* a) Hat sich das Land bei der Gewährung Ubergesetzlicher Leistungen die Anrechnung dieser Zuwendungen für den Fall Vorbehalten, daß der Kläger später gesetzliche Ansprüche nach dem BEG haben sollte, so kann dieser Vorbehalt bei jeder Bewilligung gesetzlicher Leistungen auogeübt werden* BEG zugeoprochen, ohne von der vorbehaltencn Möglichkeit Gebrauch zu machen, so liegt hierin kein Verzicht auf die Anrechnung* Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil Verfolgungen ausgesetzt» Deshalb wanderte sie 1938 in die Schweiz aus» Bereits im Jahre 1935 erkrankte sie an einer Lungentuberkulose, an der sie heute noch leidet» Ob diese Erkrankung auf die Verfolgung zurückzuführen ist oder nicht, ist zwischen den Parteien streitige Die Klägerin machte frühzeitig Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend» Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag der Klägerin ab» Durch das rechtskräftige Urteil vom 23* 6, 1954 wies das Landgericht in Wiesbaden die Klage der Klägerin wegen des GesundheitsSchadens ab» Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts in den Gründen des Urteils beantragte die Klägerin wegen ihres Leidens einen angemessenen Betrag aus dem Härtefonds» Unter Bezugnahme auf 5 79 Abs» 3 Ziff» 3 BErgG befürwortete der Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde den Antrag» Der Hessische Minister des Innern bewilligte der Klägern durch den Bescheid vom 4»3»''955 die Zahlung einer laufenden Beihilfe von monatlich DM 150»—» (E-Akto Blatt 135)» Abs» 3 des Bescheides enthält folgenden V orbohalt: "Sollte Frau B^| Ansprüche nach dem BEG haben, so werden die übergesetzlichen Zuwendungen hierauf an-gcrechnct« Insbesondere ist bei der etwaigen Festsetzung von Ansprüchen nach dem BEG zu beachten, daß auf die hiernach zu zahlenden Beträge die Zuwendungen aus dem Härtefonds in voller Höhe anzurechnen sind»’* In der Zeit vom 1»2»1955 bis zu dem 31«5o1957 erhielt die Klägerin aufg und gleichlautender Bewilligungobescheide monatliche 8.1958 (E-Akte Bl. 248) ergibt* dazu dienen* der Klägerin eine sechsmonatige Heilbehandlung zu ermöglichen Durch den Bescheid vom 12 bewilligte daa beklagte Land der KlUgorinif wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von DM 1.276.- Rente gewählt hat* bewilligte die Klägerin durch den Bescheid vom 5 der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land antragsgemäß zur Zahlung von UM 4 <>2 00,— verurteilt* Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des Urteils 1t Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Präge, ob das beklagte Land berechtigt ist, die der Klägerin aus dem • Härtefonds gewährten EntSchädigungsleistungen auf die der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Portkommen durch den Bescheid vom 5» September i960 zuerkannten Entschädigung cnzurochncno Diese Präge ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts zu bejahen» e Die Möglichkeit der Anrechnung der der Klägerin aus den Härtefonds gewährten Leistungen ergibt sich allerdings Io BEG» Wenn diese nicht aus auf die Entschädigung alle Vorschrift best immt ?o BEG geht auf § 4 BErgG zurück* Nach dieser Vorschrift waren Leistungen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus bewirkt worden v;aren3 uße halb der Bestimmungen des BEG gewährt worden waren« Biese Leistungen sollten auf die Leistungen nach dem BErgG ange rechnet werden<> Ber Sinngehalt der Anrechnungsvorschrift kommt in $ Aus den Materialien ergibt sich jedoch nichts dafür, daß mit der Änderung der Formulierung auch eine Änderung der Bedeutung und Tragweite der Vorschrift beabsichtigt war« außer Betracht bleiben Ber Abzug der Leistungen aus dem Härtefonds ist jedoeb auf Grund des im Bewilligungsbescheid vom 4o März 1955 enthaltenen Vorbehalts zulässige Bieser Vorbehalt läßt nach seinem klaren Wortlaut keinen Zweifel offen* Bie Anrechnung der der Klägerin bewilligten Ubergesetzlichen Zuwendungen sollte danach für den Fall zulässig sein, daß sie Ansprüche nach dem BEG haben würde« Art und Umfang dieser Ansprüche unterliegen keinen Beschränkungen* Gegen die Zulässigkeit dos Vorbehalts bestehen keine Bedenken* Allerdings kann das Land auf Grund eines Vorbehalts die nach dem BEG Hier ist jedoch entscheidend zu berücksichtigen* daß die Leistungen aus dem Kürtefonds nach § 171 BEG gegenüber den Rechtsansprüchen Auf die Leistungen aus dem Härtefonds Es entspricht deshalb nur dieser Rechtslage sich das wenn Land die Anrechnung dieser Zuwendungen für den l'all Vorbehalten hat«, daß die Klägerin entgegen der im Zeitpunkt der Bewilligung bestehenden Rechtslage ordentliche Rech tsansp üche haben sollte. Der Vorbehalt der Anrechnung Leistungen aus dem ist auch deshalb gerechtfertigt«, weil die IlürtefondSj die gemäß währt werden, und die Rente«, die die Klägerin wegen Minderung Nach der letztgenannten Vorschrift soll bei der Anrechnung von Leistungen auf die laufende Rente nach Diesem Schutsgodanl des Gecet trägt die Aus Übung des Anrechnungsrochts durch das beklagte Land hin reichend Rechnung«, denn die Anrechnung ist nur auf die Renten- Die Anrechnung ist auch nicht verspätet Nach Satz 2 BEG ist ein Loistungsvorbehalt durch Widerruf geltend zu machen» Die Annahme« daß die Vornahme der Anrechnung in Bescheid«, durch den der Klägerin die Rente wegen Schade: Kläger Dae beklagte Land hat entgegen der Auffassung der auch auf diese ihm durch den Vorbehalt eröffneten Anrechnungsmöglichkeiton nicht verzichtet0 Für einen Ver rr icht besteht keine Vermutung« Er muß entweder ausdrücklich ausgesprochen den oder sich aus den Umständ zweifele frei ergebeno Beides ist nicht der Fall« Aus welchen Gründen belcla Land die Anrechnung nicht schon bei der ver gleich'svcisen Regelung vorgenommen hat«, durch die es der Klägerin zur Abgeltung aller Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit einen aligen Betrag von LM bewilligte, geht aus den Akten unmittelbar nicht hervor Nahe liegt jedoch die Annahme, daß der Zweck der der Anrechnung in diesem Zeitpunkt entgegenstand Leistung •Der Ver gleichsbet ollte eine Beihilfe des beklagten Landes zu einem 6-monatigen Kuraufenthalt der Klägerin sein Die ser Zweck wäre durch die Anrechnung der Leistungen aus dem Das beklagte Land war vielmehr berechtigt, die Zuwendungen aus dem Härtefonds noch bei der Bewilligung der Rente anstelle der Kapitalentschädigung anzurcchnen« Y»cnn auch die Rente gemäß § 93 BEG an die Stelle der Kapitalcntcchädigung tritt und die Voraussetzungen de ersten Anspruchs bei der Entscheidung über die Zubilligung der Rente nicht mehr in Frage gestellt werden können, so ist das Land doch nicht gehindert, von ihm gewährte Leistungen auf die Rente ansurcchnen, wenn ihm solches Recht zusteht und zwar auch dann Kapitalent die Zuwendungen aus dem Härtefonds auf die Renten leistungen wegen Schadens ira beruflichen Fortkommen anzu rechnen,, Diese Präge ist aus den dargelegten Gründen aufgrund des Vorbehalts zu bejahen Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZBO und 225 Abs® 1 BEGo Ascher Raske Wilden Dr„ Loewenheim Dr« Graf
4 t* IJachschlagewerk: » Amtliche Sammlung: ja nein ( BEG §§ Io, 2o2, 2o3 » • * a) Hat sich das Land bei der Gewährung Ubergesetzlicher Leistungen die Anrechnung dieser Zuwendungen für den Fall Vorbehalten, daß der Kläger später gesetzliche Ansprüche nach dem BEG haben sollte, so kann dieser Vorbehalt bei jeder Bewilligung gesetzlicher Leistungen auogeübt werden* b) Hat das Land dem Kläger gesetzliche Leistungen nach dem BEG zugeoprochen, ohne von der vorbehaltencn Möglichkeit Gebrauch zu machen, so liegt hierin kein Verzicht auf die Anrechnung* c) Bei der Vornahme der Anrechnung sind die berechtigten Interessen des Klägers zu berücksichtigen* BGH, ürt, v* 24. April 1963 - IV ZR 311/62 - OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden t Verkündet am 24. April 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem iintsehädigungsrechtsstreit des Landes H e s s e n , vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13? - Prozeßbevollmächtigtor: Beklagten und Revisionskläger Rechtsanwalt Dr. s, m gegen die Korrespondentin Hilde Marie - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte9 Rechtsanwalt Dr in hat dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf * für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil % des 2. Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Frankfurt/M. von 26. Januar 1962 aufgehoben. Dio Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1 o £ntschädigung3kammer des Landgerichts Y/iesbaden vom 19o April t961 wird zurUckgewiesen« V Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen; die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits tragt die Klägorinc Von Rechts wegen 2 I Tatbestand: t ' • Die Klägerin ist Jüdin» Sie war nach dem Jahre 1933 nationalsozialistischer. Verfolgungen ausgesetzt» Deshalb wanderte sie 1938 in die Schweiz aus» Bereits im Jahre 1935 erkrankte sie an einer Lungentuberkulose, an der sie heute noch leidet» Ob diese Erkrankung auf die Verfolgung zurückzuführen ist oder nicht, ist zwischen den Parteien streitige Die Klägerin machte frühzeitig Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend» Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag der Klägerin ab» Durch das rechtskräftige Urteil vom 23* 6, 1954 wies das Landgericht in Wiesbaden die Klage der Klägerin wegen des GesundheitsSchadens ab» Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts in den Gründen des Urteils beantragte die Klägerin wegen ihres Leidens einen angemessenen Betrag aus dem Härtefonds» Unter Bezugnahme auf 5 79 Abs» 3 Ziff» 3 BErgG befürwortete der Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde den Antrag» Der Hessische Minister des Innern bewilligte der Klägern durch den Bescheid vom 4»3»''955 die Zahlung einer laufenden Beihilfe von monatlich DM 150»—» (E-Akto Blatt 135)» Abs» 3 des Bescheides enthält folgenden V orbohalt: "Sollte Frau B^| Ansprüche nach dem BEG haben, so werden die übergesetzlichen Zuwendungen hierauf an-gcrechnct« Insbesondere ist bei der etwaigen Festsetzung von Ansprüchen nach dem BEG zu beachten, daß auf die hiernach zu zahlenden Beträge die Zuwendungen aus dem Härtefonds in voller Höhe anzurechnen sind»’* In der Zeit vom 1»2»1955 bis zu dem 31«5o1957 erhielt die Klägerin aufg und gleichlautender Bewilligungobescheide monatliche * 5 Beihilfen in einer Gesamthöhe von DM 4.2 00. Mit Antrag vom 28. 1.1957 (E-Akte Bl. 150) meldete der damalige Bevollmächtigte der Klägerin erneut wegen Körper Entschädigungsansprüche und GooundheitsSchäden an. Am 11c 8.1958 kam zwischen den Parteien ein Vergleich zustande* durch d sich das beklagte Land verpflichtete* wegen Schaden s an Kö und Gesundheit an die Klägerin einen einmaligen Betrag von DM 4®000 u zahlen. (Die Betrag oll * wie sich aus dem Aktenvermerk der Entschädigungsbehörde vom 11. 8.1958 (E-Akte Bl. 248) ergibt* dazu dienen* der Klägerin eine sechsmonatige Heilbehandlung zu ermöglichen Durch den Bescheid vom 12 P I960 (E-Akte Bl 256) bewilligte daa beklagte Land der KlUgorinif wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von DM 1.276.- rachdem die Klägerin teile der Kanitalentschädigung die L* Rente gewählt hat* bewilligte die Klägerin durch den Bescheid vom 5 ntschädigungsbehörde der 9 I960 (E-Akte Bl. 509) eine laufende Rente von monatlich DM 100 9 beginnend am 1 10 I960 Auf die Rentenrückstände«) die in den Gründen des Bescheides mit DM 8.500 9 fcstgestellt wurden* brachte die Ent s c häd i gungsb ehör d c Schädigung von DM 1.276 außer de be gezahlt Kapi talent 9 die Leistungen aus dem Hartefonds mit DU 4.200 9 in Abzug, so daß noch DM 2.824 9 al r« * » auf n ; » ♦ i • . zuzahlcnder Rückstand verblieben s ♦♦ Gegen die ♦ ♦ l: = : •: *; ♦ und beantragt 9 da DM 4.200, zu zahlen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben beklagto Land zu verurteilen, an sie ndgericht hat die Klage durch Da s L a • • s. * •. da o Urteil vom 19 o Ap il 1961 abgewiesen. Auf die Berufung . «• V ♦ ♦ $ 0* ♦ * . der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land antragsgemäß zur Zahlung von UM 4 <>2 00,— verurteilt* Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des Urteils * des Landgerichts. * Die Klägerin beantragt, die Revision des beklagten Lahdes zurückzuweisen» Die Revision fiihrt zur Wiederherstellung des richtlichen Urteils 0 * 1t Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Präge, ob das beklagte Land berechtigt ist, die der Klägerin aus dem • Härtefonds gewährten EntSchädigungsleistungen auf die der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Portkommen durch den Bescheid vom 5» September i960 zuerkannten Entschädigung cnzurochncno Diese Präge ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts zu bejahen» 2 e Die Möglichkeit der Anrechnung der der Klägerin aus den Härtefonds gewährten Leistungen ergibt sich allerdings Io BEG» Wenn diese nicht aus auf die Entschädigung alle Vorschrift best immt daß aus * deutschen öffentlichen Mitteln gewährten Leistungen anzurechnen sind, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden & ind 9 so beschränkt sich ihr Anwendungsbereich auf Leistungbn, die auf Grund anderer Vorschriften als nach dem BEG- gewährt worden s ind c> Bas folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift des Gesetzes, ergibt sich aber aus seiner Entstehungsge schichte 9 ?o BEG geht auf § 4 BErgG zurück* Nach dieser Vorschrift waren Leistungen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus bewirkt worden v;aren3 auf die uno s chädigun« nach diesem Gesetz anzurechnen* Biese Po licrung ließ 1 Zweifel dar 9 daß es sich b o echnenden Leistungen um solche handeln mußte die cl den uße halb der Bestimmungen des BEG gewährt worden waren« Biese Leistungen sollten auf die Leistungen nach dem BErgG ange rechnet werden<> Ber Sinngehalt der Anrechnungsvorschrift kommt in $ Io BEG allerdin 6 nicht mehr deutlich zu dem Ausdruc! Benn die diesen Sinn klar3tellenden 1.17 te "nach diesem Ge fehlen in der Vorschrift de o o BEG Aus den Materialien ergibt sich jedoch nichts dafür, daß mit der Änderung der Formulierung auch eine Änderung der Bedeutung und Tragweite der Vorschrift beabsichtigt war« scheidenden Frage § 4 o BEG muß daher bei der hier zu ent- außer Betracht bleiben Ber Abzug der Leistungen aus dem Härtefonds ist jedoeb auf Grund des im Bewilligungsbescheid vom 4o März 1955 enthaltenen Vorbehalts zulässige Bieser Vorbehalt läßt nach seinem klaren Wortlaut keinen Zweifel offen* Bie Anrechnung der der Klägerin bewilligten Ubergesetzlichen Zuwendungen * sollte danach für den Fall zulässig sein, daß sie Ansprüche nach dem BEG haben würde« Art und Umfang dieser Ansprüche unterliegen keinen Beschränkungen* Gegen die Zulässigkeit dos Vorbehalts bestehen keine Bedenken* Allerdings kann das Land auf Grund eines Vorbehalts die nach dem BEG * bestehende Rechtslage nicht zu seinen Gunsten verändern insbesondere nicht die dem Verfolgten nach dem Es kann besetz zustehenden Rechte beeinträchtigen. Hier ist jedoch entscheidend zu berücksichtigen* daß die Leistungen aus dem Kürtefonds nach § 171 BEG gegenüber den Rechtsansprüchen BEG subsidiär sind. Auf die Leistungen aus dem Härtefonds d s besteht kein gesetzlicher Anspruch, Die Entschädigungsbehörde entscheidet über diese Leistungen vielmehr nach Pflichtige Bern c? c« M kJ en Die Entcchädigungsbehörde kann daher insbe sondere auch bestimmen 9 unter welchen Voraussetzungen und in welcher weise diese Leistungen dem Berechtigten gewährt werden sollen. Es entspricht deshalb nur dieser Rechtslage sich das wenn Land die Anrechnung dieser Zuwendungen für den l'all Vorbehalten hat«, daß die Klägerin entgegen der im Zeitpunkt der Bewilligung bestehenden Rechtslage ordentliche Rech tsansp üche haben sollte. Der Vorbehalt der Anrechnung Leistungen aus dem ist auch deshalb gerechtfertigt«, weil die IlürtefondSj die gemäß währt werden, und die Rente«, die die Klägerin wegen Minderung 171 BEG zur Milderung von Härten ge 5 ihrer Arbeitsfähigkeit nach den §§ 93*> 94 BEG erhält 9 dj um mindesten um Teil für denselben Schadenszeit geleistet Leistungen aus dem Härtefonds nicht werden,. Könnten die auf die Rentenbeträge wogen Schadens im beruflichen Port amen angerechnet werden 9 so ürde die Klägerin für den- selben Schadenszeitraum zweimal entschädigt werden* was dem r* Grundsatz des BEG 9 daß r* nt schädigt werden « O! Oll lei «4* aus emand für denselben Schaden doppelt widersprechen würde. Denn die ijerin gerade des dem Härtefonds sind der Klä halb ungon sugccprochen worden«, weil sie wegen ihrer schweren Er krenkung nicht im Stande war* ihren ausreichenden Lebens unterhalt durch eine eigene berufliche Tätigkeit zu verdienen # ♦ * * * 4 * * « • * ♦ ♦ • » *• < « *♦ * ♦ * « I « I * * * * * * * . ♦♦ * 7 Die Anrechnung verletzt auch nicht die berechtigten 4 o Interessen der Klägerin«» Daß dem Gesetz der Gedanke der schonenden Behandlung des Verfolgten und die Gewährlei o kj eines ausreichenden Lebensunterhalts auch bei der Frage der. Anrechenbarkeit von Vorleistungen zugrundeliegt, zeigen die Vorschriften der §§ 1 Abs» 3 BEG, 4o der 3. DV-BEG Nach der letztgenannten Vorschrift soll bei der Anrechnung von Leistungen auf die laufende Rente nach o BEG der an rr echnende Betrag derart verteilt werden, daß.d Berecb ten mindestens die Hälfte des Monatsbetrages der Rente ver- bleibt. Diesem Schutsgodanl des Gecet trägt die Aus Übung des Anrechnungsrochts durch das beklagte Land hin reichend Rechnung«, denn die Anrechnung ist nur auf die Renten- rückständc vorgenommen worden«, während die laufende Rente der Klüger ungeschmälert verbleibt 5 Die Anrechnung ist auch nicht verspätet Nach 2o2 Satz 2 BEG ist ein Loistungsvorbehalt durch Widerruf geltend zu machen» Die Annahme« daß die Vornahme der Anrechnung in d Bescheid«, durch den der Klägerin die Rente wegen Schade: m beruflichen tkommen rr uge sp~ ochen worden ist. sachlich einen solchen Widerruf darstollt«, unterliegt keinen Bedenken und bedarf keiner teren Darlegung Nach 2o3 Abs» 2 BEG beträgt die Widerrufsfrist 6 Monate» Sie beginnt mit dem ?agc 9 an den die ünxc chädigungsbehörde von dem Wide grund Kenntnis erlangt hat» Es kann zweifelhaft sein ufs ob diese Vorschrift in einem Falle, in dem das Land von einem * * Anrochnungsvorbchalt bei der Gewährung einer Entschädigungs leictung Gebrauch nacht, überhaupt zur Anwendung kommen kenn * In jedem °1 le läuft aber die gesetzliche Frist zur Ausübung * SA J des Widerrufs bei der Gewährung jeder Entschädigung slci r» tung von neuem., auch wenn das L bereit s md die Möglichkeit der Anrechnung ühcr bei der Gewährung einer anderen Entschädigung3 leictung hatte h . * » ♦ J 6* Kläger Dae beklagte Land hat entgegen der Auffassung der auch auf diese ihm durch den Vorbehalt eröffneten Anrechnungsmöglichkeiton nicht verzichtet0 Für einen Ver rr icht besteht keine Vermutung« Er muß entweder ausdrücklich ausgesprochen den oder sich aus den Umständ zweifele frei ergebeno Beides ist nicht der Fall« Aus welchen Gründen d belcla Land die Anrechnung nicht schon bei der ver gleich'svcisen Regelung vorgenommen hat«, durch die es der Klägerin zur Abgeltung aller Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit einen aligen Betrag von LM 40 00 bewilligte, geht aus den Akten unmittelbar nicht hervor Nahe liegt jedoch die Annahme, daß der Zweck der der Anrechnung in diesem Zeitpunkt entgegenstand Leistung •Der Ver gleichsbet g C! ollte eine Beihilfe des beklagten Landes zu einem 6-monatigen Kuraufenthalt der Klägerin sein Die ser Zweck wäre durch die Anrechnung der Leistungen aus dem , Nichts Härtefonds auf diese Zuwendung vereitelt worden spricht jedoch für die Auffa c- fi o u ung daß da s Land auf sein Hecht zur Anrechnung, wie es ihm auf Grund des Vorbehalts zuctcnd vc ichten wollte Fü 7» einen Verzicht spricht auch nicht die Nichtanreehnung bei der Bewilligung dor Xapitalent gung in beruflichen tl: Das beklagte Land war vielmehr berechtigt, die Zuwendungen aus dem Härtefonds noch bei der Bewilligung der Rente anstelle der Kapitalentschädigung anzurcchnen« Y»cnn auch die Rente gemäß § 93 BEG an die Stelle der Kapitalcntcchädigung tritt und die Voraussetzungen de s ersten Anspruchs bei der Entscheidung über die Zubilligung der Rente nicht mehr in Frage gestellt werden können, so ist das Land doch nicht gehindert, von ihm gewährte Leistungen auf die Rente ansurcchnen, wenn ihm solches Recht zusteht und zwar auch dann Kapitalent r* nicht, wenn es bei der Zuerkonnung der digung die Anrechnung nicht vorgenommen hat 9 * o Ob die Klag d Vergleich Uber d Leistung einer Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit s wegen Irrtums anfechten kann, und ob ihr in diesem Pall 9 ’/eitere Ansprüche wegen dieses Schad s zustehen od ob ic wegen Pehlens der grundsätzlichen An3pruchsvoraussetzung#j u w ^ zur Rückzahlung der Vergleichssumme verpflichtet i (CS 0 sind Prägen» die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind* Hier geht es allein darum, ob das beklagte Land berechtigt ist 9 die Zuwendungen aus dem Härtefonds auf die Renten leistungen wegen Schadens ira beruflichen Fortkommen anzu rechnen,, Diese Präge ist aus den dargelegten Gründen aufgrund des Vorbehalts zu bejahen Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZBO und 225 Abs® 1 BEGo Ascher Raske Wilden Dr„ Loewenheim Dr« Graf *