Rechtssatzs Bie Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines .Kindes beginnt unter den im § 1594 BGB angeführten Voraussetzungen auch dann zu laufen, wenn der Ehemann der Kindesmutter in-. Der Kläger hat behauptet, sie sei nicht von ihm erzeugt, sondern von einem polnischen Zwangsarbeiter, mit dem ihre Hutter Ehebruch get'rieben und auch schon vor der Ehe Geschlechtsverkehr gehabt habe. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind ssi. Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit verstrichen sei. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein Feststellungs-.begehren weiter. Hach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt hat der Kläger spätestens im Jahre 1944 von den Umständen Kenntnis er- Die Anfechtungsklage hat er dagegen erst im Januar 1956, also zu einer Zeit erhoben, als die im § 1594 BGB dem Ehemann, für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes bestimmte Prist bereits verstrichen . Wie vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht r so hat der Kläger auch vor dem Revisionsgericht die Ansicht vertreten, daß die Anfechtungsfrist nicht zu laufen beginne, solange der Ehemann sich in dem rechtsirrigen Glauben befinde, daß ein während der Ehe geborenes, aber nicht von ihm erzeugtes Kind ohne weiteres den Stand eines unehelichen Kindes habe, daß also die Rechtsfolgen seiner Unehelichkeit eintreten und jederzeit geltend gemacht werden könnten, ohne daß die Unehelichkeit zuvor auf eine Anfechtungsklage hin rechtskräftig festgestellt sei. Wortlaut und dem Sinn des § 1594 BGB nicht zu vereinbaren, Bas Gesetz knüpft den Beginn der Anfechtungsfrist an keine anderen Voraussetzungen als an die Tatsache der Geburt des Kindes und daran, daß der Ehemann von Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, Kenntnis erlangt. spricht auch ihr Schweigen dafür, daß sie die vom Kläger für den Beginn der Anfechtungsfrist geforderte Voraussetzung nicht kennen. Eine andere Präge ist, ob die vom Kläger behauptete Rechtsunkenntnis unter Umständen im Rahmen des § 1594 Abs 3 BGB erheblich sein, d.h. den Lauf der Prist gemäß § 203 BGB dann hemmen kann, wenn sie auf höherer Gewalt, also auf einem von außen her wirkenden Ereignis beruht, das unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach der Sachlage vom Betroffenen vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte (RG 87, 52 * Einen sol- Er kann insbesondere nicht darin gefunden werden, daß Prist wäre nach den §§ 617, 622 Abs 1, 640 ZPO vom Gericht auch dann zu beachten gewesen, wenn die Beklagte sich darauf nicht berufen hätte«
Gesetzt BGB §§ 1594, 205 Abs 2 4 Rechtssatzs Bie Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines .Kindes beginnt unter den im § 1594 BGB angeführten Voraussetzungen auch dann zu laufen, wenn der Ehemann der Kindesmutter in-. folge von Rechtsunkenntnis angenommen hat*, • daß das Kind auch ohne eine Anfechtung der ' Ehelichkeit als unehelich gelte. Aktenzeichens TV ZR 311/56 Srt. des BGH vom 1.7. April 1957 ‘ OLG Köln Verkündet am 17- April 1957 Schorm. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Oskar K Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, ___ 1943» vertreten e.V-, Anni K durch die E _________ __________ _____ ;r. ■, als Personensorgerechtspfleger, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf. die mündliche Verhandlung vom 17. April 1957 unte4 Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske,Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt s Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15. November 1956 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die im Jahre 1942 zwischen dem Kläger und der Hutter der Beklagten geschlossene Ehe wurde-am 4« Februar 1944 geschieden. Am^p. flHH)1943 ist die Beklagte geboren. Der Kläger hat behauptet, sie sei nicht von ihm erzeugt, sondern von einem polnischen Zwangsarbeiter, mit dem ihre Hutter Ehebruch get'rieben und auch schon vor der Ehe Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er habe im Jahre 1945 als Soldat in Rußland von der Geburt der Beklagten und Ende 1945 von den Umständen Kenntnis erhalten, die für die Unehelichkeit der Beklagten sprechen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind ssi. Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit verstrichen sei. Das Landgericht hat die Klage mit dieser Begründung abgewiesen« Die Berufung des Klägers blieb er-. folglos. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein Feststellungs-.begehren weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zu-rtickzuweisen. Bntscheidungsgründei Die Revision kann keinen Erfolg haben. Hach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt hat der Kläger spätestens im Jahre 1944 von den Umständen Kenntnis er- langtj. die für die Unehelichkeit der Beklagten Sprechen. Ton der Gehurt der Beklagten hatte ei- bereite früher erfahren. Die Anfechtungsklage hat er dagegen erst im Januar 1956, also zu einer Zeit erhoben, als die im § 1594 BGB dem Ehemann, für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes bestimmte Prist bereits verstrichen . war. Wie vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht r so hat der Kläger auch vor dem Revisionsgericht die Ansicht vertreten, daß die Anfechtungsfrist nicht zu laufen beginne, solange der Ehemann sich in dem rechtsirrigen Glauben befinde, daß ein während der Ehe geborenes, aber nicht von ihm erzeugtes Kind ohne weiteres den Stand eines unehelichen Kindes habe, daß also die Rechtsfolgen seiner Unehelichkeit eintreten und jederzeit geltend gemacht werden könnten, ohne daß die Unehelichkeit zuvor auf eine Anfechtungsklage hin rechtskräftig festgestellt sei. In einem solchen Irrtum aber habe er, der Kläger, sich befunden.« Biese Ansicht ist jedoch, wie d,as Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, mit dem eindeutigen . Wortlaut und dem Sinn des § 1594 BGB nicht zu vereinbaren, Bas Gesetz knüpft den Beginn der Anfechtungsfrist an keine anderen Voraussetzungen als an die Tatsache der Geburt des Kindes und daran, daß der Ehemann von Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, Kenntnis erlangt. Ber Kläger will demgegenüber den Beginn der Frist von einer weiteren Voraussetzung abhängig machen und zwar von einer Voraussetzung, die das in-Lauf-kommen der Frist in gsnc'erheblichem Umfange einschränken und vor alleri eine Feststellung darüber, ob sie im einzelnen Falle zu laufen "begonnen hat, in "bedenklicher Weise erschweren würde. Hätte der Gesetzgeber für den Beginn der Prist eine solche weitere Voraussetzung von derartiger Tragweite aufstellen wollen, so hätte er das geWiß mit ausdrücklichen "Worten angeordnet. Die Ansicht des Klägers ist daher auch, wie be- . reits das Berufungsgericht dargelegt hat, in der ' Rechtsprechung und im Schrifttum immer einhellig abgelehnt wordens RG'160, 92 (94); 160, 369 (571); BGB RGEK 9. Aufl § 1594 Anm 2j Günther, Deutsche Rpfl 1953, 165 (165); Achilles-Greiff 14. Aufl § 1594 B£B 7 Anm 5$ Palandt BGB 16. Aufl § 1594 Anm 2; Soergel BGB 8. Aufl § 1594 Anm 3} Erman-Wagner BGB § 1594 Anm 2. Soweit die Erläuterungsbücher, insbesondere die vor dem Inkrafttreten des Pamilienrechtsänderungsgesetzes vom 12. April 1938 erschienenen, sich zu der Präge nicht äußern,. spricht auch ihr Schweigen dafür, daß sie die vom Kläger für den Beginn der Anfechtungsfrist geforderte Voraussetzung nicht kennen. Es besteht kein Grund, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen. Eine andere Präge ist, ob die vom Kläger behauptete Rechtsunkenntnis unter Umständen im Rahmen des § 1594 Abs 3 BGB erheblich sein, d.h. den Lauf der Prist gemäß § 203 BGB dann hemmen kann, wenn sie auf höherer Gewalt, also auf einem von außen her wirkenden Ereignis beruht, das unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach der Sachlage vom Betroffenen vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte (RG 87, 52 * Einen sol- chen Sachverhalt hat der Kläger, wie bereits das Landgericht nSher dargelegt hat, nicht dartun können. Er kann insbesondere nicht darin gefunden werden, daß Prist wäre nach den §§ 617, 622 Abs 1, 640 ZPO vom Gericht auch dann zu beachten gewesen, wenn die Beklagte sich darauf nicht berufen hätte« Die Kosten des hiernach unbegründeten Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO den Kläger« Schmidt Ascher Baske Wilstenberg Wilden