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BGH

Gericht: BGH

Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.flHHP in gegen das Land Iliedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IW Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21„ Juli 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Auf die von dem Kläger erhobene Klage hat das Landgericht das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine laufende monatliche Rente in Höhe von 152 BM für die Zeit vom 1. Da das beklagte Land trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, ist gemäß § 209 Abs, 3 B2G auf Grund der einseitigen Verhandlung des Klägers entschieden worden. Der Anspruch auf eine Kapitalentschädigung ist somit Voraussetzung für den Rentenansprueh, Ist einem Verfolgten eine Kapitalentschädigung wegen eines Berufsschadens durch unanfechtbaren Bescheid zuerkannt worden, so kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 13. KntSchädigung auch in dem Verfahren, das den Anspruch auf die anstelle der Kapitalentschädigung gewählte Rente betrifft, nicht mehr verneint werden. Nach § 82 Satz 3 BKG ist jedoch Voraussetzung des Wahlrechts, daß der Verfolgte auch keine Versorgung aus früherer JSrwerbstätigkeit bezieht, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Bei rrüfung dieser Präge ist die dem Kläger nach nieder-sächsischem Landesrecht zugebilligte Personenschadensrente außer acht zu lassen, da diese Rente keine Versorgung aus einer früheren Brwerbstätigkeit darstellt. klagten Land im Berufungsrechtszug erhobenen Einwand es, zu prüfen, ob nicht das Einkommen des Klägers in der Zeit nach der Verfolgung bis zur Aufgabe des Geschäfts so hoch gewesen ist, daß der Kläger bei sorgfältiger Wirtschaftsführung seine Versorgung in angemessener Weise hätte sicherstellen kennen (§9 Abs, 1 BEG). Könnte er eine angemessene Versorgung aus seiner bisherigen Sr-werbstätigkeit haben, dann wäre dies gemäß § 82 Satz 3 BEG zu berücksichtigen (vgl, die Urteile des erkennenden Senats vom 9. Bei Errechnung dieser Rente (§83 BEG) kann nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Der Senat hat hier ausgesprochen, daß ein aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängter Verfolgter die Rente erst von demjenigen nach dem 30.

Zitierte Normen: § 81 BBG § 81 SaarBSG § 9 BEG
LandVoraussetzungBEGgemäßRenteVersorgungKapitalentschädigungKläger

Volltext der Entscheidung

2428 028
IV ZF. 312/59
YerkUrdet am 22,April I960 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem antschädigungsrecfctsstreit
 in Sl
 des Malermeisters i.E.
A®MH-Straße •*
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.flHHP in
 gegen
das Land Iliedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IW Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. April I960 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Easke, Maaß, Dr«, Loewenheim und Br« Graf
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21„ Juli 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Ter am Oktober 1889 geborene Kläger arbeitete seit 1927 als selbständiger Malermeister in SflHl» Im Jahre 1939 wurde er wegen "Heimtücke” zu einer Gefängnisstrafe von sechs ilonaten verurteilt, die er in der Zeit vom 19. April bis 19. Oktober 1939 verbüßte. Banach nahm er seine berufliche Tätigkeit wieder auf. Seit der Aufgabe seines Betrie bes im Herbst 1954 bezieht er von der 3undesversicherungsan stalt für Angestellte eine Rente, die zunächst 100,70 DK betrug und später auf 120,01 EM erhöht wurde. Außerdem bezieht er eine Personenschadensrente nach niedersächsischem Landesrecht in Hohe von monatlich 157,50 BM.
Der Kläger verlangt eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen.
Bio Entschädigungsbehörde hat ihm eine KapitalentSchädigung in Hohe von 346 EM zuerkannt, ein Bentenwahlrecht jedoch verneint, weil Kläger eine Versorgung aus seiner früher ausgeübten Erwerbstätigkeit habe.
Auf die von dem Kläger erhobene Klage hat das Landgericht das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine laufende monatliche Rente in Höhe von 152 BM für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31# Bezember 1955 und in Höhe von ^76 BM für die Zeit ab 1. Januar 1956 zu zahlen.
Bas Oberlandesgericht hat der Berufung des beklagten Landes stattgegeben, das Urteil ces Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision ver folgt	der	Kläger seinen Antrag, die Berufung des be-
klagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, weiter.
 
Das beklagt© Land bat sich im Kevisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
än1sch eid ungsgründe:
Da das beklagte Land trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, ist gemäß § 209 Abs, 3 B2G auf Grund der einseitigen Verhandlung des Klägers entschieden worden.
Die Revision ist begründet.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Kläger sei aus seiner selbständigen Srwerbstätigkeit als Malermeister niemals verdrängt worden, da sein Geschäft während seiner Inhaftierung weitergelaufen sei. Die Beschränkung, die er in der Ausübung seines Gewerbes erlitten habe, sei nicht wesentlich gewesen, da sie nicht zu einer üinkommensmin-derung von mehr als 25 # in der Gesamtzeit der Schädigung geführt habe, die Einnahmen in dieser Zeit sich vielmehr verbessert hätten. Da es sonach beim Kläger an einem entschädigungsfähigen Berufsschäden im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes fehle, entfalle auch der Rentenanspruch. Der Kläger behalte lediglich den Betrag, den ihm der Beklagte auf Grund seines Bescheides gezahlt habe.
Der hiergegen gerichtete Angriff der Bevision greift durch.
Bach § 81 Satz 1 BBG kann der Verfolgte anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. Der Anspruch auf eine Kapitalentschädigung ist somit Voraussetzung für den Rentenansprueh, Ist einem Verfolgten eine Kapitalentschädigung wegen eines Berufsschadens durch unanfechtbaren Bescheid zuerkannt worden, so kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 13. Mai 1959 IV ZR 9/59 = Ud Nr. 3 zu § 81 BSG 1956 = HzV. 59, 40750) das Kocht auf
 
KntSchädigung auch in dem Verfahren, das den Anspruch auf die anstelle der Kapitalentschädigung gewählte Rente betrifft, nicht mehr verneint werden. Das Berufungsgericht durfte deshalb das Bestehen des Rentenanspruchs nicht deshalb verneinen, weil der Kläger keinen entschädigungsfähigen Berufsschäden erlitten habe, ihm also die Kapitalentschädigung zu Unrecht zugebilligt worden sei.
Das Berufungsurteil kann sonach keinen 3estand haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Ks bedarf noch weiterer Prüfung der besonderen Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht und einer Peststellung der ßrrechnungsgrundlage der Rente. Zwar hat der Kläger das 65. Lebensjahr bereits vollendet. Auch steht fest, daß er sein tialerei-geschäft aufgegeben hat. Nach § 82 Satz 3 BKG ist jedoch Voraussetzung des Wahlrechts, daß der Verfolgte auch keine Versorgung aus früherer JSrwerbstätigkeit bezieht, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Bei rrüfung dieser Präge ist die dem Kläger nach nieder-sächsischem Landesrecht zugebilligte Personenschadensrente außer acht zu lassen, da diese Rente keine Versorgung aus einer früheren Brwerbstätigkeit darstellt. Dagegen kommt eine Berücksichtigung der Rente, die der Klager von der Bundesversicherungsanst0-!* für Angestellte bezieht, in Betracht, Diese Rentenleistungen können bei der Prüfung der Frage, ob eine Versorgung im Sinne des § 82 Satz 3 BSG vorliegt, gemäß § 21 Abs.
3 der 3. BV-3SG nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie der Kläger auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erLält und wenn sie*zugleich ausschließlich auf seinen eigenen Geldleistungen beruhen. Zur Klärung dieser Frage bedarf es weiterer tatrichterlicher Fest- * Stellungen. Ferner ist noch, in Beachtung des vom be-
klagten Land im Berufungsrechtszug erhobenen Einwand es, zu prüfen, ob nicht das Einkommen des Klägers in der Zeit nach der Verfolgung bis zur Aufgabe des Geschäfts so hoch gewesen ist, daß der Kläger bei sorgfältiger Wirtschaftsführung seine Versorgung in angemessener Weise hätte sicherstellen kennen (§9 Abs, 1 BEG). Könnte er eine angemessene Versorgung aus seiner bisherigen Sr-werbstätigkeit haben, dann wäre dies gemäß § 82 Satz 3 BEG zu berücksichtigen (vgl, die Urteile des erkennenden Senats vom 9. Juli 1958 IV Zn 89/58, LM Nr. 8 zu § 75 BEG 1956 = Hz?» 1958, 369^ und vom 17. Dezember 1958 IV ZR 191/58, LX Nr. 5 zu § 82 B2G 1956 = HzTf 59, 17851). Würde diese Versorgung den nach § 83 BEG zu errechnenden Bentenbetragen entsprechen, so würde gemäß § 21 Abs. 4 der 3. DV-3EG ein Rentenanspruch des Klägers entfallen. Bei Errechnung dieser Rente (§83 BEG) kann nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Februar 1959 IV ZR 238/58 * RzV. 59, 263^) die Einreihung, die der Zuerkennung der Kapitalentschädigung zugrunde gelegt ist, nicht ohne Nachprüfung übernommen werden. Vielmehr muß, sofern die Rente nicht gemäß § 199 BEG zugleich mit der Kapitalentschädigung festgesetzt worden ist, die Einreihung selbständig ohne Bindung an die Auffassung erfolgen, die der früheren Entscheidung zugrunde liegt.
Gegebenenfalls ist bei Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns der Rentenzahlung auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. März 1959 IV ZR 283/58, LM Kr. 2 zu $ 81 BEG 1956 * RzW 59, 324^ zu berücksichtigen. Der Senat hat hier ausgesprochen, daß ein aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängter Verfolgter die Rente erst von demjenigen nach dem 30. Oktober 1953 liegenden Zeitpunkt an verlangen kann, in dem die Voraussetzungen des § 82 3EG endgültig Vorgelegen haben.
Damit der Sachverhalt in den bezeichneten Richtungen geprüft wei'den kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher
 Kaske
üaaiS
Dr.Loewenheim
 Dr .Graf