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BGH

Gericht: BGH

Verlaufs einer Dienstlaufbahn” bei einem im Jahre 1933 wegen seiner politischen Überzeugung entlassenen Polizeioffiziers lo Mögliche Beförderungen sind zu berücksichtigen, wenn der Verfolgte sie nach seiner persönlichen und fachlichen Eignung nach den vor 1953 üblichen Beförderungsgrundsätzen bei Verbleiben im Dienst erreicht hätte*, 5* Der Verfolgte kann jedoch keinen Ausgleich dafür fordern, daß er auf Grund seiner politischen Einstellung bei Fortdauer der Verhältnisse, die bis zu dem Jahre 1933 in Preußen bestanden haben, besonders günstige Beförderungsaussichten gehabt habe« Der Kläger gehörte vor 1933 der Zentrumspartei und der Katholischen Aktion als Mitglied an und war Leiter der Fachsparte "Offiziere” im sogenannten Sehraderverband, Er behauptet5 wegen seiner politischen Oberzeugung entlassen worden zu sein und begehrt Wiedergutmachung auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Öffentlichen Dienstes (BWGöD)» Er hat Wiedereinstellung als Gegen den Bescheid hat der Kläger Klage erhoben mit dem Anträge, den Bescheid zu Nr 1, 2 und 4 dahin zu ändern, daß ihm ein Anspruch auf Ruhegehalt als Polizeioberst mit einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis zu dem Jahre 1952 zustehe, wobei als Zeitpunkte der Beförderung zu dem Oberstleutnant der lol«1940 und zu dem Oberst der Schutzpolizei der 1»1«1944 bestimmt werden möge.« I« Bas Berufungsgericht hat u«a0 ausgeführt $ Ber Kläger habe gemäß den §§ 1« 5 Abs 1 Kr 1 c BWGöB Anspruch auf Wiedergutmachung« Ihm sei das Ruhegehalt zu gewähren, das ihm zugestanden hätte« wenn er bis zu dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im Bienste verblieben wäre? Bas Landgericht habe auf Grund der fachlichen Qualifikation, die ihm als früherem Polizeihauptmann von dem Jetzigen Ministerialrat im Bundesministerium des Innern BflHHl bezeugt worden sei, auf Grund seiner schriftstellerischen Tätigkeit und seiner Bemühungen um den Polizeioffiziersnachwuchs zu seinen Gunsten unterstellt, daß er den Poli- Denn daraus, daß der Kläger ein den Durchschnitt überragender Poiizeihauptmann gewesen sei und sich als solcher bewährt habe« folge noch nicht, daß er auch als Major die gleiche Beurteilung erfahren hätte« Auch die Beförderung zu dem Oberstleutnant - bereits nach 6 Jahren - sei für den Kläger außerordentlich günstig, weil nach den Bestimmungen ”betreffend Aufstellung und Vorlage von Beurteilungen über Polizei- und LandjägerOffiziere, ihre Verwendung? Juli 1928 (HB II 55 A Hr 97 des Ministers des Innern) erst nach fünfjähriger Dienstzeit als Major eine Beurteilung über seine Eignung zu dem Oberstleutnant hätte abgegeben werden können und die Beförderung selbst unter Berücksichtigung der Verhältnisse noch einige Jahre hätte auf sich warten lassen» Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger, wie er meine, schon nach weiteren 4 Jahren zu dem Oberst befördert worden wäre. ob der Kläger vom Oberstleutnant zu dem Oberst befördert worden wäre, indem man <rom Urteil des Landgerichts ausgehend annehme, daß er Oberstleutnant gewesen sei, sondern darauf, ob er als entlassener Hauptmann die voraussichtliche Chance gehabt habe, bis zu dem Oberat-Posten zu kommen. Daß der Kläger sich auch noch als Polizeioberstleutnant bewährt und die Qualifikation zur Verwendung zu dem Polizeioberst erworben hätte und daß er auch befördert wäre, sei möglich, aber nicht wahrscheinlicho Hierbei falle ins Gewicht, ob etwa gleich oder besser qualifizierte Kräfte vorhanden waren, die dem Kläger vorgezogen worden wären. So gut die Beurteilung des Klägers als Hauptmann auch gewesen sein möge und so erhebliche Verdienste er sich auch sonst für die Berliner Polizei Hiernach sind mögliche Beförderungen zu berücksichtigen, wenn anzunehmen ist, daß der Geschädigte sie bei Verbleiben im Dienst auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung, insbesondere nach seinen Fähigkeiten und Leistungen, nach den vor 1933 üblichen Beförderungsgrundsätzen erreicht hätte (vgl Anders BWGöD 1931 § 9 Anm 2 S 16). a) Auch hiernach sind regelmäßig - entgegen der .Ansicht des Berufungsgerichts - zugunsten des Geschädigten ungewöhnlich günstige Beförderungsverhältnisse zu berücksichtigen, wie sie sich in den Jahren 1933 bis 1945 in verschiedenen Verwaltungen entwickelt haben (vgl Blessin-Wilden BEG zu BWGöD § 9 Anm 8 S 434). Das entspricht dem Wortlaut des Gesetzes und auch seinem Sinne, den Geschädigten so zu stellen, wie er sich beim Inkrafttreten des BWGöD ohne die Schädigung gestanden hätte (vgl auch Blessin-Wilden BEG zu BWGöD § 9 Anm 3 S 434). Es kann sich vielfach sogar aus dienstlichen Gründen empfehlen« bei der Besetzung von Spitzenstellen einem auswärtigen Anwärter den Vorzug zu geben» Das Berufungsgericht hätte daher insoweit mindestens aufklären müssen, welche tlbung für die Polizei in den Jahren 1933 - 1945 bestanden hat» Auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, es sei gerichtsbekannt, daß die BMN^ Polizei nach dem Kriege völlig neu aufgebaut worden sei« ist nicht schlüssig. 2. Verfahrensrechtlich bedenklich ist ferner die Würdigung der gutachtlichen Stellungnahme des früheren Generalmajors der Polizei v» GrflMfc vom 23« Oktober 1953 (Bl 12 GA)« Das Berufungsgericht meint, von den darin aufgeführten Polizeioffizieren sei nur einer Oberst geworden« während die neun anderen Erwähnten nur Oberstleutnante geworden seien. auf jener Würdigung beruht oder ob es sich hierbei nur um eine - vom Berufungsgericht.für entbehrlich gehaltene • zusätzliche Erwägung handelt» Im letzteren Falle läge jedoch ein Verfahrensfehler9 nämlich ein Verstoß gegen die jtrmittlungspflicht (§83 BEG* § 25 BWGöD) darin, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat. Es kommt, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht allein darauf an, wieviele höhere Polizeioffiziere nach 1933 zur Wehrmacht übergetreten sind, sondern auch dar • auf.wieviele Polizeioffiziere überhaupt* insbesondere wieviele etwaige künftige Mitbewerber des Klägers hierbei aus der Polizei ausgeschieden sind. Da die Frage, ob ein Geschädigter eine bestimmte Beförderungsstelle erreicht hätte, tatsächlicher Art ist und als solche allein vom 3fatrichter entschieden werden kann (LM zu § 9 BWGÖD Kr 1), war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2« Das Berufungsgericht hat mit Recht seiner Würdigung einen strengen Maßstab zugrunde gelegt« Es entspricht der Lebenserfahrung, daß nicht jeder, der für' eine Spitzenstelle befähigt ist, sie auch erreicht (vgl auch das Urteil des Senats vom 7* Oktober 1954 - IV ZR 74/54 - LM § 9 BWGöD Nr 1)« Es ist allerdings bedenklich, wenn das Berufungsgericht in dem Zusammenhänge meint, es seien an den Nachweis, ob der Kläger Polizeioberst geworden wäre, besonders strenge Anforderungen zu stellen« Die Frage, ob ein Streitpunkt bewiesen ist, läßt Bich nur nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen des § 286 ZPO beantworten« Diese kennen keine abgestufte Beweispflicht« Das Berufungsgericht hat ferner - mit einer noch zu erörternden Einschränkung - zutreffend bemerkt, es sei zu beachten, daß die Beförderung in Spitzenstellen von "gewissen Imponderabilien" abhänge, die bei dem Vorhanden- daß nach den §§ 1, 5 BWGöU für Beförderungen, die in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft wegen der politischen Überzeugung eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes unterblieben sind, Wiedergutmachung zu gewähren ist. Andererseits kann der Kläger sich aber auch nicht, wie die Revision möchte, darauf berufen, da8 er nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auf Grund der politischen Verhältnisse, die bis zu dem Jahre 1933 in Preußen bestanden haben, besonders günstige Beförderungsaussichten gehabt habe. Die Revision hat noch bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger im Jahre 1932 an einem Führergehilfen-Lehrgang an der höheren Polizei -schule in Eiche teilgenommen habe. so beruht das ersichtlich darauf, daß die Entsendung zu diesem Lehrgang nach der Bescheinigung des Ministerialrats DflMBl nur ein Beweis dafür ist, daß der Kläger "nach seinen Beurteilungen als über dem Durchschnitt der Polizeihauptleute stehend angesehen wurde". 4- Die Revision irrt mit der Ansicht, das Berufungsgericht habe den Kläger nach dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts so behandeln müssen, als ob er mit Wirkung vom 1« April 1934 zu dem Major und mit Wirkung vom 1« April 1940 zu dem Oberstleutnant befördert worden wäre« es habe daher die weiteren Beförderungsaussichten eines sum 1. Für die im Berufungsrechtszuge nach § 11 BWGöD allein maßgebliche Frage, ob der Kläger bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich auch noch Polizeioberst geworden wäre, war das Berufungsgericht weder an die Feststellungen noch an den Urteilsausspruch des Landgerichts gebunden« Für eine solche Bindung fehlt jede Rechtsgrundlage. Das Berufungsgericht hätte daher - ohne damit die Entscheidung des Landgerichts als solche zu berühren - andere wvoraussichtliche” Beförderungsdaten für die ersten beiden Beförderungen ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde legen können«

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 9 BWGöD
PolizeiGrundBerufungsgerichtpolitischBeförderungKlägerRevisionBWGöD

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2SG8 004
Gesetz; g
BWGöD §§ 9, 11 Abs 1 Satz 2
Rechtssatzg Zum Begriff des Voraussichtlichen regelmäßigen
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Verlaufs einer Dienstlaufbahn” bei einem im Jahre 1933 wegen seiner politischen Überzeugung entlassenen Polizeioffiziers
 lo Mögliche Beförderungen sind zu berücksichtigen, wenn der Verfolgte sie nach seiner persönlichen und fachlichen Eignung nach den vor 1953 üblichen Beförderungsgrundsätzen bei Verbleiben im Dienst erreicht hätte*,
Hierbei sind zugunsten des Verfolgten auch die besonders günstigen Beförderungsverhältnisse zu berücksichtigen, die in den Jahren 1933 bis 1945 - jedenfalls bei der «Ordnungspolizei alter « Art” - bestanden haben (Planstellenvermehrungi Übertritt von Polizeioffizieren zur Wehrmacht;,
3o Für die Frage, welche Beförderungen der Verfolgte erlangt hätte» ist nicht auf den 8,Mai 1945. sondern auf den 1® April 1951 (Inkrafttreten des BWGöD/ abzustellen,
4, Es widerspricht der ausdrücklichen gesetzli-. chen Regelung, eine - sonst mögliche - Beförderung in eine Spitzenstelle deshalb nicht zu berücksichtigen» weil Spitzenstellen auch in anderen Staaten nur Anhängern der jeweils herrschenden politischen Richtung übertragen würden und daher Nichtparteigenossen solche Stellen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht hätten erreichen können*
5* Der Verfolgte kann jedoch keinen Ausgleich dafür fordern, daß er auf Grund seiner politischen Einstellung bei Fortdauer der Verhältnisse, die bis zu dem Jahre 1933 in Preußen bestanden haben, besonders günstige Beförderungsaussichten gehabt habe«
Aktenzeichens IV ZR 311/55 Urteil des BGH vom 4«, April 1956
KG Berlin
IV ZR 311/55
Verkündet am 4* April 1956
Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 Tn dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Polizeihauptmanns a,D» Paul F IVM^BM-E^B^Ring 0*
Klägers und Revisionsklägers. - Prozeßbevollmächtigter1 Rechtsanwalt!
gegen
 Berlin? vertreten durch den Senator für Inneres; dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin«
Beklagten und Revisionsbeklagten« Prozeßbevollmächtigter» Rechtsanwalt
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4*. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt? der Bundesrichter Ascher? Dr«Kregelf Dr-v0 Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt»
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9o Juli 1955 aufgehoben«.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen«,
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren* und aus* lagenfreio
 Von Rechts wegen
2 ~
Tatbestands
 Der Kläger ist am flfe» Januar 1892 geboren« Br hat das Abiturientenexamen abgelegt und am 1» Weltkriege teilgenommen.., Br wurde am 14» Mai 1919 als Leutnant der Reserve aus dem Heeresdienst entlassen» Anschließend trat er in den Polizeidienst über» Am 20» Juni 1921 wurde er zu dem Polizeioberleutnant befördert» Er studierte daneben an der Univer- 1 sität BdHBfc Volkswirtschaft und besuchte ferner von September 1922 bis Januar 1923 einen Lehrgang an der höheren Polizeischule in Eiche« den er mit dem Prädikat "fast gut” beendete» Am 1, April 1926 wurde er Polizeihauptmann» In der Dienstaltersliste der Polizeioffiziere der Schutzpolizei nach dem Stande vom 1» Januar 1933 ist er unter den Poli-zeihauptleuten an 334o Stelle aufgeführt« .
Als Polizeihauptmann war er Vorsteher des 171« Polizeireviers in BflM-SchflIBIB« Am 6» April 1933 wurde er beurlaubt und später durch Verfügung des Preußischen Ministers des Innern vom 22» Dezember 1933 gemäß § 4 des Berufsbeamtengesetzes mit gekürzter Pension* aus dem Dienst der Schutzpolizei entlassen» In der Folgezeit war er in der Privatwirtschaft tätig« Im Juli 1945 nahm er seinen Wohnsitz in HtflBBggi^Bayern« Br wohnt jetzt in WflBMP«
Der Kläger gehörte vor 1933 der Zentrumspartei und der Katholischen Aktion als Mitglied an und war Leiter der Fachsparte "Offiziere” im sogenannten Sehraderverband,
 Er behauptet5 wegen seiner politischen Oberzeugung entlassen worden zu sein und begehrt Wiedergutmachung auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Öffentlichen Dienstes (BWGöD)» Er hat Wiedereinstellung als
 
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Polizeioberst, Anrechnung der entgangenen Dienstzeit und eine Kapitalentschädigung für entgangene Bezüge verlangt»
Das Entschädigungsamt hat es abgelehnt * den Kläger wieder einzustellen, weil er die in § 15 des Pol» Beamten-Ges* vom 31» Juli 1927 für Polizeioffiziere vorgesehene Altersgrenze überschritten habe» Es hat ihm jedoch mit Bescheid vom 29« Juli 1953 folgende Wiedergutmachung gewährt $
1» Ruhegehalt ab 1»4»1951 aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO mit einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis zu dem 31o3ol945o
2, Berücksichtigung einer Beförderung zu dem Major .der Schutzpolizei (Besoldungsgruppe A 2 c 2) mit Wirkung vom l«4ol940»
3« Entschädigung für die Zeit vom lo4»1950 bis 31«3«1951 in Höhe der sich nach Nr 1 und 2 ergebenden Versorgungsbezüge»
4« Die Berechtigung, die Amtsbezeichnung i'Major der Schutzpolizein mit dem Zusatz "aaD«" zu führen«
Eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung für diet Zeit vor dem 1. April 1950 hat das Entschädigungsamt Vorbehalten«
Gegen den Bescheid hat der Kläger Klage erhoben mit dem Anträge,
 den Bescheid zu Nr 1, 2 und 4 dahin zu ändern, daß ihm ein Anspruch auf Ruhegehalt als Polizeioberst mit einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis zu dem Jahre 1952 zustehe, wobei als Zeitpunkte der Beförderung zu dem Oberstleutnant der lol«1940 und zu dem Oberst der Schutzpolizei der 1»1«1944 bestimmt werden möge.«
 
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Per Kläger hat behauptet, er wäre zu dem 1* Januar 1934 zu dem Polizeimajor, zu dem 10 Januar 1940 zu dem Oberstleutnant und zu dem 1. Januar 1944 zu dem Oberst der Schutzpolizei befördert worden, wenn er nicht vorher entlassen worden wäre«
Pas Landgericht hat den Bescheid des Entschädigungs-amts in Nr 1, 2 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt;
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lo Per Kläger hat ab 1. April 1951 Anspruch auf Ruhegehalt aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 2 b RBO, und zwar bis zu dem 30» September 1953 mit einer ruhegehaltsfähigen Pienstzeit bis zu dem 1« April 1951- und ab 1« Oktober 1953 mit einer ruhegehaltsfähigen Pienstzeit bis zu dem 30* September 1953«
2« Pie ruhegehaltsfähigen Pienstbezüge sind so festzusetzen» wie wenn der Kläger mit Wirkung vom 1s April 1934 zu dem Major der Schutzpolizei und mit Wirkung vom 1* April 1940 zu dem Oberstleutnant der Schutzpolizei befördert worden wäre*
3« Per Kläger ist berechtigt* die Amtsbezeichnung "Oberstleutnant der Schutzpolizei" mit dem Zusatz "a^P*" zu führen«
Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen', Pas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage zurückgewiesen und die Revision zugelassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden worden seien« Es handele sich dabei um
1« den Begriff "voraussichtliche Pienstlaufbahn
 eines Beamten",
2. die Fragen; a) ob die Besetzung von Spitzenstellungen mit Nationalsozialisten dem geschädigten Beamten zu dem Nachteil gereicht.
b) ob besonders durch den Nationalsozialismus hervorgerufene Planstellenerweiterungen zu berücksichtigen sind und schließlich
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c) ob der Umfang der Wiedergutmachung auf die voraussichtlich bis zu dem 8« Mai 1945 erreichte Rechtsstellung und Besoldung zu beschränken ist«
Der Kläger rerfolgt mit der Revision den Klagantrag weiter, soweit er bisher unterlegen ist« Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«
EntscheidungsgrUndeg
I« Bas Berufungsgericht hat u«a0 ausgeführt $ Ber Kläger habe gemäß den §§ 1« 5 Abs 1 Kr 1 c BWGöB Anspruch auf Wiedergutmachung« Ihm sei das Ruhegehalt zu gewähren, das ihm zugestanden hätte« wenn er bis zu dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im Bienste verblieben wäre? dabei seien Beförderungen zu berücksichtigen, die er bei regelmäßigem Verlauf seiner Bienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte. Es sei ihm also die Stellung einzuräumen, die er als politisch indifferenter Beamter” ohne seine vor • zeitige Entlassung erreicht hätte« Bie Stellung eines Polizeiobersten hätte der Kläger voraussichtlich nicht erreicht« "Polizeioberst” sei eine Spitzenstellung der Bienst-laufbahn eines Polizeioffiziers * An den Rachweis, ob der Kläger diese Spitzenstellung erreicht hätte, seien besonders strenge Anforderungen zu stellen, und zwar sowohl . hinsichtlich der fachlichen Qualifikation wie wegen der sonst für die Beförderung maßgeblichen Gesichtspunkte.
Bas Landgericht habe auf Grund der fachlichen Qualifikation, die ihm als früherem Polizeihauptmann von dem Jetzigen Ministerialrat im Bundesministerium des Innern BflHHl bezeugt worden sei, auf Grund seiner schriftstellerischen Tätigkeit und seiner Bemühungen um den Polizeioffiziersnachwuchs zu seinen Gunsten unterstellt, daß er den Poli-
 
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zeimajoranwärterlehrgang mit Erfolg absolviert hätte« daß er sich in der Führung von dchutzpolizeikommandos, Polizeiinspektionen oder als Stellvertreter des Leiters einer Polizeischule bewährt hätte«, und es habe daraus die Folgerung gezogen, daß er zu dem Polizeioberstleutnant befördert worden wäre« Schon diese Unterstellungen und insbesondere die knapp berechnete Zeitfolge der Beförderungen berücksichtigten die Interessen des Klägers in wohlwollendster und weitgehendster Weise. Denn daraus, daß der Kläger ein den Durchschnitt überragender Poiizeihauptmann gewesen sei und sich als solcher bewährt habe« folge noch nicht, daß er auch als Major die gleiche Beurteilung erfahren hätte« Auch die Beförderung zu dem Oberstleutnant - bereits nach 6 Jahren - sei für den Kläger außerordentlich günstig, weil nach den Bestimmungen ”betreffend Aufstellung und Vorlage von Beurteilungen über Polizei- und LandjägerOffiziere, ihre Verwendung? Beförderung und Versetzung” vom 3. Juli 1928 (HB II 55 A Hr 97 des Ministers des Innern) erst nach fünfjähriger Dienstzeit als Major eine Beurteilung über seine Eignung zu dem Oberstleutnant hätte abgegeben werden können und die Beförderung selbst unter Berücksichtigung der	Verhältnisse noch
 einige Jahre hätte auf sich warten lassen» Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger, wie er meine, schon nach weiteren 4 Jahren zu dem Oberst befördert worden wäre. Es lasse sich nicht über die Feststellungen des Landgerichts hinaus auch noch annehmen, daß er sich als Polizeioberstleutnant, als Führer von Schutzpolizeikomraandos (in BtfM Gruppenpolizeikommandos) oder als Leiter von Polizeischulen bewährt hätte* Hierzu reiche seine gute Qualifikation als Polizeihauptmann nicht aus. Das Zeugnis des Ministerialrats DflHl sei zu allgemein gehalten und gebe unter Wiederholung des Gesetzestextes nur einen allgemeinen Eindruck wieder. Es
 komme nicht darauf an. ob der Kläger vom Oberstleutnant zu dem Oberst befördert worden wäre, indem man <rom Urteil des Landgerichts ausgehend annehme, daß er Oberstleutnant gewesen sei, sondern darauf, ob er als entlassener Hauptmann die voraussichtliche Chance gehabt habe, bis zu dem Oberat-Posten zu kommen. Daß der Kläger sich auch noch als Polizeioberstleutnant bewährt und die Qualifikation zur Verwendung zu dem Polizeioberst erworben hätte und daß er auch befördert wäre, sei möglich, aber nicht wahrscheinlicho Hierbei falle ins Gewicht, ob etwa gleich oder besser qualifizierte Kräfte vorhanden waren, die dem Kläger vorgezogen worden wären. Lies lasse sich' nicht Ubersehen. So gut die Beurteilung des Klägers als Hauptmann auch gewesen sein möge und so erhebliche Verdienste er sich auch sonst für die Berliner Polizei
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erworben haben möge, so sei dies doch alles wieder nicht so überragend, wie der Kläger es heute hinstelle«.
Las Berufungsgericht hat seine Auffassung noch im einzelnen begründet (S 10 - 14 des Berufungsurteils) und abschließend festgestellt, seine Ansicht werde noch durch die gutachtliche Stellungnahme des früheren Generalmajors der Polizei v.GrflHB unterstützt, die der Kläger selbst eingereicht habe. Lenn von den darin aufgeführten Polizeioffizieren sei nur einer Oberst geworden, während die neun anderen nur Oberstleutnante geworden seien.
Bine nur zweimalige Beförderung des Geschädigten entspreche auch der Rechtsprechung, die der Senat des Berufungsgerichts bisher zu dieser Frage allgemein ausgeübt habe •
II. Lie Revision rügt Verletzung der §§ 83» 98 BEG,
§ 286 ZPO und von Vorschriften des sachlichen Rechts.
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insbesondere der §§ 9, 11 BWGöD. Sie ist in mehreren Punkten begründet,,
1. . Sachlich-rechtlich hat das Berufungsgericht zutreffend geprüft. ob der Kläger ohne die Entlassung im Jahre 1933 bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich Polizeioberst geworden wäre (§11 Abs 1 Satz 2 BWGöD). Insoweit geben seine Erörterungen jedoch in mehrfacher Hinsicht Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
Was unter dem voraussichtlichen regelmäßigen Verlauf einer Dienstlaufbahn zu verstehen ist* hat der Gesetzgeber selbst nicht klargestellt. Nach den Absichten, die er mit der Wiedergutmachung verfolgt, sollen die Folgen eines nationalsozialistischen Unrechts im Nahmen der jetzt noch bestehenden Möglichkeiten beseitigt werden. Hiernach sind mögliche Beförderungen zu berücksichtigen, wenn anzunehmen ist, daß der Geschädigte sie bei Verbleiben im Dienst auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung, insbesondere nach seinen Fähigkeiten und Leistungen, nach den vor 1933 üblichen Beförderungsgrundsätzen erreicht hätte (vgl Anders BWGöD 1931 § 9 Anm 2 S 16).
a) Auch hiernach sind regelmäßig - entgegen der .Ansicht des Berufungsgerichts - zugunsten des Geschädigten ungewöhnlich günstige Beförderungsverhältnisse zu berücksichtigen, wie sie sich in den Jahren 1933 bis 1945 in verschiedenen Verwaltungen entwickelt haben (vgl Blessin-Wilden BEG zu BWGöD § 9 Anm 8 S 434). Der Hinweis auf die vor 1933 üblichen Beförderungsgrundsätze steht dem nicht entgegen. Er besagt nichts über die verfügbare Planstellenzahl, sondern betrifft nur die
 
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Art, in der eine bestimmte Planstelle aus der Zahl vorhandener Bewerber oder Anwärter besetzt worden istc
 Etwas anderes läßt sich für den vorliegenden Fall auch nicht ohne weiteres mit der Erwägung des Berufungsgerichts rechtfertigen, die Aufblähung der Polizei als Exekutivorgan der inneren Verwaltung z.Zt. des National • Sozialismus sei ein typisch nationalsozialistisches Ereignis, das nur aus dem nationalsozialistischen Machtgedanken zu erklären sei und nur der Ausübung nationalsozialistischen Terrors gedient habe; es sei auch zu beachten, daß alle neugeschaffenen Stellen mit überzeugten Nationalsozialisten besetzt worden sind« Die Revision hält diesen Ausführungen entgegen, daß diese "Aufblähung” nicht die "Ordnungspolizei alter Art" betroffen habe, welcher der Kläger angehört hat. Dies wäre zu prüfen gewesen. Denn es läßt sich nicht rechtfertigen, wegen der nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen auf dem Gebiete des Polizeiwesena auch die Angehörigen solcher Polizeiverbände, die in jedem Rechtsstaate üblich sind, grundsätzlich anders zu behandeln als die Angehörigen der übrigen Verwaltungszweige
b) Das Berufungsgericht hat ferner zu Unrecht darauf abgestellt, ob der Kläger bis zu dem 8. Mai 1945 die Stellung eines Polizeiobersten erreicht hätte. Maßgebend ist die Rechtsstellung und Besoldung, die der Geschädigte voraussichtlich beim*Inkrafttreten des BWGöD, also am 1. April 1951 (§ 35 BWGöD), erreicht hätte.
Das entspricht dem Wortlaut des Gesetzes und auch seinem Sinne, den Geschädigten so zu stellen, wie er sich beim Inkrafttreten des BWGöD ohne die Schädigung gestanden hätte (vgl auch Blessin-Wilden BEG zu BWGöD § 9 Anm 3 S 434).
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Das Berufungsgericht hat allerdings seinen Standpunkt hierzu ausdrücklich auf die BiH^M Verhältnisse beschränkt« Das ist aber aus zwei Gründen fehlsam. Es steht dahin, ob der Kläger bei einer etwaigen Beförderung nach 1933 in Berlin geblieben wäre. Dafür besteht keine Vermutung«. Es kann sich vielfach sogar aus dienstlichen Gründen empfehlen« bei der Besetzung von Spitzenstellen einem auswärtigen Anwärter den Vorzug zu geben» Das Berufungsgericht hätte daher insoweit mindestens aufklären müssen, welche tlbung für die Polizei in den Jahren 1933 - 1945 bestanden hat»
Auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, es sei gerichtsbekannt, daß die BMN^ Polizei nach dem Kriege völlig neu aufgebaut worden sei« ist nicht schlüssig.
Denn es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich. warum es dem Kläger, wenn er in BMIh verblieben wäre« nicht möglich gewesen sein sollte. auch im Hahmen des neuen Auf baus der Verwaltung in BflHl in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis zu dem 31« März 1951 eine Stellung zu erreichen, die der eines Polizeiobersten entspricht»
2. Verfahrensrechtlich bedenklich ist ferner die Würdigung der gutachtlichen Stellungnahme des früheren Generalmajors der Polizei v» GrflMfc vom 23« Oktober 1953 (Bl 12 GA)« Das Berufungsgericht meint, von den darin aufgeführten Polizeioffizieren sei nur einer Oberst geworden« während die neun anderen Erwähnten nur Oberstleutnante geworden seien. Dem steht jedoch entgegen, daß v»Grm die zehn Offiziere ausdrücklich als "Vergleichsfälle" bezeichnet hat, "die sämtlich noch zu dem Oberst befördert wurden"«
Es. kann allerdings nach dem Aufbau der Entscheidungsgründe zweifelhaft sein, ob das angefochtene Urteil
 
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auf jener Würdigung beruht oder ob es sich hierbei nur um eine - vom Berufungsgericht.für entbehrlich gehaltene • zusätzliche Erwägung handelt» Im letzteren Falle läge jedoch ein Verfahrensfehler9 nämlich ein Verstoß gegen die jtrmittlungspflicht (§83 BEG* § 25 BWGöD) darin, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat. den Zweifeln nachr.u-gehen, welche das Gutachten v. GrMfei - insbesondere zusammen mit der Bescheinigung des Ministerialrats Dierske (Bl 11 GA) - aufgeworfen hat.
3o Weiter sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Vorbringen des Klägers, die Wehrmacht habe zahlreiche Polizeioffiziere "aufgesogen”, dadurch hätten sich seine BeförderungsChancen verbessert, denkgesetzlich fehlsam..
Es kommt, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht allein darauf an, wieviele höhere Polizeioffiziere nach 1933 zur Wehrmacht übergetreten sind, sondern auch dar • auf. wieviele Polizeioffiziere überhaupt* insbesondere wieviele etwaige künftige Mitbewerber des Klägers hierbei aus der Polizei ausgeschieden sind. Denn auch das Ausscheiden von Polizeihauptleuten und =majoren kennte, soweit es sich um gut qualifizierte Offiziere handelte, die Beförderpngsmöglichkeiten für die im Polizeidienst
 verbleibenden Offiziere verbessern.
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III« Das angefochtene Urteil war schon wegen der vorerörterten Rechtsfehler aufzuheben. Da die Frage, ob ein Geschädigter eine bestimmte Beförderungsstelle erreicht hätte, tatsächlicher Art ist und als solche allein vom 3fatrichter entschieden werden kann (LM zu § 9 BWGÖD Kr 1), war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
IVo Hierzu und zu den weiteren Rügen der Revision wird vorsorglich bemerkte
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lo Me Entscheidung der Präge, welche Hechtsstellung ein Geschädigter ohne die Schädigung erreicht hätte, hängt weitgehend Vom Einzelfalle ab (vgl Anders BWGöD § 9 Anm 2 S 16). Sie kann nur durch eine möglichst umfassende Ermittlung darüber einigermaßen sicher entschieden werden, was aus den Kameraden des Klägers geworden ist, die ihm an Lebensalter.« Dienst alt er, hinsichtlich Fähigkeiten, Leistungen, Charakter, Führung und sonstiger für Beförderungen beachtlicher Gesichtspunkte entsprachen und nach 1933 im Dienste verblieben sind (sog, Vergleichspersonen)« Insoweit könnten die Beichsranglisten der Polizei aus der Zeit nach 1933? die nach der Auskunft des Bundesministers des Innern vom 9« Juni 1954 (Bl 33 GA) möglicherweise bei dem Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover vorhanden sind, Hinweise geben«
2« Das Berufungsgericht hat mit Recht seiner Würdigung einen strengen Maßstab zugrunde gelegt« Es entspricht der Lebenserfahrung, daß nicht jeder, der für' eine Spitzenstelle befähigt ist, sie auch erreicht (vgl auch das Urteil des Senats vom 7* Oktober 1954 - IV ZR 74/54 - LM § 9 BWGöD Nr 1)« Es ist allerdings bedenklich, wenn das Berufungsgericht in dem Zusammenhänge meint, es seien an den Nachweis, ob der Kläger Polizeioberst geworden wäre, besonders strenge Anforderungen zu stellen« Die Frage, ob ein Streitpunkt bewiesen ist, läßt Bich nur nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen des § 286 ZPO beantworten« Diese kennen keine abgestufte Beweispflicht«
Das Berufungsgericht hat ferner - mit einer noch zu erörternden Einschränkung - zutreffend bemerkt, es sei zu beachten, daß die Beförderung in Spitzenstellen von "gewissen Imponderabilien" abhänge, die bei dem Vorhanden-
sein gleichgualifizierter Bewerber entscheidend seien; es komme letztlich darauf an, ob der Bewerber für eine solche Spitzenstellung seinem weiteren Vorgesetzten und denen, mit denen er Zusammenarbeiten müsse5 auch persönlich genehm sei.
Pie Revision greift in diesem Zusammenhang jedoch folgende Sätze des Berufungsgerichts mit Recht an:
wSchließlich darf nicht übersehen werden, daß derartige Spitzenstellungen z.Zt. der Herrschaft des Nationalsozialismus, die als faktische Tatsache nicht hinweg gedacht werden kann, ohne daß man in das Gebiet der reinen Hypothese käme, mit solchen Polizeioffizieren besetzt wurden, die Anhänger des Nationalsozialismus waren. Dies wäre kein nationalsozialistisches Unrecht..
Denn es kann keinem Staate verwehrt werden, in die Spitzenstellungen der Verwaltung diejenigen zu bringen, die der jeweils herrschenden politischen Richtung entsprechen. Wenn der Kläger als Nichtparteigenosse aus diesem Grunde eine derartige Spitzenstellung nicht erreicht hätte, so wäre ihm diese Spitzenstellung nicht als politischen Gegner versagt worden, sondern weil seine Mitbewerber der damaligen Staatsführung genehmer waren."
Das Berufungsgericht verkennt mit diesen Ausführungen. daß nach den §§ 1, 5 BWGöU für Beförderungen, die in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft wegen der politischen Überzeugung eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes unterblieben sind, Wiedergutmachung zu gewähren ist. Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung kann nicht mit der - an sich zutreffenden Erwägung ausgeschaltet werden, daß auch unter anderen
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Begierungssystemen Beförderungsstellen vielfach nach politischen Gesichtspunkten vergeben werden und hierbei gleichfalls Personen "wegen ihrer politischen Oberzeugung" Nachteile erfahren. Demjenigen, der einen gesetzlichen Anspruch hat, kann nicht entgegengehalten werden, andere hätten zu anderen Zeiten oder in anderen Staaten in entsprechender Lage keinen Anspruch.
Andererseits kann der Kläger sich aber auch nicht, wie die Revision möchte, darauf berufen, da8 er nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auf Grund der politischen Verhältnisse, die bis zu dem Jahre 1933 in Preußen bestanden haben, besonders günstige Beförderungsaussichten gehabt habe. Es widerspräche dem Geiste der Wiedergutmachungsgesetzgebung, einem Verfolgten einen Ausgleich für solche Vorteile zuzubilligen, die er selbst - zu dem Nachteile eines anderen - seiner politischen Einstellung wegen hätte ziehen können.
3. Die Revision hat noch bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger im Jahre 1932 an einem Führergehilfen-Lehrgang an der höheren Polizei -schule in Eiche teilgenommen habe. Das ist unrichtig. Das Berufungsgericht hat diese Tatsache auf S 4 des angefochtenen Urteils als Behauptung des Klägers aufgeführt. Wenn es diesem - unbestrittenen - Umstande in den Entscheidungsgründ en keine Bedeutung beigemessen hat. so beruht das ersichtlich darauf, daß die Entsendung zu diesem Lehrgang nach der Bescheinigung des Ministerialrats DflMBl nur ein Beweis dafür ist, daß der Kläger "nach seinen Beurteilungen als über dem Durchschnitt der Polizeihauptleute stehend angesehen wurde". Für seine Eignung zu dem Polizeioberst ist hieraus nichts zu gewinnen.
 
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4- Die Revision irrt mit der Ansicht, das Berufungsgericht habe den Kläger nach dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts so behandeln müssen, als ob er mit Wirkung vom 1« April 1934 zu dem Major und mit Wirkung vom 1« April 1940 zu dem Oberstleutnant befördert worden wäre« es habe daher die weiteren Beförderungsaussichten eines sum 1. April 1940 beförderten Oberstleutnants prüfen müssen,.
Für die im Berufungsrechtszuge nach § 11 BWGöD allein maßgebliche Frage, ob der Kläger bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich auch noch Polizeioberst geworden wäre, war das Berufungsgericht weder an die Feststellungen noch an den Urteilsausspruch des Landgerichts gebunden« Für eine solche Bindung fehlt jede Rechtsgrundlage. Das Berufungsgericht hätte daher - ohne damit die Entscheidung des Landgerichts als solche zu berühren - andere wvoraussichtliche” Beförderungsdaten für die ersten beiden Beförderungen ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde legen können«
Die Revision beruft sich für ihre abweichende Auffassung zu Unrecht auf die in NJW 1955? 17Y1 abgedruckte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3» Dezember 1954« Das Bundesverwaltungsgericht hat dort nur ausgesprochen, jede Ernennung und Beförderung müsse selbständig daraufhin geprüft werden, ob ihr in überwiegendem Maße rechtsund sachwidrige Erwägungen im Sinne des § 7 des Gesetzes zu Art 131 GrundU zugrunde liegen« Jenes Urteil betrifft also einen anderen Sachverhalt und auch ein anderes Rechtsgebiet«
 
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Vo Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten und Auslagen beruht auf § 87 BEG«
Schmidt Ascher Kregel v„Werner Wüstenberg