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BGH

Gericht: BGH

Israel, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein - Westfalen» vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln , Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br» Loewenheim und von der Mühlen für Hecht erkannt: Nach dom zweiten Weltkrieg wohnte der Kläger dann mit seiner Mutter in den polnisch verwalteten Gebieten Beutschland8. In Israel befand sich damals bereits sein Vater, der aus Bielitz stammende Rechtsanwalt Br. Robinsohn, dessen Ehe mit der Mutter des Klägers 1949 geschieden worden war. Das Berufungsgericht bat die Klage abgewiesen, da der Kläger seinen Anspruch verspätet angemeldet und nicht fristgerecht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist naohgesuoht habe« frei, daß dem Kläger, der allein nach den §§ 149 ff BEG anspruchsberecbtigt sein kann, ein Anspruch auf Entschädigung nicht zustebt, denn er bat die Vertreibungs-gebiete erst im Jahre 1958, also erst nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes endgültig verlassen« Biese Bestimmung ist, wie der Senat in dem Urteil vom 28« Januar 1966 - IV ZR 268/64 - dargelegt hat, mit dem Grundgesetz vereinbar«

RechtsanwaltIsraelMutterBEGKölnBerufungsgerichtBrKläger

Volltext der Entscheidung

2b41 093
/*7
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZRJ11/64	URTEIL	Verkündet	am
2, Februar 19{>6 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Bntachädigungsrechtsstreit
 des Studenten Jan B	9
Studentenheim der hebräischen Universität»
Israel,
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäcbtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein - Westfalen» vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln ,
Beklagten und Revisionsbeklagten;
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
 Streitverklindeter:	Rechtsanwalt	Br
 
Plt
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br» Loewenheim und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Ber Rechtsstreit bat sich erledigt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben»
Jede Partei trügt ihre außergerichtlichen Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Ber Kläger ist Jude. Er ist im April 1939 in Kd| geboren. Mit seiner Mutter bat er vom August 1942 an als "arischer Pole" getarnt illegal gelebt, und zwar zunächst in Polen und dann seit Januar 1943 in Beutschland, wohin seine Mutter als Preadarbeiterin verschickt worden war. Nach dom zweiten Weltkrieg wohnte der Kläger dann mit seiner Mutter in den polnisch verwalteten Gebieten Beutschland8. Zu Beginn des Jahres 1938 wanderte er mit soiner Mutter nach Israel aus« Bort traf er am 4» Februar 1938 ein. In Israel befand sich damals bereits sein Vater, der aus Bielitz stammende Rechtsanwalt Br. Robinsohn, dessen Ehe mit der Mutter des Klägers 1949 geschieden worden war.
 
Der Kläger bat am 5« Dezember I960 bei der EntschH-digungsbehörde in Köln Entschädigungsansprüche angemeldet« Dio Entscbädigungsbebörde bat seinen Antrag abgelebnt«
Der Kläger bat Klage erhoben«
Das Landgericht bat die Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht bat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen« Der Kläger bat Revision eingelegt, er verfolgt seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter« Er bat dem Rechtsanwalt Dr« Oswald Mehrer in Aachen den Streit verkündet«
Das beklagte Land bat gebeten, die Revision zurück-zuv/eisen.
Das Berufungsgericht bat die Klage abgewiesen, da der Kläger seinen Anspruch verspätet angemeldet und nicht fristgerecht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist naohgesuoht habe«
Der Kläger wendet sich in der Revision gegen den vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsstandpunkt« Der zwischen den Parteien bestehende Streit ist durch das Ent-schfidigungsscbluBgesetz erledigt, denn durch dieses Gesetz ist der § 150 BEG neu gefaßt worden« Aus § 150 Abs« 2 BEG in der jetzt geltenden Fassung ergibt sich zv/cifuls-
frei, daß dem Kläger, der allein nach den §§ 149 ff BEG anspruchsberecbtigt sein kann, ein Anspruch auf Entschädigung nicht zustebt, denn er bat die Vertreibungs-gebiete erst im Jahre 1958, also erst nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes endgültig verlassen« Biese Bestimmung ist, wie der Senat in dem Urteil vom 28« Januar 1966 - IV ZR 268/64 - dargelegt hat, mit dem Grundgesetz vereinbar«
Bie Kostenentscheidung folgt aus Art« VII BEG-Schlußgesetz«
Ascher	Baske
 Johannsen
v.d«
Br« Loewenheim
 Mühlen