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BGH · IV ZR 311/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 311/57

1, Zur Gleichstellung mit einem Verfolgten im Sinne des § 1 Abs«2 Nr. 3 BEG genügt es, daß die «nahestehende« Person durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist* Es ist nicht erforderlich, daß der nationalsozialistische Verfolger auch eine aus Gründen des § 1 AbSol BEG zu verfolgende und dem «Gleichgestellten« nahestehende Person tatsächlich wirksam verfolgt hat, 2, Straftaten, die überwiegend zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangen werden sind, schließen eine Entschädigung nicht aus, Gesetz« BEG § 6 Rechtssatzs Gründe für den Ausschluß von einer Entschädigung, die ausschließlich in der Person eines Verfolgten vorliegen, schließen eine Entschädigung der Person, die verfolgt worden ist. Tatbestand j.Die im Jahi'e 1887 geborene Klägerin ist in der Zeit von 16*August 1944 bis 14»Dezember 1944 inhaftiert gewesen und zv/ar deshalb, weil ihr Sohn Walter, nachdem er am *50. Nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat die Klägerin die Gewährung einer weiteren Entschädigung, insbesondere eine Erhöhung der ihr zugesprochenen Rente beantragt. Iw Die Entscbadigungsorgsne haben ohne Bindung an die zugunsten der Klägerin auf Grund des niedersäcbsischen Landesrechte ergangenen Vorentscheidungen geprüft, ob ihr auf Grund bundesrechtlicher EntschädigungsbeStimmungen ein Entschädigungsanspruch zusteht, Das ist rechtlich zutreffend und entspricht such der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl- RzV/ 56, 60^ und 57, 244^ sowie die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 8»No-vember 195" - IV ZR 200/57 -). II, Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend auch von der Bestimmung des § 1 Abs*2 Nr*3 BEG ausgegangen., nach der einem Verfolgten im Sinne des § 1 Abs,l BEG gleichgestellt und damit grundsätzlich als entschädigungsberechtigt anerkannt wird, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist, weil er einen Verfolgten nahegestanden bat. Was ein Verfolgter sei, werde nämlich durch die Legaldefinition des § 1 Abs.l BEG bindend bestimmt, nämlich der der aus den dort angeführten Gründen durch nationalsozialistische Maßnahmen verfolgt wordeix ist und hierdurch Schaden an bestimmten Rechtsgütem erlitten hat» Beides träfe aber auf den Sohn der Klägerin, wegen dessen Verhalten sie inhaftiert gewesen sei. Sohn der Klägerin nicht als ein Verfolgter im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs.l BEG anzusehen ist. Eine Entschädigung für diese Art von Verfolgungen konnte, wie allerdings nicht unbestritten war, nur im Rahmen des im § 79 BEG vorgesehenen Härteausgleichs in Betracht kommen (so Blessin-Wilden So344 Anm.15 wie es in der Begründung zu dieser Bestimmung in der Bundestagsdrucksache Nr, 1949 S.87 heißt - "auch nahen Angehörigen von Widerstandskämpfern, die durch sog.Sip-penhaft geschädigt worden sind, eine Entschädigung zu gewähren", Dabei wurde ein Unterschied nicht gemacht, ob der Widerstandskämpfer sich in der Hand des nationalsozialistischen Verfolgers befunden oder ob er sich diesem durch eine Flucht entzogen hatte. Berücksichtigt man weiter die sich aus dem Vorspruch zu dem Bundesentschädigungsgesetz ergebenden Ziele des Gesetzes, so kann das Wort "Verfolgter" im § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG nicht in dem engen Sinne der Legaldefinition des Abs.l verstanden werden, vielmehr muß es in derartigen Fällen ausreichenf daß der nationalsozialistische Gewalthaber nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen die nahestehende Person ergriffen hat. Entsprechend dem durch das Gesetz eng begrenzten Kreis der zu entschädigenden nationalsozialistischen Gewalttaten kann grundsätzlich eine Entschädigung nur gewährt werden, wenn für die Verhängung der Sippenhaft einer der im § 1 Abs.l BEG genannten Gründe^ insbesondere daher ein solcher politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus Vorgelegen hat, Bas Berufungsgericht zieht aber diesen Kreis zu eng? Hier ist dies jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Bundfunkpropaganda des Sohnes der Klägerin nicht zweifelhaft, IV, Ber Klägerin kann eine Entschädigung auch nicht deshalb versagt werden, weil ihr Sohn Mitglied der NSBAP gewesen ist oder der SA angebört hat. sätzlich nicht nur für den Verfolgten seihst, sondern auch für die Personen, die ihre Ansprüche aus der Rechtsstellung des Verfolgten Jberleiten, wie insbesondere dessen Erben und Hinterbliebene, oder die selbst die Voraussetzungen des § 6 Abs.l EEG erfüllen. daß die Erwerbsminderung der vor dem Jahre 1905 geborenen Klägerin über 50 v.H. beträgt, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen, wobei jedoch klarzustellen war, daß auf die Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz die der Klägerin auf Grund der landesrechtlichen Bestimmungen gezahlte Rente anzurechnen ist.

Zitierte Normen: § 79 BEG
EntschädigungGrundnationalsozialistischeBEGBestimmungPersonRenteSohnVerfolgteKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Ifachschlagewerki Nicht für die Amtliche Sammlung\
2463 004
Gesetz« BEG § 1 Rechtssatz?
1,	Zur Gleichstellung mit einem Verfolgten im Sinne des § 1 Abs«2 Nr. 3 BEG genügt es, daß die «nahestehende« Person durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist* Es ist nicht erforderlich, daß der nationalsozialistische Verfolger auch eine aus Gründen
 des § 1 AbSol BEG zu verfolgende und dem «Gleichgestellten« nahestehende Person tatsächlich wirksam verfolgt hat,
2,	Straftaten, die überwiegend zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangen werden sind, schließen eine Entschädigung nicht aus,
 Gesetz« BEG § 6 Rechtssatzs
 Gründe für den Ausschluß von einer Entschädigung, die ausschließlich in der Person eines Verfolgten vorliegen, schließen eine Entschädigung der Person, die verfolgt worden ist. weil sie dem «Verfolgten« nahegestanden hat. nicht aus*
Aktenzeichen: IV ZR 311/57
Urteil des BGH vom 12,Februar 1958 OLG Celle
IV ZB 311/57 IT 123 ^57 (S) 6 0,8/56
VerkUndet am 12»Februar 1958 lustizange-stollter als Urkunde-beauter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Wilhelmine W r, xv^^^straße
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in
 Klägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevolluächtigter** Rechtsanwalt	&a(
gegen
 das Land NiederSachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in	l^Jallee#,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV.« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mind liehe Verhandlung vom 5« Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Baske, Br.v,Werner, Wüstenberg
 und. V/11 den
 für Recht erkannts
 Bas Urteil des 2. Ferien-Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vojn 5-September 1957 wird aufgehoben. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der Entscbäöigungskammer des Landgerichts in Hildesheim, den Parteien an Verkündungs Statt am 13»Februar 1957 zugestellt. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auf die Rente von mo-natlich 250.— EE die der Klägerin auf Grund der Entscheidung des Niedersächsischen Beschv/erdeaus-
- 1 a -
schusses für Fonderhilfssachen I - III« Kammer Hildesheim - von 20 .Harz 1951 zu zahlende Kente anzurechnen ist.
Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat das beklagte Band zu tragen*
In übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand j.
Die im Jahi'e 1887 geborene Klägerin ist in der Zeit von 16*August 1944 bis 14»Dezember 1944 inhaftiert gewesen und zv/ar deshalb, weil ihr Sohn Walter, nachdem er am *50. Januar 1943 in Stalingrad in russische Kriegsgefangenschaft geraten war, sich dem Hational-Komitee »»Freies Deutschland** angeschlossen und über den russischen Sender mehrfach Reden gegen das nationalsozialistische Regime gehalten hat, Ihr Sohn wer seit dem Jahre 1937 Mitglied der NSDAP und gehörte auch der SA an. Br ist nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft wegen 2»Iißhandlung von Kameraden in der Gefangenschaft rechtskräftig zu 4 l/2 Jahren Gefängnis verurteilt wordene
 Der Klägerin ist auf Grund landesrechtlicher Bestim-Taungen eine Haft ent Schädigung in Höhe von 600,— DM und eine Geschädigtenrente auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 40 v.H. vom 1.September 1949 ab in Höhe von monatlich 140»— DM zuerkannt worden-
Nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat die Klägerin die Gewährung einer weiteren Entschädigung, insbesondere eine Erhöhung der ihr zugesprochenen Rente beantragt. Die Entschädigungsbehörde hat ihre Anträge abgewiesen? weil die Klägerin nicht? wie dies § 1 BErgG verlange, wegen ihrer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfolgt worden sei.
Auf ihre hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht unter Abweisung ihrer weitergehenden Ansprüche ihr eine Rente von monatlich 250»— DM zugebilligt. Dagegen hat das Oberlandesgericht ihre Klage abgewiesen;
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Iw Die Entscbadigungsorgsne haben ohne Bindung an die zugunsten der Klägerin auf Grund des niedersäcbsischen Landesrechte ergangenen Vorentscheidungen geprüft, ob ihr auf Grund bundesrechtlicher EntschädigungsbeStimmungen ein Entschädigungsanspruch zusteht, Das ist rechtlich zutreffend und entspricht such der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl- RzV/ 56, 60^ und 57, 244^ sowie die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 8»No-vember 195" - IV ZR 200/57 -).
II,	Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend auch von der Bestimmung des § 1 Abs*2 Nr*3 BEG ausgegangen., nach der einem Verfolgten im Sinne des § 1 Abs,l BEG gleichgestellt und damit grundsätzlich als entschädigungsberechtigt anerkannt wird, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist, weil er einen Verfolgten nahegestanden bat. In der Inhaftierung der Klägerin hat das Gericht eine Verfolgung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erblickt* Es hat aber verneint. daß die Klägerin einem “Verfolgten“ nahegestanden habe. Was ein Verfolgter sei, werde nämlich durch die Legaldefinition des § 1 Abs.l BEG bindend bestimmt, nämlich der der aus den dort angeführten Gründen durch nationalsozialistische Maßnahmen verfolgt wordeix ist und hierdurch Schaden an bestimmten Rechtsgütem erlitten hat» Beides träfe aber auf den Sohn der Klägerin, wegen dessen Verhalten sie inhaftiert gewesen sei. nicht zu» Gegen ihren Sohn seien keine Verfolgungsmaßnabmen ausgebracht worden« und er habe auch keinen verfolgungsbedingten Schaden erlittenu
 Der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.. Zunächst kann es schon zweifelhaft sein, ob der
 
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Sohn der Klägerin nicht als ein Verfolgter im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs.l BEG anzusehen ist. Denn der Zweck der von den nationalsozialistischen Gewalthabern verhängten Sippenhaft bestand ja auch darin, bei der Person, auf deren Verhalten die Sippenhaft zurückzuführen war; Angst und Schrecken« insbesondere seelische Ängste und Aufregungen zu erregen, Vorgänge« diu-ch die Schaden an Körper und Gesundheit zugefügt werden kann (vgl* z.3. RGZ 133 5 270 ff).
Sodann läßt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts sich vielleicht mit dem Wortlaut des Gesetzes« aber nicht •nit der Entstehungsgeschichte des § 1 Abs*2 Nr. 3 BEG und dessen Zweck und Sinn vereinbaren* Das Bundesergänzungsgesetz enthielt eine dem § 1 Abs.2 Nr. 3 entsprechende Bestimmung nicht. Eine Entschädigung für diese Art von Verfolgungen konnte, wie allerdings nicht unbestritten war, nur im Rahmen des im § 79 BEG vorgesehenen Härteausgleichs in Betracht kommen (so Blessin-Wilden So344 Anm.15 zu § 79 BErgG im Gegensatz zu Becker-Huber-Küster S.46 Anm.6 zu § 1 und S.652 Anm.3 zu § 79 BErgG). Dies wurde als unbillig empfunden. Aus diesem Grunde wurde die Bestimmung des § 1 Abs.2 Nr,3 BEG geschaffen, um. wie es in der Begründung zu dieser Bestimmung in der Bundestagsdrucksache Nr, 1949 S.87 heißt - "auch nahen Angehörigen von Widerstandskämpfern, die durch sog.Sip-penhaft geschädigt worden sind, eine Entschädigung zu gewähren", Dabei wurde ein Unterschied nicht gemacht, ob der Widerstandskämpfer sich in der Hand des nationalsozialistischen Verfolgers befunden oder ob er sich diesem durch eine Flucht entzogen hatte. Von der Person des nahen Angehörigen aus gesehen, muß dies auch ohne Bedeutung sein. Berücksichtigt man weiter die sich aus dem Vorspruch zu dem Bundesentschädigungsgesetz ergebenden Ziele des Gesetzes, so kann das Wort "Verfolgter" im § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG
nicht in dem engen Sinne der Legaldefinition des Abs.l verstanden werden, vielmehr muß es in derartigen Fällen ausreichenf daß der nationalsozialistische Gewalthaber nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen die nahestehende Person ergriffen hat. weil er gegen den sog* »Verfolgten” aus Gründen des § 1 Abs*! BEG Vorgehen und deshalb die ihm nahestehende Person hat treffen wollen.
III.	Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzustim-men. daß nicht jede Sippenhaft nach dem Bundesentschädi-gungsgesetz zu entschädigen ist. Entsprechend dem durch das Gesetz eng begrenzten Kreis der zu entschädigenden nationalsozialistischen Gewalttaten kann grundsätzlich eine Entschädigung nur gewährt werden, wenn für die Verhängung der Sippenhaft einer der im § 1 Abs.l BEG genannten Gründe^ insbesondere daher ein solcher politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus Vorgelegen hat, Bas Berufungsgericht zieht aber diesen Kreis zu eng? wenn es dies in Fällen verneinen will, in denen eine Handlung des «Verfolgten” vorliegt. die auch nach rechtsstaatliehen Grundsätzen als strafwürdig angesehen werden könnte, V/ie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl, BzW 55? 216^; 56. 45^)? ist nur von Bedeutung, ob die Straftat überwiegend zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangen worden ist. Ob dies der Fall ist. bedarf im einzelnen Fall genauer Prüfung. Hier ist dies jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Bundfunkpropaganda des Sohnes der Klägerin nicht zweifelhaft,
IV,	Ber Klägerin kann eine Entschädigung auch nicht deshalb versagt werden, weil ihr Sohn Mitglied der NSBAP gewesen ist oder der SA angebört hat. Zwar gelten die im § 6 Abs.l BEG vorgesehenen Ausschließungsgründe grund-
 
sätzlich nicht nur für den Verfolgten seihst, sondern auch für die Personen, die ihre Ansprüche aus der Rechtsstellung des Verfolgten Jberleiten, wie insbesondere dessen Erben und Hinterbliebene, oder die selbst die Voraussetzungen des § 6 Abs.l EEG erfüllen. Bei Ansprüchen aus der Verfolgung solcher Personen? die geschädigt worden sind, v/eil sie einen Verfolgten nahegestanden haben, handelt es sich aber um Ansprüche, die lediglich in ihrer Person? nämlich auf Grund der gegen sie ergriffenen Maßnahmen entstanden sind. Entscheidend ist daher in einem solchen Palle nur. ob in ihrer Person selbst ein Ausschließungsgrund vorhanden ist. Etwas Derartiges ist aber für die Klägerin weder festgestellt noch behauptet. Darauf, ob der Sohn der Klägerin wegen seines Verhaltens von jeder Entschädigung auszuschließen v/ärekommt es nicht an. soweit es sich um den Entschädigungsanspruch der Klägerin handelt.
V.	Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und? da nach der. ausdrücklichen Erklärung des beklagten Landes auch nicht mehr streitig ist. daß die Erwerbsminderung der vor dem Jahre 1905 geborenen Klägerin über 50 v.H. beträgt, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen, wobei jedoch klarzustellen war, daß auf die Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz die der Klägerin auf Grund der landesrechtlichen Bestimmungen gezahlte Rente anzurechnen ist.
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Die Entscheidung Uber die Kosten beruht auf §§91?
97 ZPO. 225 B30,
Ascher Baske	v.Werner	Wiietenberg	Wilden
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