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BGH · IV ZR 312/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 312/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke am 2. 1 Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. 2 Den Schriftsatz der Klägervertreter vom 21.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
VorsitzendeZPOKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 312/05
BESCHLUSS
vom 2. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke
 am 2. Juli 2008
gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. November 2005 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: 9.188,93 €
Gründe:
1	Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2	Den Schriftsatz der Klägervertreter vom 21. April 2008 hat der Senat berücksichtigt, er rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Terno	Dr.	Schlichting	Seiffert
 Felsch
Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2004 - 6 0 753/03 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2005 - 12 U 116/04 -