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BGH · IV ZR 309/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 309/60

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 4. Durch das vorbezeichnete Urteil ist die Berufung der Klägerinnen gegen das am 16. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerinnen haben gegen die Nichtzulassung sofortige Beschwerde und gleichzeitig gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt. Ihre sofortige Beschwerde ist durch den Beschluß des Senats vom 8. Nach § 219 BEG findet die Revision gegen Endurteile der Oberlandesgerichte nur statt, wenn sie vom Oberlandesgericht oder auf die sofortige Beschwerde durch den Bundesgerichtshof zugelassen ist. Februar 1961 ausgeführt, bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Beschränkung der Revision in EntschädigungsSachen nicht verfassungswidrig ist.

Zitierte Normen: § 219 BEG Art. 3 GG § 97 ZPO
KlägerinnenmBEGBeschlußOberlandesgerichtsBeschwerdesofortigRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 309/60
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2487 0r-^
Beschluß
 In der Entschädigungssache
1. der Witwe Anna
2. der Witwe Margaretha Oi
 in Hj
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Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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gegen
 das Land
 vertreten durch das Landesentschädigungsamt
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Beklagten- und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1961
beschlossen:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 4. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. August I960 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerinnen haben die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 7 000 DM festgesetzt.
2
Gründe :
Durch das vorbezeichnete Urteil ist die Berufung der Klägerinnen gegen das am 16. Dezember 1959 verkündete Urteil dor 1. Entschädigungskammer des Landgerichts in Kiel zurück-gewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerinnen haben gegen die Nichtzulassung sofortige Beschwerde und gleichzeitig gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt. Ihre sofortige Beschwerde ist durch den Beschluß des Senats vom 8. Februar 1961 IY ZB 395/60 zurückgewiesen worden.
Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Nach § 219 BEG findet die Revision gegen Endurteile der Oberlandesgerichte nur statt, wenn sie vom Oberlandesgericht oder auf die sofortige Beschwerde durch den Bundesgerichtshof zugelassen ist. Das ist hier nicht geschehen. Auch die in § 221 BEG angegebenen Voraussetzungen*,- unter denen die Revision ohne Zulassung stattfindet, liegen nicht vor.
Die Klägerinnen haben in ihrer sofortigen Beschwerde die Auffassung vertreten, daß die Revision auch ohne Zulassung statthaft sei, weil die Einschränkung der Revisionsmöglichkeiten in Entschädigungssachen die Entschädigungsberechtigten gegenüber den auf Grund des allgemeinen bürgerlichen Rechts Ansprnchsbercchtigten insofern benachteilige, als in allgemeinen verraögensrechtlichen Streitigkeiten die Revision ohne Zulassung gegeben sei, wenn der Wert des Streitgegenstandes höher sei als 6.000 DM. Diese Regelung des BEG verstoße deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
Demgegenüber hat der Senat, wie in dem Beschluß vom 8. Februar 1961 ausgeführt, bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Beschränkung der Revision in EntschädigungsSachen nicht verfassungswidrig ist. Es kann dazu insbesondere auf die in der RzW 1959j 333 und I960, 328 veröffentlichten Entscheidungen verwiesen werden.
 
Zu einer Aussetzung des Verfahrens und einer Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art, 100 GG besteht kein Anlaß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, § 225 Abs.'f
BEG.
Ascher	Baske	..	Wüstenberg	V/ilden
 Br. Graj-