* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 312/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 312/58

§ 141 BEG setzt nicht voraus, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Geltendmachung des Soforthilfeanspruchs seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungs hereich des Bundesentschädigungsgesetzes hat. Es sei auch, im Gegensatz zu der Auffassung des beklagten Landes, nicht erforderlich, daß der zurückgekehrte Verfolgte bei Geltendmachung des Soforthilfeanspruchs seinen Wohnsitz noch im Geltungsbereich des Bundes ent Schädigungsgesetzes habe. 1. Wie der Senat in seinem Urteil vom 2.Oktober 1957 - IV ZR 157/57 - (RzW 1957, 413 Nr. 34) ausgesprochen und eingehend begründet hat, war die zwangsweise Verbringung der deutschen Juden nach Theresienstadt eine "Deportation,r im Sinne des § 141 BEGt Begriffswesentlich hierfür ist nach dem Sinn des Gesetzes die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein solches, das nach allgemeiner Anschauung damals als nicht deutsches Gebiet betrachtet wurde. Für die Maßgeblichkeit dieser geographischen Gesichtspunkte spricht auch, daß § 141 BEG die "Deportation” zusammen mit "Auswanderung" und "Ausweisung", welche, obwohl es auf die deutschen Staatsgrenzen, wie betont, ausschlaggebend nicht ankommt, in jedem Palle aber doch einen Grenzübertritt erfordern, angeführt und den Soforthilfeanspruch an die "Iffickwanderung" geknüpft hat» Die Ansicht von Böhm (RzW 1959, 97, 99), der Verfolgte müsse in ein "Deportationslager" verbracht worden sein, findet im Gesetz keine Stütze, Diese Meinung würde auch, soweit der Verfolgte zwar in ein seinem Volkstum fremdes, außerdeutsches Gebiet, aber nicht in ein "Deport at ions lager", sondern in ein gewöhnliches Konzentrationslager verbracht worden ist, zu einer dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Einschränkung des Deportationsbegriffes führen; andererseits würde sie, soweit derartige "Deportationslager" im innerdeutschen Gebiet lagen, zur Annahme einer "Deportation" auch in diesen Pallen nötigen, was mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes gleichfalls nicht vereinbar ist (vgl, Urteil des Senats vom 22» Mai 1959 - IV ZR 11/59). Danach hat das Oberlandesgericht eine "Deportation" der Klägerin nach dem im damaligen Protektorat Böhmen und Mahren gelegenen Theresienstadt im Sinne des § 141 BEG ohne Rechtsirr tum bejaht. 2, Unbegründet sind die Angriffe der Revision gegen die Annahme des angefochtenen Urteils, die Klägerin habe nach ihrer Rückkehr aus 'Theresienstadt in (DgpP) ihren Wohnsitz gehabt. und diesen Ort dann wegen der anfänglichen Schwierigkeiten im Eachkriegs-Deutschland wieder verlassene Das Oberlandesgericht hat ohne Rechts irrt um angenommen, das Gesetz erfordere, daß der zurückgekehrte Verfolgte nach dem 8» Mai 1945 im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes den ernsthaften Willen betätigt haben müsse, sich hier einen neuen Lebensraum zu schaffen und für unbestimmte Zeit seßhaft zu werden, den gewählten Ort also zu dem Mittelpunkt oder Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen und nicht nur vorübergehend dort zu verweilen» Das öberlandesgericht trifft auch rechtlich das Richtige, wenn es weiter ausführt, das Erfordernis der Dauer könne nur relativ, nämlich im Sinne eines unbestimmten, nicht von vornherein befristeten Zeitraums, nicht dagegen im Sinne eines ”für immer” verstanden werden» Es unterliegt keinem rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht diese VoruassetZungen in der Person der Klägerin für gegeben erachtet hat (vglo die Entscheidungen des Senats vom 21» Juni 1957 - IV ZR 111/57 RzW 1957, 522 Er» 22; vom 29» Juni 1957 - IV ZE 107/57 -, RzW 1957, 520, 522 Er» 21; vom 5» Juli 1957 - IV ZR 70/57 RzW •1957, 561 Er» 22; vom 14» Pebruar 1958 - IV ZR 286/57 RzW 1958, 260 Er» 21; vom 11» März 1959 - IV ZR 262/58 -)» 5» Rechtsirrig ist schließlich auch die Annahme der Revision, es gehöre zu den gesetzlichen Voraussetzungen des § 141 BEG, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Geltendmachung des Soforthilfeanspruchs seinen Wohnsitz noch im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes habe» Allerdings ist die Klägerin bereits im September 1950 nach den USA ausgewandert„ Gemäß § 141 Abs» 1 BEG wird Jedoch lediglich vorausgesetzt, daß der Verfolgte nach dem 8. hat oder nimmt; diese gesetzliche Voraussetzung ist hinsichtlich der Klägerin oben bereits bejaht worden- Im übrigen besteht nach § 4 Abs* 1 Nr, 1 Buchst, c BEG der Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn der Verfolgte vor dem 31, Dezember 1952 ausgewandert ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten • - hier Lambrecht (Pfalz) - gehabt hat, die am 31» Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben« Der gesetzliche Ausnahmefall, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, liegt hier nicht vor. In rechtspolitischer Hinsicht ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, der Zweckgebundenheit der Soforthilfe für Rückwanderer im Sinne einer Existenzgründung in der Bundesrepublik Deutschland bei der Klägerin durch die Vollendung von deren verfolgungsbedingt unterbrochener Ausbildung Rechnung getragen« Soweit die Soforthilfe dem Rückwanderer einen Anreiz zu dem Verbleiben in der Bundesrepublik geben soll, ist, wie das Oberlandesgericht ebenfalls mit Recht hervorgehoben hat, dieser Zweck in der Person der Klägerin für eine genügende Zeitdauer erfüllt (Urteile des Senats vom 25» Juni 1958, IV ZR 53/58 /RzW 1958, 322 Nr. 647 und IV ZR 67/58 /RzW 1958, 406 Nr»2-77)«

Zitierte Normen: § 141 BEG
DeportationWohnsitzsinnenOberlandesgerichtBEGBundesrepublikgebietenKlägerinverfolgtRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2544 07* Z
beg § i4i
§ 141 BEG setzt nicht voraus, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Geltendmachung des Soforthilfeanspruchs seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungs hereich des Bundesentschädigungsgesetzes hat.
BGH, Urt. v. 27, Mai 1959 - IV ZB 312/58
OIiG Neustadt a.d.Weinstr. LÖ Prankenthal
IV ZR 512/58
Verkündet am 21rMai 1959 Schorm, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Lieselotte B
gegen
, USA ■•/«,	St
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 in
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br.v.Werner, Wüstenberg und Dr.Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a.d.Weinstraße vom 10,Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei c Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Vf.
'■* 5
*. '
Die am M*	1923 in	geborene
 Klägerin ist die Tochter einer jüdischen Mutter und eines nichtjüdischen Vaters* Sie wurde in der jüdischen Religion erzogen. Am 9» Marz 1943 wurde sie in
 ihrem damaligen Wohnsitz, verhaftet und in das Konzentrationslager	verbracht. Wegen Er-
krankung an Eieckfieber konnte sie dort erst im Juni 1943 entlassen werden. Sie kehrte nach	zurück,
 besuchte dort die höhere Schule und legte 1946 die Reifeprüfung ab. Anschließend war sie in verschiedenen Textilbetrieben tätig und besuchte auch die Textilfachschule in	Am	2.	September	1930	wanderte sie nach den
USA aus.
Ihren Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer hat dleT Entschädigungsbehörde abgeiehnt. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Landgericht das beklagte Land zur Zahlung von 6.000.— DM an die Klägerin verurteilt. Die Berufung des beklagten Landes gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:
Die Klägerin sei aus der Deportation an ihren alten Wohnsitz in	zurückgekehrt	und dort und an ande-
ren Orten der Bundesrepublik über 5 Jahre verblieben. Den
 
Aufbau einer Existenz habe sie durch die Vollendung ihres - während der Deportation unterbrochenen - Schulbesuches ■vorbereitet und duroh die praktische berufliche Tätigkeit und den Fachschulbesuch fortgesetzt» Die Klägerin habe also bei ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik die Absicht gehabt, ihr früheres leben dort so fortzuführen, wie es durch die Deporation unterbrochen worden sei. Es spreche nichts für eine schon damals vorhandene Absicht der Klägerin, auf jeden Fall später aus der Bundesrepublik aus zuwandern 5 aber auch, wenn sie sich vorher schon mit dem Gedanken getragen haben sollte, bei sich bietender Gelegenheit einmal auszuwandern, so stehe das dem früher vollzogenen Riederlassungswillen nicht entgegen.
Es sei auch, im Gegensatz zu der Auffassung des beklagten Landes, nicht erforderlich, daß der zurückgekehrte Verfolgte bei Geltendmachung des Soforthilfeanspruchs seinen Wohnsitz noch im Geltungsbereich des Bundes ent Schädigungsgesetzes habe. Allerdings sei die Klägerin bereits 1950 ausgewandert; die Reufassung des Bundesentschädigungsgesetzes sei jedoch mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in Kraft getreten, der Anspruch der Klägerin daher ebenfalls rückwirkend entstanden. Der Stichtag des § 4 Abs. 1 Br» 1 Buchst, a BEG sei durch Art. Ill Rr» 1 des Dritten Änderungsgesetzes zu dem BErgG zugunsten der Verfolgten geändert worden. Der Zweckge-bundenheit der Soforthilfe für Rückwanderer im Sinne einer Existenzgründung in der Bundesrepublik sei bei der Klägerin durch die Vollendung von deren verfolgungsbedingt unterbrochener Ausbildung Rechnung getragen. Soweit die Soforthilfe dem Rückwanderer einen Anreiz zu dem Verbleiben in der Bundesrepublik geben solle, sei dieser Zweck in der Person der Klägerin für eine genügende Zeitdauer erfüllt.
 
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet,
1. Wie der Senat in seinem Urteil vom 2.Oktober 1957 - IV ZR 157/57 - (RzW 1957, 413 Nr. 34) ausgesprochen und eingehend begründet hat, war die zwangsweise Verbringung der deutschen Juden nach Theresienstadt eine "Deportation,r im Sinne des § 141 BEGt
 Begriffswesentlich hierfür ist nach dem Sinn des Gesetzes die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein solches, das nach allgemeiner Anschauung damals als nicht deutsches Gebiet betrachtet wurde. Entscheidend ist also, daß der Verfolgte nach einem außerhalb des deutschen Siedlungsgebietes gelegenen, seinem Volkstum fremden Gebiet verbracht und dort unter Umständen festgehalten wurde, die es ihm unmöglich machten, ohne den Willen des die Zwangsumsiedelung vornehmenden Staates in seine Heimat zurückzu-kehren^ Dafür, was in diesem Sinne als "Heimat" des Verfolgten anzusehen ist, kommt es nicht auf die Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland oder des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31-Dezember 1937 an; entscheidend ist vielmehr, was zur Zeit der Verschickung nach allgemeiner Anschauung und unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung in dem Sinne als deutsches Gebiet galt, daß der dort sich unter Zwang Aufhaltende nicht dten Zusammenhang mit seinem Volkstum gänzlich verlor (vgl. auch Urteil des Senats vom 9« April 1958 - IV ZR 318/57 LM Nr. 3 zu § 141 BEG 1956).
 
Für die Maßgeblichkeit dieser geographischen Gesichtspunkte spricht auch, daß § 141 BEG die "Deportation” zusammen mit "Auswanderung" und "Ausweisung", welche, obwohl es auf die deutschen Staatsgrenzen, wie betont, ausschlaggebend nicht ankommt, in jedem Palle aber doch einen Grenzübertritt erfordern, angeführt und den Soforthilfeanspruch an die "Iffickwanderung" geknüpft hat» Die Ansicht von Böhm (RzW 1959, 97, 99), der Verfolgte müsse in ein "Deportationslager" verbracht worden sein, findet im Gesetz keine Stütze, Diese Meinung würde auch, soweit der Verfolgte zwar in ein seinem Volkstum fremdes, außerdeutsches Gebiet, aber nicht in ein "Deport at ions lager", sondern in ein gewöhnliches Konzentrationslager verbracht worden ist, zu einer dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Einschränkung des Deportationsbegriffes führen; andererseits würde sie, soweit derartige "Deportationslager" im innerdeutschen Gebiet lagen, zur Annahme einer "Deportation" auch in diesen Pallen nötigen, was mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes gleichfalls nicht vereinbar ist (vgl, Urteil des Senats vom 22» Mai 1959 - IV ZR 11/59).
Danach hat das Oberlandesgericht eine "Deportation" der Klägerin nach dem im damaligen Protektorat Böhmen und Mahren gelegenen Theresienstadt im Sinne des § 141 BEG ohne Rechtsirr tum bejaht.
2, Unbegründet sind die Angriffe der Revision gegen die Annahme des angefochtenen Urteils, die Klägerin habe nach ihrer Rückkehr aus 'Theresienstadt in (DgpP) ihren Wohnsitz gehabt. Die Revision meint, die Klägerin habe nicht ernstlich beabsichtigt, endgültig im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zu bleiben, sondern sich nur vorübergehend nach Lambrecht begeben
~ 6 -
und diesen Ort dann wegen der anfänglichen Schwierigkeiten im Eachkriegs-Deutschland wieder verlassene
 Das Oberlandesgericht hat ohne Rechts irrt um angenommen, das Gesetz erfordere, daß der zurückgekehrte Verfolgte nach dem 8» Mai 1945 im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes den ernsthaften Willen betätigt haben müsse, sich hier einen neuen Lebensraum zu schaffen und für unbestimmte Zeit seßhaft zu werden, den gewählten Ort also zu dem Mittelpunkt oder Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen und nicht nur vorübergehend dort zu verweilen» Das öberlandesgericht trifft auch rechtlich das Richtige, wenn es weiter ausführt, das Erfordernis der Dauer könne nur relativ, nämlich im Sinne eines unbestimmten, nicht von vornherein befristeten Zeitraums, nicht dagegen im Sinne eines ”für immer” verstanden werden» Es unterliegt keinem rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht diese VoruassetZungen in der Person der Klägerin für gegeben erachtet hat (vglo die Entscheidungen des Senats vom 21» Juni 1957 - IV ZR 111/57 RzW 1957, 522 Er» 22; vom 29» Juni 1957 - IV ZE 107/57 -, RzW 1957, 520, 522 Er» 21; vom 5» Juli 1957 - IV ZR 70/57 RzW •1957, 561 Er» 22; vom 14» Pebruar 1958 - IV ZR 286/57 RzW 1958, 260 Er» 21; vom 11» März 1959 - IV ZR 262/58 -)»
5» Rechtsirrig ist schließlich auch die Annahme der Revision, es gehöre zu den gesetzlichen Voraussetzungen des § 141 BEG, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Geltendmachung des Soforthilfeanspruchs seinen Wohnsitz noch im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes habe»
Allerdings ist die Klägerin bereits im September 1950 nach den USA ausgewandert„ Gemäß § 141 Abs» 1 BEG wird Jedoch lediglich vorausgesetzt, daß der Verfolgte nach dem 8. Mai 1945 im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen
 
hat oder nimmt; diese gesetzliche Voraussetzung ist hinsichtlich der Klägerin oben bereits bejaht worden- Im übrigen besteht nach § 4 Abs* 1 Nr, 1 Buchst, c BEG der Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn der Verfolgte vor dem 31, Dezember 1952 ausgewandert ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten •
- hier Lambrecht (Pfalz) - gehabt hat, die am 31» Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben« Der gesetzliche Ausnahmefall, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, liegt hier nicht vor. In rechtspolitischer Hinsicht ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, der Zweckgebundenheit der Soforthilfe für Rückwanderer im Sinne einer Existenzgründung in der Bundesrepublik Deutschland bei der Klägerin durch die Vollendung von deren verfolgungsbedingt unterbrochener Ausbildung Rechnung getragen« Soweit die Soforthilfe dem Rückwanderer einen Anreiz zu dem Verbleiben in der Bundesrepublik geben soll, ist, wie das Oberlandesgericht ebenfalls mit Recht hervorgehoben hat, dieser Zweck in der Person der Klägerin für eine genügende Zeitdauer erfüllt (Urteile des Senats vom 25» Juni 1958, IV ZR 53/58 /RzW 1958, 322 Nr. 647 und IV ZR 67/58 /RzW 1958, 406 Nr»2-77)«
- s -
IIIo
 Hach alledem war die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 209 Abs» 1, 225 Abs = 1 B33G, 97 Abs, 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*
Baske Johannsen v .Werner Wüstenberg Er .Loewenheim