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BGH

Gericht: BGH

Auch der Antrag auf Gewährung von Härteausgleichsleistungen war grundsätzlich bis zu dem 1, April 1958 Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben* Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. 1927 in geborene jüdische verhaftet und in verschiedenen Konzentrationslagern festgehalten* Er ist jetzt geisteskrank und geschäftsunfähig* Sein Vater, der Pfleger des Klägers ist, hat erstmalig in einem am 27* November 1959 beim Bayerischen Landesentschädigungsamt cingegangenen Schriftsatz vom 23» November 1959 für ihn Entschädigung Schreiben hat er gebeten nach den B3G beantragt* In diesem die Versäumung der Anmeldefrist als unverschuldet anzusehen Lurch Schrift Br Gewährung c von 19o/2o* April i960 hat Rechtsanwalt beim Regierungspräsidenten in Köln um die Härteausgleichs und gleichzeitig wegen nco der Versäumnis der Antragsfrist um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten* Sr ha vorgex rs sei eien in den durch die Strapazen und fcionslagern, denen er im Alter von 16 Jahren ausgeoetzt gewesen sei, hervorgerufen worden Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Antrag des Klägers zurückgewiesen* Er hat es unent-schieden gelassen, ob der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers begründet sei, denn dem Antrag könne ohnehin nicht entsprochen werden, weil der Kläger die allgemeinen Wohn- sitsvorausSetzungen der §§ 4, 149 ff BEG nicht erfülle* Außerdem lebe er in einem Land, zu dem die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhalte* Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage ist durch Urteil der 4« Entschädigungskammer des Landgerichts Mit Recht hat das Oberlandesgericht dem Kläger wegen Versäumung der Antragsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs» 3 BEG gewährt» 1 BEG bestimmte Anmeldefrist grundsätzlich auch für die Anträge auf Gewährung von Härteausgleichs Leistungen nach § 171 BEG gilt (vgl» van Dam/Loos? I BEG zu dem Ausdruck gelangten Willen des Gesetzgebers widerspricht» Auch Härteausgleichsleistungen werden nur auf nur die Ansprüche nach § Hl BEG von der sonst allgemeingültigen Anmeldefrist ausgenommen hat, folgt, daß die Ansprüche hinsichtlich aller anderen Leistungen nach dem ERG bio sum Io April 1958 anzu demelden waren» Bann können bei verspäteter Anmeldung Entschädigungaleistungen nur suerkannt werden, wenn einem ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand otatt- Anmeldung des Anspruchs angebracht worden sei Hiergegen sind keine Einwendungen zu erheben» Einem auf Unkenntnis der gesetzlichen Anmeldefrist gestützten Wiedereinsetzungsantrag kann nur stattgegeben werden, wenn die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht» Babci hat der Verfolgte für ein Verschulden seines Vertreters einzustchen (u» a. ist der Vater des Klägers Rechtsanwalt in Wenn es das Oberlandesgericht trotzdem für glaubwürdig erachtet ha von der deutschen daß er sich nicht vor Ende 1959 Kenn Wiedcrgutmachungsgccctzgebung verschaffen konnte, so ist Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der vom Kläger beantragte Härteausgleich nicht schon deshalb abzu- lehnen sei- weil der Kläger die allgemeinen Voraussetzungor von denen nach § A BEG der Anspruch auf Entschädigung ab- sie dem Kläger einen Härteausgleich gewähren wolle» Es handle sich um eine echte ErmessensentScheidung, die das Gericht nur in den durch § 211 BEG gezogenen Grenzen nachprüfen könne» Wenn die Entschädigungsbehörde, insbesondere anhand der behördlichen Richtlinien, dem Beihilfeantrag Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis, nicht dagegen in der Begründung zuzüstimmen. Eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur im Rahmen des § 211 BEG nach- Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtssprechung die Auffassung, daß nur diejenigen Verfolgten einen Hiirteausgleich nach der genannten Vorschrift erhalten können, bei denen die Voraussetzungen des § 4 BEG oder der §§ 15o Ascher Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus 97 Abs» 1 ZP09 225 Abs» 1 BEG zurttckzuweisen.

Zitierte Normen: § 171 BEG
LandNrDüsseldorfBEGKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Hachschlagewerk:
Amtliche Sammlung:'
ia
 Ci
nein
BEC- §§ 171 p 189 Abs. 1
Auch der Antrag auf Gewährung von Härteausgleichsleistungen war grundsätzlich bis zu dem 1, April 1958
zu stellen.
Urt
■’0. April 1963 _ IV Zß 309/62 - 010 Düsseldorf
LG Düsseldorf
IV ZE 3o
1

Verkündet am
10, April 1963
Hoeppe, Justizangestellter als* Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
I m
Namen
 des
Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
*
*
gegen
 das Land iüordrhein-V/estfalen,
 vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Weu*t
falen in Düsseldorf, Elisabethstr <> 5->
Beklagten und Revisionsbeklagten«,
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündlich Verhandlung am 3« April 1963 unter Mitwirkung des Senats— Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr„ Graf
♦
♦
♦
?ür Recht erkannt:
♦
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11o Zivilsenat des Oberlandesgerichts
♦
in Düsseldorf vom 11«, Juli 1962 wird zurück—
gewiesen.

Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben* Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
V"on Rechts wegen

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+ •
Tatbestand:
Der am
 Kläger wurde 1944 in
1927 in
 geborene jüdische
 verhaftet und in verschiedenen
 Konzentrationslagern festgehalten* Er ist jetzt geisteskrank und geschäftsunfähig* Sein Vater, der Pfleger des Klägers ist, hat erstmalig in einem am 27* November 1959
beim Bayerischen Landesentschädigungsamt cingegangenen
 Schriftsatz vom 23» November 1959 für ihn Entschädigung
 Schreiben hat er gebeten
 nach den B3G beantragt* In diesem
 die Versäumung der Anmeldefrist als unverschuldet anzusehen
 Lurch Schrift
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von 19o/2o* April i960 hat Rechtsanwalt beim Regierungspräsidenten in Köln um die
 Härteausgleichs und gleichzeitig wegen
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der Versäumnis der Antragsfrist um die Wiedereinsetzung
 in den vorigen Stand gebeten* Sr ha
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die
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 eien in den
 durch die Strapazen und
 fcionslagern, denen er im Alter
 von 16 Jahren ausgeoetzt gewesen sei, hervorgerufen worden
 Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Antrag des Klägers zurückgewiesen* Er hat es unent-schieden gelassen, ob der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers begründet sei, denn dem Antrag könne ohnehin nicht
 entsprochen werden, weil der Kläger die allgemeinen Wohn-
*
sitsvorausSetzungen der §§ 4, 149 ff BEG nicht erfülle* Außerdem lebe er in einem Land, zu dem die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhalte*
Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage ist durch Urteil der 4« Entschädigungskammer des Landgerichts
*
Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg
 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Hevision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Aufhebung des ange~ fochtenen Bescheids weiter,,
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug
 nicht vertreten lassen»
Die Revision ist nicht begründet»
Mit Recht hat das Oberlandesgericht dem Kläger wegen Versäumung der Antragsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs» 3 BEG gewährt»
Zutreffend hebt das Berufungsgericht hervor? daß die
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1 BEG bestimmte Anmeldefrist grundsätzlich
 auch für die Anträge auf Gewährung von Härteausgleichs
 Leistungen nach § 171 BEG gilt (vgl» van Dam/Loos? BEG § 1
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 widerspricht» Auch Härteausgleichsleistungen werden nur auf
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nur die Ansprüche nach § Hl BEG von der sonst allgemeingültigen Anmeldefrist ausgenommen hat, folgt, daß die Ansprüche hinsichtlich aller anderen Leistungen nach dem ERG bio sum Io April 1958 anzu demelden waren» Bann können bei verspäteter Anmeldung Entschädigungaleistungen nur suerkannt werden, wenn einem ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand otatt-
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Bas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsbegründet erachtet, weil er ohne
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ein Verschulden verhindert gewesen sei, die Antragsfrist
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sei geschäftsunfähig und sein Vater
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 vom 23° November 1959 glaubhaft gemacht.
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Anmeldung des Anspruchs angebracht worden sei
 Hiergegen sind keine Einwendungen zu erheben» Einem auf Unkenntnis der gesetzlichen Anmeldefrist gestützten Wiedereinsetzungsantrag kann nur stattgegeben werden, wenn die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht» Babci hat der Verfolgte für ein Verschulden seines Vertreters einzustchen (u» a. Urteil vom 18» Bescmbcr 1959 - IV ZR 189/5 Rz\7 I960, 135 Nr» 375 Beschluß vom 23» November I960 -IV ZR 324/60 RsW 1961, 83 Nr» 45)« Bas gilt auch für den Rail, in welchen der Verfolgte einen gesetzlichen Vertreter
 hat, der für ihn handelt (Urteil, vom 13° März 1963 - IV ZR
247/62 -)» Ist der Vertreter rechtskundig, so ist zur Erago des Verschuldens bei der Versäumung der Antragsfrist darauf
5

abzustell
9
ob er jede ihm zu demutbare Sorgfalt aufgewendet
 hat
9
um die Einhaltung der Antragsfrist zu gewährleisten
(vgl
 Urteil vom 15« März*196

IV ZR 213/60
9
RzW 1961
9
325 Nr
36)
Allerdings muß auch er objektiv die Möglichke
 gehabt haben, sich über die deutsche Wiedergutmachungsgesetzgebung und deren Einzelvorschriften, also über die
 rechtlichen Grundlagen, zu informieren, und es muß ihm die
*
Zwar
 im Land seiner
 Tätigkeit auch zu demutbar gewesen
 sein»
ist der Vater
 des
Klägers Rechtsanwalt in
 Wenn es
 das
Oberlandesgericht trotzdem für glaubwürdig erachtet ha
 von der deutschen
 daß er sich nicht vor Ende 1959 Kenn
 Wiedcrgutmachungsgccctzgebung verschaffen konnte, so ist
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dagegen
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igesichts der damaligen besonderen Verhältnisse
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nichts zu
 nnahmo zu Rech
 erinnern. Schließlich besteht auch die
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daß der
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 gerecht gestellt worden ist
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Revision
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Erfolg zu versagen»
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der vom
 Kläger beantragte Härteausgleich nicht schon deshalb abzu-
*
lehnen sei- weil der Kläger die allgemeinen Voraussetzungor
 von denen nach § A BEG der Anspruch auf Entschädigung ab-
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hängt, nicht erfüllt» Die Entschädigungsbehörde müsse vielmehr im Rahnen ihres pflichtgemäßen Ermessens befinden, ob
♦
sie dem Kläger einen Härteausgleich gewähren wolle» Es handle sich um eine echte ErmessensentScheidung, die das Gericht nur in den durch § 211 BEG gezogenen Grenzen nachprüfen könne» Wenn die Entschädigungsbehörde, insbesondere anhand der behördlichen Richtlinien, dem Beihilfeantrag
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• / • *
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des Klägers nicht entsprochen habe, so sei nach Lage der Sache ein Ernessenofehler oder ein Ermessensmißbran.ch nicht ersichtlich. Auch verstoße die Entscheidung nicht
 gegen verfassungsrechtliche Grundsätze,
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Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis, nicht dagegen in der Begründung zuzüstimmen. Eine Ermessensentscheidung,
 die von den Gerichten nur im Rahmen des § 211 BEG nach-
♦
geprüft werden könnte, steht im vorliegenden Pall nicht in Frage, Denn der Kläger, der nach der Sachlage nicht die Voraussetzungen des § 4 BEG oder der §§ 149 ff BEG erfüllt, kann Leistungen aus dem Härteausgleich nach § 171 BEG nicht erhalten. Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtssprechung die Auffassung, daß nur diejenigen Verfolgten einen Hiirteausgleich nach der genannten Vorschrift erhalten können, bei denen die Voraussetzungen des § 4 BEG oder der §§ 15o
oder 16o BEG gegeben sind. Diese Rechtsauffassung hat der
 erkennende Senat insbesondere in den Entscheidungen vom
28, November 1962 - IV ZR 178/62 vom 12, Dezember 1962 -
,
IV ZR 177/62 - und vom 16, Januar 1963 - IV ZR 239/62 -
*
(mit Stellungnahme zu den Ausführungen von Schüler in
 RzY/ 1963? Io ff) vertreten und begründet« Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen,..Auch nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung der von der Revision erhobenen Einwendungen sieht der Senat keine Ver-anlacsung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

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7
den §§
Ascher
 Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus 97 Abs» 1 ZP09 225 Abs» 1 BEG zurttckzuweisen.
Y/üstenberg Bundesrichter Maaß Wilden Dr* Grs
 ist beurlaubt und
 daher verhindert zu unterschreiben
 Ascher
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