hat in der Rechtsprechung der Gedanke an Boden gewonnen, daß es den Schädiger ebensowenig wie beim Eingreifen einer priva-
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tor: Versicherung des Geschädigten entlaston dürfe, wenn dor Geschädigte von einer öffentlich-rechtlichen Versicherung Leistungen erhalto (BGHZ aaO 191)« Sa mag dahinstohen, oh nicht schon unter diesem Gesichtspunkt die Anrechnung der Versorgungaleistürigen, die der Kläger sich .jedenfalls zu einem orheblichen Teil durch oigeno Beitragsloistungen verschafft hat, entfällto
 Aber auch wenn man davon ausgeht, daß § 9 Ahs» 1 BEG grundsätzlich eingreift, sofern Versorgungshezügo und int-schädigungoleistungen aus demselben Tatbestand hergeleitot werden, so daß dann insoweit eine Berücksichtigung der Ver-corgungsbocüge nach § 31 Abs0 3 BEG, § 15 Abs« 3 Hr* 7 2« DV-BEG entfällt (OLG München RzW 1961, 383 Er* 22; van Dan/Ioon. BEG § 9 Anm* 3 b, § 31 Anm* 3)? und wenn man diesen Grundsatz auch bei Leistungen aus der deutschen Sozialversicherung anv/ondon will, scheidet hier eine Anrechnung aus*
Zunächst ist von Bedeutung, daß nicht ohne weiteres eine Anrechnung der Versorgungsleistungen auf die Entschädigungsleistungon möglich ist, sondern ermittelt werden muß, in welchem Umfang die Vorsorgungsleistungen den durch die Verfolgung herbeigeführton Schaden verringert haben (Ehrig RzW 1962, 292)« Das aber ist bei KörperSchäden schwierig, so daß Ehrig aaO 293 allgemein eine Vorteilsanrechnung bei Gosundheitsschäden nicht als wiedergutmachungskonform an-aohon möchte« Jedenfalls dann, wenn die Versorgungsrente, wie es hier ersichtlich der Pall ist, nur zu einem Teil auf die verfolgungsbedingten Körperschäden und im übrigen auf andere Körperschäden zurückgeht, ist es praktisch unmöglich, fostzustollen, inwieweit die Versorgungsrente den auf die Verfolgung zurückgohenden Körperschäden ausgeglichen hat« Mindestens in einem derartigen Pall muß es dabei bleiben, daß die Veroorgungsronte allein im Rahmen des § 31 Aba* 3 BEG, § 15 Abs« 3 -Nr« 7 2« DV-BSG in Rechnung gestellt wird,
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wie go das Berufungsgericht getan hat*
5o Schließlich scheidet auch eine Anrechnung dor Invalidenrente auf dio Berufsschadensrente aus (vglo OLG Frankfurt Rzff 196.2p 72 Nr. 17)* Versorguagsleistungen aus einer früher ausgeühten ErwerbStätigkeit sind nur hei der Prüfung der Voraussetzungen des § 82 B£G zu berücksichtigen*
IV.
Es ergibt sich demnach* daß die Revision des beklagten Landes als unbegründet zurückgewiesen werden muß*
2 . Dagegen hat die Anschlußrevision des Klägers Erfolg*
Das Revisionsgericht ist jedoch nicht in der Lage* abschließend zu erkennen, und zwar deshalb nicht, weil der von dem Klager in der Berufungsinstanz gestellte Antrag nicht erkennen laßt,, welche Betrüge für die einzelnen Zeiträume verlangt werden.
Die in dem Schriftsatz vom 14« Dezember 1961 enthaltene Aufschlüsselung ist dadurch entwertet, daß der Kläger offenbar
 in der mündlichen Verhandlung den sich ergebenden Abschluß^; - v
/• *
Posten nachträglich geändert hat, ohne den Grund für diese Änderung deutlich zu machen*
Rentenbeträge können dem Kläger jeweils nur in der für den betreffenden Zeitraum verlangten Höhe zuerkannt werden. Barübor darf auch dann nicht hinausgegangen werden, wenn der Klage im übrigen nicht in vollem Umfang stattgegeben werden kann und sie für andere Zeiträume ganz oder teilweise abgo-wiesen werden muß (vgl. Urteil des Senats vom 21. September i960 - IV ZR 12/6o wo ausgeführt ist, daß einem Kläger, der einen Kapitalbetrag nebst 4 # Zinsen verlangt hat, dom aber nur ein geringerer Kapitalbetrag zuerkannt wird, von diesem Sotrag keine über 4 # hinausgehenden Zinsen unter dem Gesichtspunkt sugesprochen werden können, diese Zinsen hielten □ich noch im Rahmen des auf Zuerkennung von 4 $ von einem höheren Betrage gerichteten Klagebegehrens).
Auf die. Anschlußrevision des Klägers ist deshalb das angcfochtono Urteil aufzuheben, soweit die Klage abgewioson die Berufung des Klägers zurückgewiesen und soweit über dio außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die auß erg er :Lc ältlichen Koston des Eevisionsrechtszugs ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen„
In der neuen Verhandlung wird der Kläger einen Antrag zu stellen haben, aus dom sich genau ergibt, welche Boträgo er als Rente für Berufsschäden und als Rente für Gesundheits-schaden für die einzelnen Zeiträume verlangt *
Rach § 225 Abs» 1 BEG ist das Verfahren frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Baske
 tfüotenborg Maaß Wilden Dr« Loewenheim