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BGH · IV ZR 311/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 311/62

* a) Hat sich das Land bei der Gewährung Ubergesetzlicher Leistungen die Anrechnung dieser Zuwendungen für den Fall Vorbehalten, daß der Kläger später gesetzliche Ansprüche nach dem BEG haben sollte, so kann dieser Vorbehalt bei jeder Bewilligung gesetzlicher Leistungen auogeübt werden* BEG zugeoprochen, ohne von der vorbehaltencn Möglichkeit Gebrauch zu machen, so liegt hierin kein Verzicht auf die Anrechnung* Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil Verfolgungen ausgesetzt» Deshalb wanderte sie 1938 in die Schweiz aus» Bereits im Jahre 1935 erkrankte sie an einer Lungentuberkulose, an der sie heute noch leidet» Ob diese Erkrankung auf die Verfolgung zurückzuführen ist oder nicht, ist zwischen den Parteien streitige Die Klägerin machte frühzeitig Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend» Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag der Klägerin ab» Durch das rechtskräftige Urteil vom 23* 6, 1954 wies das Landgericht in Wiesbaden die Klage der Klägerin wegen des GesundheitsSchadens ab» Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts in den Gründen des Urteils beantragte die Klägerin wegen ihres Leidens einen angemessenen Betrag aus dem Härtefonds» Unter Bezugnahme auf 5 79 Abs» 3 Ziff» 3 BErgG befürwortete der Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde den Antrag» Der Hessische Minister des Innern bewilligte der Klägern durch den Bescheid vom 4»3»''955 die Zahlung einer laufenden Beihilfe von monatlich DM 150»—» (E-Akto Blatt 135)» Abs» 3 des Bescheides enthält folgenden V orbohalt: "Sollte Frau B^| Ansprüche nach dem BEG haben, so werden die übergesetzlichen Zuwendungen hierauf an-gcrechnct« Insbesondere ist bei der etwaigen Festsetzung von Ansprüchen nach dem BEG zu beachten, daß auf die hiernach zu zahlenden Beträge die Zuwendungen aus dem Härtefonds in voller Höhe anzurechnen sind»’* In der Zeit vom 1»2»1955 bis zu dem 31«5o1957 erhielt die Klägerin aufg und gleichlautender Bewilligungobescheide monatliche 8.1958 (E-Akte Bl. 248) ergibt* dazu dienen* der Klägerin eine sechsmonatige Heilbehandlung zu ermöglichen Durch den Bescheid vom 12 bewilligte daa beklagte Land der KlUgorinif wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von DM 1.276.- Rente gewählt hat* bewilligte die Klägerin durch den Bescheid vom 5 der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land antragsgemäß zur Zahlung von UM 4 <>2 00,— verurteilt* Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des Urteils 1t Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Präge, ob das beklagte Land berechtigt ist, die der Klägerin aus dem • Härtefonds gewährten EntSchädigungsleistungen auf die der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Portkommen durch den Bescheid vom 5» September i960 zuerkannten Entschädigung cnzurochncno Diese Präge ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts zu bejahen» e Die Möglichkeit der Anrechnung der der Klägerin aus den Härtefonds gewährten Leistungen ergibt sich allerdings Io BEG» Wenn diese nicht aus auf die Entschädigung alle Vorschrift best immt ?o BEG geht auf § 4 BErgG zurück* Nach dieser Vorschrift waren Leistungen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus bewirkt worden v;aren3 uße halb der Bestimmungen des BEG gewährt worden waren« Biese Leistungen sollten auf die Leistungen nach dem BErgG ange rechnet werden<> Ber Sinngehalt der Anrechnungsvorschrift kommt in $ Aus den Materialien ergibt sich jedoch nichts dafür, daß mit der Änderung der Formulierung auch eine Änderung der Bedeutung und Tragweite der Vorschrift beabsichtigt war« außer Betracht bleiben Ber Abzug der Leistungen aus dem Härtefonds ist jedoeb auf Grund des im Bewilligungsbescheid vom 4o März 1955 enthaltenen Vorbehalts zulässige Bieser Vorbehalt läßt nach seinem klaren Wortlaut keinen Zweifel offen* Bie Anrechnung der der Klägerin bewilligten Ubergesetzlichen Zuwendungen sollte danach für den Fall zulässig sein, daß sie Ansprüche nach dem BEG haben würde« Art und Umfang dieser Ansprüche unterliegen keinen Beschränkungen* Gegen die Zulässigkeit dos Vorbehalts bestehen keine Bedenken* Allerdings kann das Land auf Grund eines Vorbehalts die nach dem BEG Hier ist jedoch entscheidend zu berücksichtigen* daß die Leistungen aus dem Kürtefonds nach § 171 BEG gegenüber den Rechtsansprüchen Auf die Leistungen aus dem Härtefonds Es entspricht deshalb nur dieser Rechtslage sich das wenn Land die Anrechnung dieser Zuwendungen für den l'all Vorbehalten hat«, daß die Klägerin entgegen der im Zeitpunkt der Bewilligung bestehenden Rechtslage ordentliche Rech tsansp üche haben sollte. Der Vorbehalt der Anrechnung Leistungen aus dem ist auch deshalb gerechtfertigt«, weil die IlürtefondSj die gemäß währt werden, und die Rente«, die die Klägerin wegen Minderung Nach der letztgenannten Vorschrift soll bei der Anrechnung von Leistungen auf die laufende Rente nach Diesem Schutsgodanl des Gecet trägt die Aus Übung des Anrechnungsrochts durch das beklagte Land hin reichend Rechnung«, denn die Anrechnung ist nur auf die Renten- Die Anrechnung ist auch nicht verspätet Nach Satz 2 BEG ist ein Loistungsvorbehalt durch Widerruf geltend zu machen» Die Annahme« daß die Vornahme der Anrechnung in Bescheid«, durch den der Klägerin die Rente wegen Schade: Kläger Dae beklagte Land hat entgegen der Auffassung der auch auf diese ihm durch den Vorbehalt eröffneten Anrechnungsmöglichkeiton nicht verzichtet0 Für einen Ver rr icht besteht keine Vermutung« Er muß entweder ausdrücklich ausgesprochen den oder sich aus den Umständ zweifele frei ergebeno Beides ist nicht der Fall« Aus welchen Gründen belcla Land die Anrechnung nicht schon bei der ver gleich'svcisen Regelung vorgenommen hat«, durch die es der Klägerin zur Abgeltung aller Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit einen aligen Betrag von LM bewilligte, geht aus den Akten unmittelbar nicht hervor Nahe liegt jedoch die Annahme, daß der Zweck der der Anrechnung in diesem Zeitpunkt entgegenstand Leistung •Der Ver gleichsbet ollte eine Beihilfe des beklagten Landes zu einem 6-monatigen Kuraufenthalt der Klägerin sein Die ser Zweck wäre durch die Anrechnung der Leistungen aus dem Das beklagte Land war vielmehr berechtigt, die Zuwendungen aus dem Härtefonds noch bei der Bewilligung der Rente anstelle der Kapitalentschädigung anzurcchnen« Y»cnn auch die Rente gemäß § 93 BEG an die Stelle der Kapitalcntcchädigung tritt und die Voraussetzungen de ersten Anspruchs bei der Entscheidung über die Zubilligung der Rente nicht mehr in Frage gestellt werden können, so ist das Land doch nicht gehindert, von ihm gewährte Leistungen auf die Rente ansurcchnen, wenn ihm solches Recht zusteht und zwar auch dann Kapitalent die Zuwendungen aus dem Härtefonds auf die Renten leistungen wegen Schadens ira beruflichen Fortkommen anzu rechnen,, Diese Präge ist aus den dargelegten Gründen aufgrund des Vorbehalts zu bejahen Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZBO und 225 Abs® 1 BEGo Ascher Raske Wilden Dr„ Loewenheim Dr« Graf

VorschriftAnrechnungAnspruchVorbehaltBEGLeistungRenteLandKlägerin

Volltext der Entscheidung

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t*
IJachschlagewerk:
»
Amtliche Sammlung:
ja
 nein
(
BEG §§ Io, 2o2, 2o3
» •
*
 a)	Hat sich das Land bei der Gewährung Ubergesetzlicher
 Leistungen die Anrechnung dieser Zuwendungen für
 den Fall Vorbehalten, daß der Kläger später gesetzliche Ansprüche nach dem BEG haben sollte, so kann dieser Vorbehalt bei jeder Bewilligung gesetzlicher Leistungen auogeübt werden*
b)	Hat das Land dem Kläger gesetzliche Leistungen nach dem
BEG zugeoprochen, ohne von der vorbehaltencn Möglichkeit Gebrauch zu machen, so liegt hierin kein Verzicht auf die Anrechnung*
c)	Bei der Vornahme der Anrechnung sind die berechtigten
 Interessen des Klägers zu berücksichtigen*
BGH, ürt, v* 24. April 1963 - IV ZR 311/62 - OLG Frankfurt/Main
LG Wiesbaden
t
Verkündet am
24. April 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem iintsehädigungsrechtsstreit
 des Landes H e s s e n ,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13?
- Prozeßbevollmächtigtor:
Beklagten und Revisionskläger Rechtsanwalt Dr.
s,
m
gegen
 die Korrespondentin Hilde Marie
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte9
Rechtsanwalt Dr in
 hat dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden,
 Dr. Loewenheim und Dr. Graf
*
für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil
%
des 2. Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Frankfurt/M. von 26. Januar 1962 aufgehoben.

Dio Berufung der Klägerin gegen das Urteil der
1 o £ntschädigung3kammer des Landgerichts Y/iesbaden
 vom 19o April t961 wird zurUckgewiesen«
V
Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen; die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits tragt die Klägorinc
 Von Rechts wegen
2
I
Tatbestand:
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Die Klägerin ist Jüdin» Sie war nach dem Jahre 1933 nationalsozialistischer. Verfolgungen ausgesetzt» Deshalb wanderte sie 1938 in die Schweiz aus» Bereits im Jahre 1935 erkrankte sie an einer Lungentuberkulose, an der sie heute noch leidet» Ob diese Erkrankung auf die Verfolgung zurückzuführen ist oder nicht, ist zwischen den Parteien streitige
 Die Klägerin machte frühzeitig Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend» Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag der Klägerin ab» Durch das rechtskräftige Urteil vom 23* 6, 1954 wies das Landgericht in Wiesbaden die Klage der Klägerin wegen des GesundheitsSchadens ab» Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts in den Gründen des Urteils beantragte die Klägerin wegen ihres Leidens einen angemessenen Betrag aus dem Härtefonds» Unter Bezugnahme auf 5 79 Abs» 3 Ziff» 3 BErgG befürwortete der Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde den Antrag» Der Hessische Minister des Innern bewilligte der Klägern durch den Bescheid vom 4»3»''955 die Zahlung einer laufenden Beihilfe von monatlich DM 150»—» (E-Akto Blatt 135)» Abs» 3 des Bescheides enthält folgenden V orbohalt:
"Sollte Frau B^| Ansprüche nach dem BEG haben, so werden die übergesetzlichen Zuwendungen hierauf an-gcrechnct« Insbesondere ist bei der etwaigen Festsetzung von Ansprüchen nach dem BEG zu beachten, daß auf die hiernach zu zahlenden Beträge die Zuwendungen aus dem Härtefonds in voller Höhe anzurechnen sind»’*
In der Zeit vom 1»2»1955 bis zu dem 31«5o1957 erhielt die Klägerin
 aufg
und gleichlautender Bewilligungobescheide monatliche
* 5
Beihilfen in einer Gesamthöhe von DM 4.2 00.
Mit Antrag
 vom 28. 1.1957 (E-Akte Bl. 150) meldete der damalige
 Bevollmächtigte der Klägerin erneut wegen Körper
 Entschädigungsansprüche
 und
GooundheitsSchäden an. Am 11c 8.1958 kam
 zwischen den Parteien ein Vergleich zustande* durch d
sich
 das beklagte Land verpflichtete* wegen Schaden
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an
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und Gesundheit an die Klägerin einen einmaligen
 Betrag von DM 4®000
u zahlen. (Die
 Betrag
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* wie
 sich aus dem Aktenvermerk der Entschädigungsbehörde vom 11. 8.1958 (E-Akte Bl. 248) ergibt* dazu dienen* der Klägerin eine sechsmonatige Heilbehandlung zu ermöglichen
 Durch den Bescheid vom 12
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I960 (E-Akte Bl
 256)
bewilligte daa beklagte Land der KlUgorinif wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von DM 1.276.-
rachdem die Klägerin
 teile der Kanitalentschädigung die
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Rente gewählt hat* bewilligte die Klägerin durch den Bescheid vom 5
ntschädigungsbehörde der
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I960 (E-Akte Bl. 509)
eine laufende Rente von monatlich DM 100
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beginnend am
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Auf die Rentenrückstände«) die in den Gründen des
 Bescheides mit DM 8.500
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 Ent s c häd i gungsb ehör d c Schädigung von DM 1.276
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 il 1961 abgewiesen. Auf die Berufung
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der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land antragsgemäß zur Zahlung von UM 4 <>2 00,— verurteilt*
Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision
 erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des Urteils
*
des Landgerichts.
*
Die Klägerin beantragt, die Revision des beklagten Lahdes zurückzuweisen»

Die Revision fiihrt zur Wiederherstellung des richtlichen Urteils 0
*
1t Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Präge, ob das beklagte Land berechtigt ist, die der Klägerin aus dem • Härtefonds gewährten EntSchädigungsleistungen auf die der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Portkommen durch den Bescheid vom 5» September i960 zuerkannten Entschädigung cnzurochncno Diese Präge ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts zu bejahen»
2
e Die Möglichkeit der Anrechnung der der Klägerin aus
 den Härtefonds gewährten Leistungen ergibt sich allerdings
 Io BEG» Wenn diese
 nicht aus
 auf die Entschädigung alle
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 Mitteln gewährten Leistungen anzurechnen sind, die im Zuge
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 der nationalsozialistischen
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so beschränkt
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 folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift des Gesetzes, ergibt sich aber aus seiner Entstehungsge
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?o BEG geht auf § 4 BErgG zurück* Nach dieser
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nicht mehr deutlich zu dem Ausdruc!
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 sich jedoch nichts dafür, daß mit der Änderung der Formulierung auch eine Änderung der Bedeutung und Tragweite der Vorschrift
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o BEG muß daher bei der hier zu ent-
außer Betracht bleiben
 Ber Abzug der Leistungen aus dem Härtefonds ist jedoeb auf Grund des im Bewilligungsbescheid vom 4o März 1955 enthaltenen Vorbehalts zulässige Bieser Vorbehalt läßt nach seinem klaren Wortlaut keinen Zweifel offen* Bie Anrechnung
 der der Klägerin bewilligten Ubergesetzlichen Zuwendungen
*
sollte danach für den Fall zulässig sein, daß sie Ansprüche nach dem BEG haben würde« Art und Umfang dieser Ansprüche unterliegen keinen Beschränkungen* Gegen die Zulässigkeit dos Vorbehalts bestehen keine Bedenken* Allerdings kann das Land auf Grund eines Vorbehalts die nach dem BEG
*
bestehende Rechtslage nicht zu seinen Gunsten verändern
 insbesondere nicht die dem Verfolgten nach dem
 Es kann

besetz zustehenden Rechte beeinträchtigen. Hier ist jedoch
 entscheidend zu berücksichtigen* daß die Leistungen aus
 dem Kürtefonds nach § 171 BEG gegenüber den Rechtsansprüchen
BEG subsidiär sind. Auf die Leistungen aus dem Härtefonds
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besteht kein gesetzlicher Anspruch, Die Entschädigungsbehörde
 entscheidet über diese Leistungen vielmehr nach Pflichtige
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 Die
Entcchädigungsbehörde kann daher insbe
 sondere auch bestimmen
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unter welchen Voraussetzungen und in
 welcher weise diese Leistungen dem Berechtigten gewährt
 werden sollen. Es entspricht deshalb nur dieser Rechtslage
 sich das
 wenn
Land die Anrechnung dieser Zuwendungen für den l'all Vorbehalten hat«, daß die Klägerin entgegen der im Zeitpunkt der Bewilligung bestehenden Rechtslage ordentliche
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tsansp
 üche haben sollte. Der Vorbehalt der Anrechnung
 Leistungen aus dem
 ist auch deshalb gerechtfertigt«, weil die IlürtefondSj die gemäß währt werden, und die Rente«, die die Klägerin wegen Minderung
171 BEG zur Milderung von Härten ge
5
ihrer Arbeitsfähigkeit nach den §§ 93*> 94 BEG erhält
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mindesten
 um Teil für
 denselben Schadenszeit
 geleistet
Leistungen aus dem Härtefonds nicht
 werden,. Könnten die auf die Rentenbeträge wogen Schadens im beruflichen Port
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so
 ürde die Klägerin für den-
selben Schadenszeitraum
 zweimal entschädigt werden* was dem
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Grundsatz des BEG
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nt schädigt
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 emand für denselben Schaden doppelt widersprechen würde. Denn die
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 dem Härtefonds sind der Klä
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 sugccprochen worden«, weil sie wegen ihrer schweren Er
 krenkung nicht im Stande war* ihren ausreichenden Lebens
 unterhalt durch eine eigene berufliche Tätigkeit zu verdienen
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Die Anrechnung verletzt auch nicht die berechtigten
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Interessen der Klägerin«» Daß dem Gesetz der Gedanke der schonenden Behandlung des Verfolgten und die Gewährlei
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 eines ausreichenden Lebensunterhalts auch bei der Frage
 der. Anrechenbarkeit von Vorleistungen zugrundeliegt, zeigen
 die
Vorschriften der §§ 1
Abs»
3 BEG, 4o der 3. DV-BEG
Nach der letztgenannten Vorschrift soll bei der Anrechnung von Leistungen auf die laufende Rente nach
o BEG der
 an
rr
 echnende Betrag derart verteilt werden, daß.d
Berecb
 ten mindestens
 die Hälfte des Monatsbetrages der Rente ver-
bleibt. Diesem Schutsgodanl
 des Gecet
 trägt die
 Aus
Übung des Anrechnungsrochts durch
 das
beklagte Land hin
 reichend Rechnung«, denn die Anrechnung ist nur auf die Renten-
rückständc vorgenommen worden«, während die laufende Rente

der Klüger
 ungeschmälert verbleibt
5
Die Anrechnung ist auch nicht verspätet
 Nach
2o2
Satz 2 BEG ist ein Loistungsvorbehalt durch Widerruf geltend zu machen» Die Annahme« daß die Vornahme der Anrechnung in
d
Bescheid«, durch den der Klägerin die Rente wegen Schade:
m beruflichen
 tkommen
rr
 uge
sp~
ochen worden ist. sachlich
 einen solchen Widerruf darstollt«, unterliegt keinen Bedenken
 und bedarf keiner
 teren Darlegung
 Nach
2o3 Abs» 2 BEG
beträgt die Widerrufsfrist 6 Monate» Sie beginnt mit dem
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an den die
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chädigungsbehörde von dem Wide
 grund Kenntnis erlangt
 hat»
Es kann zweifelhaft sein
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ob
 diese Vorschrift in einem Falle, in dem das Land von einem
* *
Anrochnungsvorbchalt bei der Gewährung einer Entschädigungs
 leictung Gebrauch nacht, überhaupt zur Anwendung kommen kenn
*
In jedem
°1 le läuft aber die gesetzliche Frist zur Ausübung
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des
 Widerrufs bei der Gewährung jeder
 Entschädigung
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 von neuem., auch wenn das L
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md die Möglichkeit der Anrechnung ühcr bei der Gewährung einer anderen Entschädigung3
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Kläger
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beklagte Land hat entgegen der Auffassung der
 auch auf diese ihm durch den Vorbehalt eröffneten
 Anrechnungsmöglichkeiton nicht verzichtet0 Für einen Ver
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icht besteht keine Vermutung« Er muß entweder ausdrücklich
 ausgesprochen
den oder sich aus den Umständ
 zweifele
frei ergebeno Beides ist nicht der Fall« Aus welchen Gründen
d
belcla
 Land die Anrechnung nicht schon bei der ver
 gleich'svcisen Regelung vorgenommen hat«, durch die es der Klägerin zur Abgeltung aller Ansprüche wegen Schadens an
 Körper und Gesundheit einen
 aligen Betrag von LM
40
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bewilligte, geht aus den Akten unmittelbar nicht hervor
 Nahe liegt jedoch die Annahme, daß der Zweck der der Anrechnung in diesem Zeitpunkt entgegenstand
 Leistung •Der Ver
 gleichsbet
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ollte eine Beihilfe des beklagten Landes zu
 einem 6-monatigen Kuraufenthalt der Klägerin sein
 Die
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 Zweck wäre durch die
 Anrechnung der Leistungen aus dem
, Nichts
 Härtefonds auf diese Zuwendung vereitelt worden
 spricht jedoch für die Auffa
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o u
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 daß da
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 auf sein
 Hecht zur Anrechnung, wie es ihm auf Grund des Vorbehalts
 zuctcnd

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 ichten wollte
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einen Verzicht spricht auch
 nicht die Nichtanreehnung bei der Bewilligung dor Xapitalent

gung in beruflichen
 tl:
Das beklagte Land war
 vielmehr berechtigt, die Zuwendungen aus dem Härtefonds noch
 bei der Bewilligung der Rente anstelle der Kapitalentschädigung
 anzurcchnen« Y»cnn auch die Rente gemäß § 93 BEG an die Stelle
 der Kapitalcntcchädigung tritt und die
 Voraussetzungen de
s
ersten Anspruchs bei der Entscheidung über die Zubilligung
 der Rente nicht mehr in Frage gestellt werden können, so ist
 das Land doch nicht gehindert, von ihm gewährte
 Leistungen
auf die Rente ansurcchnen, wenn ihm
 solches Recht zusteht
 und zwar auch dann
 Kapitalent
r*
nicht, wenn es bei der Zuerkonnung der
 digung die Anrechnung nicht vorgenommen hat
9
*
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Ob die Klag
d
Vergleich Uber d
Leistung
 einer Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit
s
wegen Irrtums anfechten kann, und ob ihr in diesem Pall
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’/eitere Ansprüche wegen dieses Schad
s zustehen od
 ob
ic wegen Pehlens der grundsätzlichen An3pruchsvoraussetzung#j
u	w	^
zur Rückzahlung der Vergleichssumme verpflichtet i
(CS
0
sind
 Prägen» die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind* Hier geht es allein darum, ob das beklagte Land berechtigt
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die Zuwendungen aus dem Härtefonds auf die Renten
 leistungen wegen Schadens ira beruflichen Fortkommen anzu
 rechnen,, Diese Präge ist aus den dargelegten Gründen aufgrund
 des
Vorbehalts zu bejahen
 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZBO und 225 Abs® 1 BEGo
 Ascher Raske Wilden Dr„ Loewenheim Dr« Graf
*