Rechtsanwalt Prof«Pr hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die raünd liehe Verhandlung von 11,, -Pezenber 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske, Jöhannsen und Wilden für Recht erkannt % In diesem Vertrag veräußerte die Beklagte den Grundbesitz mit den aufstehenden Gebäuden jedoch ohne Maschinen und sonstiges Betriobszubehör an den Kläger gegen einen Kaufpreis von 450*000?- Die Beklagte blieb in der Folgezeit bis zu dem Jahre 1952 weiter im Besitz der verkauften Grundstücke gegen einen jährlichen Mietzins von 10.000,- RM und später DM. Die Beklagte9 die von dem Kläger vor den Abschluß des Vergleichs von dessen Inhalt unterrichtet worden war, hat zu der vergle 1 chsv;eisen Regelung keine Erklärung abgegeben. Der Kläger hat die Beklagte in Höhe der auf Grund des Vergleichs gemachten Aufwendungen auf Schadensersatz belangt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 266*500,- DM nebst 8 £ Zinsen von 115.000,- DM seit dem 28. 242 BGB dahin auszulegen sei, daß der Kläger nicht mehr Rechte habe, als wenn er die Grundstücke im Wege der Enteignung erlangt hätte. Es sei auch zu berücksichtigen, daß sie unter dem Druck der Enteignung veräußert und daß ihr selbst an sich nichts an einen Verkauf gelogen habe. sie das Grundstück noch in Besitz gehabt hätte und auf Rückerstattung in Anspruch genommen worden wäre, nur einen erheblich geringeren Betrag als 250*000,- DM an die Erben Ursell gezahlt haben, andernfalls hätte sie das Grundstück zurückgegeben. Deshalb würden, wenn der Kläger das Grundstück zurückgegeben hätte, zu demal auch im Hinblick auf die Lasten-ausglcichspflichten, für den V/iedererwerb keinesfalls I«, Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend aus-geführt, daß die Beklagte dem Kläger nach Art, 39 Abs, 1 Es ist der Ansicht gewesen, daß in solchen Fällen die besondere wirtschaftliche kotläge des Betriebes ausgenutzt worden sei, so daß die betreffenden Grundstücke unter ihren wahren \7ert veräußert worden seien, Bor er-zielte Kaufpreis soi dann nicht angemessen in Sinne des Art. 3 Abs. 2 REG, Biese TTürdigung des Vorbringens der Beklagten ist denkgesetzlich möglich und kann von dem Revisionsgericht nicht überprüft werden. gericht für die Bewertung des Grundbesitzes angestellt hat sind denkgesetzlich möglich und lassen keinen Rechtsver-stoß erkennen» Die Revision übersieht bei ihren hiergegen gerichteten Angriffen, daß das* Berufungsgericht nur den Grundbesitz als solchen und nicht den Betrieb bewertet bat. Ebenso handelte es sich bei den im Jahre 1940 ermittelten und 1942 gezahlten vom Berufungsgericht zu dem Vergleich herangezogenen Beträgen ausschließlich um die Werte der Grundstücke und Gebäude. Um von diesen'Werten Rückschlüsse auf den Grund- und Gebäudewert in Jahre 1938 zu ziehen, konnte das Berufungsgericht auch hiervon den Betrag absiehen, den die Beklagte für Investitionen in die Gebäude ausgegeben hatte. Das Berufungsgericht konnte daher davon ausgehen, daß die Wertsteigerung nicht größer war, als der für die In- . Da das Berufungsgericht somit frei von Rechtsirrtum festgestellt hat, daß die Rechtsvorgänger der Erben Ursell für den Grundbesitz keinen angemessenen Kaufpreis erhalten haben, kann .die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 REG nicht widerlegt werden. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht sodann dargelegt, daß der Grundbesitz nicht nach Art. 14 HEG von der Rückerstattungspflicht ausgenommen ist und daß auch die Haftung der Beklagten nicht durch § 3 des Kaufvertrages vom 4. Des weiteren treffen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu, der Kläger verstoße nicht gegen Treu und Glauben, wenn er die Beklagte füivden ihm erwachsenen Schaden voll in Anspruch nehme;'"Der Kläger hat zwar selbst: mit ITachdruck darauf hingewii-kt, das Grundstück von der Beklagten zu erwerben;. Der Kläger hat der Beklagten für das Grundstück einen angemessenen Kaufpreis bezahlt. Ferner ist zu beachten, daß die Beklagte durch die ‘.TcitcrverÄußerung des Grundstücks einen nicht unerheblichen Gewinn erzielt hat. Grundstück weit unter dem wahren V?ert erworben und zu einem angemessenen Preis weiter veräußern können* Schließlich hat das Berufungsgericht auch mit Recht berücksichtigt, daß die Beklagte einen erheblich größeren Schaden erlitten hätte, wenn sie selbst das Grundstück behalten und nun die Erben Urseil hätte befriedigen müssen. Aus all diesen Gründen kann es dem Kläger nicht verargt werden, wenn er die Beklagte wegen des erlittenen Schadens voll in Anspruch nimmt, II* Dennoch mußte das angefochtene Urteil aufgehoben wer«' den, da das Berufungsgericht bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs nicht alle von der Beklagten vörgebrachten •Tatsachen berücksichtigt hat* Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus* daß die Beklagte bis zur Höhe der von dem Kläger nach dem Vergleich geleisteten Zahlungen diesem den bert dessen zu vergüten hätte, den er an die Erben ürsell hätte zurückerstatten müssen, wenn es zur Anordnung der Rückerstattung gekommen wäre* Das Berufungsgericht errechnet dafür einen Betrag von mindestens 100*000,- DU, Es geht dabei davon aus, daß das' Grundstück 1952 einen Wert von 225*000,- Dil gehabt habe und daß dem Kläger der von der Beklagten 1938 gezahlte Kaufpreis von Die Beklagte folgert das daraus, daß der Kläger diese Aufwendungen im Palle einer Rückerstattung des Grundstücks erspart hätte* des Berufungsgerichts auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruhto Zutreffend rügt die Revision jedenfalls, daß das Berufungsgericht hierbei den Vortrag der Beklagten* sie habe nach dem Erwerb des Grundstücks Investitionen im Y/erte von 105*450,- HM (Bl.* 211 GA) vor genommen, nicht berücksichtigt habe* Biese Tatsache hat das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen für die Ermittlung des Grundstückswertes im Jahre 1938 als wahr unterstellt (S, 15 d. Bas Berufungsgericht hätte weiter prüfen müssen, inwieweit der Wert des Grundstücks durch die Investitionen 1952 noch erhöht war, um zu ermitteln, in welcher Hc)he der Kläger Ersatzansprüche gegen die Erben Ursell nach Art. 26 Abs. 1 EEG hätte geltend machen können.
* IVJ3R 310/56 Verkündet am 11, Pezenber 1957 horn, Justizangestellter als Urkundebeamt er der Geschäftsstelle ow 1 m U ä m e n des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma & Co« K»Cr*? Wvertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Karl Hj Beklagten und Revisionslclägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr g e B den k ih Ep|jP vertret en durch den Vorstand, Klägerin und Revisionsbeklagte, - ProzeßbevollmächtigterV Rechtsanwalt Prof«Pr hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die raünd liehe Verhandlung von 11,, -Pezenber 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske, Jöhannsen und Wilden für Recht erkannt % Pas Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 2« November 1956 wird aufgehoben«, Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, « an das Berufungsgericht zurückverwiesen,, Von Rechts wegen Tatbestand^ Die Beklagte kaufte am 18o Juni 1938 von der Firma Sf^HP’sche Bisenwerke KG in A^pmpp? deren Gesellschafter Juden waren? den im Grundbuch von EJ^ Band Blatt m verzeichneten Grundbesitz sowie sämtliche Maschinen« anlagen? Geräte? Einrichtungen usw, zu dem Gesamtpreis von 100c000?- RLL Nach dem Vertrag entfielen von dieser Summe 70*000?- RH auf den Grundbesitz? die restlichen 30.000?-RM auf die Anlagen usw« Der Einheitswert des Grundbesitzes betrug damals 79-700,- EM. Die Grundstücke liegen auf einem Gelände? auf dem der Kläger seit Dezember 1938 den Bau der Biggetalsperre plante. Im April 1939 trat der Kläger an die Beklagte wegen des Kaufs der Grundstücke heran. Als die Verhandlungen bis Anfang 1941 erfolglos blieben? stellte der Kläger am 21» Februar 1941 beim Regierungspräsidenten in Arnsberg den Antrag? das Enteignungsverfahren einzuleiten. Im Verlaufe der weiteren Verhandlungen einigten die Parteien sich grundsätzlich über die Abgabe des Grundbesitzes an den Kläger. Die Beklagte hatte im Hinblick auf die zu erwartende Enteignung einen Betrieb in Herrenwiese errichtet. Dieser wurde als Ersatzbetrieb anerkannt und der Kläger erklärte sich bereit? bestimmte Beträge für diesen Betrieb zu zahlen. Am 27. März 1942 wurde das Enteignungsverfahren mit Zustimmung des Klägers eingestellt. Auf Grund erneuter Verhandlungen kam es zwischen den Parteien am 24• Juni 1942 zu einer Einigung? die zu dem Abschluß des notariellen Kaufvertrags vom 4o Juli 1942 führte. In diesem Vertrag veräußerte die Beklagte den Grundbesitz mit den aufstehenden Gebäuden jedoch ohne Maschinen und sonstiges Betriobszubehör an den Kläger gegen einen Kaufpreis von 450*000?- EIL Hiervon entfielen nach der Darstellung der Beklagten 225.000 bis 250,000 Sm auf die Grundstücke? während die weiteren 3 200.000,- RM eine Entschädigung fur die erforderliche Betriebsverlegung darstellen sollten» In § 3 des Vertrages wurde vereinbartj «Die Grundstücke nebst aufstehenden Gebäuden und mitverkauften Anlagen werden in den heutigen, den l^Bl _____ bekannten Zustand verkauft, ohne lew ähr lei stung der Firma & Co (Beklagte) für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit. Die Firma & Co steht jedoch ein für die Freiheit des verkauften Grundbesitzes von Belastungen, insbesondere Hypotheken und Crundschuldcn mit Ausnahme der zu Gunsten des Rührtalspcrrcnvoreins selbst in Abt. III eingetragenen Bicherungshypothek von 250,000,- KM»" Die Beklagte blieb in der Folgezeit bis zu dem Jahre 1952 weiter im Besitz der verkauften Grundstücke gegen einen jährlichen Mietzins von 10.000,- RM und später DM. Im Jahre 1950 wurde der Kläger von den Erben Ursell - den Erben der Gesellschafter der X?irma S^H^'sche Eisenwerke - auf Rückerstattung der im Jahre 1938 an die Beklagte veräußerten Grundstücke sowie auf Erstattung des Reinertrages der Nutzungen in Anspruch genommen. Im Rückerstattungsverfahren hat der Kläger mit den Rückerstattungsberechtigten einen Vergleich geschlossen, in dem er sich verpflichtete, zur Abgeltung aller Rück-erstaitungsansprüche 250.000,- IL1 nebst 4 Zinsen seit dem 1. Hai 1951 zu zahlen. In Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Kläger am 28. Oktober 1952 115«C00,- DU, am 5= Januar 1953 101,000,- DU und am 25o Uärz 1953 den Restbetrag von 50.000,- DU an die Erben ursell entrichtet. Die Beklagte9 die von dem Kläger vor den Abschluß des Vergleichs von dessen Inhalt unterrichtet worden war, hat zu der vergle 1 chsv;eisen Regelung keine Erklärung abgegeben. - A - Der Kläger hat die Beklagte in Höhe der auf Grund des Vergleichs gemachten Aufwendungen auf Schadensersatz belangt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 266*500,- DM nebst 8 £ Zinsen von 115.000,- DM seit dem 28. Oktober 1952 bis zu dem 4. Januar 1953, von 216.000,- DM seit den 5. Juni 1953 bis zu dem 24. März 1953 und von 266o500,- DM seit dem 25. März 1953 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, eine Rückerstattungspflicht habe nicht bestanden. Der Kaufpreis von 70.000,- RM im Jahre l 1958 sei im Hinblick darauf angemessen gewesen, daß es sich um eine stilliegende Fabrik mit nur wenigen Beschäftigten gehandelt habe; die Unkosten seien höher gewesen als der Reinertrag. Ein Schadensersatzanspruch sei auch schon nach § 3 des Kaufvertrags vom 4. Juli 1942, wonach sie für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit des gekauften Grundstücks keine Gewähr übernommen habe, ausgeschlossen. Ferner entfalle ein solcher Anspruch deshalb, weil der Kaufvertrag unter dem Druck der drohenden Enteignung zustande gekommen und daher nach §§157, 242 BGB dahin auszulegen sei, daß der Kläger nicht mehr Rechte habe, als wenn er die Grundstücke im Wege der Enteignung erlangt hätte. In diesem Falle aber würde ihn das volle Risiko hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Erwerbs getroffen haben. ;. i,' : ; \ -T Auf jeden Fäll aber entfalle ein Anspruch des Klägers ganz oder zu demindest teilweise schon deshalb, weil seine Geltendmachung gegen freu und Glauben verstoße. Es sei auch zu berücksichtigen, daß sie unter dem Druck der Enteignung veräußert und daß ihr selbst an sich nichts an einen Verkauf gelogen habe. Pernor habe sie von Kläger empfangene Beträge bis auf einen ganz geringen feil nicht in ihr Anlagenvermögen überführt. Auch würde sie, wenn m 5 *•-' sie das Grundstück noch in Besitz gehabt hätte und auf Rückerstattung in Anspruch genommen worden wäre, nur einen erheblich geringeren Betrag als 250*000,- DM an die Erben Ursell gezahlt haben, andernfalls hätte sie das Grundstück zurückgegeben. Auch der Höhe nach sei der Anspruch nicht gerechtfertigt. Bei ihrem Auszug , hätten auf dem Grundbesitz nur noch leere Fabrikgebäude gestanden, die nur einen geringen Wert gehabt hätten. Deshalb würden, wenn der Kläger das Grundstück zurückgegeben hätte, zu demal auch im Hinblick auf die Lasten-ausglcichspflichten, für den V/iedererwerb keinesfalls 250.000,- DM erforderlich gewesen sein* Ein Vergleich mit dem im Jahre 1942 gezahlten Kaufpreis führe irre, da Gegenstand des Kaufvertrags damals ein voll arbeitender Betrieb gewesen sei. Das Landgericht hat die Beklagte durch Üeilur-teil vom 17; November 1955 zur Zahlung von 100.000,-DM riebst 4 Zinsen seit dem 24» Juni 1956 verurteilt.. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag, die Klage abzuwoisen* soweit über sie entschieden sei, weiter verfolgt. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen, ; Entscheidungsgründe; Die Revision mußte dazu führen, das angefochtehe Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlan-desgericht zurückzuverweisen, I«, Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend aus-geführt, daß die Beklagte dem Kläger nach Art, 39 Abs, 1 r-t 6 •**. des britischen Militärregierungsgesetzes Hr* 59 (im folgenden HEG genannt)* §§ 440, 325 BGB zu dem Schadensersatz wegen XTichterfüllung des zwischen den Parteien am 4* Juli 1942 geschlossenen Grundstückskaufvertrags verpflichtet ist, da der veräußerte Grundbesitz mit dem Rechtsmangel der Rückerstattungspflicht behaftet war. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, die nach Art* 3 Abs. 1 REG zugunsten der Erben Ursell bestehende Vermutung, daß der Grundbesitz deren Rechtsvorgängern im Sinne des Art. 2 REG ungerechtfertigt entzögen sei, sei nicht widerlegt, da schon nicht erwiesen sei, daß die Veräußerer , einen angemessenen Kaufpreis empfangen hätten, Der -Wert des Grundbesitzes habe im Jahre 1938 mindestens 120,000,- RLI betragen, während die Rechtsvor-gänger der Erben Ursell nur 70,000,- BM und damit weniger als den Betrag des Einheitswerts erhalten hätten. Die von der Revision gegen die Bewertung des Grundstücks geführten Angriffe sind unbegründet, Bie Beklagte hatte vorgetragen, im Jahre 1938 sei es nicht ungewöhnlich gewesen, für die Veräußerung von nicht mehr florierenden rabrikgrundstücken hur einen Kaufpreis zu erzielen, der geringer als der Einheit ewert der Grundstücke war. Biesen Vortrag hat das Berufungsgericht gewürdigt. Es ist der Ansicht gewesen, daß in solchen Fällen die besondere wirtschaftliche kotläge des Betriebes ausgenutzt worden sei, so daß die betreffenden Grundstücke unter ihren wahren \7ert veräußert worden seien, Bor er-zielte Kaufpreis soi dann nicht angemessen in Sinne des Art. 3 Abs. 2 REG, Biese TTürdigung des Vorbringens der Beklagten ist denkgesetzlich möglich und kann von dem Revisionsgericht nicht überprüft werden. Auch die weiteren Überlegungen, die das Berufungs- 7 ~ 7 * « i gericht für die Bewertung des Grundbesitzes angestellt hat sind denkgesetzlich möglich und lassen keinen Rechtsver-stoß erkennen» Die Revision übersieht bei ihren hiergegen gerichteten Angriffen, daß das* Berufungsgericht nur den Grundbesitz als solchen und nicht den Betrieb bewertet bat. In dem von der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag war ein Entgelt von 70.000,- ELI ausschließlich für den Grundbesitz angegeben, während weitere 30.000,- RM für die Anlagen, Betriebseinrichtungen usw. gezahlt worden waren. Für die Bewertung des bloßen Grundbesitzes spielte es keine entscheidende Rolle, ob der Betrieb im Jahre 1938 darniederlag. Ebenso handelte es sich bei den im Jahre 1940 ermittelten und 1942 gezahlten vom Berufungsgericht zu dem Vergleich herangezogenen Beträgen ausschließlich um die Werte der Grundstücke und Gebäude. Um von diesen'Werten Rückschlüsse auf den Grund- und Gebäudewert in Jahre 1938 zu ziehen, konnte das Berufungsgericht auch hiervon den Betrag absiehen, den die Beklagte für Investitionen in die Gebäude ausgegeben hatte. Es mag richtig sein, daß Investitionen, die in ein'werbendes Unternehmen vorgenommen werden, zu einer Steigerung des Wertes des Unternehmens führeh können, die höher ist, als der für die Investition aufgewandte Betrag. Bei Investitionen in ein Gebäude, um-die es sich hier handelt, ist das jedoch nicht die Regel. Das Berufungsgericht konnte daher davon ausgehen, daß die Wertsteigerung nicht größer war, als der für die In- . vestitionen aufgewandte Betrag. Irgend welche Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht beigebrächt. Die Schlüsse, die das Berufungsgericht aus der Höhe der auf dem Grundbesitz für die Sparkasse einge- . tragenen Grundschulden gezogen hat, sind nur Hilfserwägungen. •• 8 Da das Berufungsgericht somit frei von Rechtsirrtum festgestellt hat, daß die Rechtsvorgänger der Erben Ursell für den Grundbesitz keinen angemessenen Kaufpreis erhalten haben, kann .die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 REG nicht widerlegt werden. Es ist somit davon auszugehen, daß der Grundbesitz rückerstattungspflichtig war. Es war daher nicht mehr nötig festzustellen, ob die Rechtsvorgänger der Erben Uj^fB das Grundstück in derselben Y/eise auch ohne die Herrschaft des ITationalsozia-lismus an die Beklagte veräußert hätten. Das angefoch-tene Urteil beruht nicht auf den Ausführungen zu dieser Frage. Die unter III Abs. 1 der schriftlichen Revisionsbegründung enthaltenen gegen diesen Teil des Urteils gerichteten Angriffe sind daher unerheblich. - -i \ : " ' -V.; '•••:• •' • ... Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht sodann dargelegt, daß der Grundbesitz nicht nach Art. 14 HEG von der Rückerstattungspflicht ausgenommen ist und daß auch die Haftung der Beklagten nicht durch § 3 des Kaufvertrages vom 4. Juli 1942 ausgeschlossen ist.. . • . , ^ • vjv ..s • '• ... • ’ ’ . • * + ' ' 5* £ .'\X? ij? . • Des weiteren treffen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu, der Kläger verstoße nicht gegen Treu und Glauben, wenn er die Beklagte füivden ihm erwachsenen Schaden voll in Anspruch nehme;'"Der Kläger hat zwar selbst: mit ITachdruck darauf hingewii-kt, das Grundstück von der Beklagten zu erwerben;. Es geschah dies aber, um in Interesse der Allgemeinheit auf dem Gelände, auf den das Grundstück gelegen war, einen Talsperrenbau errichten zu können. Der Kläger hat der Beklagten für das Grundstück einen angemessenen Kaufpreis bezahlt. Ferner ist zu beachten, daß die Beklagte durch die ‘.TcitcrverÄußerung des Grundstücks einen nicht unerheblichen Gewinn erzielt hat. Sie hat das Grundstück weit unter dem wahren V?ert erworben und zu einem angemessenen Preis weiter veräußern können* Schließlich hat das Berufungsgericht auch mit Recht berücksichtigt, daß die Beklagte einen erheblich größeren Schaden erlitten hätte, wenn sie selbst das Grundstück behalten und nun die Erben Urseil hätte befriedigen müssen. Aus all diesen Gründen kann es dem Kläger nicht verargt werden, wenn er die Beklagte wegen des erlittenen Schadens voll in Anspruch nimmt, II* Dennoch mußte das angefochtene Urteil aufgehoben wer«' den, da das Berufungsgericht bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs nicht alle von der Beklagten vörgebrachten •Tatsachen berücksichtigt hat* Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus* daß die Beklagte bis zur Höhe der von dem Kläger nach dem Vergleich geleisteten Zahlungen diesem den bert dessen zu vergüten hätte, den er an die Erben ürsell hätte zurückerstatten müssen, wenn es zur Anordnung der Rückerstattung gekommen wäre* Das Berufungsgericht errechnet dafür einen Betrag von mindestens 100*000,- DU, Es geht dabei davon aus, daß das' Grundstück 1952 einen Wert von 225*000,- Dil gehabt habe und daß dem Kläger der von der Beklagten 1938 gezahlte Kaufpreis von 70,000,- KIvI ungestellt im Verhältnis 1:1 voll hätte zurückvergütet werden müssen* Das Berufungsgericht ist weiter zugunsten des. Beklagten zunächst davon ausgegangen, daß die Lastonausgleichsvcrbindlichkeit von 35 bis 40*000,- DU von dem erwiesenen Schaden abzusetzen gewesen sei. Die Beklagte folgert das daraus, daß der Kläger diese Aufwendungen im Palle einer Rückerstattung des Grundstücks erspart hätte* * Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berechnung . des Berufungsgerichts auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruhto Zutreffend rügt die Revision jedenfalls, daß das Berufungsgericht hierbei den Vortrag der Beklagten* sie habe nach dem Erwerb des Grundstücks Investitionen — 10 — im Y/erte von 105*450,- HM (Bl.* 211 GA) vor genommen, nicht berücksichtigt habe* Biese Tatsache hat das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen für die Ermittlung des Grundstückswertes im Jahre 1938 als wahr unterstellt (S, 15 d. U.Ao), Es ist daher für diesen Zeitpunkt auf einen Wert des Grundstücks von 120.000,- R2.I gekommen. Bas Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Beklagte in der Tat diese Investitionen vorgenommen hat.Es hätte darüber möglicherweise die in dem Schriftsatz der Beklagten vom 12. Oktober 1956 auf Seite 3 (Bl. 211 d.A.) aufgeführten Zeugen vernehmen müssen. Bas Berufungsgericht hätte weiter prüfen müssen, inwieweit der Wert des Grundstücks durch die Investitionen 1952 noch erhöht war, um zu ermitteln, in welcher Hc)he der Kläger Ersatzansprüche gegen die Erben Ursell nach Art. 26 Abs. 1 EEG hätte geltend machen können. Ber durch den Verlust des Wertes des Grundstücks eingetfetene Schaden wäre auch um diesen Betrag gemindert. Ba das Berufungsgericht dieses Vorbringen des Beklagten bei der Bemessung der Schadenshöhe nicht berücksichtigt hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« .4t.s Schmidt Aschor ^Raske Johähnsön Wilden : !•' • • • \ •• . ■" .