In diesem Erbschein ist als Todestag der Erblasser der 8, Mai 1945 angenommen* Die Kläger haben Haftentschädigungsansprüche ihrer Eltern geltend gemacht* Das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe hat durch Bescheid vom 14, Mai 1954 den Anspruch mit der Begründung abgewiesen, daß der Zeitpunkt des Todes der Erblasser auf den 8- Mai 1945 festgesetzt worden seij Haf.tentSchädigungsansprüche seien jedoch nach § 17 Abs 2 BErgG- nur vererblich, wenn der Verfolgte nach dem 8, Mai 1945 verstorben sei* Landgericht Auf die Klage der Kläger hat die Entschädigungskammer II beim/ in Karlsruhe durch Urteil vom 24-- August 1952 das beklagte Land verurteilt,*an die Kläger zur gesamten Hand unter Beachtung der devisenrechtlichen Vorschriften 8*100,— DM wegen ererbter Haftentschädigungsansprüche bei Aufruf zu zahlen”oDas Landgericht ist der Auffassung, daß die Vermutung des § 86 Abs 1 Satz 1 BErgG zugunsten der Kläger anwendbar sei« Die Vermutung des Art 51 HEG’ (am), auf die sich da3 Notariat in Mannheim als Nachlaßg'.richt berufen habe« stehe nicht entgegen« Zwar bestimme diese Vorschrift; daß in den Fällen, m denen ein Verfolgter seinen letzten bekannten Aufenthalt in Deutschland oder in einem von Deutschland oder seinen Alliierten besetzten oder annektierten Gebiet gehabt habe und sein Aufenthalt nach dem 8« Mai 1945 unbekannt sei, ohne daß Nachrichten darüber vorlägen, daß er zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt noch gelebt habe, vermutet werde, daß er am 8. 1,) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Übergang des Haftentschädigungsanspruchs auf die Kläger als die gesetzlichen Erben nach ihren Eltern auf Grund der Vorschriften des BEG nicht mehr zweifelhaft sei. Zwar werde nach § 180 Abs 1 BEG der 8- Mai 1945 als Todestag der Erblasser vermutet, wenn nicht nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bereits ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden sei, Eine solche Feststellung sei allerdings nicht erfolgta Jedoch könne nach Abs 2 des § 180 BEO ein anderer Zeitpunkt als der des 8, Mai 1945 im Entschädigungsverfahren fest-gestellt werden, wenn nach den Umständen des Ein--falls, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedürfe, ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich sei. Zu Unrecht macht die Revision hiergegen geltend, das Berufungsgericht sei nicht berechtigt- gewesen, an Stelle eines nach § 180 Abs 1 BEG zu vermutenden Todeszeitpunkts einen anderen Zeitpunkt als den des 8.. Mai 1945 verstorben sei, gilt nach Halbsatz 2 daselbst dann nicht, wenn nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bereits ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist» Nach Absatz 2 der genannten Vorschrift kann unter den Voraussetzungen des Abs 1 im Entschädigungsverfahren ein anderer Zeitpunkt des Todes als der des 8, Mai 1945 festgestellt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist« Ungeachtet der Formulierung "unter den Voraussetzungen des Abs 1" können über Umfang und Grenzen der den Entschädigungsorganen in Abs 2 eingeräumten Möglichkeit der anderweitigen Bestimmung eines Todeszeitpunktes Zweifel bestehen» Es sind gewichtige Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Feststellung eines anderen Todes- Zeitpunkts gemäß Abs 2 nur dann zulässig sein soll., wenn die Vermutung des Abs 1 Halbsatz 1 zu dem Tragen kommt> nicht aber auch dann, wenn gemäß Abs 1 Halbsatz 2 nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bereits ein anderer Todeszeitpunkt als der des 8- Mai 1945 festgestellt worden ist. Von einer solchen Feststellung kann aber nur dann die Rede sein, wenn tatsächliche Ermittlungen über den Todeszeitpunkt angestellt worden sind» In diesen Fällen ist es nicht zulässig, sich für die Annahme des Zeitpunkts des Todes auf die im Interesse der erleichterten und beschleunigten Durchführung der Entsohädigungsverfahren geschaffene Vermutung des Abs 1 Halbsatz 1 zu berufen* Allerdings wird auch durch die Todeserklärung des Verschollenheitsgestzes oder anderer Rechtsvorschriften nur eine widerlegbare Todesvermutung geschaffen» Die Vermutung, die auf einem formellen Ob ein anderer Zeitpunkt des Todes nach den Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich ist, ist auf Grund von Tatsachen festzustellen, deren Ermittlung Aufgabe der Tatsacheninstanz ist« Dass das Berufungsgericht die für die Frage der Wahrscheinlichkeit eines anderen Todeszeitpunkts entscheidenden Tatsachen unzureichend festgestellt hätte oder daß es bei der Wertung dieser Tatsachen einem recht!icheh Irrtum erlegen wäre, ist nicht ersichtlich.. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der Bescheinigung der International Tracing Service, des Alters der Häftlinge und der bekannten Methoden der nationalsozialistischen Machthaber angenommen hat, daß mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Eltern der Kläger unmittelbar nach ihrer Einlieferung in das Lager in den Gaskammern von Auschwitz umgekommen seien, so sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
V IV ZR 312/56 0Ti29/55~) . 2545 002 Verkündet am 3 c April 1957 Hoffmeister Justizargesteliter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Sntschädigungsrechtsstreit lc des Ernst K N Jo , 2 . der Herta S 1 TOB Apt o m S , H Street, Ne< geh, Kai N.Y Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwälte Pres. und ■■I in g- e g e n das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollraäcbtigters Rechtsanwalt Pr, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr*Vo Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannts Pie Revision der Kläger gegen das den Parteien am 22« und 24» September 1956 an Verkündungs-Statt zugestellte Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe wird zurückge-wiesen» Pie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei, Pie außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger«, Von Rechts wegen V £_ — Tatbestands Die Eltern der Klager, die Eheleute Samuel unci Ida beide jüdischer Abstammung, wurden am 22 0 Oktober 1940 von ihrem letzten inländischen Y/ohn- sitz, nach Ours in Südfrankreich, später nach Hivesaltes deportierte Mitte August 1942 wurden sie Uber das Sammellager Drancy in das Konzentrationslager Auschwitz verbracht, Damals stand der Vater der Kläger im 64« und ihre Mutter im 62, Lebensjahr, Über das weitere Schicksal der Eltern der Kläger ist nichts bekannt* Nach dem Erbschein des Notariats I in Mannheim vom 9. Mai 1950- - I H 92-93/50 -sind die Kläger Erben ihrer verstorbenen Eltern je zur Hälfte geworden. In diesem Erbschein ist als Todestag der Erblasser der 8, Mai 1945 angenommen* Die Kläger haben Haftentschädigungsansprüche ihrer Eltern geltend gemacht* Das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe hat durch Bescheid vom 14, Mai 1954 den Anspruch mit der Begründung abgewiesen, daß der Zeitpunkt des Todes der Erblasser auf den 8- Mai 1945 festgesetzt worden seij Haf.tentSchädigungsansprüche seien jedoch nach § 17 Abs 2 BErgG- nur vererblich, wenn der Verfolgte nach dem 8, Mai 1945 verstorben sei* Landgericht Auf die Klage der Kläger hat die Entschädigungskammer II beim/ in Karlsruhe durch Urteil vom 24-- August 1952 das beklagte Land verurteilt,*an die Kläger zur gesamten Hand unter Beachtung der devisenrechtlichen Vorschriften 8*100,— DM wegen ererbter Haftentschädigungsansprüche bei Aufruf zu zahlen”oDas Landgericht ist der Auffassung, daß die Vermutung des § 86 Abs 1 Satz 1 BErgG zugunsten der Kläger anwendbar sei« Die Vermutung des Art 51 HEG’ (am), auf die sich da3 Notariat in Mannheim als Nachlaßg'.richt berufen habe« stehe nicht entgegen« Zwar bestimme diese Vorschrift; daß in den Fällen, m denen ein Verfolgter seinen letzten bekannten Aufenthalt in Deutschland oder in einem von Deutschland oder seinen Alliierten besetzten oder annektierten Gebiet gehabt habe und sein Aufenthalt nach dem 8« Mai 1945 unbekannt sei, ohne daß Nachrichten darüber vorlägen, daß er zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt noch gelebt habe, vermutet werde, daß er am 8. Mai 1945 verstorben sei. Diese Vermutung gelte jedoch nur für das Eückerstattungsgesetz« Keine der beiden gesetzlichen Vermutungen des BErgG und des REG seien geeignet, die andere in deren Geltungsbereich zu entkräften« Gehe man von der Vermutung des § 86 BErgG aus, so betrage die Haftzeit der Ex^blasser 54 volle Monate; nach § 17 BErgG stehe daher den Klägern ein Haftent-Schädigunganspruch vom 8., 100,— DM zu, zu deren Zahlung das beklagte Land zu verurteilen sei» Das beklagte Land hat das Urteil des Landgerichts uneingeschränkt engefochten, die Berufung aber später dahin eingeschränkt, daß nur noch Abweisung der Klage in Höhe von 4-SOG.,— DM (8,100,— - 5 >500, —) beantragt wurde, Das Berufungsgericht hat durch das den Parteien am 22« und 24- September 1956 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil die Entscheidung des Landgerichts geändert und unter Abweisung des weitergehenden Klageanspruchs das beklagte Land zur Zahlung von 6«600,— DM verurteilt« Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger1 mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie beantragen, das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Entschädigungssenats) vom 18. September 1956 dahin zu ändern, daß das beklagte Land verurteilt werde., an die Kläger über den zuerkannten Betrag von 6,600.,— DM hinaus eine weitere HaftentSchädigung von 1,500,— DM zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen. Entscheidungsgründe i Die Revision ist unbegründet. 1,) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Übergang des Haftentschädigungsanspruchs auf die Kläger als die gesetzlichen Erben nach ihren Eltern auf Grund der Vorschriften des BEG nicht mehr zweifelhaft sei. Nach § 46 Abs 2 BEG ist der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird* Die Kläger sind die Kinder der verhaftet gewesenen verstorbenen Eheleute Kaufmann und daher erbberechtigt, 2«) Zur Hohe des Anspruchs hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführts Unstreitig bestehe ein Anspruch auf Haftentschädi-* -t sung" von; Beginn- der; d) e p o f t ierung; bis - zur Verbringung in das Konzentrationslager Auschwitz, Der Anspruch betrage aber nicht, wie das beklagte Land annehme, 3°300,— DM, sondern den doppelten Betrag, weil beide Erblasser der Kläger in Haft gehalten worden seien, Für die spätere Zeit habe dagegen eine Haft nicht festgestellt wer den können-. Zwar werde nach § 180 Abs 1 BEG der 8- Mai 1945 als Todestag der Erblasser vermutet, wenn nicht nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bereits ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden sei, Eine solche Feststellung sei allerdings nicht erfolgta Jedoch könne nach Abs 2 des § 180 BEO ein anderer Zeitpunkt als der des 8, Mai 1945 im Entschädigungsverfahren fest-gestellt werden, wenn nach den Umständen des Ein--falls, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedürfe, ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich sei. Das sei hier der Pall» Aus den Bescheinigungen des International Tracing Service vom 15* und 16» Dezember 1954 ergebe sich, daß die Eltern der Kläger am 14=- (bzw 14* - 21») August 1942 vom Sammellager Drancy zu dem Konzentrationslager Auschwitz über-stellt worden seien* Damit sei ihr Schicksal be-siegelt gewesen» Sie seien damals 63 und 61 Jahre alt gewesen» Deshalb müsse nach den bekannt gewordenen Methoden der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die Eltern der Kläger nach ihrer Ankunft in Auschwitz alsbald in den Gaskammern dieses berüchtigten Vernichtungslagers umgekommen seien» Zu Unrecht macht die Revision hiergegen geltend, das Berufungsgericht sei nicht berechtigt- gewesen, an Stelle eines nach § 180 Abs 1 BEG zu vermutenden Todeszeitpunkts einen anderen Zeitpunkt als den des 8.. Mai 1945 zu bestimmen» Eine anderweite Feststellung, so meint die Revision, sei nach der Vorschrift des § 180 Abs 2 BEG 6 allerdings zulässig, wenn nach den Umständen des Palles ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich sei. Im vorliegenden Palle sei jedoch im Erbschein des Notariats 1 in Mannheim als Zeitpunkt des Todes der 8« Mai 1945 fest-gestellt, Diese Peststellung binde das Entschädigungsgericht, so daß für eine abweichende Peststellung nach § 180 Abs 2 kein Raum mehr sei. Auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5 > Dezember 1950 - IV ZB 108/50 - abgedruckt in NJW 1951, 151 könne sich das Gericht nicht berufen, da dieser Beschluß vor dem Inkrafttreten des 3EG ergangen sei. 3c) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Revision zu dem Erfolg zu verhelfen> Die Vermutung des § 180 Abs 1 Halbsatz 1 BEG, daß ein Verfolgter, der seinen letzten bekannten Aufenthalt in Gebieten, die am 31» Dezember 193? zu dem Deutschen Reich gehörten, oder in einem vom Deutschen Reich oder seinen Verbündeten beherrschten oder besetzten Gebiet gehabt habe und dessen Aufenthalt seit dem 8. Mai 1945 unbekannt sei, am 8. Mai 1945 verstorben sei, gilt nach Halbsatz 2 daselbst dann nicht, wenn nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bereits ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist» Nach Absatz 2 der genannten Vorschrift kann unter den Voraussetzungen des Abs 1 im Entschädigungsverfahren ein anderer Zeitpunkt des Todes als der des 8, Mai 1945 festgestellt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist« Ungeachtet der Formulierung "unter den Voraussetzungen des Abs 1" können über Umfang und Grenzen der den Entschädigungsorganen in Abs 2 eingeräumten Möglichkeit der anderweitigen Bestimmung eines Todeszeitpunktes Zweifel bestehen» Es sind gewichtige Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Feststellung eines anderen Todes- . Zeitpunkts gemäß Abs 2 nur dann zulässig sein soll., wenn die Vermutung des Abs 1 Halbsatz 1 zu dem Tragen kommt> nicht aber auch dann, wenn gemäß Abs 1 Halbsatz 2 nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bereits ein anderer Todeszeitpunkt als der des 8- Mai 1945 festgestellt worden ist. Es erscheint nicht unbedenklich, wenn die Entschädigungsorgane gegenüber einer solchen Feststellung ihrerseits ebenfalls einen anderen Todeszeitpunkt feststellen könnten und eine solche Feststellung gegenüber der Feststellung nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften den Vorrang haben würde. Diese Bedenken wiegen umso schwerer, als das Verschollenheitsgesetz in Art 35 a ein besonderes Verfahren vorsieht, wenn der Verschollene nicht in dem Zeitpunkt verstorben ist, der als Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist* 40 Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Der Sinn der Vorschrift des Abs 1 Halbsatz 2 geht dahin, daß die Vermutung des Abs 1 Halbsatz 1 dann nicht 'durchgreifen soll, wenn Feststellungen über einen anderen Todeszeitpunkt getroffen worden sind. Von einer solchen Feststellung kann aber nur dann die Rede sein, wenn tatsächliche Ermittlungen über den Todeszeitpunkt angestellt worden sind» In diesen Fällen ist es nicht zulässig, sich für die Annahme des Zeitpunkts des Todes auf die im Interesse der erleichterten und beschleunigten Durchführung der Entsohädigungsverfahren geschaffene Vermutung des Abs 1 Halbsatz 1 zu berufen* Allerdings wird auch durch die Todeserklärung des Verschollenheitsgestzes oder anderer Rechtsvorschriften nur eine widerlegbare Todesvermutung geschaffen» Die Vermutung, die auf einem formellen 8 - gerichtlichen Verfahren beruht, muß aber den Vorrang vor einer Vermutung haben, die bereits dann durchgreifen soll wenn der Aufenthalt des Verfolgten seit dem 8- Mai 1945 unbekannt ist» Wie auch sonsts muß auch in diesem Falle die bloße gesetzliche Vermutung hinter einer auf bestimmte Tatsachen gegründeten Vermutung zuriicktreten» 5») Die besonderen die Vermutung des § 180 Abs 1 Halbsatz 1 BEG ausschliessenden Voraussetzungen sind jedoch in dem zur Entscheidung stehenden Fall nicht gegeben» Zwar ist der Revision zuzugeben, daß eine ’’andere Rechtsvorschrift” im Sinne des § 180 Abs 1 Halbsatz 2 BEG auch das Rückerstattungsgesetz der amerikanischen Zone sein kann« Erforderlich würde aber in diesem Falle sein, daß dieses Gesetz Normen aufgestellt hätte, nach denen der Zeitpunkt des Todes in einem bestimmten Verfahren, in einer bestimmten Weise und nach genau bezeichneten Grundsätzen festzustellen wäre* Dahingehende Vorschriften enthält das Rückerstattungsgesetz der amerikanischen Zone jedoch nicht- Es begnügt sich vielmehr damit, in'Art 51 ebenso wie das BEG in § 180 Abs 1 Halbsat-z 1 unter gewissen Voraussetzungen einen bestimmten Todeszeitpunkt eines Verfolgten zu vermuten» Diese Vermutung ist aber keine Feststellung des Zeitpunkts des Todes im Sinne des § 180 Abs 1 Halbsatz 2 BEG, Es bedarf daher auch keiner Entscheidung darüber, ob ein Zurüekgreifen auf die Todesvermutung des Art 51 REG (am) im Entschä.digungsv'erfahren nicht auch deshalb unzulässig ist, weil dieser Vermutung nur Geltung und Bedeutung für dieses Gesetz zukömmt, wie dies der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5» Dezember 1950 für die Bedeutung der gleichlautenden Vorschrift des Art 43 des Rückerstattungsgesetzes für die britische Zone angenommen hat» 9 Das Berufungsgericht war daher nicht gehindert; in Anwendung des § ISO Abs 2 BEG einen anderen Todeszeitpunkt festzustellen* 6„) Mit der weiteren Behauptung, für die Feststellung eines anderen Todeszeitpunkts gemäß § 180 Abs 2 BEG fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten, die einen anderen Zeitpunkt wahrscheinlich erscheinen ließen, können die Kläger im Revisionsrechtszug nicht gehört werden* Insoweit greift die Revision nicht die rechtliche Würdigung, sondern ausschließlich die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an. Ob ein anderer Zeitpunkt des Todes nach den Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich ist, ist auf Grund von Tatsachen festzustellen, deren Ermittlung Aufgabe der Tatsacheninstanz ist« Dass das Berufungsgericht die für die Frage der Wahrscheinlichkeit eines anderen Todeszeitpunkts entscheidenden Tatsachen unzureichend festgestellt hätte oder daß es bei der Wertung dieser Tatsachen einem recht!icheh Irrtum erlegen wäre, ist nicht ersichtlich.. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der Bescheinigung der International Tracing Service, des Alters der Häftlinge und der bekannten Methoden der nationalsozialistischen Machthaber angenommen hat, daß mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Eltern der Kläger unmittelbar nach ihrer Einlieferung in das Lager in den Gaskammern von Auschwitz umgekommen seien, so sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Ist aber davon auszu-gehen, daß die Eltern der Kläger nur bis August 1942 inhaftiert waren, so hat das Berufungsgericht die ihnen zustehendenHaftentschädigungsansprüche irrtumsfrei mit 6*600,— DM berechnet. 10 - Nach alledem war die Revision der Kläger mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs 1 BEO zurück-zuweisenc Schmidt Ascher v» Werner Wüstenberg Wilden 0