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BGH · IV ZU 310/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZU 310/62

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Ho Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22„ Juni 1962 aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/ioscjio Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagcnfroi Von Rechts we gen Tatbestands Der Kläger 1st am 0. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, unter Ändorung des angefochtenen Bescheides dem Kläger wegen Gesundheitsschadens KapitalentSchädigung und Rente unter Einstufung in den gehobenen Dienst zu gewähren» Nachdem er in der Berufungsschrift den Antrag gestellt hatte, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinen in der Schlußverhandlung 1, Instanz gestellten Anträgen zu erkennen, hat er in seinem Schriftsatz vom 5. Las Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen« Mit der gemäß § 221 Abs, 1 BEG auch ohne Zulassung statthaften Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. ehen Umfange und mit welchem Ziel er das Urteil anfechte und welche Änderung er beantrage, Der unbozifferte Antrag in der Berufungsschrift sei nicht hinreichend bestimmbar, da er auch in Verbindung mit der Berufungsbegründung nicht erkennen lasse, von welchem Zeitpunkt ab und nach welchen Bcrcchnungoclementen der Kläger Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit verlange, In der Berufungsbegründung werde lediglich ausgeführt, der Kläger habe nach Erstattung des Gutachtens Dr« mehrere Unterlagen überreicht, aus denen sich ergebe, daß eine verfolgungs-bedingte Erwerbsminderung vorliege<> Indessen sei aus seinem Vorbringen und aus den von ihm in Abschrift überreichten Bescheinigungen sowie aus den Attesten des Dr, und des Dr, nicht zu entnehmen, in welchem Grad seine Erwerbsfähigkeit nach seiner Meinung verfolgungs-bedingt gemindert sei und von v/elhem Zeitpunkt an diese Erwerbsminderung erstmals das rentenberechtigende Ausma(3 erreicht habe. Gemäß § 519 Abs» 3 Nr» 1 SRO, welcher nach § 2o9 Abs» 1 BEG im Entschädigungsverfahren sinngemäß anzuwenden ist, muß die Berufungsbegründung einen Berufungsantrag enthalten, d« h» die Erklärung, inwieweit das Urteil angc-fochten wird und welche Abänderungen verlangt wei'den» hach einhelliger Auffassung im Schrifttum (Stein/Jonas/ Schönko/Pohle, 18» AuflP § 519 ZPO Anm» III 1, S. Diese gingen dahin, das beklagte Land zu verurteilen, unter Änderung des angefochtenen Bescheides dem Kläger wegen Gesundheit sschadens Kapital ent Schädigung und Rente unter Einstufung in den gehobenen Dienst zu gewähren« Später hat der Kläger seinen Berufungsantrag dahin formuliert, ihm unter Änderung des angefochtenen Bescheides eine Entschädigung wegen Gesundheitsschadens unter Einstufung in den mittleren Dienst zu gewähren« Diese Anträge in ihren beiden Passungen lassen jedenfalls den Willen des Klägers erkennen, das landgerichtliche Urteil in seinem vollen Umfange anzufechten« Darin ist nach den obigen Ausführungen ein zulässiger Berufungsantrag zu erblicken« Zur Klage gehört als wesentlicher Bestandteil ein bestimmter Antrag, §§ 2o9 Abs« 1 BEG, 253 Abs« 2 Nr« 2 ZPO« Daraus folgt aber, wie im Schrifttum (Stein/jonas/ Schönke/Pohle, aaO, § 253 ZPO Anm« III 2 a, S« 3; Baum-bach/Lauterbach, aaO, § 253 ZPO Anm« 5, S« 435) und in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 3o4 £5o$7 und des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 13* Dezember 1951 - IV ZR 19/57 -, RzW 1957, 2o3 Nr« 405 vom 15- Januar 1958 - IV ZR 268/57 -, RzY/ 1958, 145 Nr« 23; vom 2o« März 1963 - IV ZR 285/62 zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 6« Mai 1963 - IV ZB 91/63)übereinstimmend angenommen wird, noch nicht, daß der Antrag.bei Geldansprüchcn immer auf Zuerkennung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages gerichtet sein müsse« Es genügt'vielmehr, wenn nach dem Anträge in Verbindung mit den über den Grund und den Gegenstand des Anspruchs gemachten Angaben der erhobene Anspruch derart genau bezeichnet ist, daß Uber seine Eigenart kein Zweifel besteht und daß der Betrag durch richterliches Ermessen, nötigenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, festgestellt werden kann« In Entschädigungssachen ist es hinreichend, wenn der Kläger in der Klageschrift erkennbar zu dem Ausdruck bringt, in welchen Der auf Zubilligung von KapitalentSchädigung und Rente unter Einstufung in den gehobenen Dienst gerichtete Klageantrag entsprach diesen Anforderungen, Wenn er auch nicht beziffert war (das Landgericht hatte Bich die Einholung eines Sachverständigengutachtens dem Kläger gegenüber ausdrücklich Vorbehalten, Bl, T - 2 GA), so lassen doch die Angaben des Klägers im Entschädigungs-Verfahren und vor dem Landgericht erkennen, daß er vom Zeitpunkt seiner Flucht (8. April 1945) ab Entschädigung-wegen Schadens an Körper und Gesundheit begehrte, daß er die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erv/erbs-fähigkeit mindestens auf 25 # (§§ 51 Abs, 1, 36 BEG) bezifferte, daß er jedenfalls die JJindestrente von loo DM (§32 BEG) begehrte, und daß er in den gehobenen Dienst eingestuft werden wollte (§ 31 Abs, 5 BEG), Diese Unterlagen genügten, wie auch das Landgericht, welches sachlich über den Klageänspruch entschieden hat, annimt, um einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Klageantrag als gestellt anzusehen.

Zitierte Normen: § 221 BEG § 519 ZPO § 51 BEG
ErwerbsminderungDüsseldorfBerufungsantragBEGZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Hachö chlagoworks	j a
Amtliche Sammlungg nein
BEG §§ 2o9 Abo» 1, 21o?
ZPO §§ 253 AhSo 2 Nr« 2, 51o Abs« 3 too 1
Zu den gesetzlichen Anforderungen an einen Klage- und Borufungsantrag, insbesondere in EntschädigungsSachen
BGH, Urteil vom 19. Juni 1963 - IV ZR 31o/62 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
IV ZU 310/62
rnmmwm mm ■&» mm mm |U mm mmm
 Verkündet am 19. Juni 1963
Occhsler, Justizangestollte als Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrochtsstreit
 dos Kaufianns Y/alter G^HBstraße 9,
- Prozcßbovollmüohtigtcrs
 Klägers und Revisionsklägers, Hechtsanwalt Dr«flHHHH| in
 gegen
das land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die landesrontenhehörde Nordrhein-Y/octfalcn,
 Düsseldorf, (Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbcklagten,
 hat dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Ho Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Yfüstenberg, Y/ilden, Dr. loev/enheiia und Dr o Graf
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Ho Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22„ Juni 1962 aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/ioscjio
 Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagcnfroi
 Von Rechts we gen
 Tatbestands
Der Kläger 1st am 0.	1895 in Q<
geboren worden, Seine Ehefrau, die er am 7» April 1921 heiratete, war Jüdin im Sinne der nationalsozialistischen Raosegooetsgobung, Die Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 19* Dezember 195o rechtskräftig geschieden worden.
Der Kläger war nach seinen Angaben von 1929 bis 1938 Bilialleitor der Darmgroßhandlung	in
 OfHBHHHP und verdiente mindestens 4oo bis 5oo RM monatlich. Anschließend machte er sich selbständig und betrieb kurze Zeit eine Darmhandlung in Während dieser Zeit betrug sein durchschnittlicher Reinverdienst 3oo RM monatlich»
Hach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten war er wegen seiner Ehe mit einer Jüdin Anfeindungen ausgesetzto Durch Urteil des Sondergerichts in Halberstadt vom 16. Dezember 1938 wurde er wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz zu Io Monaten Gefängnis verurteilt, die er bis zu dem 16. Oktober 1939 verbüßte. Anschließend stand er nach seinen Angaben unter Polizeiaufsicht, Am 23 * Dezember 1944 wurde er von der Gestapo festgenommen und in das Zwangsarbeitslager Burg verbracht. Dort konnte er am 8, April 1945 entfliehen und hielt sich dann bis zu dem Einmarsch der amerikanischen Truppen in Halberstadt verborgen.
Der Kläger, der jetzt ln wohnt, hat Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit beantragt. Zur Begründung hat er angegeben, er leide an krampfartigen Lähmungserscheinungen im Oberkörper
 
Depressionen, Herzstichen, steifen Händen und Zehen, Schwindelgefühl und lockeren Zähneno Diese Beschwerden seien ebenso wio die Hervenentzündungen,die rheumatischen Beschwerden und der allgemeine Schwächezustand, unter denen er bis zu dem Jahre 1948 gelitten habe, auf die Verfolgung zurückzuführen«
Die Landesrentenbehörde in Düsseldorf hat nach Einholung eines Gutachtens des Medizinalrates Dr«PflHMP auf Grund der Stellungnahme ihrer ärztlichen Berater den Antrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, die fest-gestellten Gesundheitsschäden seien rein konstitutioneller IJatur und ließen sich nicht als Folge der seinerzeitigen Inhaftierung kausal erklären; die festgestellten Durchblutungsstörungen der Herzkranzgefäße seien allerdings in Sinne einer einmaligen Verschlimmerung auf die Verfolgung zurückzuführen und würden insoweit anerkannt; die sich hieraus ergebende verfolgungsbedingte Erwerbsminderung könne jedoch nur mit Io # bewertet werden«
Mit der Klage hat der Kläger seine Entschädigungsansprüche v/eiterverfolgt« Er hat vorgetragen, er habe nach Erstattung dos Gutachtens durch Dr« PflHB eine Reihe von ärztlichen Bescheinigungen und Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergebe, daß seine Beschwerden verfolgungobedingt seien« Er sei außerdem vor einigen Monaten vom Gesundheitsamt des Landkreises Arnsberg erneut untersucht worden« Diese Untersuchung habe ergeben, daß die Erwerbsminderung weit mehr als 4o # betrage« Er bitte deshalb um die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens«
Der Kläger hat beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, unter Ändorung des angefochtenen Bescheides dem Kläger wegen Gesundheitsschadens KapitalentSchädigung und Rente unter Einstufung in den gehobenen Dienst zu gewähren»
 
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen« In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, eine verfolgungs-bedingto Erwerbsminderung von 25 $ sei beim Kläger nicht gegeben« Lie Atteste des Lr, SpHBP und des Lr« F^^ seien nicht geeignet, das sorgfältige und wohlabgewogene Kentengutachten des Br.»	in	Zweifel zu ziehen oder zu
 entkräften« Leshalb müsse davon abgesehen werden, ein Ober-;:utachtcn oinsuholen«
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Nachdem er in der Berufungsschrift den Antrag gestellt hatte,
 das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinen in der Schlußverhandlung 1, Instanz gestellten Anträgen zu erkennen,
 hat er in seinem Schriftsatz vom 5. Juni 1962 beantragt,
 ihm unter Änderung des angefochtenen Bescheides eine Entschädigung wegen Gesundheitsschadens unter Einstufung in den mittleren Bienst zu gewähren.
Las beklagte Land hat beantragt, die Berufung surückzuweisen.
Las Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen« Mit der gemäß § 221 Abs, 1 BEG auch ohne Zulassung statthaften Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Las beklagte Land hat sich vor dem Rcvisioncgericht nicht vertreten lassen.
 
Ent s ch e i dungsgründ e s
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 Eie Hevision hat Erfolg«,
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 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers für unzulässig gehalten, da weder aus dein Berufungsantrag noch aus der Berufungshegründung ersichtlich sei, in wel- . ehen Umfange und mit welchem Ziel er das Urteil anfechte und welche Änderung er beantrage, Der unbozifferte Antrag in der Berufungsschrift sei nicht hinreichend bestimmbar, da er auch in Verbindung mit der Berufungsbegründung nicht erkennen lasse, von welchem Zeitpunkt ab und nach welchen Bcrcchnungoclementen der Kläger Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit verlange, In der Berufungsbegründung werde lediglich ausgeführt, der Kläger habe nach Erstattung des Gutachtens Dr«	mehrere	Unterlagen
 überreicht, aus denen sich ergebe, daß eine verfolgungs-bedingte Erwerbsminderung vorliege<> Indessen sei aus seinem Vorbringen und aus den von ihm in Abschrift überreichten Bescheinigungen sowie aus den Attesten des Dr, und des Dr,	nicht	zu	entnehmen,	in	welchem	Grad
 seine Erwerbsfähigkeit nach seiner Meinung verfolgungs-bedingt gemindert sei und von v/elhem Zeitpunkt an diese Erwerbsminderung erstmals das rentenberechtigende Ausma(3 erreicht habe. Auch habe er in seiner Berufungsbegründung nicht zur Präge des von ihm verlangten Hundertsatzes der Dienstbezüge eines Beamten des gehobenen Dienstes Stellung genommen. Der Auflage, einen genau bezifferten Antrag zu stellen, sei er nicht nachgekommen, sondern habe lediglich seinen bisherigen Berufungsantrag in dem oben bezeichneton Umfange eingeschränkt. Indessen sei auch dieser unbezif-ferte Antrag nicht bestimmbar.
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II.
Dio Revision hält den Berufungsantrag des Klägers für zulässigo Sie ist begründet»
1o Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Berufungsantrag des Klägers nicht unzulässig ist, sondern den gesetzlichen Anforderungen entspricht»
Gemäß § 519 Abs» 3 Nr» 1 SRO, welcher nach § 2o9 Abs» 1 BEG im Entschädigungsverfahren sinngemäß anzuwenden ist, muß die Berufungsbegründung einen Berufungsantrag enthalten, d« h» die Erklärung, inwieweit das Urteil angc-fochten wird und welche Abänderungen verlangt wei'den» hach einhelliger Auffassung im Schrifttum (Stein/Jonas/ Schönko/Pohle, 18» AuflP § 519 ZPO Anm» III 1, S. 4; Baumbach/Lauterbach, ZPO 26» Aufl» § 519 ZPO Anm» 3 B,
S» 8o8) und in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGrZ 145, 38 f) wie auch des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. Dezember 195o - III ZR 24/5o, JZ 1951, 84) bedarf es nicht unbedingt eines bestimmt gefaßten Antrages» Es genügt, wenn die Berufungsschrift und die Berufungsbe-gründung ein bestimmtes Begehren eindeutig aufzeigen» Hierfür genügt die Angabe, man fechte das Urteil voll an» Der Kläger hatte zunächst beantragt, das angefochtene Urteil absuändorn und nach seinen in der Schlußverhandlung erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen»
Diese gingen dahin, das beklagte Land zu verurteilen, unter Änderung des angefochtenen Bescheides dem Kläger wegen Gesundheit sschadens Kapital ent Schädigung und Rente unter Einstufung in den gehobenen Dienst zu gewähren«
Später hat der Kläger seinen Berufungsantrag dahin formuliert, ihm unter Änderung des angefochtenen Bescheides eine
 Entschädigung wegen Gesundheitsschadens unter Einstufung in den mittleren Dienst zu gewähren« Diese Anträge in ihren beiden Passungen lassen jedenfalls den Willen des Klägers erkennen, das landgerichtliche Urteil in seinem vollen Umfange anzufechten« Darin ist nach den obigen Ausführungen ein zulässiger Berufungsantrag zu erblicken«
2« Die weitere Nachprüfung ergibt, daß auch die Klage ordnungsgemäß erhoben, insbesondere ein zulässiger Klageantrag gestellt worden ist«,
Zur Klage gehört als wesentlicher Bestandteil ein bestimmter Antrag, §§ 2o9 Abs« 1 BEG, 253 Abs« 2 Nr« 2 ZPO« Daraus folgt aber, wie im Schrifttum (Stein/jonas/ Schönke/Pohle, aaO, § 253 ZPO Anm« III 2 a, S« 3; Baum-bach/Lauterbach, aaO, § 253 ZPO Anm« 5, S« 435) und in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 3o4 £5o$7 und des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 13* Dezember 1951
-	Ill ZR 144/50 -, BGHZ 4, 138 ß^\ vom 27« März 1957
-	IV ZR 19/57 -, RzW 1957, 2o3 Nr« 405 vom 15- Januar 1958 - IV ZR 268/57 -, RzY/ 1958, 145 Nr« 23; vom 2o« März 1963 - IV ZR 285/62 zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 6« Mai 1963 - IV ZB 91/63)übereinstimmend angenommen wird, noch nicht, daß der Antrag.bei Geldansprüchcn immer auf Zuerkennung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages gerichtet sein müsse« Es genügt'vielmehr, wenn nach dem Anträge in Verbindung mit den über den Grund
 und den Gegenstand des Anspruchs gemachten Angaben der erhobene Anspruch derart genau bezeichnet ist, daß Uber seine Eigenart kein Zweifel besteht und daß der Betrag durch richterliches Ermessen, nötigenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, festgestellt werden kann« In Entschädigungssachen ist es hinreichend, wenn der Kläger in der Klageschrift erkennbar zu dem Ausdruck bringt, in welchen
 
Umfang er die Versagung dor von ihm geforderten Entschädigung angreifen will, ohne daß der als Entschädigung geforderte Betrag beziffert wird; dabei reicht die Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde aus. Notwendig ist allerdings, daß aus der Klageschrift in Verbindung mit den angefochtenen Bescheid oder den Akten der Ent-schädigungsbehörde ersichtlich ist, in welchem Umfang der Bescheid angegriffen und was mit der Klage erreicht werden soll.
Der auf Zubilligung von KapitalentSchädigung und Rente unter Einstufung in den gehobenen Dienst gerichtete Klageantrag entsprach diesen Anforderungen, Wenn er auch nicht beziffert war (das Landgericht hatte Bich die Einholung eines Sachverständigengutachtens dem Kläger gegenüber ausdrücklich Vorbehalten, Bl, T - 2 GA), so lassen doch die Angaben des Klägers im Entschädigungs-Verfahren und vor dem Landgericht erkennen, daß er vom Zeitpunkt seiner Flucht (8. April 1945) ab Entschädigung-wegen Schadens an Körper und Gesundheit begehrte, daß er die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erv/erbs-fähigkeit mindestens auf 25 # (§§ 51 Abs, 1, 36 BEG) bezifferte, daß er jedenfalls die JJindestrente von loo DM (§32 BEG) begehrte, und daß er in den gehobenen Dienst eingestuft werden wollte (§ 31 Abs, 5 BEG), Diese Unterlagen genügten, wie auch das Landgericht, welches sachlich über den Klageänspruch entschieden hat, annimt, um einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Klageantrag als gestellt anzusehen.
 
III o
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuhobon und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-zuvor v/oi sen.
Die Gobühron- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Raske	Bundesrichter Yftlstenberg	Wilden
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Raske
Droloewenheim
 Dr« Graf