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BGH

Gericht: BGH

Ent-schäaigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger den Betrag von 1.480,— DM zu zahlen. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land 1/5 und der Klager 4/5 su tragen. Da das beklagte Land durch Bescheid vom 19- Oktober 1935 eine Entschädigung abgelehnt hat, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn, den Kläger, Auf die Berufung des Klägers hat das Oberl&ndesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land nach dem Anträge der Klage verurteilt. Mit der Revision hat das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers insoweit zuruckzuweisen, als dem Kläger mehr als 1.480,— DH als Entschädigung zuerkannt worden sind» Das beklagte Land bestreitet nicht mehr, daß dem Kläger wegen des erlittenen sog. Streitig ist zwischen den Parteien nur, ob als Entschädigung nur der im Verhältnis von 10 : 2 von Reichsmark in Deutsche Hark umgestellte Betrag des Schadens, den der Kläger unstreitig in Höhe von 7*400,-- RM erlitten hat, begehrt werden könne oder ob dem Entschädigungsbetrag eine Umrechnung von 1 : 1 zugrunde zu legen sei. Abs. 2 BEG-, ergebe sich, daß die Entschädigung wegen des EigentumsSchadens- ein Wertersatzanspruch sei, dasselbe sei auch bei dem Vermögensschaden nach § 56 aaO der Pall, Biese Erwägungen sind rechtsirrtümlich. Bas gilt auch für Vermögensschäden, sofern der Schaden durch Verschleuderung von Sachen entstanden ist, Bies hat der erkennende Senat in dem in RzW 1957> 281 Nr. 28 abgedruckten Urteil vom 17* April 1957 IV ZR 239/56 entschieden. § 52 Abs. 2 BEG ist nur anwendbar bei Eigentumsschaden, die nach § 51 aaO eine Entschädigungspflicht begründen. nicht unter eine der in § 51 aaO aufgezählten Schadensarten falle- nach § 56 BEG ein Entschädigungsanspruch wegen anderer Schäden am Eigentum begründet sein könne, weil Scha-den am Eigentum nur eine besondere Art des Yermögensschaden sei (und nicht umgekehrt)* Dem Kläger steht daher wegen seines Schadens nur eine Entschädigung in Höhe von 1*480,— dm zu. Gemäß dem Antrag der Revision muß deshalb das Berufungsurteil, das das beklagte Land zu einer höheren Entschädigung verurteilt, aufgehoben werden* Insoweit hat es bei dem klagabv/eisenden Urteil des Landgerichts zu verbleiben.

Zitierte Normen: § 52 BEG § 92 ZPO
LandbeklagenEntschädigungaaOVerhältnisKlägerRevisionFrankfurtSchaden

Volltext der Entscheidung

IV.ga 312^57
Verkündet a:n 13- Des. 1957 dehorn, Justizangest, ale Urlumdsbeamter der Geschäftsstelle
OK'*'
Im Namen desVolkes
 In den Lntschädigungsrechtsstreit
 des Landes II c b s e>n , vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Y/iesbaden,
 Beklagten und ReVisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Er.
in
 gegen
den Kaufmann Lazar N
iftflDstr.
Kläger und Revisionsbeklagten,
i
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
(Israel),

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 13- Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesricliter Ascher, aaske, Johannscn und Y»üetenberg für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt' am ilain vom 21. Juni 1957 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Juli 1956 an Verkündungs Statt zugestollte Urteil der 3. Ent-schäaigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger den Betrag von 1.480,— DM zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Las Verfahren ist frei von derichtsgebühren ■und -dUöiager. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land 1/5 und der Klager 4/5 su tragen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger betrieb bis zu dem Jahre 1933 in Frankfurt am Main einen Großhandel mit Leder- und Textilwaren. La er als Jude Boykottmaßnahmen ausgesetzt war, wanderte er in August 1933 von Frankfurt nach Palästina aus. Vor seiner Auswanderung veräußerte er seine aohnungs- und seine Geschäftseinrichtung sowie sein Warenlager. Ler Kläger hat ausgeführt, er sei nicht in der Lage, wegen der veräußerten Gegenstände Hückerstattiuigsansprüche gegen die EntZieher geltend zu machen, da die Personen, an die er seine Sachen veräußert habe, ihm von vornherein unbekannt geblieben seien. Er habe bei der Veräußerung mit großer Eile Vorgehen müssen, da er nur ein kurz befristetes Einwanderungs-Zertifikat besessen habe. Er habe deshalb keine Zeit gehabt, sich Käufer zu suchen, die bereit gewesen wären, angemessene Preise zu zahlen, sondern habe die Gegenstände verschleudern müssen. Dadurch sei ihm ein Schaden von 7*400,— HM entstanden. Dieser sei im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umzustellen.
Da das beklagte Land durch Bescheid vom 19- Oktober 1935 eine Entschädigung abgelehnt hat, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn, den Kläger,
7.400,— DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, •'; /
die Klage abzuweisen.
Er hat zunächst bestritten, daß der Kläger den Verschleuderungsschaden nach dem Bundesentschädigungsgesetz ersetzt verlangen könne.. Der Wiedergutmachungsanspruch falle unter das Rückerstattungsgesetz, Entschädigungsan-r spxniche seien ausgeschlossen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberl&ndesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land nach dem Anträge der Klage verurteilt. Die Kevision ist auf Antrag des Beklagten durch Beschluß des -Bundesgerichtshofs vom’ 20. September 1957 - IV 2B 175/57 - zugelassen worden.
Mit der Revision hat das beklagte Land beantragt,
 das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers insoweit zuruckzuweisen, als dem Kläger mehr als 1.480,— DH als Entschädigung zuerkannt worden sind»
Der Kläger hat beantragt,
 die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe:
Das beklagte Land bestreitet nicht mehr, daß dem Kläger wegen des erlittenen sog. Verschleuderungsschadens ein Entschädigungsanspruch nach § 56 BEO zustehe. Streitig ist zwischen den Parteien nur, ob als Entschädigung nur der im Verhältnis von 10 : 2 von Reichsmark in Deutsche Hark umgestellte Betrag des Schadens, den der Kläger unstreitig in Höhe von 7*400,-- RM erlitten hat, begehrt werden könne oder ob dem Entschädigungsbetrag eine Umrechnung von 1 : 1 zugrunde zu legen sei.
Der Berufungsrichter meint, der Umstellung im Verhältnis 10 : 2 unterlägen nur Geldsummenänsprüche nach dem Bun-desentschädigungsgesetz, nicht aber Geldwertansprüche« Bei einem solchen bestehe keine Umstellungsfrage« Der Verschleuderungsschaden sei aber ein Vermögensschaden, der wiederum ein Sonderfall des Eigentumsschadens sei. Wegen der grundsätzlichen Gleichheit der beiden Schadensarten verweise auch § 58 BEG auf § 55 aaO, also auf die Grundsätze, die für die Anspruchshöhe des EigentumsSchadens gelten» Aus diesen Grundsätzen, insbesondere aus § 52
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Abs. 2 BEG-, ergebe sich, daß die Entschädigung wegen des EigentumsSchadens- ein Wertersatzanspruch sei, dasselbe sei auch bei dem Vermögensschaden nach § 56 aaO der Pall,
 Biese Erwägungen sind rechtsirrtümlich. Wie der Se-
nat in ständiger Rechtsprechung, erstmals in dem Urteil vom 12. Januar 1955 IV ZR 145/54 (LM Nr. 1 zu § 6 BErgG) ausgesprochen hat, ist dem Bundeserganzungs- und jetzt dem Bundesentschädigungsgesetz der in der Rechtsprechung und dem Schrifttum entwickelte Unterschied zwischen Geldsummen- und GeldwertansprUchen fremd. Alle Geldansprüche, die eine Entschädigung wegen Schadens für die Zeit vor der Währungsumstellung gewahren, sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, im Verhältnis 10 s 2 umzustellen. Bas gilt auch für Vermögensschäden, sofern der Schaden durch Verschleuderung von Sachen entstanden ist, Bies hat der erkennende Senat in dem in RzW 1957> 281 Nr. 28 abgedruckten Urteil vom 17* April 1957 IV ZR 239/56 entschieden. § 52 Abs. 2 BEG ist nur anwendbar bei Eigentumsschaden, die nach § 51 aaO eine Entschädigungspflicht begründen. Biese Vorschrift kann nicht auf Ver-schleuderungs- oder andere Eigentumsschaden entsprechend angewendetwerden. Sie hängt mit § 17 US-EG und besonderen
 von der Bundesrepublik Ubernoiimienen völkerrechtlichen Verpflichtungen zusammen und'isV^ eine Ausnahme Vorschrift, Zu UnrecHt beruft^; siehn der	auch	,
auf den Satz der Entscheidung des,erkennenden Senats vom 7. Juli 1956 JNJY/ RzW 1956, 335)r ^aß ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Schaden an Eigentum und an Vermögen nicht bestehe. Bies hat der Senat nur ausgesprochen, um einem etwaigen Bedenken,gegen den in dieser Entscheidung eingenommenen Standpunkt entgegenzutreten, Eigentumsschä-.den könnten nur dann den Griuid für. einen Entschädigungsanspruch gewähren, wenn die Tatbestände'des .§ 51 aaO erfüllt seien. Es sollte deshalb mit diesem Satz nicht mehr gesagt werden,als daß auch dann, wenn der Schaden am Eigentum
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nicht unter eine der in § 51 aaO aufgezählten Schadensarten falle- nach § 56 BEG ein Entschädigungsanspruch wegen anderer Schäden am Eigentum begründet sein könne, weil Scha-den am Eigentum nur eine besondere Art des Yermögensschaden sei (und nicht umgekehrt)*
Dem Kläger steht daher wegen seines Schadens nur eine Entschädigung in Höhe von 1*480,— dm zu. Gemäß dem Antrag der Revision muß deshalb das Berufungsurteil, das das beklagte Land zu einer höheren Entschädigung verurteilt, aufgehoben werden* Insoweit hat es bei dem klagabv/eisenden Urteil des Landgerichts zu verbleiben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 92 ZPO und 225 Abs. 1. BEG*
Schmidt Ascher Raske Johannsen Wüstenberg
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