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BGH · IT ZR 309/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZR 309/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg» Maaß und Pr. Graf für Recht erkannts Pas Urteil des 2. Wegen ihres langen Ausbleibens kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten, in deren Verlauf der Beklagte die Klägerin geschlagen hat. Das Berufungsgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprochen und die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden. Das Berufungsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, da es angenommen hat, der von dem Beklagten erhobene Widerspruch sei nicht zulässig. Es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin die unheilbare Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet habe. Hinzukomme, daß er sich selbst in sexueller Hinsicht von der Klägerin abgewandt habe und bereits I960 aus dem ehelichen Schlafzimmer in das Kinderzimmer gezogen sei. Auf den Eindruck, den das Berufungsgericht aus der mehrfachen persönlichen Anhörung der Parteien gewonnen hat, nimmt es nur insoweit Bezug, als es sich um die Feststellung handelt, daß die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Ehegatten als Ursache für die Zerrüttung hat das Berufungsgericht auf Grund des gesamten Verhandlungsergeb-nisses festgestellt und es hat auch einzeln die Charakterunterschiede der Parteien dargelegt. Bie Feststellung des Berufungsgerichts über die charakterliche Verschiedenheit der Parteien stimmt mit dem überein, was der Beklagte im ersten und im zweiten Rechtszug wiederholt selbst vorgetragen hat. Auch die Feststellung, daß die Parteien sich im Laufe der Jahre auseinandergelebt haben, konnte das Berufungsgericht, ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen, auf Grund des Verhandlungsergebnisses treffen. Bas angefochtene Urteil muß aber aufgehoben werden weil das Berufungsgericht, worauf die Revision zutreffend hinweist, in rechtlich bedenklicher Weise die Feststellung getroffen hat, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Die Zerrüttung der She ist dadurch unheilbar geworden, daß die Klägerin am 24« Juni 1962 die eheliche Gemeinschaft aufgab und sich damit oder in der Folgezeit von dem Beklagten und ihrer She losaagte. Die von der Klägerin auf § 43 EheG gestützte Ehescheidungsklage ist durch das Urteil des Landgerichts abgewiesen worden* Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug nur noch beantragt, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden. Da das Berufungsgericht ihrem Antrag entsprochen und nur der Beklagte die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO statthafte Revision eingelegt hat, ist für das weitere Verfahren davon auszugehen, daß die Klägerin kein Recht hat, die Scheidung der Ehe aue § 43 EheG zu begehren. Das überwiegende Verschulden der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe kann aber nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, allein deswegen verneint werden, weil die Klägerin den Beklagten nicht grundlos und unmotiviert verlassen hat, da die Ursache hierfür die Tatsache war, daß es zwischen den Parteien am frühen Morgen des 24* Juni 1962 zu einer Auseinandersetzung gekommen war, für deren Verlauf der Beklagte einen Teil Schuld trug, und da dieser auch vorher nicht die nötige Rücksicht auf die Wünsche der Beklagten nach Geselligkeit genommen hatte. Bei der Entscheidung dieser Frage ist, was das Berufungsgericht nicht getan hat, einmal zu beachten, daß die Auseinandersetzung am 24« Juni 1962 ihren Grund darin hatte, daß die Klägerin am 2?. Juni 1962 allein ausgegangen war und erst am folgenden Morgen gegen 5*00 Uhr früh nach Hause zurückkehrte* Es kann dem Beklagten nicht verargt werden, wenn er der Klägerin deswegen Vorhaltungen machte. Ein derartig langes nächtliches Ausbleiben mußte den Beklagten, wenn die Klägerin und ihre Lebensführung ihm als Ehemann nicht völlig gleichgültig waren -was nur beim Fehlen eines ernsten Willens zur Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft verständlich gewesen wäre beunruhigen und verstimmen. Wenn der Beklagte dann gegenüber der Klägerin tätlich wurde, ist zu beachten, daß diese ihm durch ihre verschiedenen Antworten über ihren Heimweg reizen wollte und gereizt hat und dadurch seine angesichts seines vorangegangenen langen Wartens verständliche Erregung noch steigerte. Für das Ausmaß der ihm zuzu demutenden Opfer kommt es auch darauf an, wie lange die Ehe bestanden hat, was sie für den anderen Ehegatten bedeutet, welche Opfer dieser bisher für die Ehe gebracht hat und ob aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Sollte er das nur getan haben, um das wirtschaftliche Los der Familie, insbesondere der Kinder der Parteien zu verbessern, und sollte die Klägerin das erkannt haben, dann durfte sie darauf nicht in derselben Weise ablehnend reagieren, als wenn der Kläger mit seinem Verhalten nur eigensüchtige Zwecke verfolgt hätte.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 43 EheG § 547 ZPO
charakterlichehelichenBerufungsgerichtParteiEheEhegatteKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
 SheG § 48 Abs. 2
Zulässigkeit des Widerspruchs des beklagten Ehegatten, wenn der Klagende sich wegen der charakterlichen Verschiedenheit der Ehegatten von der Ehe losgesagt hat.
BGH, ürt. v. 22. Februar 1957 _ jy ^ jq9/65 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
IT ZR 309/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. Februar 196?
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Metzgers Valentin
>
»
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Ehefrau Marianne St^flHHfcstraße
 geb.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
- 2
Per IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg» Maaß und Pr. Graf
 für Recht erkannts
 Pas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. November 1965 wird aufgehoben. Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Per 1926 geborene Beklagte und die 1928 geborene Klägerin haben am 12. September 1953 die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe sind die am 19. November 1953 und 14. Juni 1955 geborenen Söhne und eine am 11. August 1957 geborene Tochter hervorgegangen. Per letzte eheliche Verkehr der Parteien hat am 22. Juni 1962 stattgefunden. In der Nacht vom 23* zu dem 24* Juni 1962 kam die Klägerin gegen 5.00 Uhr frühmorgens von einer Geburtstagsfeier heim. Wegen ihres langen Ausbleibens kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten, in deren Verlauf der Beklagte die Klägerin geschlagen hat. Pie Klägerin verließ darauf am 24. Juni 1962 die eheliche Wohnung. Seitdem leben die Parteien getrennt.
 
Die Klägerin hat die Scheidung der Ehe wegen Verschuldens des Beklagten begehrt. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtzug ihre Klage auf § 48 EheG gegründet.
Der Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Das Berufungsgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprochen und die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden. Der Beklagte hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, da es angenommen hat, der von dem Beklagten erhobene Widerspruch sei nicht zulässig. Es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin die unheilbare Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet habe. Die Zerrüttung beruhe im wesentlichen auf der großen charakterlichen Verschiedenheit der Parteien. Infolge ihrer Wesensverschiedenheit hätten die Parteien sich im Laufe der Jahre völlig auseinandergelebt. Zwar sei der Klägerin zu dem Vorwurf zu machen, daß sie gegenüber dem Beklagten nicht alle erdenkbare Geduld und Rücksicht aufgebracht habe und daß sie ihn insbesondere dadurch verstimmt habe, daß sie seit 1961 meist am Freitag abends mit einer Bekannten ausgegangen und häufig erst
 
nach Mitternacht nach Hause zurückgekoramen sei. Dieses Verschulden wiege jedoch nur leicht. Dagegen habe die Klägerin den Beklagten nicht grundlos und unmotiviert verlassen. Ursache hierfür sei die Auseinandersetzung am frühen Morgen des 24. Juni 1962 gewesen. Der Beklagte habe keinen Anlaß gehabt, gegenüber der Klägerin tätlich zu werden. Sie habe ihn an jenem Morgen nicht angelogen.
Der Vorfall stelle sich als vorläufiger Schlußpunkt einer Reihe von ständigen ebenfalls zu demindest leicht schuldhaften Ehewidrigkeiten des Beklagten gegenüber der Klägerin dar. Er habe es unterlassen, sich unter eigenen Opfern und Verzichten tun die Klägerin zu bemühen. Ihrem Wunsch nach Geselligkeit hätte er, wenn auch nur im mäßigen Umfang entgegenkommen müssen. Wenn das geschehen wäre, hätte die She mit Sicherheit einen günstigeren Verlauf genommen. Hinzukomme, daß er sich selbst in sexueller Hinsicht von der Klägerin abgewandt habe und bereits I960 aus dem ehelichen Schlafzimmer in das Kinderzimmer gezogen sei. Er habe die Beklagte auch sonst unfreundlich behandelt und sie in Gegenwart der Kinder wiederholt ohne ersichtlichen Grund als “blöd” bezeichnet oder sie aufgefordert, sich untersuchen zu lassen. Damit habe er sagen wollen, daß die Klägerin geistig nicht normal sei»
Unbegründet sind allerdings die in der Revisionsbegründung unter II a erhobenen Rügen. Auf den Eindruck, den das Berufungsgericht aus der mehrfachen persönlichen Anhörung der Parteien gewonnen hat, nimmt es nur insoweit Bezug, als es sich um die Feststellung handelt, daß die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Diese Feststellung kann bei der nur nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision nicht angegriffen werden. Die charakterliche Verschiedenheit der
 
Ehegatten als Ursache für die Zerrüttung hat das Berufungsgericht auf Grund des gesamten Verhandlungsergeb-nisses festgestellt und es hat auch einzeln die Charakterunterschiede der Parteien dargelegt. Es hat ausgeführt, bei dem Beklagten handele es sich um eine schwermütige und häuslich veranlagte Persönlichkeit» die zu äußerster Sparsamkeit, patriarchal!schernDehkv/eise:.undJinunichtuun-erheblichem Umfang zu Selbstgerechtigkeit neige. Im Gegensatz dazu sei die Klägerin gesellig, lebensfroh und, im Kähmen der Sinkommensverhältnisse der Parteien, auch in finanzieller Hinsicht nicht kleinlich. Biese Wesensverschiedenheit hätte dazu geführt» daß die Parteien, die nur im Hinblick auf die voreheliche Schwangerschaft der Klägerin geheiratet hätten, sich im Laufe der Jahre völlig auseinandergelebt hätten. Bie Feststellung des Berufungsgerichts über die charakterliche Verschiedenheit der Parteien stimmt mit dem überein, was der Beklagte im ersten und im zweiten Rechtszug wiederholt selbst vorgetragen hat. Auch die Feststellung, daß die Parteien sich im Laufe der Jahre auseinandergelebt haben, konnte das Berufungsgericht, ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen, auf Grund des Verhandlungsergebnisses treffen. Beide Parteien waren ihre eigenen Wege gegangen. Bie Klägerin hat geselligen Verkehr gesucht» der Beklagte hat sie dabei nicht begleitet, sondern ist im Hause geblieben.
Bas angefochtene Urteil muß aber aufgehoben werden weil das Berufungsgericht, worauf die Revision zutreffend hinweist, in rechtlich bedenklicher Weise die Feststellung getroffen hat, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe.
 
Die Zerrüttung der She ist dadurch unheilbar geworden, daß die Klägerin am 24« Juni 1962 die eheliche Gemeinschaft aufgab und sich damit oder in der Folgezeit von dem Beklagten und ihrer She losaagte.
Die von der Klägerin auf § 43 EheG gestützte Ehescheidungsklage ist durch das Urteil des Landgerichts abgewiesen worden* Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug nur noch beantragt, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden. Da das Berufungsgericht ihrem Antrag entsprochen und nur der Beklagte die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO statthafte Revision eingelegt hat, ist für das weitere Verfahren davon auszugehen, daß die Klägerin kein Recht hat, die Scheidung der Ehe aue § 43 EheG zu begehren. Ungeachtet dessen ist allerdings zu prüfen, wie weit das dem Kläger vorgeworfene, von ihm verschuldete Verhalten, das zwar keine schwere Eheverfehlung darstellt, oder auf das eine Scheidungsklage V.na.ch §j43 EheG nicht mohr gogründot worden kann, weil es die Klägerin verziehen hat, ursächlich für die eingetretene unheilbare Zerrrüttung der Ehe gewesen ist. Das hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt.
Das überwiegende Verschulden der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe kann aber nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, allein deswegen verneint werden, weil die Klägerin den Beklagten nicht grundlos und unmotiviert verlassen hat, da die Ursache hierfür die Tatsache war, daß es zwischen den Parteien am frühen Morgen des 24* Juni 1962 zu einer Auseinandersetzung gekommen war, für deren Verlauf der Beklagte einen Teil Schuld trug, und da dieser auch vorher nicht die nötige Rücksicht auf die Wünsche der Beklagten nach Geselligkeit genommen hatte. Es war
 
vielmehr zu prüfen, ob die Beklagte den Vorfall vom 24. Juni 1962 in Verbindung mit den zwischen den Parteien bestehenden Charakterverschiedenheiten zu dem Anlaß nehmen durfte, sich endgültig von der Ehe loszusagen.
Bei der Entscheidung dieser Frage ist, was das Berufungsgericht nicht getan hat, einmal zu beachten, daß die Auseinandersetzung am 24« Juni 1962 ihren Grund darin hatte, daß die Klägerin am 2?. Juni 1962 allein ausgegangen war und erst am folgenden Morgen gegen 5*00 Uhr früh nach Hause zurückkehrte* Es kann dem Beklagten nicht verargt werden, wenn er der Klägerin deswegen Vorhaltungen machte. Ein derartig langes nächtliches Ausbleiben mußte den Beklagten, wenn die Klägerin und ihre Lebensführung ihm als Ehemann nicht völlig gleichgültig waren -was nur beim Fehlen eines ernsten Willens zur Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft verständlich gewesen wäre beunruhigen und verstimmen. Wenn der Beklagte dann gegenüber der Klägerin tätlich wurde, ist zu beachten, daß diese ihm durch ihre verschiedenen Antworten über ihren Heimweg reizen wollte und gereizt hat und dadurch seine angesichts seines vorangegangenen langen Wartens verständliche Erregung noch steigerte.
Soweit zu dem anderen die charakterliche Verschiedenheit der Ehegatten als Ursache für die Zerrüttung der Ehe in Betracht kommt, kommt es wesentlich auch auf die Art der bestehenden Charakterunterschiede an. Zu prüfen ist, ob es dem Ehegatten, der .sich von der Ehe losgesagt hat, zugemutet werden kann, trotz der charakterlichen Verschiedenheiten der Ehegatten weiter in der Ehe auszuharren. Label spielt die Natur der Charaktereigenschaft des anderen Ehe-
gatten eine Holle* £s ist erheblich; ob der Charakter des anderen Ehegatten so beschaffen ist, daß dieser dadurch zu einer seiner Ehe und seiner Familie mehr oder weniger feindlichen Einstellung gelangt. Wendet sich ein Ehegatte unter der Belastung durch ein charakterlich bedingtes Dauerverhalten des anderen Ehepartners von der Ehe ab, so kann dieser Abwendung gegenüber dem sie motivierenden - nicht in den Verantwortungsbereich des sich abwendenden Ehegatten fallenden - Verhalten des anderen Ehegatten als Zerrttttungsursache ein geringeres Gewicht beigemessen werden, wenn der andere Ehegatte durch seine charakterliche Veranlagung innerlich zu einer dem Wesen der Ehe widersprechenden Einstellung zu seinem Ehepartner und seiner Ehe gelangt ist, mag er sich auch nach außen keiner Eheverfehlungen schuldig gemacht haben. Ebenso kann es sein, wenn es dem Ehegatten, der sich von der Ehe losgesagt hat, auch bei Anstrengung aller sittlichen Kräfte unmöglich ist, sich auf den andersartigen Charakter seines Ehepartners einzustellen und wenn er bei einem Festhalten an der Ehe für ihn unzu demutbare Opfer bringen müßte. Für das Ausmaß der ihm zuzu demutenden Opfer kommt es auch darauf an, wie lange die Ehe bestanden hat, was sie für den anderen Ehegatten bedeutet, welche Opfer dieser bisher für die Ehe gebracht hat und ob aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Der Wunsch, ein geselligeres Leben zu führen und mehr Aufwand zu treiben als es der andere Ehegatte für angebracht und richtig hält, berechtigt allein nicht, sich von der Ehe loszusagen, wenn das Verhalten des anderen Ehegatten nicht derart ist, daß es sich insgesamt gesehen als schwere Belastung für das eheliche Leben und als Ausdruck einer starken ehefeindlichen Einstellung erweist.
 
Wie der erkennende Senat wiederholt hervorgehoben hat, sind beide Eheleute verpflichtet, sich auch unter Opfern und Verzichten um die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft zu bemühen und nach bestem Vermögen zu versuchen, Enttäuschungen, die ihnen der Ehepartner im Verlaufe der Ehe bereitet hat, zu überwinden. Die Ehe verlangt von jedem Ehegatten, auch erhebliche charakterliche Mängel des Ehepartners und Belastungen, die der Ehe durch seine Eigenart und sein wenn auch schuldhaftes Verhalten auferlegt werden, weitgehend zu tragen. Wenn ein Ehegatte gegenüber diesen Forderungen versagt und Verfehlungen des anderen, denen gegenüber er Nachsicht üben müßte, zu dem Anlaß nimmt, sich endgültig von der Ehe abzuwenden, so kann trotz der schweren Belastungen, denen der Ehepartner die Ehe schuldhaft ausgesetzt hat, die Abwendung selbst schuldhaft sein und es kann gerade sie die entscheidende Zerrütbungsureache sein, so daß dann dem sich abwendenden Ehegatten die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe beigemessen werden muß (BGHZ 2, 255, 258; LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 61, 62 und 73).
Ob aber der Abwendung diese Bedeutung beizulegen ist, kann nur auf Grund einer umfassenden und sorgfältigen Abwägung der beiderseits schuldhaft gesetzten Zerrüttungsursachen, wie sie sich bei Berücksichtigung der oben dargelegten grundsätzlichen Überlegungen ergeben, beurteilt werden.
Nicht ohne«-Bedeutung»siftd idabei-auch' diei* Ziele1 die der Ehegatte mit seinem Verhalten verfolgt hat. Wenn der Beklagte die Klägerin lieblos behandelt und sich gegenüber ihren Wünschen nach ausgedehnterem geselligen Verkehr
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unzugänglich gezeigt hat, obwohl sich diese in vernünftigen und bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Situation der Familie vertretbaren Grenzen hielten, so hat er damit allerdings die eheliche Gesinnung der Klägerin in einer von ihm zu verant-v/ortcndonf.Woisei^bcointrächtigto DierKlägerin.irmußte aber ihrerseits berücksichtigen, warum der Beklagte sich ihren Wünschen widersetzte. Sollte er das nur getan haben, um das wirtschaftliche Los der Familie, insbesondere der Kinder der Parteien zu verbessern, und sollte die Klägerin das erkannt haben, dann durfte sie darauf nicht in derselben Weise ablehnend reagieren, als wenn der Kläger mit seinem Verhalten nur eigensüchtige Zwecke verfolgt hätte.
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Damit das Berufungsgericht Gelegenheit hat, bei der von ihm zu treffenden Entscheidung diese rechtlichen Gesichtspunkte zu beachten, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Raske
 Johannsen	Wüstenberg
 Bundesrichter Maaß ist zur Zeit dienstunfähig und daher verhindert zu unterschreiben.
Raske	Dr.	Graf