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BGH · IV ZR 311/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 311/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 26. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschuss vom 31. 2 Der maßgebliche Hauptantrag, der ebenso wie die Hilfsanträge mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgt werden soll, ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte bei einer Kündigung des Beteiligungsverhältnisses durch die Klägerin dieser gegenüber keine Rechte aus § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung herleiten könne. Streitgegenständlich ist demnach, ob diese Satzungsbestimmungen rechtmäßig sind und bei Berechnung des - dem Grunde nach unstreitigen - Ausgleichsbetrages angewendet werden können. 20 = GA 1416 oben), da die Beklagte selbst einen Ausgleichsbetrag in dieser Größenordnung nicht in den Raum gestellt hat.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 311/12
vom 26. September 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 am 26. September 2013
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschuss vom 31. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Einwendungen	der	Klägerin	gegen	die - ihrem Antrag vom 18. Juli 2013 entsprechende - Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind unbegründet.
2	Der	maßgebliche	Hauptantrag,	der	ebenso	wie die Hilfsanträge mit
 der beabsichtigten Revision weiterverfolgt werden soll, ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte bei einer Kündigung des Beteiligungsverhältnisses durch die Klägerin dieser gegenüber keine Rechte aus § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung herleiten könne. Streitgegenständlich ist demnach, ob diese Satzungsbestimmungen rechtmäßig sind und bei Berechnung des - dem Grunde nach unstreitigen - Ausgleichsbetrages angewendet werden können. Anhalt für die Schätzung des Streitwerts nach § 3 ZPO können die Mitteilungen der Beklagten zur voraussichtlichen Höhe des Ausgleichsbetrages geben. Für den Fall einer Kündigung zu dem 31. Dezember 2009 errechnete die Beklagte einen Ausgleichsbetrag
 
in Höhe von 21.177.542 €. Diese - mögliche - Forderung kann der Streitwertbemessung zugrunde gelegt werden, nicht aber der von der Klägerin zu dem 31. Dezember 2012 ermittelte Betrag von rund 25.403.000 € (Schriftsatz der Klägerin vom 25. Juli 2012 S. 20 = GA 1416 oben), da die Beklagte selbst einen Ausgleichsbetrag in dieser Größenordnung nicht in den Raum gestellt hat.
3	Von	dem genannten Betrag ist der übliche Feststellungsabschlag
 vorzunehmen. Die Beklagte hat sich keiner konkreten Forderung berühmt, deren Nichtbestehen aufgrund einer negativen Feststellungsklage festgestellt werden könnte.
Mayen	Wendt	Felsch
 Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 01.12.2011 - 13 O 109/10 (Kart) -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.2012 - VI - U (Kart) 1/12 -