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BGH · IV ZR 509/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 509/63

Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwälte Br. in Br. und hat dor IVo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 13« November 1964 unter Mitwirkung dco Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt; Sie war grundsätzlich, solange sie nach dem Gesotz schulpflichtig war, verpflichtet, die Schule zu besuchen« Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klägerin kein Anspruch auf Entschädigung zusteht, wenn sie in der Lage gewesen wäre, die bei ihr durch die Verfolgung eingetretenen Bildungslücken auszugleichen, falls sie ihrer Schulpflicht nachgekommen wäre, vorausgesetzt, daß der Umstand, daß die Klägerin ihrer Schulpflicht nient genügt hat# auf einem ihr zuzurechnenden Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters beruht« Die Tatsache, daß die Klägerin infolge eines ihr zuzurechnenden Verschuldens ihres gesetzlichen Vertreters die Bildungslücken nicht hat schließen können, hat die Beklagte zu beweisen« Bei seiner Feststellung, daß die Klägerin infolge eines Verschuldens ihres gesetzlichen Vertreters ihrer Schulpflicht nicht genügt habe, hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit vRöht^jtilgt, nicht alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt. Auch hier ist zu berücksichtigen, daß grundsätzlich dor Staat nach den Gesetzen verpflichtet ist, einzugreifen, wenn die Eltern nicht dafür Sorge tragen, daß ein Kind seiner Schulpflicht nachkommt * Ein von der Klägerin zu vertretendes Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters könnte nur angenommen werden, wenn dieser es den staatlichen Behörden unmöglich gemacht hätte, die Klägerin zu dem Besuch der Schule anzuhulten. Wenn das nicht der Fall ist, kann es der Klägerin nicht als Verschulden angerechnet werden, daß sie ihrer Schulpflicht nicht genügt hat» Diese Säumnis wäre dann auf das Vorsagen der staatlichen Behörden zurückzu** führen* Dafür hat die beklagte Hansestadt und nicht die Klägerin einzustehen» Mit Hecht rügt auch die Revision, daß das Berufungsgericht nicht, ohne ein Gutachten der Schulbehörde einzuholen, feststellen kann, daß die Klägerin die entstandenen Bildungslücken hätte nachholen können, wenn sie ihrer Schulpflicht genügt hätte» Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht insoweit ausreichende eigene Erfahrungen gehabt hat, die es ihm gestatten würden, diese Feststellung zu treffen®

Zitierte Normen: § 118 BEG
schulenElternAusbildungBerufungsgerichtBremenUmstandKlägerinSchulpflichtRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 509/63	i
Verkündet am	n A
2oo November 1964	^433 069
Broeske, Justizangestellte i\l& Orkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen deB Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Luise W Wi
- Prozeßbevollmächtigtor:
gob. E|
Klägerin und Revisionsklägerin Rechtsanwalt in
 gegen
die Freie Hansestadt Bremen,
 vertreten durch den Senator für Arbeit ln Bremen,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwälte Br. in
 Br.
und
 hat dor IVo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 13« November 1964 unter Mitwirkung dco Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt;
Bas Urteil des Entscbädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 60 Februar 1963 wird aufgehoben.
Bor Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwioseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am tfliB 1935 geborene Klägerin ist Zigeunerin» Sie wurde im Mai 194o mit ihren Eltern in die Ostgebiete verbracht und kehrte im Frühjahr 1945 nach Bremerhaven zurück» Anschließend war sie mit ihren Eltern fünf Jehre auf Reisen» Dabei half sie ihrem Vater in dessen Gewerbe« Eine Schule hat die Klägerin nicht besucht» Nach Angaben ihrer Eltern
 ist sie nach 1945 nicht zur Schule geschickt worden«, weil
 fewesen en sei» Eine
 schulärztliche Untersuchung auf ihre Schultauglichkeit hat nicht stattgefunden0
Die Klägerin begehrt Entschädigung für schaden in ihrer vorberuflichen Ausbildung. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt» Sie verfolgt ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter» Die Beklagte hat gebeten* die Revision zurüekzuweisen»
Entscheidungsgründe s Die Revision ist begründet«
Das Berufungsgericht hat ausgeführt * die Klägerin habe wegen ihrer rassischen Verfolgung von Herbst 1941 bis Februar 1945 die Schule nicht besuchen können. Das Berufungsgericht hat ihr für den dadurch erlittenen Schaden keine Entschädigung zugeoprochen«, da es festgestellt hat* die Klägerin hätte nach der Beendigung der Verfolgung den ein-getretenen Ausbildungsschaden abwenden können. Sie sei noch bis zu dem Jahre 1949 volksschulpflichtig und im Anschluß daran bis zu dem Jahre 1952 berufsschulpflichtig gewesene
 
Auch ohne Einholung eines Gutachtens der Schulbehörde könne fcstgestellt werden, daß diese Zeitspanne in der Hegel auch ausroiche, um die durch den Nichtbesuch einer Volksschule von Herbst 1941 bis Februar 1945 entstandenen Bildungslücken zu schließen« Umstände, die ergeben könnten, daß die Klägerin ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen wäre, bei Nachholung ihrer Ausbildung dieselben Erfolge zu erzielen, dio Schüler in der Regel erreichen, seien nicht dargetan9 Eine den Schulbesuch hindernde ernste Erkrankung der Klägerin habe nicht Vorgelegen«
Diese Feststellungen werden vom Berufungsgericht mit Rocht angegriffen« Die Klägerin hat einen Schaden in der Ausbildung erlitten und dafUr nach § 118 BEG einen Anspruch auf Entschädigung« Nach § 9 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 254 BEG war sie verpflichtet, alles ihr Zumutbare zu tun, um den eingetretenen Schaden auszugleichen. Sie war grundsätzlich, solange sie nach dem Gesotz schulpflichtig war, verpflichtet, die Schule zu besuchen« Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klägerin kein Anspruch auf Entschädigung zusteht, wenn sie in der Lage gewesen wäre, die bei ihr durch die Verfolgung eingetretenen Bildungslücken auszugleichen, falls sie ihrer Schulpflicht nachgekommen wäre, vorausgesetzt, daß der Umstand, daß die Klägerin ihrer Schulpflicht nient genügt hat# auf einem ihr zuzurechnenden Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters beruht« Die Tatsache, daß die Klägerin infolge eines ihr zuzurechnenden Verschuldens ihres gesetzlichen Vertreters die Bildungslücken nicht hat schließen können, hat die Beklagte zu beweisen«
Bei seiner Feststellung, daß die Klägerin infolge eines Verschuldens ihres gesetzlichen Vertreters ihrer Schulpflicht nicht genügt habe, hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit vRöht^jtilgt, nicht alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob dem gesetzlichen Vertreter der
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 Klägerin unter den damale bestehenden Umständen zuzu demuten war, die Klägerin noch zu dem Schulbesuch anzuhalten, Dabei war zu berücksichtigen, daß die Klägerin mit ihren Eltern gerade aus der Deportation zurückgekehrt war und daß ihre Eltern möglicherweise einfache Deute waren, denen es damals schwergefallen sein mag, die für die geistige Entwicklung der Klägerin richtigen Entschlüsse zu fassen* Es war auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin in eine Klasse mit wesentlich jüngeren Kindern hätte gehen müssen*
Selbst wenn aber den gesetzlichen Vertreter der Klägerin insoweit ein Verschulden trifft, ist weiter zu prüfen, ob dieses Verschulden der Klägerin angelastet werden kann*
Auch hier ist zu berücksichtigen, daß grundsätzlich dor Staat nach den Gesetzen verpflichtet ist, einzugreifen, wenn die Eltern nicht dafür Sorge tragen, daß ein Kind seiner Schulpflicht nachkommt * Ein von der Klägerin zu vertretendes Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters könnte nur angenommen werden, wenn dieser es den staatlichen Behörden unmöglich gemacht hätte, die Klägerin zu dem Besuch der Schule anzuhulten. Wenn das nicht der Fall ist, kann es der Klägerin nicht als Verschulden angerechnet werden, daß sie ihrer Schulpflicht nicht genügt hat» Diese Säumnis wäre dann auf das Vorsagen der staatlichen Behörden zurückzu** führen* Dafür hat die beklagte Hansestadt und nicht die Klägerin einzustehen»
Mit Hecht rügt auch die Revision, daß das Berufungsgericht nicht, ohne ein Gutachten der Schulbehörde einzuholen, feststellen kann, daß die Klägerin die entstandenen Bildungslücken hätte nachholen können, wenn sie ihrer Schulpflicht genügt hätte» Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht insoweit ausreichende eigene Erfahrungen gehabt hat, die es ihm gestatten würden, diese Feststellung zu treffen®
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 Wegen dieser Verfahrensfehler und damit das Berufungsgericht den Rechtsstreit nach Maßgabe der hier dargelegten Rechtssätze entscheiden kann, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-, rückverwiesen werden»
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs» 1 BBG«
Ascher
 Baske Johannsen Wüstenberg Wilden