der früher dem Luftwaffenfiskus gehörte, im Eigenbesitz gehabt« so wird das Eigentum des Klägers nach § 1006 BGB auch dann vermutet, wenn der Gegenstand später auf Grund des Militärregierungsgesetzes Hr 52 als angebliches Eigentum des Deutschen Reiches von einem dafür bestellten Treuhänder in Besitz genommen worden ist« Die Bundesrepublik kann sich dann für ihr Eigentum nicht auf die Vermutung des § 1006 Abs 1 berufen« da der Kläger den Beweis• daß er Eigentümer des Geräts sei» nicht geführt habe-, Bas Berufungsgericht hat angenommen., der Kläger müsse, um mit seiner Klage durch-dringen zu können«, diesen Beweis erbringena Biese Ansicht ist rechtsirrigo Bas Gerät war Eigentum des Deutschen; Reiches, Nach dem Zusammenbruch ist der Kläger unstreitig Eigen--besitzen des Geräts gewordene Nach § 1006 Ab3 2 BGB wird vermutet«, daß er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei» Biese Vermutung hat das Oberlandesgericht nicht berücksichtigte Sie führt unter den hier gegebenen Umständen dazu«, daß die Beklagte das von ihr in Anspruch genommene Eigentum an dem Gerät beweisen muß«, Es kann dahingestellt bleiben«, ob die Beklagte* wie es das Berufungsgericht angenommen hat* dadurch* daß der Zentraltreuhänder das Gerät unter Vermögenskontrolle nahm* mittelbare Eigenbesitzerin des Geräts geworden ist, Bas Gerät befand sich im unmittelbaren Besitz des Zeugen fdHMlr der es vom Kläger gemietet hatte«, Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil ist es unstreitig«, daß nach- Da das Eigentum an dem Gerät umstritten war, kann es auch sein« daß der mittelbare Besitz« den der Treuhänder begründete« nur für den wahren Eigentümer begründet werden sollte, In diesem Falle könnte weder der Kläger noch die Beklagte sich auf die Vermutung des § 1006 Abs 1 BGB berufen. Aber auch wenn die Beklagte mittelbare Eigenbe-sitserin geworden wäre« spricht doch unter den hier gegebenen Umständen die Vermutung des § 1006 BGB nicht für ihr Eigentum« Es ist unstreitig., Die Beklagte ist weder durch den Vorgang* der ihr den mittelbaren Eigenbesitz verschaffte« noch durch spätere Rechtsgeschäfte Eigentümerin des Geräts geworden, Ben Besitz an dem Gerät hat sie nur daduren erlangt, daß der Zentraltreuhänder dieses unter "Vermögenskontrolle" nahm« Allein dieser Umstand hat den unmittelbaren Besitzer Tegtmeier? der seinen Besitz von dem Kläger herleitete, veranlaßt, nicht mehr diesen* sondern den Zentraltreuhänder als mittelbaren Besitzer zu behandeln, Bas Recht, diesen mittelbaren Besitz als Eigenbesitz auszuüben, leitet die Beklagte nicht daraus her, daß ihr diese Form des Besitzes von einem Britten übertragen werden sei., daß sie nach dem Kläger Eigentümerin des Geräts geworden sei« sondern daraus« daß sie schon vor der Zeit, als der Kläger den Eigenbesitz hatte, Eigentümer war und daß der Kläger niemals Eigentum an dem Gerät erlangt habe und daher auch während der Dauer seines Eigenbesitzes nicht Eigentümer war«, Da feststeht, daß das Eigentum nicht gewechselt hat, nachdem der Kläger den Eigenbesitz an dem Gerät verloren hat * spricht wenigstens unter den hier geschilderten Umständen die Vermutung des § 1006 Abs 2 BGB weiter für den Kläger* Die Vermutung des § 1006 Abs 2 BGB ist auch nicht, wie die Beklagte annimmt.,
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz? Rechts satz-; BGB § 1006 2507 084 Hat der Kläger nach der Kapitulation einen Gegenstand? der früher dem Luftwaffenfiskus gehörte, im Eigenbesitz gehabt« so wird das Eigentum des Klägers nach § 1006 BGB auch dann vermutet, wenn der Gegenstand später auf Grund des Militärregierungsgesetzes Hr 52 als angebliches Eigentum des Deutschen Reiches von einem dafür bestellten Treuhänder in Besitz genommen worden ist« Die Bundesrepublik kann sich dann für ihr Eigentum nicht auf die Vermutung des § 1006 Abs 1 berufen« Aktenzeichens IV ZR 310/55 Urteil des BGH vom 23» Mai 1956 OLG München IV.ZR 310/55 Verkantet it«Protokoll am 23«Mai 1956 ^0, Justizangestellter als Urkundsbeamter der a&s 2häft s s t e11e im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Lehrlingsausbilders Arthur S post ko Ff in Bl Klägers und Revisionsklägers« - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch direction, Bundesbau-- und Vermögensabteilung die Oberfinanz- Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 230 Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt« der Bundesrichter Raske, Johannsen«, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt; Das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 14» Juli 1955 wird aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen 2 ■■ Tatbestandi Pie Parteien streiten um das Eigentum an der Filrm apparatur Bauer-Sonolux II Nr II W 26« Dieses Gerät war im Jahre 194-2 von der Herstellerfirma an das Luftzeug-amt in geliefert und Eigentum des Deutschen Reiches geworden^ Nach dem Zusammenbruch erwarb der Kläger das Gerät« Er kaufte es seiner Darstellung nach am 18« März 194-9 von einem Leib FMBM durch Ver- • mittlung eines Dritten namens F0HI und V.rMi sind ausgewandert und unbekannten Aufenthalts« Der Kläger vermietete das Gerät am 15* Juni 1950 an Rudolf TflMM in Der Zentraltreuhänder für das Vermögen der ehemaligen Gau- ■ und Heeresfilmstellen in Bayern vertrat die Ansicht«, das Gerät sei Wehrmachtsgut und Eigentum des Reichesv es unterliege dem Militärregierungsgesetz Nr 52o Er teilte daher am 27« Juni 1950 dem mit- daß er das Gerät unter Vermögenskontrolle nehme« Das Gerät wurde dem belassen« Dieser zahlte jedoch die Miete nunmehr an den Zentraltreuhänder* Der Kläger behauptet, das Gerät sei von den Russen erbeutet worden« Diese hätten es an eine Person veräußert, von der es erworben habe« Dieser habe es wiederum ihm verkauft und übereignet« Zum Beweis dafür, daß rechtmäßiger Eigentümer sei, habe W|BI Bescheinigungen vorgelegt, darunter eine der russischen Kommandantur in GHft Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Herausgabe des Geräts zu verurteilen«, •• 5 3 • "Oie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Sie hat behauptet, das Gerät sei dem Deutschen Reich abhanden gekommene Ehemalige Wehrmachtsangehörige hätten es einem Vorfcesitzer des gegen eine gute Kamera vertauscht- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts ge • ändert und die Klage abgewiesen* Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen bereits im Berufungsrechtszug gestellten .Antrag, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zuriiefezuweisen., hilfsweise a) die Beklagte zu Verurteilen, dem Kläger den Mitbesitz an der Bauer--Sonolux II Kofferapparatur Nr 11 W 26 einzuräumen» b) die Beklagte zu verurteilen, in die öffentliche Versteigerung des unter a) genannten Geräts und in die Auszahlung eines Anteils von 5. 6, mindestens aber 4/5 am Erlös an den Kläger einzuwilligen. .weiterverfolgto Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Bntscheidungs£ründe_£. Die Revision ist begründet,, ~ 4 - Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. 4 da der Kläger den Beweis• daß er Eigentümer des Geräts sei» nicht geführt habe-, Bas Berufungsgericht hat angenommen., der Kläger müsse, um mit seiner Klage durch-dringen zu können«, diesen Beweis erbringena Biese Ansicht ist rechtsirrigo Bas Gerät war Eigentum des Deutschen; Reiches, Nach dem Zusammenbruch ist der Kläger unstreitig Eigen--besitzen des Geräts gewordene Nach § 1006 Ab3 2 BGB wird vermutet«, daß er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei» Biese Vermutung hat das Oberlandesgericht nicht berücksichtigte Sie führt unter den hier gegebenen Umständen dazu«, daß die Beklagte das von ihr in Anspruch genommene Eigentum an dem Gerät beweisen muß«, Es kann dahingestellt bleiben«, ob die Beklagte* wie es das Berufungsgericht angenommen hat* dadurch* daß der Zentraltreuhänder das Gerät unter Vermögenskontrolle nahm* mittelbare Eigenbesitzerin des Geräts geworden ist, Bas Gerät befand sich im unmittelbaren Besitz des Zeugen fdHMlr der es vom Kläger gemietet hatte«, Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil ist es unstreitig«, daß nach- dem er das Schreiben des Zentraltreuhänders vom 27* Juni 1950 erhalten hatte, diesen als Vermieter des Geräts ansah und behandelte. Damit ist allerdings der Zentraltreuhänder oder die Körperschaft* deren Organ er war, mittelbarer Besitzer des Geräts geworden* Daraus allein«, daß der Zentraltreuhänder als Amtsperson sich oder der von ihm vertretenen Körperschaft den mittelbaren Besitz verschaffte und daß er der Ansicht war? das Gerät sei dem Beut- 5 .. 5 - sehen Reich abhanden gekommen« folgt nicht notwendig« daß die Beklagte damit mittelbare Eigenbesitzerin des Geräts wurde.. Da das Eigentum an dem Gerät umstritten war, kann es auch sein« daß der mittelbare Besitz« den der Treuhänder begründete« nur für den wahren Eigentümer begründet werden sollte, In diesem Falle könnte weder der Kläger noch die Beklagte sich auf die Vermutung des § 1006 Abs 1 BGB berufen. Aber auch wenn die Beklagte mittelbare Eigenbe-sitserin geworden wäre« spricht doch unter den hier gegebenen Umständen die Vermutung des § 1006 BGB nicht für ihr Eigentum« Es ist unstreitig., daß das Eigentum an dem Gerät* seitdem der Kläger es in Eigenbesitz hatte« nicht mehr gewechselt hat. Die Beklagte ist weder durch den Vorgang* der ihr den mittelbaren Eigenbesitz verschaffte« noch durch spätere Rechtsgeschäfte Eigentümerin des Geräts geworden, Ben Besitz an dem Gerät hat sie nur daduren erlangt, daß der Zentraltreuhänder dieses unter "Vermögenskontrolle" nahm« Allein dieser Umstand hat den unmittelbaren Besitzer Tegtmeier? der seinen Besitz von dem Kläger herleitete, veranlaßt, nicht mehr diesen* sondern den Zentraltreuhänder als mittelbaren Besitzer zu behandeln, Bas Recht, diesen mittelbaren Besitz als Eigenbesitz auszuüben, leitet die Beklagte nicht daraus her, daß ihr diese Form des Besitzes von einem Britten übertragen werden sei., daß sie nach dem Kläger Eigentümerin des Geräts geworden sei« sondern daraus« daß sie schon vor der Zeit, als der Kläger den Eigenbesitz hatte, Eigentümer war und daß der Kläger niemals Eigentum an dem Gerät erlangt habe und daher auch während der - 6 ■ 6 - Dauer seines Eigenbesitzes nicht Eigentümer war«, Da feststeht, daß das Eigentum nicht gewechselt hat, nachdem der Kläger den Eigenbesitz an dem Gerät verloren hat * spricht wenigstens unter den hier geschilderten Umständen die Vermutung des § 1006 Abs 2 BGB weiter für den Kläger* Die Vermutung des § 1006 Abs 2 BGB ist auch nicht, wie die Beklagte annimmt., durch § 3 des Gesetzes über die Verwertung von Militärgut vom 31- März 1923 (RGBl I, 243) ausgeschlossen <> Dieses Gesetz regelt nicht die Rechtsverhältnisse an Gegenständen, die der ehemaligen Wehrmacht gehört haben« sondern die an Gegenständen., die aus Beständen der ehemaligen Heeres- oder Marineverwaltung des ersten Weltkriegs stammen. Da das Berufungsgericht die Beweislast verkannt hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, Schmidt Raske Johannsen Scheffler V/üstenberg