* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 311/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 311/59

Da der Kläger trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, ist gemäß § 209 Abs.3 BEG auf Grund der einseitigen Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden. Er hat daher nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen Anspruch auf Entschädigung v;egen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 - 118 BEG, weil er nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 von einer seine Ausbildung beeinträchtigenden Verfolgungsmaßnahme erfaßt worden ist (Urteil vom 23«April 1958 VI ZR 2/58 = LM Nr. 7 zu § 64 BES 1956 = RzW 1958, 31547| Urteil vom 21. Oktober 1959 XV ZR 120/59 = RzV# 60, 7524)s Jedoch >ann auch ein Kind, das selbst verfolgt worden ist, aber die für einen Anspruch nach § 116 BEG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, den Anspruch auf eine Beihilfe nach Oktober 1959)- Wie der Senat in diesen Entscheidungen ausgeführt hat, soll die Vorschrift des § 119 BEG einem Kind verfolgter Eltern einen gewissen Ausgleich dafür geben, daß die Eltern ihm wegen ihrer durch die Verfolgung eingetretenen Mittellosigkeit nicht die Ausbildung zuteil werden lassen können, die sie ihm ohne die Verfolgung ermöglicht hätten. Bio Entstehungsgeschichte des § 119 BEG spricht dafür, daß der Anspruch auf die Beihilfe auch dann gegeben sein soll, wenn die Beeinträchtigung der Ausbildungsmöglicakeit auf Grund der Verfolgung der Eltern erst nach dem Abschluß der Verfolgung eingetreten ist. Ein Ausgleich soll gerade auch für die nachteiligen Auswirkungen, die die Verfolgung auf die Ausbildung des Kindes nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft gehabt hat, gegeben werden. Von einer Nachholung der durch die Verfolgung der Eltern verhinderten Ausbildung läßt sich auch dann sprechen, wenn eine Ausbildung überhaupt erst außerhalb des räumlichen oder zeitlichen Herrschaftsbereichs des Nationalsozialismus in Frage kommt, die Mittel für sie jedoch durch die Inanspruch-^ nähme der Entschädigung beschafft werden müssen. Der Anspruch auf eine Beihilfe entfällt auch, wie aus § 119 Abs. 1 Sacz 2 BEG zu schließen ist, in dem Umfang, in dem die Eltern durch die Zubilligung einer Entschädigung für die erlittenen Verfolgungsschäden wieder in die Lage versetzt worden sind, die Kosten der Ausbildung des Kindes aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Einem Anspruch nach § 119 BEG stent es aber nicht entgegen, wenn ein Kind, dem seine Eltern wegen ihrer verfolgungsbe-dingten Mittellosigkeit nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen können, gleichwohl mit der Ausbildung nicht bis zur Entscheidung über seinen Beihilfeanspruch gewartet nat, sondern sich die Mittel dazu vorher beschafft hat, um sie später demjenigen, von dem es sie erhalten hat, zurückzuzahlen. Der Kläger könne eine Ausbildungs-öeihilfe schon deshalb nicht fordern, weil er nichts dafür vorgetragen habe, daß seine Eltern wegen ihrer Verfolgung nicht in der Lage seien, die Kosten seiner Ausbildung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der Kläger hatte aber gegenüber der Entschädigungsbehörde mit Schriftsatz vom 29» September 1959 (Bl- 26 der EA) zur Begründung seines .ntrags auf Gewährung einer Beihilfe nach § 119 BEG ausdrücklich erklärt, seine Eltern seien wegen der schlechten Wirtschaftslage zur Bezahlung des Studiums nicht in der Lage. Januar 1958 ausgestellte Bedürftigkeitsbescheinigung vorgelegt, in der euch bestätigt ist, daß das Einkommen des Vaters für den Lebensunterhalt von zwei Personen unter dem Existenzminimum liegt (31. Der Kläger hat sich somit auf die Bedürftigkeit seiner Eltern berufen, hierfür ein Beweismittel, näinlich eine Bedürftigkeitsbeocheinigung, vorgelegt und weitere Beweismittel, nämlich die bei der Entschädigungs-oehürde eingereichten Unterlagen, bezeichnet. durfte dieses Vorbringen nicht unberücksicntigt lassen* Zwar hat der Kläger nicht ausdrücklich erklärt, daß die nunmehrige Mittellosigkeit seiner Eltern auf der Verfolgung beruht. Das Berufungsgericht hätte deshalb dieses Vorbringen beachten und gemäß § 176 Abs. 1 BEG von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und die für die behauptete Mittellosigkeit der Eltern bereits angetretenen und etwa sonst noch erforderlichen Beweise erheben müssen. Auch hätte es gemäß § 139 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG, notfalls im Wege einer schriftlichen Auflage, dahinwirken müssen, daß der Kläger sich über alle nach der Auffassung des Berufungsgerichts noch erheblichen Tatsachen vollständig erklärt. Es durfte nicht deshalb davon absehen, auf eine für erforderlich gehaltene Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens hinzuwirken, weil der Kläger von einem Rechtsanwalt vertreten war. Gleichwohl darf jedoch die Klage einer Partei, der zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht ein Rechtsanwalt zur Seite steht, nicht wegen eines unvollständigen, lückenhaften Vorbringens scheitern, bevor nicht das Gericht eine Aufklärung und Ergänzung des Sachverhalts versucht hat. Nach allem hat das Berufungsgericht wesentlichen Prozeßstoff, nämlich das die Mittellosigkeit der Eltern betreffende Vorbringen samt den entsprechenden Beweisangeboten, unberücksichtigt gelassen und durch die Nichtbeachtung dieses Vorbringens auch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Der Rechtsstreit ist jedoch nicht zur Endentscheidung reif.Zur Prüfung, ob die oben erörterten Voi'aussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten 3eihilfeanspruch vorliegen, bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 139 ZPO § 119 BEG § 139 ZPO § 176 BEG
KindElternVerfolgungAusbildungBEGBerufungsgerichtVorbringenKlägerBeihilfe

Volltext der Entscheidung

IV ZR 311/59
Verkündet am 29. April I960 mi, Justizangestellter
2428 031
ala Urkundebeamter der Geschäfts^telle
 Im Damen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 Gl
des Studenten
 istr
in Dl
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeöbevollmächtigteri Rec
 in
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 in	-
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr.v. Werner, ..üstenberg, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Reustadt a.d.W. vom 19« Juni 1959 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Von Rechts wegen
2 -*
Tatbestand;
Der am April 1937 in BflP geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Y*egen der gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen «änderten die Eltern des Klägers mit diesem im Jahre 1933 nach PflHHBV&us. Dort besuchte der Kläger von 1943 bis 1951 die Grundschule und anschließend drei Jahre lang die Fachschule. Im Sommer 1955 bestand er die Reifeprüfung. Nach Ableistung einer 2 1/2-jährigen Dienstpflicht im israelischen Heer kehrte der Kläger am 8. Juli 1958 nach Deutschland zurück. Kr studiert gegenwärtig an der Technischen Hochschule in DflHHHV mit dem Ziel, später in Deutschland als Ingenieur tätig zu werden.
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung. Er hat vorgetragen; Sein Vater habe als Inhaber eines Textilversandgeschäftes ein sehr hohes Einkommen gehabt. Wenn er mit seinen Eltern in Deutschland hätte bleiben können, dann hätte er das Gymnasium und die Universität besucht und heute schon (1958) die Hochschule absolviert.
Der Verfolgung wegen könne er erst jetzt mit dem Hochschulstudium beginnen. Zur Fortsetzung des Studiums benötige er eine Beihilfe. Er erhalte hin und wieder von einer Tante in Lille kleine Unterstützungen, die er später zurückzahlen müsse. Seine Eltern seien wegen der schlechten Wirtschaftslage zur Bezahlung des Studiums nicht in der Lage.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Ausbildungsbeihilfe einen Betrag von 5.000 - DM zu zahlen, hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ab 8. Juli 1958 in monatlichen Vorauaraten einen Betrag von je 250 DM bis zu dem Höchstbetrag von 5.000 DM zu zahlen, weiter hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn in Teilbeträgen, die dem jeweiligen Ausbildungsbedarf entsprachen, von einen
~ J —
vom Gericht festzusetzenden Zeitpunkt ab eine Ausbildungsbeihilfe bis zu dem Höchstbetrag von 3*000 Din zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandes gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe8
Da der Kläger trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, ist gemäß § 209 Abs. 3 BEG auf Grund der einseitigen Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden.
Die Revision ist begründet.
Der Kläger ist vor Erreichung des schulpflichtigen Alters ausgewandert. Er hat daher nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen Anspruch auf Entschädigung v;egen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 - 118 BEG, weil er nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 von einer seine Ausbildung beeinträchtigenden Verfolgungsmaßnahme erfaßt worden ist (Urteil vom 23«April 1958 VI ZR 2/58 = LM Nr. 7 zu § 64 BES 1956 = RzW 1958, 31547| Urteil vom 21. Oktober 1959 XV ZR 120/59 = RzV# 60, 7524)s Jedoch >ann auch ein Kind, das selbst verfolgt worden ist, aber die für einen Anspruch nach § 116 BEG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, den Anspruch auf eine Beihilfe nach
 
§ 119 BEG geltend machen, wenn dessen andersartigen Voraussetzungen vorliegen (Urteil des erkennenden Senats vom 4. März 1959 IV ZR 251/58 = LM Nr. 1 zu § 119 BEG 1956 *
■*?
KzY« 1959, 269 und das vorerwähnte Urteil des Senats vom 21. Oktober 1959)- Wie der Senat in diesen Entscheidungen ausgeführt hat, soll die Vorschrift des § 119 BEG einem Kind verfolgter Eltern einen gewissen Ausgleich dafür geben, daß die Eltern ihm wegen ihrer durch die Verfolgung eingetretenen Mittellosigkeit nicht die Ausbildung zuteil werden lassen können, die sie ihm ohne die Verfolgung ermöglicht hätten.
Bio Entstehungsgeschichte des § 119 BEG spricht dafür, daß der Anspruch auf die Beihilfe auch dann gegeben sein soll, wenn die Beeinträchtigung der Ausbildungsmöglicakeit auf Grund der Verfolgung der Eltern erst nach dem Abschluß der Verfolgung eingetreten ist. Ein Ausgleich soll gerade auch für die nachteiligen Auswirkungen, die die Verfolgung auf die Ausbildung des Kindes nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft gehabt hat, gegeben werden. Nach dem '.Villen des Gesetzgebers macht es keinen Unterschied, ob das Kind von diesen Auswirkungen bereits in dem Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus betroffen worden ist, oder ob es wegen seines Alters erst außerhalb des Machtbereiches des Nationalsozialismus oder nach der Beendigung der nationalsozialistischen Herrschaft solche Benachteiligungen erfahren hat. Von einer Nachholung der durch die Verfolgung der Eltern verhinderten Ausbildung läßt sich auch dann sprechen, wenn eine Ausbildung überhaupt erst außerhalb des räumlichen oder zeitlichen Herrschaftsbereichs des Nationalsozialismus in Frage kommt, die Mittel für sie jedoch durch die Inanspruch-^ nähme der Entschädigung beschafft werden müssen. Ist aber eine solche Inanspruchnahme nicht oder nicht mehr erforderlich, weil sich das Kind die Ausbildung aus eigener Kraft oder mit Hilfe von Mitteln, die ihm von anderer Seite ohne eine Verpflichtung zur Rückzahlung zugewendet worden sind,
 
bereits verschafft hat, dann kann das Kind insoweit die Beihilfe nicht verlangen. Der Anspruch auf eine Beihilfe entfällt auch, wie aus § 119 Abs. 1 Sacz 2 BEG zu schließen ist, in dem Umfang, in dem die Eltern durch die Zubilligung einer Entschädigung für die erlittenen Verfolgungsschäden wieder in die Lage versetzt worden sind, die Kosten der Ausbildung des Kindes aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Einem Anspruch nach § 119 BEG stent es aber nicht entgegen, wenn ein Kind, dem seine Eltern wegen ihrer verfolgungsbe-dingten Mittellosigkeit nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen können, gleichwohl mit der Ausbildung nicht bis zur Entscheidung über seinen Beihilfeanspruch gewartet nat, sondern sich die Mittel dazu vorher beschafft hat, um sie später demjenigen, von dem es sie erhalten hat, zurückzuzahlen. Einem solchen Kind kann nicht entgegengehalten werden, daß es insoweit die Ausbildung nicht nachhole. Andernfalls würde derjenige, der sich dem Wagnis einer kostenverursachenden Berufsausbildung unterzogen hat, ohne sich vorher die Beihilfe gesichert zu haben, in einer Weise benachteiligt, die den mit der Vorschrift verfolgten Zwecken widerspricht. Mach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll eine angemessene Ausbildung des Kindes verfolgter Eltern nicht daran scheitern, daß die Eltern durch die Verfolgung gehindert wurden, dem Kinde die nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Das Berufungegerieht hat einen Anspruch des Klägers aus £ 119 BEG verneint. Es hat ausgeführti Ob der Anspruch aus } 119 BEG nur nichtverfolgten Kindern verfolgter Eltern zustehe. könne offen bleiben. Der Kläger könne eine Ausbildungs-öeihilfe schon deshalb nicht fordern, weil er nichts dafür vorgetragen habe, daß seine Eltern wegen ihrer Verfolgung nicht in der Lage seien, die Kosten seiner Ausbildung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Im Hinblick auf den unmißverständlichen Wortlaut des § 119 Abs. 1 BEG habe sich der
 
F
Senat nicht veranlaßt gesehen, den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger iia 3erufungsverfahren gemäß § 139 ZPO auf das Pehlen entsprechender Darlegungen hinzuweisen. Auch fehle es an der vom Gesetz geforderten “Nachholung*' der Ausbildung,,
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beach t-xet, daß der Kläger die Bedürftigkeit seiner Eltern ausreichend vorgetragen habe. Damit macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe wesentlichen Prozeßstoff unberücksichtigt gelassen. Diese Verfahrensrüge einer Verletzung des l 286 ZPO ist begründet. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils waren die den Kläger betreffenden Akten 200flB des Bezirksamts für Yiiedergutmachung in NflHBHHBV. Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hatte aber gegenüber der Entschädigungsbehörde mit Schriftsatz vom 29» September 1959 (Bl- 26 der EA) zur Begründung seines .ntrags auf Gewährung einer Beihilfe nach § 119 BEG ausdrücklich erklärt, seine Eltern seien wegen der schlechten Wirtschaftslage zur Bezahlung des Studiums nicht in der Lage.
Er erhalte hin und wieder von einer Tante kleine Unterstützungen, die er später zurückzahlen müsse. Außerdem hat er in diesem Schriftsatz auf die bereits beim Amt liegenden, von ihm und seiner Butter eingereichten Unterlagen hingewiesen. Weiterhin hat er eine für seine Butter am 13. Januar 1958 ausgestellte Bedürftigkeitsbescheinigung vorgelegt, in der euch bestätigt ist, daß das Einkommen des Vaters für den Lebensunterhalt von zwei Personen unter dem Existenzminimum liegt (31. 29 der EA). Der Kläger hat sich somit auf die Bedürftigkeit seiner Eltern berufen, hierfür ein Beweismittel, näinlich eine Bedürftigkeitsbeocheinigung, vorgelegt und weitere Beweismittel, nämlich die bei der Entschädigungs-oehürde eingereichten Unterlagen, bezeichnet. Das Berufungsgericht, dem die Entschädigungsakten des Klägers Vorlagen,
 
durfte dieses Vorbringen nicht unberücksicntigt lassen* Zwar hat der Kläger nicht ausdrücklich erklärt, daß die nunmehrige Mittellosigkeit seiner Eltern auf der Verfolgung beruht. Allein dies war der Sinn seines Vorbringens nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen, in denen er einerseits auf die frühere glänzende Vermögenslage der Eltern, andererseits auf die nunmehrige schlechte Wirtschaftslage hingewiesen und sich zu dem Nachweis hierfür auf die bei der Entschädigungsbehörde eingereichten Unterlagen bezogen hat. Das Berufungsgericht hätte deshalb dieses Vorbringen beachten und gemäß § 176 Abs. 1 BEG von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und die für die behauptete Mittellosigkeit der Eltern bereits angetretenen und etwa sonst noch erforderlichen Beweise erheben müssen. Auch hätte es gemäß § 139 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG, notfalls im Wege einer schriftlichen Auflage, dahinwirken müssen, daß der Kläger sich über alle nach der Auffassung des Berufungsgerichts noch erheblichen Tatsachen vollständig erklärt. Es durfte nicht deshalb davon absehen, auf eine für erforderlich gehaltene Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens hinzuwirken, weil der Kläger von einem Rechtsanwalt vertreten war. Zwar ist es Aufgabe einer Partei, den Sachverhalt vollständig und genau wiederzugeoen. Biese Mitwirkungspflicht der Parteien steht neben der Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juni 1958 IV ZR 47/58 = LM Hr. 6 zu § 176 BEG 1956 = Rz\\ 1958, 37340). Gleichwohl darf jedoch die Klage einer Partei, der zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht ein Rechtsanwalt zur Seite steht, nicht wegen eines unvollständigen, lückenhaften Vorbringens scheitern, bevor nicht das Gericht eine Aufklärung und Ergänzung des Sachverhalts versucht hat. In Entschädigungssachen gilt dies umsomehr, als hier schon mit Rücksicht auf die oft große räumliche Entfernung eine lückenlose In-
 
formationserteilung häufig auf Schwierigkeiten stößt.
Im vorliegenden Fall ist weiter zu berücksichtigen, daß es nach der Auffassung der Entschädigungsbehörde wie des Landgerichts auf die Frage der Mittellosigkeit der Eltern des Xlägers nicht ankam, diese Frage deshalb zunächst nicht erörtert wurde. Das beklagte Land hat die Mittellosigkeit der Eltern erstmals im Schriftsatz vom 11. Juni 1959 bestritten, der dem Vertreter des Klägers am 12. Juni 1959» also nur wenige Tage vor dem Verhandlungstermin, zugestellt wurde. Dem Vertreter des Klägers war es in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, noch weitere ergänzende Informationen vom Kläger einzuholen.
Nach allem hat das Berufungsgericht wesentlichen Prozeßstoff, nämlich das die Mittellosigkeit der Eltern betreffende Vorbringen samt den entsprechenden Beweisangeboten, unberücksichtigt gelassen und durch die Nichtbeachtung dieses Vorbringens auch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Ferner ha t es den Begriff der Nachholung der Ausbildung, wie er nach den obigen Darlegungen in § 119 BEG zu verstehen ist, verkannt.
Das Berufungsurteil kann daher nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit ist jedoch nicht zur Endentscheidung reif. Zur Prüfung, ob die oben erörterten Voi'aussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten 3eihilfeanspruch vorliegen, bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.
 
Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*
Ascher v»Werner Wüstenberg J5r. Loewenheim Dr. Graf