Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai 1939 sei sie nach England ausgewandert und habe dort bis zu dem 25* März 1941 als Dienstmädchen gearbeitet. April 1963 hat das Entschädigungsamt der Klägerin unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes für eine Schadenszeit vom 1. Zur Begründung hat das Entschädigungsamt ausgeführt, daß die Schadenszeit am 25» März 1941 ende, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ihre Berufstätigkeit aufgegeben habe. Sie hat gel tend gemacht, daß ihr eine Entschädigung für einen Entschädigungszeitraum bis zu dem Ende des Jahres 1953 zustehe Vom März 1941 bis zu ihrer ersten Eheschließung im Juli 1941 habe sie von ihren Ersparnissen gelebt. Sie habe nach der ersten Eheschließung zu dem Lebensunterhalt beitragen müssen, da ihr Ehemann kein ausreichendes Einkommen gehabt habe. Nach dem Tod ihres ersten Ehemannes habe dessen Arbeitgeber ihr noch für eine Zeitspanne von acht Wochen wöchentlich 5cC als Unterhalt für sie und das Kind gezahlt. In der folgenden Zeit habe sie den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind durchBHeimarbeit verdienen müssen. 1. Das Berufungsgericht geht in der Begründung seiner Entscheidung davon aus, daß die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit schon vor ihrer ersten Ehe aufgegeben habe, und zwar gerade im Hinblick auf diese Ehe. Sie gebe selbst an, sie habe die erste Ehe geschlossen, um versorgt zu sein. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse ihres künftigen Ehemannes habe sich die Klägerin bereits Ende März 1941 entschlossen, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und von ihren Ersparnissen zu leben. Sie sei also selbst davon ausgegangen, daß sie durch die Eheschließung wirtSchaftlieh ausreichend versorgt sein werde und habe ihre Erwerbstätigkeit aus diesem Grunde freiwillig aufgegeben. Die Klägerin sei durch die bevorstehende Ehe in wirtschaftliche Verhältnisse gekommen, in denen sie auch aus der Sicht eines optimalen Beobachters einer Erwerbstätigkeit nicht mehr habe nachgehen müssen. Aber selbst wenn man der Klägerin glauben wolle, daß sie während der Ehe einige Monate hindurch halbtägig und in der folgenden Zeit bis Mai 1943 stundenweise in fremden Haushaltungen gearbeitet habe, so ändere diese Tatsache an dem rechtlichen Ergebnis nichts. Aber auch wenn man sich auf den Standpunkt stelle, daß die Klägerin durch ihre Eheschließung in Verhältnisse gelangt sei, in denen es üblich sei, daß die Ehefrau durch eine Nebenbeschäftigung zur Verbesserung des Familienoin-kommens beitrage, so ergebe* derojjetzige Vortrag der Klägerin doch, daß ihr diese Möglichkeit auch offengestanden und daß sie sie genutzt habe. Laß die Klägerin nach Mai 1943 neben ihren Aufgaben als Ehefrau einer Nebenbeschäftigung nicht mehr nachgegangen sei, erkläre sich einmal durch das inzwischen angestiegene Einkommen ihres Ehemannes und weiter durch die Tatsache, daß sie damals ihr erstes Kind erwartet habe* Die Klägerin habe sich zu diesem Zeitpunkt offenbar endgültig dazu entschlossen, sich nur noch ihren familiären Aufgaben zu widmen. Anderenfalls wäre es nicht verständlich, daß sie im Hinblick auf die erst Mitte Dezember 1943 zu erwartende Entbindung bereits im Mai 1943 ihre Tätigkeit aufgegeben und nach dem Tode db.O>-ersten Kindes, das nur ungefähr zv/ei Wochen alt geworden sei, nicht wieder eine Arbeit aufgenommen habe. Das zweite Kind sei erst im Dezember des folgenden Jahres geboren, ihr Ehemann sei im September 1944 erkrankt, so daß die Klägerin mindestens bis zu dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können, wenn für sie eine wirtschaftliche Notv/endigkeit dazu bestanden hätte. Wenn die Klägerin nach dem Tode ihres ersten Ehemannes, also von Pebruar 1945 an zu dem Teil von den Unterstützungen des zweiten Ehemannes gelebt, zu dem Teil den Lebensunterhalt für sich und das Kind aus der ersten Ehe durch Heimarbeit aufgebracht habe, so sei damit der im März 1941 beendete Schadenozeitraum nicht wieder aufgelebt. Ein solches Verschulden ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Beendigung der Erwerbstätigkeit auf einer freien Y/illensentscheidung der Klägerin beruht und sie andernfalls bei Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hätte. Hat die Klägerin bei dieser Sachlage ihre Erwerbstätigkeit im Hinblick auf ihre beabsichtigte Ehe aufgegeben, so liegt hierin ein hinreichender Grund für ihre Entscheidung, der die Fortdauer des Entschädigungszeitraums als geboten erscheinen läßt. Oktober 1966 - IV ZR 110/65 - im Interesse der beschleunigten Durchführung der Entschädigungsverfahren in Abweichung von seiner zunächst vertretenen Auffassung einen generellen Maßstab aufgestellt und angenommen, daß der Entschädigungszeitraum für eine im beruflichen Fortkommen geschädigte Verfolgte, deren wirtschaftliche Stellung sich ganz dder teilweise '.bei eigener Berufstätigkeit der Ehefrau) durch das Einkommen ihres Mannes bestimmt, ende, sobald das Manneseinkommen oder das Einkommen des Mannes zusammen mit dem Erwerbseinkommen der Verfolgten den für sie maßgebenden Tabellensatz der Anlage 1 zur 3» DV-BE6 um die Hälfte übersteige. Nach den bisherigen Feststellungen liegt diese Voraussetzung für die Beeridigung des Entschädigungszeitraums der Klägerin offensichtlich nicht vor. Der Entschädigungszeitraum der Klägerin würde daher nur dann enden, wenn ähr Ehemann ein Gehalt erzielt hätte, das um 50 $> über dem Vergleichseinkommen gelegen hätte. Bei der erneuten Verhandlung werden insbesondere ausreichende Feststellungen darüber zu treffen sein, ob das Einkommen der Klägerin und das Gehalt ihres Ehemannes, wenn diese Einkünfte das Vergleichseinkommen der Anlage 1 zur 3» DV-BEG erreicht haben, nachhaltig im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG gev/esen sind.
0J3 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 311/65 URTEIL Verkündet am 24. Februar 1967 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Margot - Prozeßbevollmächtigter: verw. 'Street, Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen das Land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin, Fehrbolliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin, an Verkündungs Statt zugestollt der Klägerin am 6. und dem Beklagten am 4. Februar 1965? aufgehoben . Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung im Revisionsrechtszug ergeht . frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 1910 geborene jüdische Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe ihre bei der Firma in BiHHP bekleidete Stolle dadurch verloren, daß der Betrieb aus Verfolgungsgründen aufgelöst worden sei. Am 18. Mai 1939 sei sie nach England ausgewandert und habe dort bis zu dem 25* März 1941 als Dienstmädchen gearbeitet. In der Schilderung ihres Schicksals führt sie weiter aus: "Dann ging ich nach London und habe bis zu meiner Verheiratung im Juli 1941 nichts verdient. Mein Mann verstarb im Februar 1945. Im Oktober 1946 bin ich mit meinem Sohn nach Südafrika gegangen und habe im Juni 1953 wieder geheiratet. In allen diesen Jahren war ich nicht berufstätig. " Durch den Bescheid vom 25. April 1963 hat das Entschädigungsamt der Klägerin unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes für eine Schadenszeit vom 1. März 1939 bis zu dem 25. März 1941 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 1.280,- DM zuerkannt. Zur Begründung hat das Entschädigungsamt ausgeführt, daß die Schadenszeit am 25» März 1941 ende, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ihre Berufstätigkeit aufgegeben habe. Gegen diesen Bescheid hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat gel tend gemacht, daß ihr eine Entschädigung für einen Entschädigungszeitraum bis zu dem Ende des Jahres 1953 zustehe Vom März 1941 bis zu ihrer ersten Eheschließung im Juli 1941 habe sie von ihren Ersparnissen gelebt. Ihr erster Ehemann, der Deutschland bereits im Jahre 1932 verlassen habe, sei kaufmännischer Büroangestcllter gewesen. Er habe zur Zeit der Eheschließung und während des ersten Jahres der Ehe 5 £wöchentlich verdient. Später sei sein Einkommen bis auf 12^ wöchentlich angestiegen. Sie habe nach der ersten Eheschließung zu dem Lebensunterhalt beitragen müssen, da ihr Ehemann kein ausreichendes Einkommen gehabt habe. Sie sei weiter in Haushaltungen tätig gewesen, zunächst fünf Monate hindurch halbtags, dann bis Mai 1943 in mehreren Haushaltungen stundenweise. Im September 1944 sei ihr Ehe- mann schwer erkrankt und habe seine Arbeit aufgeben müssen. Am 25. Februar 1945 sei er verstorben. Während der letzten sechs Lebensmonate seien erhebliche Krankenkosten entstanden. Aus der Ehe seien zwei Kinder hervorgegangen. Las erste am 1943 geborene Kind habe nur zwei Wochen gelebt. Mit Rücksicht auf ihren am ^^1944 geborenen zweiten Sohn sei sie nach 1945 außerstande gewesen zu arbeiten; sie habe auch keine geeignete Beschäftigung gefunden. Nach dem Tod ihres ersten Ehemannes habe dessen Arbeitgeber ihr noch für eine Zeitspanne von acht Wochen wöchentlich 5cC als Unterhalt für sie und das Kind gezahlt. In der folgenden Zeit habe sie den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind durchBHeimarbeit verdienen müssen. Der Vetter ihres ersten Ehemannes habe sie allerdings unterstützt. In Herbst 1946 sei sie zu ihm nach Südafrika gegangen und habe ihm den Haushalt geführt. Steuerpflichtiges Einkommen habe sie dort nicht erzielt. In Jahre 1953 habe sie den Vetter ihres ersten Ehemannes geheiratet. Seit Ende 1953 befinde sie sich in Verhältnissen, in denen die Mitarbeit der Ehefrau .normalerweise nicht üblich sei. Ihre gegen den Bescheid von 25. April 1953 erhobene Klage, mit der sie unter Anrechnung der ihr im Bescheid zuerkannten Entschädigung von 1.280,- DM die Gewährung einer weiteren Kapitalentschädigung von 21.351 DM verlangt, blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Die Revision der Klägerin ist begründet. 1. Das Berufungsgericht geht in der Begründung seiner Entscheidung davon aus, daß die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit schon vor ihrer ersten Ehe aufgegeben habe, und zwar gerade im Hinblick auf diese Ehe. Sie gebe selbst an, sie habe die erste Ehe geschlossen, um versorgt zu sein. Auch ihre damalige Arbeitgeberin führe in den der Klägerin ausgestellten Zeugnis die bevorstehende Eheschließung als Grund für die Beendigung des Arbeitsver hältnisses an. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse ihres künftigen Ehemannes habe sich die Klägerin bereits Ende März 1941 entschlossen, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und von ihren Ersparnissen zu leben. Sie sei also selbst davon ausgegangen, daß sie durch die Eheschließung wirtSchaftlieh ausreichend versorgt sein werde und habe ihre Erwerbstätigkeit aus diesem Grunde freiwillig aufgegeben. Hiermit im. Einklang stehe auch ihre ursprüngliche Darstellung, daß sie seitdem "in allen diesen Jahren - nicht beruflich/tätig" gev/esen sei. Daß die Klägerin in der folgenden Zeit nicht mehr berufstätig gev/esen sei, sei daher nicht verfolgungsbedingt. Mit der Aufgabe ihrer Tätigkeit im März 1941 sei der Schadens Zeitraum beendet gev/esen. Die Klägerin sei durch die bevorstehende Ehe in wirtschaftliche Verhältnisse gekommen, in denen sie auch aus der Sicht eines optimalen Beobachters einer Erwerbstätigkeit nicht mehr habe nachgehen müssen. Daß ihr erster Ehemann einige Jahre später durch ein Krebslciden arbeitsunfähig v/erden und sterben v/erde, sei damals nicht voraussehbar gev/esen und liege außerhalb des Verfolgungsschadens. Wenn die Klägerin im Gegensatz zu ihrer früheren Darstellung nunmehr behaupte, sie habe während der Ehe bis Mai 1943 gearbeitet und in der folgenden Zeit nur deshalb keiner Tätigkeit außerhalb des Haushaltes nachgehen können, weil sie ihre kleinen Kinder und ihren kranken Ehemann zu versorgen gehabt habe, so beständen Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Belegt habe die Klägerin nur eine spätere Tätigkeit für acht Monate, offenbar vor Ende Dezember 1941. Aber selbst wenn man der Klägerin glauben wolle, daß sie während der Ehe einige Monate hindurch halbtägig und in der folgenden Zeit bis Mai 1943 stundenweise in fremden Haushaltungen gearbeitet habe, so ändere diese Tatsache an dem rechtlichen Ergebnis nichts. Der erste Ehemann der Klägerin habe nach ihren Angaben zunächst 5 später 12 is wöchentlich verdient. Wenn die Klägerin gleichwohl während des Bestehens dieser Ehe vorübergehend halbtags oder stundenweise in fremden Haushaltungen gegen Entgelt beruflich tätig gewesen sei, so sei eine derartige Tätigkeit in einer zunächst kinderlosen Ehe mit durchaus ausreichendem Einkommen des Ehemannes keine existenzielle Notwendigkeit gewesen. Unter diesen Umständen sei es in den lebensverhältnissen eines kaufmännischen Angestellten nicht als üblich anzusehen, daß die Ehefrau einem Erwerb nachgehe. Deshalb sei es unerheblich, ob die Klägerin aus dieser Tätigkeit eine ausreichende lebensgrundlage gefunden habe. Aber auch wenn man sich auf den Standpunkt stelle, daß die Klägerin durch ihre Eheschließung in Verhältnisse gelangt sei, in denen es üblich sei, daß die Ehefrau durch eine Nebenbeschäftigung zur Verbesserung des Familienoin-kommens beitrage, so ergebe* derojjetzige Vortrag der Klägerin doch, daß ihr diese Möglichkeit auch offengestanden und daß sie sie genutzt habe. Auch dann habe die Klä- gerin durch ihre erste Ehe in Verbindung mit der Möglichkeit, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden. Laß die Klägerin nach Mai 1943 neben ihren Aufgaben als Ehefrau einer Nebenbeschäftigung nicht mehr nachgegangen sei, erkläre sich einmal durch das inzwischen angestiegene Einkommen ihres Ehemannes und weiter durch die Tatsache, daß sie damals ihr erstes Kind erwartet habe* Die Klägerin habe sich zu diesem Zeitpunkt offenbar endgültig dazu entschlossen, sich nur noch ihren familiären Aufgaben zu widmen. Sie habe nunmehr auch auf die Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung verzichtet. Anderenfalls wäre es nicht verständlich, daß sie im Hinblick auf die erst Mitte Dezember 1943 zu erwartende Entbindung bereits im Mai 1943 ihre Tätigkeit aufgegeben und nach dem Tode db.O>-ersten Kindes, das nur ungefähr zv/ei Wochen alt geworden sei, nicht wieder eine Arbeit aufgenommen habe. Das zweite Kind sei erst im Dezember des folgenden Jahres geboren, ihr Ehemann sei im September 1944 erkrankt, so daß die Klägerin mindestens bis zu dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können, wenn für sie eine wirtschaftliche Notv/endigkeit dazu bestanden hätte. Das sei aber offensichtlich nicht der Pall gewesen. Wenn die Klägerin nach dem Tode ihres ersten Ehemannes, also von Pebruar 1945 an zu dem Teil von den Unterstützungen des * ♦ zweiten Ehemannes gelebt, zu dem Teil den Lebensunterhalt für sich und das Kind aus der ersten Ehe durch Heimarbeit aufgebracht habe, so sei damit der im März 1941 beendete Schadenozeitraum nicht wieder aufgelebt. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf der Annahme, daß der Entschädigungszeitraum wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit der Aufgabe der Erwerbstätig- ke.l.t der Klägerin beendet worden sei. Diese Auffassung ist nicht frei von Bechtsirrtum.Allerdings kann der Ent- • Schädigungszeitraum bei Aufgabe der Erwerbstätig- keit nach § 9 Abs. 1 BEG i.Verb. m. § 254 EGB enden, wenn hierin ein Verschulden der Klägerin zu erblicken ist. Ein solches Verschulden ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Beendigung der Erwerbstätigkeit auf einer freien Y/illensentscheidung der Klägerin beruht und sie andernfalls bei Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hätte. Biese Voraussetzungen für die Beendigung des Entschädigungszeitraums liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin hatte bis zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit am 25. März 1941 eine ausreichende Lebensgrundlage nicht erlangt. Das ergibt sich insbesondere daraus, daß ihr das beklagte Land durch den Bescheid vom 25. April 1963 bis zu diesem Zeitpunkt eine Kapitalentscbädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in Höhe von 1.280,- DM zuerkannt hat. Hat die Klägerin bei dieser Sachlage ihre Erwerbstätigkeit im Hinblick auf ihre beabsichtigte Ehe aufgegeben, so liegt hierin ein hinreichender Grund für ihre Entscheidung, der die Fortdauer des Entschädigungszeitraums als geboten erscheinen läßt. Es ist daher angemessen, für die Frage der Beendigung des Entschädigungszeitraums darauf abzustellen, ob die Eheschließung die Beendigung rechtfertigt. In diesem Falle kommen die Grundsätze zu dem Tragen, die der erkennende Senat auf Grund der Neufassung des § 75 BEG für die Frage aufgestellt hat, unter welchen Voraussetzungen für eine verheiratete Frau der Entschädigungs-Zeitraum endet. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1965 - IV Zß 223/64 -, RzW 1966, 135 -ist das der Fall, wenn die Verfolgte durch die Ehe eine wirtschaftliche Stellung erlangt hat, die derjenigen eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entspricht. In der erwähnten Entscheidung vom 13« Oktober 1965 hatte der erkennende Senat noch die Auffassung ver- treten, daß sich allgemeine Richtlinien, um welchen Betrag das Einkommen des Ehemannes über den für die Frau maßgebenden Tabollensätzen liegen müsse, nicht aufstellen ließen. Der Senat neigte damals der Ansicht zu, daß diese Frage nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden sei. Nunmehr hat der erkennende Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 5. Oktober 1966 - IV ZR 110/65 - im Interesse der beschleunigten Durchführung der Entschädigungsverfahren in Abweichung von seiner zunächst vertretenen Auffassung einen generellen Maßstab aufgestellt und angenommen, daß der Entschädigungszeitraum für eine im beruflichen Fortkommen geschädigte Verfolgte, deren wirtschaftliche Stellung sich ganz dder teilweise '.bei eigener Berufstätigkeit der Ehefrau) durch das Einkommen ihres Mannes bestimmt, ende, sobald das Manneseinkommen oder das Einkommen des Mannes zusammen mit dem Erwerbseinkommen der Verfolgten den für sie maßgebenden Tabellensatz der Anlage 1 zur 3» DV-BE6 um die Hälfte übersteige. Nach den bisherigen Feststellungen liegt diese Voraussetzung für die Beeridigung des Entschädigungszeitraums der Klägerin offensichtlich nicht vor. Da die Klägerin in dem Bescheid des beklagten Landes vom 25- April 1963 in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft v/orden ist, beträgt ihr Vergleichseinkommen gemäß Anlage 1 zur 3* DV-BEG mit Zuschlag 4.320,- RM. Der Entschädigungszeitraum der Klägerin würde daher nur dann enden, wenn ähr Ehemann ein Gehalt erzielt hätte, das um 50 $> über dem Vergleichseinkommen gelegen hätte. Der Ehemann hätte also ein Einkommen von 6.480,- RM verdienen müssen. Das ist nach den bisherigen Feststellungen nicht der Fall. Danach verdiente der Ehemann zunächst 5«£ wöchentlich, später wurde sein Gehalt auf 12^ erhöht. Sein Einkommen lag daher unter Umrechnung nach dem Devisenkurs 1941 zunächst bei 2.574,- RM, später bei 6.1779- RM. Run bat allerdings die Klägerin v/äbrend des Bestehens der Ehe mitgearbeitet und ein zusätzliches Einkommen erzielt. Wie hoch dieses Einkommen war, ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Aus diesem Grunde ist das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung werden insbesondere ausreichende Feststellungen darüber zu treffen sein, ob das Einkommen der Klägerin und das Gehalt ihres Ehemannes, wenn diese Einkünfte das Vergleichseinkommen der Anlage 1 zur 3» DV-BEG erreicht haben, nachhaltig im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG gev/esen sind. In dieser Beziehung können wegen der schweren Erkrankung des Ehemannes der Klägerin und der Geburt ihres zweiten Kindes, nachdem das erste verstorben war, Bedenken bestehen. Raske Bundesrichter Maaß Wilden ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Raske Br. Loewenheim Dr. Graf