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BGH

Gericht: BGH

Er ließ sich zunächst in Frohburg in Sachsen nieder und gründete dort ein Einzelhandelsgeschäft9 das er bis 1950/51 gemeinsam mit einer Frau V|^m^ botriob, mit der er auch zusammen wohnte«» Die Beklagte blieb nach dem Ende des Krieges in und nahm an- Mit einer am 11« September 1961 bei Gericht einge-gangenon Klage hat der Kläger die Scheidung der Ehe der Parteien nach § 48 EheG verlangt und vorgetragon, er sei mehr als 16 Jahre lang bereit gewesen«, die Ehe fortzusetzen, ein weiteres Zuwarton sei ihm jedoch nicht mehr zuzu demuten« Sie hat der Scheidung widersprochen und geltend gemacht« daß der Kläger die eingeträtene Zerrüttung der Ehe verschuldet habe« Hach dem Ende des Krieges sei er nicht zu seiner Familie zurückgekehrt, sondern in die sowjetische Besatzungszone gegangen, obgleich dio politischen Verhältnisse nicht anders gewesen coion als in der Tschechoslowakei« Auch später habe der Klüger nichts unternommen, um die Ehegemeinschaft wioderher- zu Frau Vulturius und seitdem bis in die Gegenwart zu Fräuloin Kober» Schon dadurch habe er zu erkonnen gegeben«, daß ihm an der Herstellung der Ehe nichts liege» Zu Unrecht mache er ihr den Vorwurf* ihm nicht nach Deutschland gefolgt zu sein und wieder die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit angenommen zu haben« schüft habe sich schon 1946 gut entwickelt«, so daß die Beklagte dort mit den Kindern eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hätte« Dennoch sei sie auch bei dem Besuch im Jahre 1946 nicht bereit gewoson«, bei ihm zu bleiben und die Ehe fortzusetzen« Die Beklagto habe Buch früher, wie briefliche Äußerungen aus den Jahren 1950 zeigten, nichts gegen eine Scheidung ein-zuwenden gehabt«/ Er habe sich von 1945 bis 1950 dauernd bemüht-, wieder mit der Beklagten zusammenzukommen® Dagegen sei die Beklagte niemals gewillt gewesen, ihm nach Deutschland zu folgen, wozu sie auch keine Ausreisegenehmigung mehr bekommen hät t e ® Noch bis 1950 hätten aber beide an der Ehe fest« gehalten® Die Beklagte habe auf alle Fälle in der Tschechoslowakei bleiben wollen® Am 5® Juni 1950 habe er sie gebeten, ein Gesuch für seine Rückkehr in die Tschechoslowakei bei den dortigen Behörden oinzureichen« Die Beklagte habe ihm im August oder September 1950 geantwortet, daß seiner Rückkehr nichts im Wege stehe, sie habe sich aber nicht um Einreisepapiere bemüht® 2« a) In dem angefochtenen tJrtoil heißt es, daß der Kläger die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet habe (§48 Abs« 2 EheG)« Schon der feststehende Sachverhalt ergebe, daß in erster Linie sein Verhalten zu dem Scheitern der Ehe geführt habe« Daneben hätten auch schicksalsmäßig bedingte Umstände eine gewisse Rolle gespielt, aber nicht so stark, daß die Schuld des Klägers demgegenüber zurücktrete« Es wäre wohl alles anders gekommen, wenn der Kläger sich nach 194$ stets ehefreundlich verhalten hätto« Auch nach *1946 habe dor Kläger nichts Wesentliches zur Familienzusammenführung getan« Mit dem Schreiben vom 5« Juni 1950 habe er die Beklagte beauftragt« seine Rückkehr vorzubereiten« Sie habe im August 1950 positiv geantv/ortoto Nach seiner Darstellung habe die Ehegemeinschaft damals ohne große Schwierigkeiten in kurzer Zeit in der Tschechoslowakei oder in Deutschland wiederhorgestollt werden können« Nunmehr habe sich aber der Kläger wieder völlig passiv verhalten und auch nicht wegen der Reisepapierc rückgefragt oder gemahnta Die Beklagte habe keine Veranlassung mehr gehabt« gefunden habe« Manches spreche dafür9 daß seine Beziehungen zu dieser Frau nicht erst 195t in begonnen hätten« Von dieser Zeit an habe der Kläger zunehmend das Interesse an der Ehe mit der Beklagten verloren« Daraus erkläre sich sein angeblich im August 1950 geplanter Besuch bei der Beklagten« bei dem auch über die Scheidung habe gesprochen werden nollon Es ergebe 3ich daraus klar., daß allein und zuerst der Kläger Folgerungen aus der langen Trennung und teil-weisen Entfremdung gezogen habe« Don Wahrscheinlichkeitsbeweis habe dor Kläger nicht entkräftet«, Hinzu kommen daß auch die vorgclegto Korrespondenz eindeutig für die Darstellung der Beklagten spreche© Soweit der Kläger einzelne neue Behauptungen auf stelle«, könne ihre Richtigkeit unterstellt werdenP sofern sich nicht schon das Gogcntoil aus den vorliegenden Briefen und dom Gesamttatbcstand ergebe© Bedenklich iöt zunächst© wie die Revision mit Rocht geltend macht«, die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Bemerkung«, von dem Kläger aufgestellte einzelne neue Behauptungen könnten als richtig unterstellt werden«, soweit sich nicht schon das Gegenteil aus den vorliegender» Briefen und dem Gesamttatbestand ergebe© Eine solche allgemein gehaltene Wendung begründet zwar nicht© wie die Revision meint© eine Rüge nach § 551 Nr© 7 ZPO; sie läßt aber nicht erkennen* welche Tatsachen im einzelnen als richtig unterstellt werden* und es ist dem Revisionsgericht deshalb nicht möglich«, zu ermitteln«, um welche Behauptungen es sich dabei handelt* und zu überprüfen* ob es zutrifft* daß sie für die Entscheidung keine Bedeutung haben können© Daboi ist zu bedenken© daß bei der Prüfung der Frage« ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat«, Unterstellungen zwar nicht völlig ausgeschlossen«, aber doch nur in beschränktem Umfang statthaft sind c) Begründet ist die Revision fernor, soweit nie die in dem angefochtenen Urteil getroffene,, für die Frage der überwiegenden Schuld des Klägers bedeutsame Feststellung beanstandet, daß er seit 1945 ohne wesentliche Unterbrechungen mit anderen Frauen zusammongolebt habOo Der Kläger hat behauptet „ er habe den ohev/idrigon Umgang mit Frau seit dom Besuch der Beklagten in Frohburg aufgegeben und sei seitdem nur noch geschäftlich mit ihr verbunden gewesen,, und er habe ehe-widrige Beziehungen au Fräulein K^B erst viol später aufgenommene Das Berufungsgericht hätte näher darlogon müssen-, woshalb es diese Behauptung für unzutreffend hielt und den Kläger des ständigen Zusammenlebens mit anderen Frauen in der Nachkriegszeit für überführt erachtete« o) Soweit das Berufungsgericht es dem Kläger zur last gelegt hat, er habe auf die Mitteilung dor Beklagten vom August 1950, seiner Rückkehr in die Tschechoslowakei stehe nichts mehr im Wego, geschwiegen, weist die Revision auf den vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Vortrag des Klägers hin, er sei in dieser Zeit in der Sowjetzone in Haft genommen worden© Aus der Verhaftung und den Schwierigkeiten, donen der Klüger nach seiner Behauptung im Zusammenhang damit in dor Sowjet&onc ausgesetzt v/ar, könnte sich erklären«, daß er damals nicht antwortete und den Plan seiner Übersiedlung in die Tschechoslowakei nicht woiterver-folgte© Für sein Verhalten in der späteren Zeit ergibt sich daraus allerdings nichts© Aus den ohewidrigen Beziehungen, die der Kläger seinerzeit zu Frau Vfm unterhielt, läßt sich eine gegen ihn sprechende tatsächliche Vonmutung in dem angeführten Sinn nicht ohne weiteres horleiten« Denn der Kläger hat behauptet, er habe diese Beziehungen aufgegeben, als die. Die Feststellung, daß der Kläger seit 1945 ohne wesentliche Unterbrechungen mit anderen Frauen zusammengelobt habe, ist zu unbestimmt und allgemein; darauf ist bereits in anderem Zusammenhang hingewiesen worden« Im August 1946 war aber die Ehe der Parteien, obwohl die Beklagte bei ihrem Besuch in Frohburg von den ehewir drigen Beziehungen des Klägers zu Frau Vulturius Kenntnis erhielt, noch nicht unheilbar zerrüttet, denn noch danach erörterten die Parteien in ihren Briefen die Möglichkeiten einer Fortsetzung der Ehe in der Tschecho Slowakei oder in Deutschland, wie das Berufungsgericht festgestellt hat« Falls jedoch dom Kläger nachgewiesen wird, daß seine ehewidrigen Beziehungen zu Frau über den Besuch der Beklagten hinaus andauorten und er ohne wesentliche Unterbrechungen mit anderen Frauen zusammonlebte, dann spricht auch im Hinblick auf sein Verhältnis zu Frau die tatsächliche Vermutung gegen ihn, daß er schuldhaft die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt hat« Wenn die tatsächliche Vermutung insoweit nicht gilt, so schließt auch das nicht aus, daß dem Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung beizu demossen ist, sofern daran, daß er ehewidrigo Beziehungen zu Frau unterhielt und seiner Familie nicht den nötigen Beistand leistete, eine etwa sonst mögliche Wiedervereinigung gescheitert und dadurch die entscheid dende Ursache für die spätere Zerrüttung der Ehe gelegt Jedenfalls greift die tatsächliche Vermutung in anderem Zusammenhang durcho Es spricht nämlich manches dafür9 daß die endgültige Abwendung des Klägers von der Ehe und sein endgültiges Aufgeben von Bemühungen um eine Wiedervereinigung mit seiner Familie mit der später von ihm eingegangenen Lebensgemeinschaft mit Fräulein K^^^ zusammenhängt0 Nach der Lebenserfahrung hat er dadurch schuldhaft maßgeblich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen0 Er muß demgegenüber nicht nur die bloße Behauptung aufsteilen, daß die unheilbare Zerrüttung auf andere Umstände zurückgehe, sondorn darlegen, daß ernsthaft die Möglichkeit anderer maßgeblicher Zerrüttungsursachen besteht, insbesondere daß die Ehe schon unheilbar zerrüttet war, als die Beziehungen zwischen ihm und Fräulein ohewidrig wurden und er im Zusammenhang damit seine Bemühungen um eine V/iederveroinigung mit der Beklagton endgültig einstellteo Er könnte auch dartun, daß solche Bemühungen wahrscheinlich doch keinen Erfolg mehr gehabt hätten und ihm, wenn cs bisher ohne seine Schuld nicht zu einer Y/iedervereinlgung gekommen war und sie auf unabsehbare Zeit nicht in Aussicht stand, schließlich die Abv/endung von der Ehe nicht mehr hätte zu dem Vorwurf gemacht wordon können, die Ehe also in absehbarer Zeit auch ohne seine Schuld gescheitert wäre (Urteil dos Senats vom 7. weil die Beklagte sich zunächst für das Verbleiben in der Heimat und die Wiedorannahme der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit entschieden hatte, oder weil die Beklagte sich nach der Behauptung des Klägers nicht hinreichend um die Wiedervereinigung bemüht habe« Soweit Vorwürfe gegen die Beklagte erhoben werden, muß ihr eine schuldhaft ohewidrige Handlungsweise nachgewiesen werden« daß ihm aber dann nicht die überwiegende Schuld an der Zerrüttung boigeraessen werden kann, wenn er auch bei pflichtgemäßem Verhalten die Vereinigung mit der Beklugtiiv auf unabsehbare Zeit nicht hätte erreichen und ihm deshalb die Aufgabe der ehelichen Gesinnung schließlich nicht mehr hätte zu dem Vorwurf gemacht werden können« Die Voraussetzungen für seine überwiegende Schuld an'der Zerrüttung sind ihm nachzuweisen, soweit er sich nicht durch die Aufiiahmo ehebrecherischer Beziehungen und die damit verbundene Einstellung seiner Bemühungen um eine Zusammenführung ins Unrecht gesetzt und damit die von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung begründet hat, daß durch seine ehewidrige Handlungsweise die unhciD bare Zerrüttung der Ehe herbeigeführt worden ist« Es könnte vor allem geboten sein, daß beide Parteien nach § 619 ZPO persönlich eingehend über den gesamten Verlauf der Ehe vernommen werden* Gut wäre cs, wenn es sich erreichen ließe, daß auch die Beklagte vor dem Oberlandesgericht erscheint* Wenn das jedoch nicht möglich ist, müßte gegebenenfalls die Vernehmung durch ein ersuchtes tschechoslowakisches Gericht genügen*

Zitierte Normen: § 48 EheG § 551 ZPO
©Tschechoslowakei®EheZerrüttungKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

066
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
zR_na/62
URTEIL	Verkündet am
4o November 1964 Broeskc?
J ustizangontüllte als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Ernst
I^Jstraße ^ <,
Klägers und Revisionsklägers*
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br«»
in “
gegen
 Brau Karolino
 geh«.
Beklagte und Revisionaboklagtop
 Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Br0
- 2
35er IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28» Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der .Bundesrichter Johannsen,, Y/üstenberg» Maaß und Br» Loev/enheim.
für Kocht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil dos 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 24o September 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung9 auch über die Kosten der Revision;, an den 3«. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückvorwieson»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am MHHHHIB 1913 geborene Kläger und die am fl|iHH|l914 geborene Beklagte sind in Vf ■■^iu der Tschechoslowakei geboren und waren tschechoslowakische Staatsangehörigeo Sie haben in Vf^B* am 31« Juli 1937 die Ehe geschlossene Im Jahre 1938 erlungten sie die deutsche Staatsangehörigkeit0
Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgogangen? ein am flHHHHk 1939 geborener Sohn,, der inzwischen verheiratet ist, und eine am ^HHH^^^1942 geborene Tochter»
•“» •-*
Der Kläger wurde im Verlaufe des Krieges zur Wehrmacht eingezogen und im Frühjahr 1945 entlassen«
Er ließ sich zunächst in Frohburg in Sachsen nieder und gründete dort ein Einzelhandelsgeschäft9 das er bis 1950/51 gemeinsam mit einer Frau V|^m^ botriob, mit der er auch zusammen wohnte«» Die Beklagte blieb nach dem Ende des Krieges in	und	nahm an-
schließend wieder die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit an0 1946 suchte sie den Kläger in Frohburg auf und kehrte anschließend nach	zurück«
Der Kläger verzog 1951 nach FUHHHIfc0 Dort er-öffnete er einen neuen Gewerbebetrieb« Er lebt seitdem mit einer unverheirateten Frau namens	die aus der
 Heimat der Parteien stammt und mit ihm aus der Sowjetzone in die Bundesrepublik üborgesiedolt war« zusammen,,
Mit einer am 11« September 1961 bei Gericht einge-gangenon Klage hat der Kläger die Scheidung der Ehe der Parteien nach § 48 EheG verlangt und vorgetragon, er sei mehr als 16 Jahre lang bereit gewesen«, die Ehe fortzusetzen, ein weiteres Zuwarton sei ihm jedoch nicht mehr zuzu demuten«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Sie hat der Scheidung widersprochen und geltend gemacht« daß der Kläger die eingeträtene Zerrüttung der Ehe verschuldet habe« Hach dem Ende des Krieges sei er nicht zu seiner Familie zurückgekehrt, sondern in die sowjetische Besatzungszone gegangen, obgleich dio politischen Verhältnisse nicht anders gewesen coion als in der Tschechoslowakei« Auch später habe der Klüger nichts unternommen, um die Ehegemeinschaft wioderher-
zus“tolleHo Vielmehr habe er ständig ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten, bis 19 50/5? zu Frau Vulturius und seitdem bis in die Gegenwart zu Fräuloin Kober» Schon dadurch habe er zu erkonnen gegeben«, daß ihm an der Herstellung der Ehe nichts liege» Zu Unrecht mache er ihr den Vorwurf* ihm nicht nach Deutschland gefolgt zu sein und wieder die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit angenommen zu haben«
Demgegenüber hat der Kläger vorgobracht, als ehemaliger tschechoslowakischer Staatsangehöriger deutscher Nationalität habe er nicht zu der Beklagten zurückkchron können« Das habe die Beklagte gewußt«|sie sei 1945 mit den Kindern ausgewiesen worden«, dann fiber mit Rücksicht auf ihre tschechische Mutter ung um ihren Besitz zu retten, doch geblieben« Anschließend habe sie die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit wieder «angenommen« Das in	gegründete Einzelhandolsgc-
schüft habe sich schon 1946 gut entwickelt«, so daß die Beklagte dort mit den Kindern eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hätte« Dennoch sei sie auch bei dem Besuch im Jahre 1946 nicht bereit gewoson«, bei ihm zu bleiben und die Ehe fortzusetzen« Die Beklagto habe Buch früher, wie briefliche Äußerungen aus den Jahren 1950 zeigten, nichts gegen eine Scheidung ein-zuwenden gehabt«/
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Der Kläger hat Berufung eingelegt und /nit ihr sein Scheidungabegehren weiterverfolgt«
Er hat sich darauf berufen, daß die Zerrüttung der Ehe allein auf das Verhalten der Beklagten und
 
schicksalsbedingte Umstände zurückzuführen sei und jedenfalls ihn keine Schuld an der Zerrüttung tröffe®
Er habe sich von 1945 bis 1950 dauernd bemüht-, wieder mit der Beklagten zusammenzukommen® Dagegen sei die Beklagte niemals gewillt gewesen, ihm nach Deutschland zu folgen, wozu sie auch keine Ausreisegenehmigung mehr bekommen hät t e ®
Die erste Fehlleistung der Beklagten« die seinen Aufenthalt schon 1945 gekannt habe, liege darin, daß sie sich in diesem Jahre nicht habe aussiedeln lassen, um zu ihm zu kommen® Um in der Tschechoslowakei blcito zu können, habe sie die Kunde verbreitet, daß er vermißt sei® Ihre Mutter habe zu seiner Mutter gesagt, sie solle niemandom sagen, daß er noch lebe® Auf die Frage seiner Mutter, ob sie nicht zu dem Kläger nach Frohburg gehen wolle, habe sie geantwortet: "Noin® jetzt weiß ich, wie es bei den Deutschen war, und nun will ich sehen, wie es bei den Tschechen ist®11 Boi dem Besuch in Fj^m^^im August 1946 habe er sie erfolglos gebeton zu bleiben®
Noch bis 1950 hätten aber beide an der Ehe fest« gehalten® Die Beklagte habe auf alle Fälle in der Tschechoslowakei bleiben wollen® Am 5® Juni 1950 habe er sie gebeten, ein Gesuch für seine Rückkehr in die Tschechoslowakei bei den dortigen Behörden oinzureichen« Die Beklagte habe ihm im August oder September 1950 geantwortet, daß seiner Rückkehr nichts im Wege stehe, sie habe sich aber nicht um Einreisepapiere bemüht®
Ein für Ende August 1950 in der Heimat geplantes Treffen dor Parteien sei gescheitert® Danach sei er dann mehr» fuch verhaftet und schließlich enteignet worden®
5 **•
)

Einen letzten Versuch zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft habe er im April oder Mai 1951 von Hallo aus unternommen« Damals habe er die Beklagte gefragt« was nun werden solle und warum sie keine Einröisopapiorc schicke« Zugleich habe er sie gebeten, bis spätestens zu dem 30« Juni 1951 zu ihm nach Halle zu kommen, andernfalls er sich ein völlig neues leben aufbauen müsse«
Die Beklagte habe nicht geantwortet« Hier liege der große Einschnitt im Leben der Parteien« Im August 1951 sei er dann'zusammen mit Fräulein K^Hnach U/j gegangen« um mit ihr zusammen ein neues Lebon zu beginnen« Bei dem schwierigen Aufbau oiner neuen Existenz habe er einen hilfsbereiten Menschen gebraucht« der ihm das Leben erleichtert habe« Diese Frau könne er jetzt nicht mehr verlassen«
Die Beklagte sei nicht mehr an die Ehe gebunden und nicht bereit, die Ehe außerhalb ihrer Heimat fort-zusotzon« Sie sei früher unter Umständen mit der Scheidung einverstanden gewesen« Ihr Y/iderspruch verfolge nur den Zweck, seine Eheschließung mit Fräulein zu verhindern«
Die Beklagte hat beantragt, die B erufung des Klägers 2urückzuv/eison, hilfsweise für den Fall der Scheidung, den Kläger für schuldig zu erklären«
Sie ist daboi geblicbon, daß ullein der Kläger aus ohewidrigor Gesinnung die Y/iedorherStellung der Ehogomoinschaft verhindert habe«
Sie sei 1945 in der Heimat geblieben« weil der Kläger zunächst kein Lebenszeichen gogobon und sie
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ihn noch in Gefangenechaft geglaubt habe* Nachdem sie Ende Dezember 194$ von ihm gehört habo, soi sie zu ihm nach	gefahren*	Port	habe	sich	gezeigt*
daß der Kläger ein intimes Verhältnis zu seiner Geschäft spartnerin Frau	unterhalten	habe*
Damals habe der Kläger dennoch geboten* daß sic auf ihn warten sollej er wolle wieder mit ihr und den Kindern Zusammenkommen«
In der Folgezeit seien dann die Möglichkeiten einer Vereinigung der Parteien erörtert worden« Sic habe vorgeschlagen* zusammen nach Hallo zu ziehen«
Der Kläger habe sich aber darum nicht weitor gekümmert,, sondern den Wunsch geäußert* in die Tschechoslowakei zurückzukehren* Sie habe daraufhin ein Gesuch singe* • reicht* dem stattgegebon worden soi« Auf das Schreiben« daß der Rückkehr des Klägers nichts mehr im Wege stehe und die Papiere folgen würden* und auf weitere Schreiben habe sie jedoch keine Antwort erhalten« Sie habe nur erfahren* daß der Kläger sich eine neue Existenz gründen und sie dann zu sich holen wolle« Später habe sie erfahren«, daß der Kläger zusammen mit Fräulein Kober in die Bundesrepublik gegangen sei und mit dieser Prau zusammenlebGo Außer gelegentlichen Glückwünschen habe sie von ihm keine Nachricht mehr erhalten« Auf einen im November 1952 an den Kläger gerichteten Einschreibebrief habe er nicht geantv/ortet« Ein Bekannter« der in ihrem Auftrag den Kläger persönlich habe sprechen sollen* habe das zweimal vergeblich versucht«
Das Oborlondesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewi e s en«
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Der Kläger hat Revision eingelegt* Er will mit ihr sein Scheidungsbegehren durchsetzen«
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen «
Ent s ehe i dungs.gründe:
*1 * Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs« 1 EheG gegoben seien* Das ist vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen«, da die Revision nur im Rahmen des § $47 Abs« 1 ZPO 3tatt •> findet«
2« a) In dem angefochtenen tJrtoil heißt es, daß der Kläger die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet habe (§48 Abs« 2 EheG)« Schon der feststehende Sachverhalt ergebe, daß in erster Linie sein Verhalten zu dem Scheitern der Ehe geführt habe« Daneben hätten auch schicksalsmäßig bedingte Umstände eine gewisse Rolle gespielt, aber nicht so stark, daß die Schuld des Klägers demgegenüber zurücktrete« Es wäre wohl alles anders gekommen, wenn der Kläger sich nach 194$ stets ehefreundlich verhalten hätto«
In eingehenden Ausführungen wird dann dargologt«, daß sich Verfehlungen der Beklagten, deren Einstellung zur Ehe stets positiv gewesen und es trotz vielfacher schwerer Enttäuschungen geblieben sei, kaum foot-stellen ließen« Unbegründet sei der Vorwurf, daß die Beklagte durch ihre 194$ und 1946 getroffenen Entscheidungen die Grundlage für die Ehezerstörung gelegt habe, und daß sie nach dem Besuch in
 
Jahre 1946 wieder zu den Kindern in die Tschechoslowakei zurückgegangen seio Auch daraus9 daß es bis 1951 zu keiner Wiedervereinigung der Parteien gekommen soi? lasse sich nichts für die Beklagte Nachteiliges her-leiten.
Dagegen seien eine Reihe von schuldhaften Ehe-Widrigkeiten des Klägers fostzuetollon;, die die Zer rüttung der Ehe bewirkt hätten«, Seine angebliche Bereit , schaft zur Fortsetzung der Ehe habe sich zu keinem Zeitpunkt in deutlich erkennbaren Handlungen gezoigt. Eine ernsthafte Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr in die Tschechoslowakei habe er nicht dargo-legt; die Rückkehr nach einem gewissen zeitlichen Abstand sei nicht gänzlich unmöglich gewesen. Maßgebend sein daß er in diesem ersten Stadium keinen ernsthaften Herstollungsversuch unternommen., sondern sich im Gegenteil zurückgehalton habe. Manches spreche dafür, daß ihm schon seit 1945 der ernsthafte Y/ille zur Fortsetzung der Ehe gefehlt habe. Bereits seit dieser Zeit habe er mit seiner Geschäftspartnerin eheähnlich zusammengelebto Seine Bindung an die Ehe sei also schon damals erheblich gelockert gewesen.
Auch wenn unterstellt werde9 daß der Kläger zur Zeit des Besuchs der Beklagten noch ehewillig gev/oson sei. so habe er doch nicht alles Zumutbare getan0 sondern sich weiterhin passiv verhulten. Für die Beklagte sei es unmöglich und unzu demutbar gewesen«, im Anschluß an den Besuch in Deutschland zu bleiben und die Kinder schwarz über die Grenze nachzuliolen«, insbesondere 9 solange das Verhältnis des Klägers zu Frau nicht einwandfrei geklärt worden sei. Auch
 nach *1946 habe dor Kläger nichts Wesentliches zur Familienzusammenführung getan« Mit dem Schreiben vom 5« Juni 1950 habe er die Beklagte beauftragt« seine Rückkehr vorzubereiten« Sie habe im August 1950 positiv geantv/ortoto Nach seiner Darstellung habe die Ehegemeinschaft damals ohne große Schwierigkeiten in kurzer Zeit in der Tschechoslowakei oder in Deutschland wiederhorgestollt werden können« Nunmehr habe sich aber der Kläger wieder völlig passiv verhalten und auch nicht wegen der Reisepapierc rückgefragt oder gemahnta Die Beklagte habe keine Veranlassung mehr gehabt«
Papiere zu schicken« da der Kläger nichts habe von sich hören lassen« Wenn ihm ernstlich an einer Rückkehr gelogen gewesen wäre«» hätte das Problem 1950 jedenfalls gelöst werden können«
Das Verhalten des Klägers werde verständlich« vonn man bodonkCf» daß er schon Anfang bis Mitte 1950 eine frühere unverheiratete Bekannte? Fräulein	wieder-■
gefunden habe« Manches spreche dafür9 daß seine Beziehungen zu dieser Frau nicht erst 195t in
 begonnen hätten« Von dieser Zeit an habe der Kläger zunehmend das Interesse an der Ehe mit der Beklagten verloren« Daraus erkläre sich sein angeblich im August 1950 geplanter Besuch bei der Beklagten« bei dem auch über die Scheidung habe gesprochen werden nollon Es ergebe 3ich daraus klar., daß allein und zuerst der Kläger Folgerungen aus der langen Trennung und teil-weisen Entfremdung gezogen habe«
Darin« daß die Beklagte der Aufforderung dos Klägers vom April oder Mai 19519 bis spätestens Endo Juni nach Halle zu kommen., nicht gefolgt sei« liege nicht9 wie der Kläger meine9 der große Einschnitt«
IJach dem Brief der Beklagten vom 12» September 1951 lasse sich schwer an diese Aufforderung und die ablehnende Haltung der Beklagten glauben» Eine weitoro Aufklärung sei insoweit nicht erforderlich» Denn es sei der Beklagten nicht möglich und nicht zuzu demuton gewesen« nunmehr plötzlich innerhalb kurzer Prist nach Halle zu reisen? nachdem sie sechs Jahre lang auf eine Klärung gewartet habe» Hinzu komme« daß sich der Kläger schon im August 1950 mit Scheidungsabsichfcon getragen und inzwischen enge Beziehungen zu Präulein angeknüpft habe» Hach der Mitte des Jahres 195* habe dor Kläger sich nach seinem eigenen Vortrag bestimmt und endgültig von der Beklagten abgewendet»
Schicksalamäßig bedingte Umstände hätten neben dom Verschulden dos Klägers kaum oder jedenfalls nur in geringen Maße die Zerrüttung herbeigeführt» Soweit sio in Betracht kämen, würdon sie zeitlich durchweg von dem andauernden ehefeindlichen Verhaltdn des Klägers überholt» Bis 1951 und danach sei es dem Kläger möglich und zu demutbar gewesen, trotz einer gewissen schicksalsbedingten Entfremdung die Ehegemoinschaft wieder-herzustollen»
Eine weitere Beweiserhebung sei nicht geboten» Nach dem anzuwendenden Grundsatz der tatsächlichen Vormutung müsse dor Kläger weitgehend die Darstellung der Beklagten entkräften» Da er sich äußerlich ins Unrocht gesetzt habe, sei ein Tatbestand geschaffen, der nach der Lebenserfahrung genüge, die Eho zu zerrütten» Als die Wiederherstellung der Ehe erstmals habe erfolgen können, sei sic noch nicht durch schicksalobedingte Umstände erheblich zerrüttet gewesen»
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Don Wahrscheinlichkeitsbeweis habe dor Kläger nicht entkräftet«, Hinzu kommen daß auch die vorgclegto Korrespondenz eindeutig für die Darstellung der Beklagten spreche© Soweit der Kläger einzelne neue Behauptungen auf stelle«, könne ihre Richtigkeit unterstellt werdenP sofern sich nicht schon das Gogcntoil aus den vorliegenden Briefen und dom Gesamttatbcstand ergebe©
b)	Der Revision muß zugegeben werden* daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht in allen Richtungen erschöpfend geprüft und damit auch nicht rechtlich einwandfrei festgestollt hat«, daß der Kläger die eingetretene unheilbare Ehezerrüttung überwiegend verschuldet hat©
Bedenklich iöt zunächst© wie die Revision mit Rocht geltend macht«, die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Bemerkung«, von dem Kläger aufgestellte einzelne neue Behauptungen könnten als richtig unterstellt werden«, soweit sich nicht schon das Gegenteil aus den vorliegender» Briefen und dem Gesamttatbestand ergebe© Eine solche allgemein gehaltene Wendung begründet zwar nicht© wie die Revision meint© eine Rüge nach § 551 Nr© 7 ZPO; sie läßt aber nicht erkennen* welche Tatsachen im einzelnen als richtig unterstellt werden* und es ist dem Revisionsgericht deshalb nicht möglich«, zu ermitteln«, um welche Behauptungen es sich dabei handelt* und zu überprüfen* ob es zutrifft* daß sie für die Entscheidung keine Bedeutung haben können© Daboi ist zu bedenken© daß bei der Prüfung der Frage« ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat«, Unterstellungen zwar nicht völlig ausgeschlossen«, aber
 doch nur in beschränktem Umfang statthaft sind
c)	Begründet ist die Revision fernor, soweit nie
 die in dem angefochtenen Urteil getroffene,, für die Frage der überwiegenden Schuld des Klägers bedeutsame Feststellung beanstandet, daß er seit 1945 ohne wesentliche Unterbrechungen mit anderen Frauen zusammongolebt habOo Der Kläger hat behauptet „ er habe den ohev/idrigon Umgang mit Frau	seit dom Besuch der Beklagten
 in Frohburg aufgegeben und sei seitdem nur noch geschäftlich mit ihr verbunden gewesen,, und er habe ehe-widrige Beziehungen au Fräulein K^B erst viol später aufgenommene Das Berufungsgericht hätte näher darlogon müssen-, woshalb es diese Behauptung für unzutreffend hielt und den Kläger des ständigen Zusammenlebens mit anderen Frauen in der Nachkriegszeit für überführt erachtete«
d)	Dem Vorwurf« daß der Kläger die Y/ioderveroinigur mit der Beklagten und den Kindern nicht ernsthaft betrieben und nach 1945 nichts für den Unterhalt, die Pflege und die Erziehung seiner Kinder getan habe, hält die Revision entgegen« das Berufungsgericht habe daboi die Lage nicht richtig eingeschätzt, in der sich der Kläger als Deutscher nach dem Zusammenbruch und auch
 in der späteren Zeit gegenüber der Tschechoslowakei befunden habe» Es habe für ihn keine Möglichkeit gego-ben, die Beklagte und die Kinder zu unterstützen und einen ernstlichen Herstellungsversuch zu unternehmen« 1945 und noch lange danach habe er nichts für seine Familie tun können«
Wenn das Berufungsgericht segen wollto« daß der
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Kläger die innere Bereitschaft habe vermissen lassen;» für seine Familie zu sorgen und sich um die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft im Rahmen des Möglichen zu bemühen, so konnte es einem solchen Mangel an Bemühungen auf Seiten des Klägers bei der Prüfung der Zerrüttungsursachcn erhebliches Gewicht boimesson, insbesondere wenn im Gegensatz zu dem Kläger die Beklagte bereit war, von ihrer Seite aus alles Erforderliche für die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft zu tun» Dazu war es jedoch nötig, zu klären, was der Kläger unter den Verhältnissen der Nachkriegszeit für seine in der Tschechoslowakei befindliche Familie hätte tun können, und wie er sich um eine Wiedervereinigung hätte bemühen sollen»
Ferner bedurfte es der Aufklärung, welche Möglichkeiten einer Familienzusammenführung in den in Betracht kommenden Jahren im Verhältnis zur Tschechoslowakei bestanden, welche Maßnahmen sie von beiden Parteien forderten, und welche Erfolgsaussichten sie boton, vobei es auch von Bedeutung sein konnte, daß die Beklagte und die Kindor wieder tschechoslowakische Staatsangehörige geworden waren» Frst wenn ermittelt ist, ob es sich überhaupt hätte erreichen lassen, daß die Beklagte mit den Kindern aus der Tschechoslowakei zu dem Kläger in die Sowjetzone odor später in die Bundesrepublik über-siedelte, oder daß der Kläger unter angemessenen Lebens-bedingungon in der Tschechoslowakei seinen Wohnsitz nehmen konnte, läßt sich oin Urteil darüber gewinnon, in v/elchom Umfang er soine Pflichten versäumt hat, und ob solche Pflichtversäumnisse ursächlich dafür geworden sind, daß die Parteien nicht wieder zusammengekommon sind» Was die Möglichkeit der Rückkehr dies Klägers in
 
die Tschechoslowakei betrifft, so bedarf es besonderer Prüfung, ob sie für ihn als deutschen Volkszugchörigon überhaupt in Betracht kam und ihm zugemutet worden konnte© Tie Annahme, daß die Rückkehr für den Kläger nicht gänzlich unmöglich gewesen sei, genügt nicht«.
Die Notwendigkeit dieser Prüfung entfällt auch nicht doshalb, woil dor Kläger solbst mit dem Schreiben vom 5* Juni 1950 die Beklagte aufforderteP ein Rückkehr-gosuch für ihn zu beantragen, und die Beklagte eine positive Antwort gab© Damit stoht noch nicht fest« das dem Kläger wirklich die Rückkehr möglich und zuzu demuton und auf diese Weise eine Wiedervereinigung dor Eheleute durchführbar gewesen wäre©
o) Soweit das Berufungsgericht es dem Kläger zur last gelegt hat, er habe auf die Mitteilung dor Beklagten vom August 1950, seiner Rückkehr in die Tschechoslowakei stehe nichts mehr im Wego, geschwiegen, weist die Revision auf den vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Vortrag des Klägers hin, er sei in dieser Zeit in der Sowjetzone in Haft genommen worden© Aus der Verhaftung und den Schwierigkeiten, donen der Klüger nach seiner Behauptung im Zusammenhang damit in dor Sowjet&onc ausgesetzt v/ar, könnte sich erklären«, daß er damals nicht antwortete und den Plan seiner Übersiedlung in die Tschechoslowakei nicht woiterver-folgte© Für sein Verhalten in der späteren Zeit ergibt sich daraus allerdings nichts©
f) Die Rovioion hält die Annahme des Berufungsgerichts, daß gegen den Kläger eine tatsächliche Vermutung sprocho, für unzutreffend© Das Berufungsgericht verkenne die Bedeutung dor politischen Verhältnisse«,
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in die die Ehe der Parteien geraten sei, und die allein schon die Ursache für eine unheilbare Zerrüttung der Ehe hätten bilden können« Darüber hinaus habe sich der Kläger darauf berufen, daß die Beklagte durch ihr eigenes Verhalten bei der Annahme der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit sowie durch ihr Verhalten in den folgenden Jahren, insbesondere in den Jahren 1950 und 195% die entscheidende Ursacho für die Zerrüttung der Ehe gesetzt habe«
Diese ßüge ist nur teilweise begründet«
Wenn ein Ehegatte sich von der Ehe losgesagt hat« oder wenn er in ständige ehewidrige Beziehungen zu einer Person des anderen Geschlechts getreten ist«, womit in der Hegel die Abwendung von der Ehe verbunden ist, so besteht eine sich auf die Lebenserfahrung gründende tatsächliche Vermutung, die dahin geht, daß die festgostellte unheilbare EheZerrüttung durch schuldhaftes Verhalten dieses Ehegatten bewirkt worden ist (Urteil des Senats BGHZ 59 «> 26, 54)o Der Ehegatte muß, um die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung zu entkräften, Umstände dartun« nach denen ernsthaftidie Möglichkeit besteht, daß die unheilbare Zerrütung auf andere Ursachen zurückgeht»
Aus den ohewidrigen Beziehungen, die der Kläger seinerzeit zu Frau Vfm unterhielt, läßt sich eine gegen ihn sprechende tatsächliche Vonmutung in dem angeführten Sinn nicht ohne weiteres horleiten« Denn der Kläger hat behauptet, er habe diese Beziehungen aufgegeben, als die. Beklagte ihn im August 1946 besucht habe« und or ooi fortan nur noch geschäftlich mit Frau
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verbunden gewesen« Das Berufungsgericht hat nicht einwandfrei festgestellt, daß diese von der Beklagten bestrittene Behauptung unrichtig sei. Die Feststellung, daß der Kläger seit 1945 ohne wesentliche Unterbrechungen mit anderen Frauen zusammengelobt habe, ist zu unbestimmt und allgemein; darauf ist bereits in anderem Zusammenhang hingewiesen worden« Im August 1946 war aber die Ehe der Parteien, obwohl die Beklagte bei ihrem Besuch in Frohburg von den ehewir drigen Beziehungen des Klägers zu Frau Vulturius Kenntnis erhielt, noch nicht unheilbar zerrüttet, denn noch danach erörterten die Parteien in ihren Briefen die Möglichkeiten einer Fortsetzung der Ehe in der Tschecho Slowakei oder in Deutschland, wie das Berufungsgericht festgestellt hat«
Falls jedoch dom Kläger nachgewiesen wird, daß seine ehewidrigen Beziehungen zu Frau	über
 den Besuch der Beklagten hinaus andauorten und er ohne wesentliche Unterbrechungen mit anderen Frauen zusammonlebte, dann spricht auch im Hinblick auf sein Verhältnis zu Frau	die	tatsächliche	Vermutung
 gegen ihn, daß er schuldhaft die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt hat«
Wenn die tatsächliche Vermutung insoweit nicht gilt, so schließt auch das nicht aus, daß dem Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung beizu demossen ist, sofern daran, daß er ehewidrigo Beziehungen zu Frau	unterhielt und seiner Familie nicht
 den nötigen Beistand leistete, eine etwa sonst mögliche Wiedervereinigung gescheitert und dadurch die entscheid dende Ursache für die spätere Zerrüttung der Ehe gelegt
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worden sein sollte„ Das müßte dann aber dem Kläger in vollem Umfang nachgewiesen werden0
Jedenfalls greift die tatsächliche Vermutung in anderem Zusammenhang durcho Es spricht nämlich manches dafür9 daß die endgültige Abwendung des Klägers von der Ehe und sein endgültiges Aufgeben von Bemühungen um eine Wiedervereinigung mit seiner Familie mit der später von ihm eingegangenen Lebensgemeinschaft mit Fräulein K^^^ zusammenhängt0 Nach der Lebenserfahrung hat er dadurch schuldhaft maßgeblich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen0 Er muß demgegenüber nicht nur die bloße Behauptung aufsteilen, daß die unheilbare Zerrüttung auf andere Umstände zurückgehe, sondorn darlegen, daß ernsthaft die Möglichkeit anderer maßgeblicher Zerrüttungsursachen besteht, insbesondere daß die Ehe schon unheilbar zerrüttet war, als die Beziehungen zwischen ihm und Fräulein	ohewidrig
 wurden und er im Zusammenhang damit seine Bemühungen um eine V/iederveroinigung mit der Beklagton endgültig einstellteo Er könnte auch dartun, daß solche Bemühungen wahrscheinlich doch keinen Erfolg mehr gehabt hätten und ihm, wenn cs bisher ohne seine Schuld nicht zu einer Y/iedervereinlgung gekommen war und sie auf unabsehbare Zeit nicht in Aussicht stand, schließlich die Abv/endung von der Ehe nicht mehr hätte zu dem Vorwurf gemacht wordon können, die Ehe also in absehbarer Zeit auch ohne seine Schuld gescheitert wäre (Urteil dos Senats vom 7. Oktober 1964 IV ZR 162/63K
Die Vermutung entfällt aber nicht ohne weiteros deshalb, weil schon die politischen ’Verhältnisse der Nachkriegszeit die Ehe erheblich belasteten (Urteil des Senats vom 29« Januar 1964 IV ZR 163/63), oder
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weil die Beklagte sich zunächst für das Verbleiben in der Heimat und die Wiedorannahme der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit entschieden hatte, oder weil die Beklagte sich nach der Behauptung des Klägers nicht hinreichend um die Wiedervereinigung bemüht habe« Soweit Vorwürfe gegen die Beklagte erhoben werden, muß ihr eine schuldhaft ohewidrige Handlungsweise nachgewiesen werden«
g) Zusammenfassend ist zu sagen, daß der Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trägt, v/enu es auf sein schuldhaftes Versagen zurückzuführen ist, daß es zu keiner Wiedervereinigung der Eheleute gekommen ist. daß ihm aber dann nicht die überwiegende Schuld an der Zerrüttung boigeraessen werden kann, wenn er auch bei pflichtgemäßem Verhalten die Vereinigung mit der Beklugtiiv auf unabsehbare Zeit nicht hätte erreichen und ihm deshalb die Aufgabe der ehelichen Gesinnung schließlich nicht mehr hätte zu dem Vorwurf gemacht werden können« Die Voraussetzungen für seine überwiegende Schuld an'der Zerrüttung sind ihm nachzuweisen, soweit er sich nicht durch die Aufiiahmo ehebrecherischer Beziehungen und die damit verbundene Einstellung seiner Bemühungen um eine Zusammenführung ins Unrecht gesetzt und damit die von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung begründet hat, daß durch seine ehewidrige Handlungsweise die unhciD bare Zerrüttung der Ehe herbeigeführt worden ist«
3o Nach allodem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden: ohne daß noch auf die sonstigen Rügen der Revision ein-gegangen zu werdon braucht«
In der neuen Verhandlung wird der Kläger Gelegenheit haben, die Postkarte der Beklagten vom 12* Mai 1950, aüf die er sich berufen hat, die aber bisher nicht zu dem Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden ist, vor-zulegon»
Es könnte vor allem geboten sein, daß beide Parteien nach § 619 ZPO persönlich eingehend über den gesamten Verlauf der Ehe vernommen werden* Gut wäre cs, wenn es sich erreichen ließe, daß auch die Beklagte vor dem Oberlandesgericht erscheint* Wenn das jedoch nicht möglich ist, müßte gegebenenfalls die Vernehmung durch ein ersuchtes tschechoslowakisches Gericht genügen*
Ascher
 Johannsen
Wüstenberg
 Bundesrichter Maaß und Bun-desrichtor Br* Loewenhoim sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben*
Asehor