Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatapräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenneim und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 8. Der jüdische Kläger wurde 1905 in Tultsohin in der Ukraine als russischer Staatsangehöriger geboren» Von 1919 bis 1925 lebte er in Bessarabien und erwarb die rumänische Staatsangehörigkeit» 1925 begab er sich zu dem Studium der Medizin nach Prag» Seit 1937 war er als Arzt am Krankenhaus der Weinmann-Stiftung in Bokau bei Aussig tätige Die Gemeinde Bokau sicherte ihm im . Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen levision beantragt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 5 »7005 — DM Kapitalentschädigung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht o Das Land hat sich im fievisionsverfahrd* nicht vertreten lasseno Im angefochtenen Urteil ist die Ent Schädigung sb e-rechtigung des Klägers aus §§ 4, 150 oder 160 BEG dahingestellt worden, weil ihm jedenfalls ein Schaden an Freiheit aus den Gründen des § 1 BEG nicht zugefügt worden sei. Der Berufungsrichter hat sich nicht davon überzeugt, daß der Kläger, wie er behauptet, in dem Sanatorium in Pleach den Judenstern habe tragen müssen oder anderen seine Freiheit beeinträchtigenden ße« Schränkungen ausgesetzt gewesen sei. Die Festhaltung des Klägers im Lager Wülzburg war nach der Überzeugung des Berufungsrichters eine kriegsbedingte Sicherungsmaßnahme, wie sie auch über nichtjüdische Angehörige der mit Deutschland kriegführenden Staaten verhängt worden ist. fUrteil vom 29 « Juni 1966):« Diu Revision ' .ist anscheinend der Auffassung, daß der Kläger im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zu dem ■■deutschen Sprach-* und Kulturkreis unrechtmäßig interniert'Worden sei». bestanden hatte, ableite.no line Verfolgung aus rassischen Gründen könnte jedoch auch in der Internierung als Angehöriger eines feindstaatea liegen, wenn der Kläger im Internierungslager weit ergehenden Beschränkungen unter* worf en worden wäre als nicht jüdische Zivilinternierte« Hiermit ist aber die Frage der Freiheitsentziehung aus rassischen Gründen rechtlich noch nicht erschöpft* Der Kläger hat nach dem Tatbestände des angefochtenen Urteils vorgebracht, im Lager seien die Judten von den Nichtjuden getrennt und in besonderen Räumen untergebracht gewesen* Möglicherweise ist auch den beiden vom Kläger beigebrachten Erklärungen seiner Mithäftlinge eine solche Trennung der jüdischen Internierten nicht nur von den Kriegsgefangenen, sondern auch von den nicht jüdischen Zivilinternierten zu entnehmen» Jedenfalls geht der Berufungsrichter auf Seite '31 des angefochtenen Urteils offenbar davon aus, daß sich neben den jüdischen auch nicht jüdische Zivilinternierte im Lager befanden* Dieser Frage wird im angefochtenen Urteil möglicherweise deswegen keine Bedeutung beigemessen, weil der Rechtsbegriff der Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BEG verkannt ist* Nicht nur die schlechtere Behandlung innerhalb des Freiheitsentzuges, sondern auch die weitere Einengung durch Abtrennung von den Mithäftlingen aus Gründen rassischer Verfolgung kann eine entschädigungsbedürftige Freiheitsentziehung darstellen» reichte, Auch wenn bei streng durchgeführter Trennung und bei Absonderung von der Außenwelt, Wie sie im Falle des Klägers Vorlagen, die durch Einschließung in einem Sonderlager für Juden bedingte rassische Diskriminierung nicht als schwerwiegend empfunden wurde, weil der Betroffene sich nur unter Beidensgenossen bewegte, ist die Abson« derung unter diesem 'willkürlichen, dem Internierungs-zweck nosensfrenden Gesichtspunkt als eine zusätsli-« ■ che,, den. Charakter der Internierungshaft verändernder Beschränkung anzusehen„ Denn für den auf Jahre hinaus llhgesehloBsenen ist die freie Bewegung und die Möglichkeit des Kontakts bis zur Grenze des nach dem Internierungszweck noch Möglichen .ein wesentliches Element der geistigen und .seelischen Gesunderhaltung<, Die Beschränkung auf.einen Kreis von. Zur Prüfung.des Sachverhalts unter diesem Ge-sichtspunkt iöt die Sache an das Berufungsgericht zu-ruckzuverweisen» Die erneute Erörterung gibt den Beteiligten Gelegenheit, auch die Frage zu untersu-chen, ob die Internierung auf rassischer Verfolgung des Klägers beruht» Nach den im Prozeß beigebrachten Erklärungen zweier deutscher Arzte famulierte er bereits seit 1931 am Krankenhaus der sudetendeutschen Weinmann-Stiftung, an dem er 1937 angestellt wurde, und ist dort als dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugehörig angesehen worden» Die sudetendeutsche Gemeinde Bokau hatte ihm Heiraatrecht zugesichert» Ohne die deutsche Judenverfolgung im Sudetenland wäre der Kläger mutmaßlich an diesem Orte und in dieser Stellung verblieb en« Der festgestellte Sachverhalt und der Vortrag des Klägers hätten Anlaß geboten zu prüfen, ob der Kläger unter solchen Umständen auch als Nichtjude interniert worden wäre, weil er seine rumänische Staatsangehörigkeit durch die Abtretung Bessarab^ iens an Rußland verloren und ohne sein Zutun die sow-jetrussische erworben hatte oder weil er in Rußland geboren war oder weil er sich einige Jahre seiner Jugend in dem teilweise russisch besiedelten und Rußland benachbarten Bessarabien aufgehalten hatte»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 510/65 URTEIL Verkündet am 15- März 1967 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Arztes Br„ Chaim Israel, - Prozeßbevollmächtigter; Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen das Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten«: 2 - Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatapräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenneim und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mörz 1967 für Recht erkannt: Das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandes“ gerichts Zweibrücken vom 20» Januar 1965 wird aufgehoben» Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Das Revisionsverfahren ist gebühren«* und auslagenfrei» Von Rechts wegen Tatbestand; Der jüdische Kläger wurde 1905 in Tultsohin in der Ukraine als russischer Staatsangehöriger geboren» Von 1919 bis 1925 lebte er in Bessarabien und erwarb die rumänische Staatsangehörigkeit» 1925 begab er sich zu dem Studium der Medizin nach Prag» Seit 1937 war er als Arzt am Krankenhaus der Weinmann-Stiftung in Bokau bei Aussig tätige Die Gemeinde Bokau sicherte ihm im . December1937 .hur Erlangung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft das Heimat recht zu. ■. Im Herbst 1953 wich der Kläger der Judenverfolgung 'im Sudetemland nach frag aus. ' Ton februar 1942 bis Juli 1945'■■bef-and er sich als Patient in finem Lungensanatorium in Pleach bei Prag». Bort wurde er im Juli 1943 festgenommen und in das 'Internierungslager Hildburg beifelssenburg in Bayern' eingelieferto lach seiner Befreiung im Mai 1945 hielt er sich einige Monate in leiösenburg auf, kehrte.dann in die. fscheehcSlowakei zurück,' begab sich spät er in die . Schweiz und. wanderte 1952 nach Israel aus. : Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Freiheit sp-y beschränkung während seines Ssnatoriumssufenthalts in Plesch und wegen Freiheitsentziehung während seiner Internierung in Wülzburgo-. Die Intschädigungsbehörde hat seinen Anspruch abgelehnt» Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen levision beantragt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 5 »7005 — DM Kapitalentschädigung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht o Das Land hat sich im fievisionsverfahrd* nicht vertreten lasseno Bntscheidungsgründe: Im angefochtenen Urteil ist die Ent Schädigung sb e-rechtigung des Klägers aus §§ 4, 150 oder 160 BEG dahingestellt worden, weil ihm jedenfalls ein Schaden an Freiheit aus den Gründen des § 1 BEG nicht zugefügt worden sei. Der Berufungsrichter hat sich nicht davon überzeugt, daß der Kläger, wie er behauptet, in dem Sanatorium in Pleach den Judenstern habe tragen müssen oder anderen seine Freiheit beeinträchtigenden ße« Schränkungen ausgesetzt gewesen sei. Zu Unrecht rügt die Revision, es hätte auch geprüft werden müssen, ob es sich nicht bei diesem Sanatorium um das einzige Juden noch offenstehende Krankenhaus gehandelt habe» Darauf kam es aus Rechtsgründen nicht an» Denn die Verweigerung des Zugangs zu anderen Krankenhäusern aus Gründen der Rasse würde dem freiwilligen und keinen Beschränkungen aus Verfolgungsgründen unterworfenen Aufenthalt in dem Sanatorium nicht den Charakter einer Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 47 BEG geben» Die Festhaltung des Klägers im Lager Wülzburg war nach der Überzeugung des Berufungsrichters eine kriegsbedingte Sicherungsmaßnahme, wie sie auch über nichtjüdische Angehörige der mit Deutschland kriegführenden Staaten verhängt worden ist. Dieser Würdigung des Sachverhalts gegenüber beruft sich die Revision auf die Entscheidung des erkennenden Senats in der Sache IV ZB 641/64 * IV ZR 155/65, die die Vorenthaltung der deutschen Staatsangehörigkeit und des deutschen diploma- - 5 tiscbon.Schutzes aus Gründen .der Hasse behandelt fUrteil vom 29 « Juni 1966):« Diu Revision ' .ist anscheinend der Auffassung, daß der Kläger im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zu dem ■■deutschen Sprach-* und Kulturkreis unrechtmäßig interniert'Worden sei». 'Bert konnte jedoch nicht beigetret#n wurden« "Der Häger stammte' aus der Ukraine, war in Bessarabian ansässig'gewesen und besaß die . bov/jetruesisehe "Staatsangehörigkeit'0: Völkerrechtliche Bedenken '.gey* gen seine Internierung; lassen eich unter ■ diesen.'Um* stähden weder.,aus einer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach* und''' Kultur kreis noch aus. der Eingliederung 'in den... hudetendeut sehen hebensfereia.». ■ diebis/#95.8o bestanden hatte, ableite.no line Verfolgung aus rassischen Gründen könnte jedoch auch in der Internierung als Angehöriger eines feindstaatea liegen, wenn der Kläger im Internierungslager weit ergehenden Beschränkungen unter* worf en worden wäre als nicht jüdische Zivilinternierte« her Berufurgsriehter ist der frage nachgegangen* .■ p ob der Kläger als lüde schlechter behandelt,ihsbe* ; sondere schlechter untergebrächt und. ernährt, .oder : ; in unangemessener leise zur Arbeit herangezogen wur* de (vgl« BzW.62, 166 f|ir.polnische Kriegsgefangene jüdischer;Abstammung; vgl» weiter RzW 61 , 452)<, Er hat dafür1 aber keinen Anhalt gefunden« her Kläger selbst hat nicht behauptet, daß er, wie die von ihm benannten Zeugen und Schwerarbeit ge- leistet habe und mißhandelt worden sei« Schon aus diesen Gründen geht die Keyisionsrüge- f ehl, :der Be- : rufungsrfchier habt unbenannte., hagcflnsassen und * den ehemaligen Kommandeur der Kriegsgefangenen im Wehrkreis XII, Schemel, ausfindig machen müssen, um sie übef Unterschiede in der Behandlung von jü-dischen und nicht jüdischen Zivilinternierten zu vernehmen» Hiermit ist aber die Frage der Freiheitsentziehung aus rassischen Gründen rechtlich noch nicht erschöpft* Der Kläger hat nach dem Tatbestände des angefochtenen Urteils vorgebracht, im Lager seien die Judten von den Nichtjuden getrennt und in besonderen Räumen untergebracht gewesen* Möglicherweise ist auch den beiden vom Kläger beigebrachten Erklärungen seiner Mithäftlinge eine solche Trennung der jüdischen Internierten nicht nur von den Kriegsgefangenen, sondern auch von den nicht jüdischen Zivilinternierten zu entnehmen» Jedenfalls geht der Berufungsrichter auf Seite '31 des angefochtenen Urteils offenbar davon aus, daß sich neben den jüdischen auch nicht jüdische Zivilinternierte im Lager befanden* Dieser Frage wird im angefochtenen Urteil möglicherweise deswegen keine Bedeutung beigemessen, weil der Rechtsbegriff der Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BEG verkannt ist* Nicht nur die schlechtere Behandlung innerhalb des Freiheitsentzuges, sondern auch die weitere Einengung durch Abtrennung von den Mithäftlingen aus Gründen rassischer Verfolgung kann eine entschädigungsbedürftige Freiheitsentziehung darstellen» Es mag auf sich beruhen, ob die darin liegende Diskriminierung objektiver Natur nicht bereits aus- reichte, Auch wenn bei streng durchgeführter Trennung und bei Absonderung von der Außenwelt, Wie sie im Falle des Klägers Vorlagen, die durch Einschließung in einem Sonderlager für Juden bedingte rassische Diskriminierung nicht als schwerwiegend empfunden wurde, weil der Betroffene sich nur unter Beidensgenossen bewegte, ist die Abson« derung unter diesem 'willkürlichen, dem Internierungs-zweck nosensfrenden Gesichtspunkt als eine zusätsli-« ■ che,, den. Charakter der Internierungshaft verändernder Beschränkung anzusehen„ Denn für den auf Jahre hinaus llhgesehloBsenen ist die freie Bewegung und die Möglichkeit des Kontakts bis zur Grenze des nach dem Internierungszweck noch Möglichen .ein wesentliches Element der geistigen und .seelischen Gesunderhaltung<, Die Beschränkung auf. einen Kreis von. Lagerinsasae&v ohne irgendeine sachliche Berechtigung stellt elfte zusätzliche Belastung dar, die das' Gefühl dir Selbstbestimmung: und den Genuß der noch verbleibenden Freiheit empfindlich beeinträchtigen kannö Es kommt nicht darauf an:, . ob der Internierte im Einzelfall durch diese Ab« sonierung in seinem Umgang auf :'Mithäftl:inga: he** schränkt wird, die ihm nach Herkunft, Bildung und Interessen ferner stehen, während er unter der Gesamtheit der Internierten Kontakt mit Menschen sei« nea Lebensund Interessenkreises finden könnteo Die linengung der freien fahl des Umgangs als sol-s ehe-begründet unter den: schweren Lebensbedingungen jahrelanger Einschließung einen Entsehädigungsan« Spruch wegen Freiheitsentziehung gemäß § 45 BEG... wenn sie aus den Yerfolgungsgründen des § -1 BEG erfolgt ist„ Zur Prüfung.des Sachverhalts unter diesem Ge-sichtspunkt iöt die Sache an das Berufungsgericht zu-ruckzuverweisen» Die erneute Erörterung gibt den Beteiligten Gelegenheit, auch die Frage zu untersu-chen, ob die Internierung auf rassischer Verfolgung des Klägers beruht» Der Kläger hat im behördlichen Verfahren Deutsch als seine Muttersprache bezeichnet» Er hielt sich seit seinem zwanzigsten Lebensjahre in Prag auf» Nach den im Prozeß beigebrachten Erklärungen zweier deutscher Arzte famulierte er bereits seit 1931 am Krankenhaus der sudetendeutschen Weinmann-Stiftung, an dem er 1937 angestellt wurde, und ist dort als dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugehörig angesehen worden» Die sudetendeutsche Gemeinde Bokau hatte ihm Heiraatrecht zugesichert» Ohne die deutsche Judenverfolgung im Sudetenland wäre der Kläger mutmaßlich an diesem Orte und in dieser Stellung verblieb en« Der festgestellte Sachverhalt und der Vortrag des Klägers hätten Anlaß geboten zu prüfen, ob der Kläger unter solchen Umständen auch als Nichtjude interniert worden wäre, weil er seine rumänische Staatsangehörigkeit durch die Abtretung Bessarab^ iens an Rußland verloren und ohne sein Zutun die sow-jetrussische erworben hatte oder weil er in Rußland geboren war oder weil er sich einige Jahre seiner Jugend in dem teilweise russisch besiedelten und Rußland benachbarten Bessarabien aufgehalten hatte» Der Kläger hat im Prozeß ausdrücklich vorgetragen, daß bei Ausbruch des deutsch-russischen Krieges 9 öle nichtjüdischen neuen. St aatshUrg®r.der Sowjet"-, union aus de» an-Rußland gefallenen Gebieten von den deutschen Behörden nicht interniert worden /' deieru lire er als-nicht Jüdischer Bürger der Sowjetunion angesichts seiner Eingliederung in den sudetendeutschen Xebensraum mit. der Internierung ■ verschont worden,, dann'ist die Internierung die adäquate folge seiner Verdrängung aus. diesem Xe- "■ bensrautii. durch die deutsche Judenverfolgung« Sie ■ ' ist es auch.dann» wenn er sich als.licht Jude hei den Überprüfungen der deutschen. Sicherungsorgene, ■ in den Jahren 1.941 hie 1945 mit '.Xrfo'lg auf-'seinen. : früheren Aufenthalt: und seine Stellung loi Sud ent ent land und. auf seine Loyalität gegenüber dem Deutschtum hätte berufen können« Denn als Jude konnte er seiner Internierung diese Umstände nicht entgegen“ setzen. Die Revision hat Rügen in dieser Richtung nicht erhoben,,-La sie jedoch mit Erfolg gerügt hat, daß die Abschließung der Juden innerhalb des Internierungslagers Wülzburg, von der für das Revisions-verfahren ausgegangen werde muß, rechtlich nicht gewürdigt worden ist, eröffnet die Aufhebung des Urteils dem Berufungsriehter die Möglichkeit, von amtswegen auch die Gründe der Internierung nachzu« prüfe»«. Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs« BEGo Ascher Wüstenberg Wilden Dr0 loewenheim von der Mühlen